Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 23.10.2000: Ummeldekosten




Das OLG Hamm (Urteil vom 23.10.2000 - 13 U 72/00) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 17. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Eine Urteilsgebühr für das Urteil vom 17.02.2000 wird nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 17.797,98 DM.

1 Tatbestand

2 Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13. September 1999

in B auf dem Parkplatz der Fa. N an der C-Straße ereignet haben soll. Der Kläger war Eigentümer

Gründe:


eines Pkw BMW 325 td. Der Beklagte zu 2) ist Halter eines Pkw Ford Sierra, der bei der Beklagten

zu 3) haftpflichtversichert ist.

3 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe gegen 22.40 Uhr als Fahrerin des Ford Sierra

beim Zurücksetzen aus einer Parkbox seinen BMW beschädigt und ihre Schuld gegenüber den

hinzugezogenen Polizeibeamten eingeräumt. Er habe den BMW auf dem Parkplatz neben einer

Durchfahrtsstraße in einer dazu parallel angeordneten Parkbox abgestellt gehabt und ein Fitneßstudio

aufgesucht. Dessen Betreiberin, Frau C, sei durch einen lauten Knall auf den Unfall aufmerksam

geworden. Der Kläger hat seinen Schaden mit insgesamt 17.807,98 DM beziffert.

4 Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts hat mit Verfügung vom 27. Oktober 1999

die Zustellung der Klage verfügt, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Frist zur

Klageerwiderung von drei (weiteren) Wochen bestimmt. Je eine beglaubigte Abschrift der Klage

und der Terminsverfügung ist den Beklagten jeweils am 29. Oktober 1999 zugestellt worden. Mit

einem bei Gericht am 4. Oktober 1999 eingegangenen Schreiben hat die Beklagte zu 3) im Namen

aller Beklagten Verteidigungsabsicht angezeigt. Mit einem am 10. November 1999 eingegangenen

Schriftsatz haben sich für die Beklagte zu 3) Prozeßbevollmächtigte gemeldet und einen Antrag

auf Klageabweisung angekündigt. Durch Beschluß vom 30. November 1999 ist der Rechtsstreit dem

Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser hat am selben

Tag Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 20. Januar 2000.

5 Im Verhandlungstermin hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 3) eine umfangreiche

Klageerwiderung nebst einem Parteigutachten überreicht und erklärt, die Beklagte zu 3) trete

dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2) bei. Nach Stellung der Sachanträge

hat das Gericht dem Kläger eine Schriftsatzfrist gewährt, den Kläger und die Beklagte zu 1)

persönlich gehört und nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Termin zur Verkündung einer

Entscheidung anberaumt auf den 17. Februar 2000. Der Kläger hat innerhalb der Schriftsatzfrist

zu der Klageerwiderung der Beklagten zu 3) in der Sache Stellung genommen. Mit einem am 28.

Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben sich für die Beklagten zu 1) und 2)

Prozeßbevollmächtigte gemeldet und - nach Akteneinsicht - am 7. Februar 2000 eine Klageerwiderung

eingereicht. Darauf hat der Kläger nach Fristablauf, aber noch vor dem Verkündungstermin, mit

weiteren Schriftsätzen erwidert.

6 Die Beklagte zu 3) hat unter Bezugnahme auf das mit der Klageerwiderung überreichtes

Sachverständigengutachten vorgetragen, der Unfall könne sich nicht so, wie vom Kläger

behauptet, zugetragen haben. Die Beschädigungen an dem Pkw des Klägers seien durch

mindestens drei Kollisionen mit unterschiedlichen Winkelstellungen hervorgerufen worden.

Es sei zu vermuten, daß die Beklagte zu 1) nach der ersten Kollision in Absprache mit dem

Kläger noch zweimal gegen dessen Fahrzeug gefahren sei. Nicht auszuschließen sei, daß auch

die erste Kollision bereits verabredet gewesen sei. Dafür spreche u.a., daß der Kläger

sein beschädigtes Fahrzeug kurz darauf veräußert habe. Die Schadenshöhe werde bestritten.

7 Die Beklagten zu 1) und 2) haben vorgetragen, es habe nur eine Kollision gegeben. Für

die zwei weiteren Kollisionen sei die Beklagte zu 1) nicht verantwortlich.

8 Mir dem angefochtenen, am 17. Februar 2000 verkündeten Urteil hat das Landgericht der

Klage - bis auf 10 DM der Kostenpauschale - stattgegeben und den Beklagtenvortrag gem.

§ 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen.

9 Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) und

10 die Beklagte zu 3), diese zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 1) und 2),

Berufung eingelegt. Sie rügen verschiedene Verfahrensfehler und wiederholen und vertiefen

in der Sache im wesentlichen ihr jeweiliges erstinstanzliches Vorbringen.

11 Die Beklagten beantragen,

12 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an

13 das Landgericht zurückzuverweisen,

14 hilfsweise,

15 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage

16 abzuweisen.

