Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.09.2000: Drogenscreening
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.09.2000 - 19 B 1263/00) hat entschieden:
Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.500,-- DM festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die
geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit
des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des
Gründe:
Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juni 2000 im Ergebnis
zu Recht abgelehnt.
3 Die vom Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der
Fahrerlaubnis genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3
Satz 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die
Begründung des Antragsgegners nicht "formelhaft". Der Antragsgegner
hat auf den konkreten Einzelfall bezogen das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der
Fahrerlaubnis damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund des
Konsums von toxischen Mitteln keine Gewähr dafür mehr biete, den
hohen Anforderungen im heutigen Straßenverkehr gerecht zu werden und
deshalb befürchtet werden müsse, dass er als Kraftfahrer im
öffentlichen Straßenverkehr einen erheblichen Risikofaktor
darstelle. Seine privaten Interessen an der vorläufigen Beibehaltung
der Fahrerlaubnis müssten gegenüber dem überwiegenden öffentlichen
Interesse an dem Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurücktreten.
Ob diese vom Antragsgegner angeführten Gründe die sofortige
Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in der Sache tragen, ist
demgegenüber nicht im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der
lediglich formelle Anforderungen an die Begründung der sofortigen
Vollziehung stellt, sondern im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO gebotenen Abwägung zu prüfen.
4 Diese Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und dem privaten
Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner
Fahrerlaubnis fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die
Fahrerlaubnisentziehung ist bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig.
5 Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn
sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die
Nichteignung schließen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ein von ihm zu
Recht gefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt.
Letzteres ist hier der Fall. Der Antragsteller ist der Aufforderung
des Antragsgegners vom 28. März 2000, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten bis zum 31. Mai 2000 vorzulegen, nicht
nachgekommen und die Anordnung des Antragsgegners vom 28. März 2000
ist rechtmäßig.
6 Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner
habe das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV obliegende Ermessen nicht
ordnungsgemäß ausgeübt, weil er hiervon bei der Anordnung, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch
gemacht habe. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV "kann" die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn
gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen
Zweifel an der Eignung begründen.
7 Es spricht bereits viel dafür, dass der Fahrerlaubnisbehörde mit
der Formulierung "kann" in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kein Ermessen
eingeräumt worden ist. Das folgt aus einer Gegenüberstellung von
§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 2 FeV. Während § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV, wie sich aus der Formulierung "vorliegt" ergibt, die Fälle
erfasst, in denen ein aktueller gelegentlicher Konsum von Cannabis
nachgewiesen ist und weitere Tatsachen hinzutreten, die Zweifel an
der Eignung begründen, betrifft § 14 Abs. 2 FeV die Fälle, in denen
ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum nachgewiesen ist und
der Fahrerlaubnisinhaber zum Beispiel nunmehr behauptet, nicht mehr
abhängig zu sein oder - wie der Antragsteller - nicht mehr
Betäubungsmittel, psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere
psychoaktiv wirkende Stoffe einzunehmen.
8 So auch Begründung des Bundesrates zu § 14
Abs. 2 Nr. 2 FeV, VKBl. 1998, S. 1071 f..
9 Nach § 14 Abs. 2 FeV "ist" nämlich die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1
anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Abs. 1 genannten
Gründe entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder zu klären ist, ob
der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein -
weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt (§ 14
Abs. 1 Nr. 1 FeV). Aus der Formulierung "ist" folgt eindeutig, dass
der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessensspielraum verbleibt.
Ist die Fahrerlaubnisbehörde aber verpflichtet, in den Fällen, in
denen feststeht, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden
sind, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
anzuordnen, so muss dies erst recht in den von § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV erfassten Fällen des aktuellen Drogenkonsums gelten. Denn es ist
kein sachlich rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, die Fälle
des in der Vergangenheit liegenden und des aktuellen Drogenkonsums
unterschiedlich zu behandeln.
