Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.09.2000: Drogenscreening




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.09.2000 - 19 B 1263/00) hat entschieden:

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,-- DM festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die

geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit

des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1

VwGO) nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des

Gründe:


Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der

aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die

Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2000 im Ergebnis

zu Recht abgelehnt.

3 Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der

Fahrerlaubnis genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3

Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die

Begründung des Antragsgegners nicht "formelhaft". Der Antragsgegner

hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere öffentliche

Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der

Fahrerlaubnis damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund des

Konsums von toxischen Mitteln keine Gewähr dafür mehr biete, den

hohen Anforderungen im heutigen Straßenverkehr gerecht zu werden und

deshalb befürchtet werden müsse, dass er als Kraftfahrer im

öffentlichen Straßenverkehr einen erheblichen Risikofaktor

darstelle. Seine privaten Interessen an der vorläufigen Beibehaltung

der Fahrerlaubnis müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen

Interesse an dem Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurücktreten.

Ob diese vom Antragsgegner angeführten Gründe die sofortige

Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in der Sache tragen, ist

demgegenüber nicht im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der

lediglich formelle Anforderungen an die Begründung der sofortigen

Vollziehung stellt, sondern im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1

VwGO gebotenen Abwägung zu prüfen.

4 Diese Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der

sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und dem privaten

Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner

Fahrerlaubnis fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die

Fahrerlaubnisentziehung ist bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.

5 Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn

sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1

FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die

Nichteignung schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von ihm zu

Recht gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt.

Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller ist der Aufforderung

des Antragsgegners vom 28. März 2000, ein medizinisch-

psychologisches Gutachten bis zum 31. Mai 2000 vorzulegen, nicht

nachgekommen und die Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2000

ist rechtmäßig.

6 Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner

habe das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV obliegende Ermessen nicht

ordnungsgemäß ausgeübt, weil er hiervon bei der Anordnung, ein

medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch

gemacht habe. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV "kann" die Beibringung

eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn

gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen

Zweifel an der Eignung begründen.

7 Es spricht bereits viel dafür, dass der Fahrerlaubnisbehörde mit

der Formulierung "kann" in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kein Ermessen

eingeräumt worden ist. Das folgt aus einer Gegenüberstellung von

§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 2 FeV. Während § 14 Abs. 1 Satz 4

FeV, wie sich aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, die Fälle

erfasst, in denen ein aktueller gelegentlicher Konsum von Cannabis

nachgewiesen ist und weitere Tatsachen hinzutreten, die Zweifel an

der Eignung begründen, betrifft § 14 Abs. 2 FeV die Fälle, in denen

ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum nachgewiesen ist und

der Fahrerlaubnisinhaber zum Beispiel nunmehr behauptet, nicht mehr

abhängig zu sein oder - wie der Antragsteller - nicht mehr

Betäubungsmittel, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere

psychoaktiv wirkende Stoffe einzunehmen.

8 So auch Begründung des Bundesrates zu § 14

Abs. 2 Nr. 2 FeV, VKBl. 1998, S. 1071 f..

9 Nach § 14 Abs. 2 FeV "ist" nämlich die Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1

anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten

Gründe entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder zu klären ist, ob

der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein -

weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (§ 14

Abs. 1 Nr. 1 FeV). Aus der Formulierung "ist" folgt eindeutig, dass

der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum verbleibt.

Ist die Fahrerlaubnisbehörde aber verpflichtet, in den Fällen, in

denen feststeht, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden

sind, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

anzuordnen, so muss dies erst recht in den von § 14 Abs. 1 Satz 4

FeV erfassten Fällen des aktuellen Drogenkonsums gelten. Denn es ist

kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Fälle

des in der Vergangenheit liegenden und des aktuellen Drogenkonsums

unterschiedlich zu behandeln.