17 Der Kläger beantragt,

18 die Berufung zurückzuweisen.

19 Er verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt seinen bisherigen Vortrag.

20 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21 Entscheidungsgründe

22 Die Berufungen führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an

das Landgericht.

23 I.

24 Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens

(§ 539 ZPO).

25 1.

26 In der Mehrzahl erweisen sich die von den Beklagten erhobenen Verfahrensrügen

allerdings als unbegründet.

27 a)

28 Ein Fall von § 551 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Das erkennende Gericht war

vorschriftsmäßig besetzt. Aufgrund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der

2. Zivilkammer des Landgerichts Münster steht fest, daß die Richterin L nach der

Geschäftsverteilung der Kammer für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig war.

29 b)

30 Das Landgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht verletzt. Ein besonderer

Hinweis auf § 296 Abs. 1 ZPO war nicht geboten. Wie die Beklagten selbst vortragen, haben

die Prozeßbevollmächtigten die Problematik der Verspätung erkannt und im Termin erörtert.

Eines Hinweises darauf, daß die Klage bezüglich der Ummeldekosten von 55 DM unschlüssig

sei, bedurfte es nicht, weil das Gericht anderer Rechtsauffassung war und diese

Schadensposition für begründet hielt.

31 c)

32 Die für die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO erforderliche

Fristsetzung war wirksam. Der Vorsitzende der Kammer hatte den Beklagten gem. § 276 Abs. 1

S. 2 ZPO eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung von drei Wochen

33 gesetzt. Die entsprechende Verfügung ist von ihm nicht paraphiert, sondern ordnungsgemäß

unterzeichnet worden. Dies hat der Kammervorsitzende in seiner dienstlichen Erklärung

bestätigt. Daß es sich dabei um seine Unterschrift handelt, ist dem Senat aus anderen

Verfahren bekannt.

34 2.

35 Die Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO verletzt die Beklagten in ihrem

in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

36 a)

37 Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß die Zulassung des (unentschuldigt) erst nach

Ablauf der Klageerwiderungsfrist vorgebrachten Bestreitens der Beklagten eine Beweisaufnahme

erforderlich gemacht und damit die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Nach dem

vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Begriff der absoluten Verzögerung

tritt eine Verfahrensverzögerung nämlich bereits dann ein, wenn die Zulassung des nach

Fristablauf eingegangenen Vortrags zu irgendeiner zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablaufs

zwingt (BGHZ 86, 31; 75, 138; 76, 133; 80, 945). Eine hypothetische Berechnung, wie lange das

Verfahren bei fristgerechtem Vortrag gedauert hätte, lehnt der Bundesgerichtshof ab.

38 b)

39 Grundsätzlich ist die Anwendung dieses absoluten Verzögerungsbegriffs zwar mit dem Anspruch

auf rechtliches Gehör vereinbar. Verspätetes Vorbringen darf jedoch dann nicht ausgeschlossen

werden, wenn offenkundig ist, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag

eingetreten wäre (BVerfG

40 NJW 1987, 2733). Die Präklusion verspäteten Vorbringens darf nicht zu einer ohne weiteres

erkennbaren Überbeschleunigung eines ungeachtet dieser Verspätung zeitaufwendigen Verfahrens

führen (BVerfG a.a.O., 2735). So liegt der Fall hier. Das Bestreiten der Beklagten macht eine

umfangreiche Beweiserhebung über den Hergang des behaupteten Unfalls und seine Schadensfolgen

erforderlich. Beide Parteien haben jeweils mehrfachen Zeugenbeweis angetreten. Darüber hinaus

ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unumgänglich. Die durchzuführende Beweisaufnahme

führt zwar zu einer Verzögerung der Entscheidung, doch ist offenkundig, daß dieselbe Verzögerung

hier auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre. Es war ohne jeden Aufwand erkennbar, daß

das erforderliche unfallanalytische Gutachten - insbesondere angesichts der bevorstehenden

Weihnachtsfeiertage und der Ferienzeit zum Jahreswechsel - auch dann nicht mehr rechtzeitig

vor dem auf den 20. Januar 2000 anberaumten Verhandlungstermin hätte eingeholt werden können,

wenn die Klageerwiderungen innerhalb der am 3. Dezember 1999 endenden Frist eingegangen wären.

In einem solchen Fall ist die Präklusion rechtsmißbräuchlich, denn sie dient erkennbar nicht

dem mit ihr allein verfolgten Zweck der Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen. In

diesem Rechtsmißbrauch liegt zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, a.a.O.).

41 II.

42 Von einer Zurückverweisung kann nicht gem. § 540 ZPO abgesehen werden. Da eine umfangreiche

Beweisaufnahme erforderlich ist, hält der Senat eine eigene Entscheidung nicht für sachdienlich.

43 III.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG.

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