10 Letztlich bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch keiner
Entscheidung, ob der Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV Ermessen eingeräumt ist. Die vom Antragsgegner angeordnete
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist
jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. Der
Antragsteller hat sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im
gerichtlichen Verfahren eingeräumt, in der Vergangenheit zumindest
gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben. Er bestreitet lediglich,
häufig Cannabis konsumiert und "harte" Drogen zu sich genommen zu
haben. Unstreitig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller am
30. Januar 2000 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr führte und damit jedenfalls in der Vergangenheit
nicht in der Lage war, zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeugs zu trennen.
11 Allerdings folgt aus der Formulierung "zu klären ist" in § 14
Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass nach dieser Vorschrift die Anordnung, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, dann nicht
gerechtfertigt ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Betroffene
nicht mehr abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - die in § 14
Abs. 1 FeV genannten Mittel oder Stoffe nicht mehr einnimmt. Der
Antragsteller hat jedoch weder hinreichend dargelegt noch belegt,
dass sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel,
12 vgl. zu dieser Anforderung: Begründung des
Bundesrates zu § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, VKBl.
1998, S. 1071,
13 hinsichtlich seiner bisherigen Gewohnheiten vollzogen hat und er
damit die Gewähr dafür bietet, nicht erneut unter Cannabiseinfluss
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
14 Für den Nachweis eines stabilen Einstellungswandels genügt nicht
die bloße Behauptung des Antragstellers, er konsumiere kein Cannabis
mehr. Erklärungen des Betroffenen über seinen Drogenkonsum können im
Interesse der Verkehrssicherheit nicht ohne weiteres als wahr
unterstellt werden.
15 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996
- 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (467); OVG NRW,
Beschluss vom 14. Juni 1999 - 19 A 1580/99 -,
m.w.N.
16 Hinsichtlich des Antragstellers gilt dies umso mehr, als sein
Vortrag in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. Im
Verwaltungsverfahren hat er mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2000 vorgetragen, er habe
bereits lange vor Beginn seines Meisterkurses im Oktober 1999
"gänzlich" davon Abstand genommen, Haschisch zu rauchen.
Demgegenüber macht er im erstinstanzlichen Verfahren mit der
Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2000
geltend, der Beginn der Meisterschule im Laufe des Januar 2000 sei
für ihn der letzte entscheidende Einschnitt gewesen, Cannabis nicht
mehr zu konsumieren.
17 Darüber hinaus ist der Zeitraum seit dem letzten Cannabiskonsum
zu kurz, um eine Änderung der bisherigen Konsumgewohnheiten des
Antragstellers feststellen zu können. Er hat - unstreitig - am
30. Januar 2000 nach dem Konsum von Haschisch ein Kraftfahrzeug im
Straßenverkehr geführt. Die an diesem Tag entnommene Blutprobe wies
nach dem Gutachten von Prof. Dr. D. , Institut für
Rechtsmedizin der H. -H. -Universität D. , vom
24. März 2000 Cannabinoide auf, die für einen
"mäßigen/gelegentlichen" Konsum von z. B. Haschisch sprächen. Die
übrigen Werte (THC, 11-OH-THC, THC-COOH) lagen in einem
Konzentrationsverhältnis vor, wie es bei Personen gefunden wird, die
"stärkergradig" unter der aktuellen Einwirkung von Cannabisprodukten
stehen. Seit dem 30. Januar 2000 hat der Antragsteller sich
lediglich einer einmaligen Urinuntersuchung am 28. August 2000
unterzogen, die zwar keinen Nachweis von Drogenkonsum ergab, aber
für sich allein kein geeignetes Mittel ist, eine dauerhafte Abkehr
von dem bisherigen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum zu
belegen. Eine Urinuntersuchung vermag lediglich für einen begrenzten
Zeitraum den Nachweis zu führen, dass der Betroffene keine Drogen
konsumiert hat. Selbst nach Beendigung eines chronischen
Cannabiskonsums ist ein Nachweis nur ein bis zwei Monate
möglich.