10 Letztlich bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch keiner

Entscheidung, ob der Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 4

FeV Ermessen eingeräumt ist. Die vom Antragsgegner angeordnete

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist

jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. Der

Antragsteller hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im

gerichtlichen Verfahren eingeräumt, in der Vergangenheit zumindest

gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Er bestreitet lediglich,

häufig Cannabis konsumiert und "harte" Drogen zu sich genommen zu

haben. Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller am

30. Januar 2000 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im

Straßenverkehr führte und damit jedenfalls in der Vergangenheit

nicht in der Lage war, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines

Kraftfahrzeugs zu trennen.

11 Allerdings folgt aus der Formulierung "zu klären ist" in § 14

Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass nach dieser Vorschrift die Anordnung, ein

medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, dann nicht

gerechtfertigt ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene

nicht mehr abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - die in § 14

Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe nicht mehr einnimmt. Der

Antragsteller hat jedoch weder hinreichend dargelegt noch belegt,

dass sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel,

12 vgl. zu dieser Anforderung: Begründung des

Bundesrates zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, VKBl.

1998, S. 1071,

13 hinsichtlich seiner bisherigen Gewohnheiten vollzogen hat und er

damit die Gewähr dafür bietet, nicht erneut unter Cannabiseinfluss

ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.

14 Für den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels genügt nicht

die bloße Behauptung des Antragstellers, er konsumiere kein Cannabis

mehr. Erklärungen des Betroffenen über seinen Drogenkonsum können im

Interesse der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres als wahr

unterstellt werden.

15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996

- 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (467); OVG NRW,

Beschluss vom 14. Juni 1999 - 19 A 1580/99 -,

m.w.N.

16 Hinsichtlich des Antragstellers gilt dies umso mehr, als sein

Vortrag in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. Im

Verwaltungsverfahren hat er mit Schreiben seiner

Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 vorgetragen, er habe

bereits lange vor Beginn seines Meisterkurses im Oktober 1999

"gänzlich" davon Abstand genommen, Haschisch zu rauchen.

Demgegenüber macht er im erstinstanzlichen Verfahren mit der

Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2000

geltend, der Beginn der Meisterschule im Laufe des Januar 2000 sei

für ihn der letzte entscheidende Einschnitt gewesen, Cannabis nicht

mehr zu konsumieren.

17 Darüber hinaus ist der Zeitraum seit dem letzten Cannabiskonsum

zu kurz, um eine Änderung der bisherigen Konsumgewohnheiten des

Antragstellers feststellen zu können. Er hat - unstreitig - am

30. Januar 2000 nach dem Konsum von Haschisch ein Kraftfahrzeug im

Straßenverkehr geführt. Die an diesem Tag entnommene Blutprobe wies

nach dem Gutachten von Prof. Dr. D. , Institut für

Rechtsmedizin der H. -H. -Universität D. , vom

24. März 2000 Cannabinoide auf, die für einen

"mäßigen/gelegentlichen" Konsum von z. B. Haschisch sprächen. Die

übrigen Werte (THC, 11-OH-THC, THC-COOH) lagen in einem

Konzentrationsverhältnis vor, wie es bei Personen gefunden wird, die

"stärkergradig" unter der aktuellen Einwirkung von Cannabisprodukten

stehen. Seit dem 30. Januar 2000 hat der Antragsteller sich

lediglich einer einmaligen Urinuntersuchung am 28. August 2000

unterzogen, die zwar keinen Nachweis von Drogenkonsum ergab, aber

für sich allein kein geeignetes Mittel ist, eine dauerhafte Abkehr

von dem bisherigen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu

belegen. Eine Urinuntersuchung vermag lediglich für einen begrenzten

Zeitraum den Nachweis zu führen, dass der Betroffene keine Drogen

konsumiert hat. Selbst nach Beendigung eines chronischen

Cannabiskonsums ist ein Nachweis nur ein bis zwei Monate

möglich.

18 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober

1998 - 19 B 1545/98 -, und Urteil vom

25. November 1994 - 19 A 1782/94 -, jeweils

m.w.N.