18 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober
1998 - 19 B 1545/98 -, und Urteil vom
25. November 1994 - 19 A 1782/94 -, jeweils
m.w.N.
19 Im Übrigen ist der - vom Antragsteller für die Vergangenheit
eingeräumte - gelegentliche Konsum von Cannabis gerade dadurch
gekennzeichnet, dass über zeitlich unterschiedlich lange Zeiträume
kein Cannabis konsumiert wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller
selbst das Drogenscreening in Auftrag gegeben hat und er damit in
der Lage war, den Zeitpunkt des Drogenscreenings zu bestimmen.
Außerdem ist nur bei einer kontrollierten Urinabgabe sichergestellt,
dass die Urinprobe nicht verfälscht worden ist.
20 Sonstige Umstände, die auf einen stabilen Einstellungswandel beim
Antragsteller hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Sein
Vortrag, er habe gegen die polizeiliche Sicherstellung seines
Führerscheins keinen "Widerspruch" eingelegt, spricht weder für noch
gegen einen fortbestehenden Cannabiskonsum. Ebenso wenig lässt der
Umstand, dass der Antragsteller nach dem 30. Januar 2000 nicht
wieder "in Erscheinung getreten" ist, eine hinreichend dauerhafte
Änderung seiner bisherigen Gewohnheiten verlässlich erkennen.
21 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. August
1996 - 11 B 48.96 -, aaO., 468: Aus einer
bisher unauffälligen Teilnahme am
Straßenverkehr kann nicht auf die
Unzulässigkeit einer der Feststellung des
maßgeblichen Sachverhalts dienenden
Aufklärungsmaßnahmen geschlossen werden.
22 Die Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, ist auch verhältnismäßig. Bei der im
vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ein bloßes
Drogenscreening entgegen der Auffassung des Antragstellers kein
geeignetes Mittel, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu
klären. Der erforderliche Nachweis eines stabilen
Einstellungswandels, der die Gewähr dafür bietet, dass der
Antragsteller nicht erneut unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr führt, setzt voraus, dass er in der Lage ist,
entweder auf den für die Vergangenheit eingeräumten zumindest
gelegentlichen Cannabiskonsum vollständig und dauerhaft zu
verzichten oder, sollte dies nicht der Fall sein, anders als am 30.
Januar 2000 nunmehr ausreichend zwischen dem (gelegentlichen)
Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Beide
Fragen können verlässlich nur durch eine medizinisch-psychologische
Untersuchung beantwortet werden. Mit der medizinischen Untersuchung
kann überprüft werden, ob der Antragsteller in der letzten Zeit vor
der Untersuchung Cannabis konsumiert hat. Die psychologische
Untersuchung ist darauf angelegt mit den Fragen zu den früheren
Konsumgewohnheiten des Antragstellers, seinen früheren und
derzeitigen Lebensumständen und der Erforschung seiner inneren
Einstellung zum Cannabiskonsum verlässlichen Aufschluss darüber zu
geben, ob sich bei ihm ein stabiler Einstellungswandel vollzogen und
ob er die erforderlichen Vermeidungsstrategien entwickelt hat, um
künftig dauerhaft auf den Konsum von Cannabis verzichten zu können,
oder ob er, soweit sich auch für die Zukunft der Konsum von Cannabis
nicht ausschließen lässt, die Fähigkeit erworben hat, zwischen dem
gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges
trennen zu können. Durch ein bloßes Drogenscreening können diese
Fragen nicht hinreichend geklärt werden.
23 Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls verhältnismäßig.
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, dass durch die
Entziehung der Fahrerlaubnis seine berufliche Tätigkeit als
Zweiradmechaniker und der weitere Besuch der Meisterschule gefährdet
seien. Das private Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung
seiner Fahrerlaubnis muss mit Rücksicht darauf, dass derzeit nicht
geklärt ist, ob er weiterhin Cannabis konsumieren und erneut unter
Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird, hinter dem
öffentlichen Interesse an dem Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie
Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG.
25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG).
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