19 Im Übrigen ist der - vom Antragsteller für die Vergangenheit

eingeräumte - gelegentliche Konsum von Cannabis gerade dadurch

gekennzeichnet, dass über zeitlich unterschiedlich lange Zeiträume

kein Cannabis konsumiert wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller

selbst das Drogenscreening in Auftrag gegeben hat und er damit in

der Lage war, den Zeitpunkt des Drogenscreenings zu bestimmen.

Außerdem ist nur bei einer kontrollierten Urinabgabe sichergestellt,

dass die Urinprobe nicht verfälscht worden ist.

20 Sonstige Umstände, die auf einen stabilen Einstellungswandel beim

Antragsteller hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Sein

Vortrag, er habe gegen die polizeiliche Sicherstellung seines

Führerscheins keinen "Widerspruch" eingelegt, spricht weder für noch

gegen einen fortbestehenden Cannabiskonsum. Ebenso wenig lässt der

Umstand, dass der Antragsteller nach dem 30. Januar 2000 nicht

wieder "in Erscheinung getreten" ist, eine hinreichend dauerhafte

Änderung seiner bisherigen Gewohnheiten verlässlich erkennen.

21 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August

1996 - 11 B 48.96 -, aaO., 468: Aus einer

bisher unauffälligen Teilnahme am

Straßenverkehr kann nicht auf die

Unzulässigkeit einer der Feststellung des

maßgeblichen Sachverhalts dienenden

Aufklärungsmaßnahmen geschlossen werden.

22 Die Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches

Gutachten beizubringen, ist auch verhältnismäßig. Bei der im

vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ein bloßes

Drogenscreening entgegen der Auffassung des Antragstellers kein

geeignetes Mittel, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu

klären. Der erforderliche Nachweis eines stabilen

Einstellungswandels, der die Gewähr dafür bietet, dass der

Antragsteller nicht erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug

im Straßenverkehr führt, setzt voraus, dass er in der Lage ist,

entweder auf den für die Vergangenheit eingeräumten zumindest

gelegentlichen Cannabiskonsum vollständig und dauerhaft zu

verzichten oder, sollte dies nicht der Fall sein, anders als am 30.

Januar 2000 nunmehr ausreichend zwischen dem (gelegentlichen)

Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Beide

Fragen können verlässlich nur durch eine medizinisch-psychologische

Untersuchung beantwortet werden. Mit der medizinischen Untersuchung

kann überprüft werden, ob der Antragsteller in der letzten Zeit vor

der Untersuchung Cannabis konsumiert hat. Die psychologische

Untersuchung ist darauf angelegt mit den Fragen zu den früheren

Konsumgewohnheiten des Antragstellers, seinen früheren und

derzeitigen Lebensumständen und der Erforschung seiner inneren

Einstellung zum Cannabiskonsum verlässlichen Aufschluss darüber zu

geben, ob sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel vollzogen und

ob er die erforderlichen Vermeidungsstrategien entwickelt hat, um

künftig dauerhaft auf den Konsum von Cannabis verzichten zu können,

oder ob er, soweit sich auch für die Zukunft der Konsum von Cannabis

nicht ausschließen lässt, die Fähigkeit erworben hat, zwischen dem

gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges

trennen zu können. Durch ein bloßes Drogenscreening können diese

Fragen nicht hinreichend geklärt werden.

23 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls verhältnismäßig.

Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass durch die

Entziehung der Fahrerlaubnis seine berufliche Tätigkeit als

Zweiradmechaniker und der weitere Besuch der Meisterschule gefährdet

seien. Das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung

seiner Fahrerlaubnis muss mit Rücksicht darauf, dass derzeit nicht

geklärt ist, ob er weiterhin Cannabis konsumieren und erneut unter

Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird, hinter dem

öffentlichen Interesse an dem Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie

Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3

GKG.

25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).

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