Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 21.08.2000: Umrüstungskosten




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 21.08.2000 - 11 K 5859/98) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben

werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte

vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der im Jahre 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt

seit Januar 1963 in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitete hier als

Bergarbeiter. Im März 1996 erlitt er in der Türkei einen Unfall. Seitdem ist der

Kläger querschnittsgelähmt und auf die Benutzung eines Rollstuhls

angewiesen.

3 Das Versorgungsamt F. erkannte einen Grad der Behinderung (GdB) in

Höhe von 100 an; von der Bundesknappschaft bezieht der Kläger Pflegegeld der

Pflegestufe III in Höhe von monatlich 1.300 DM.

Die Pflege des Klägers übt nach eigenen Angaben seine ebenfalls zu 100 vH

behinderte Ehefrau aus, die an Epilepsie leidet und keinen Führerschein

besitzt.

4 Mit beim Beklagten am 22. Januar 1997 eingegangenem Antrag begehrte der

Kläger die Übernahme der Umrüstungskosten für seinen vorhandenen Pkw Typ

Mercedes Benz 124 D mit einer Zentralgasringanlage.

Hierbei wird das Gaspedal über eine Elektronik und einen Stellmotor gesteuert.

Die Bedienung erfolgt über einen Ring auf dem Lenkrad. Eine mit der Hand zu

bedienende Betriebsbremse wird unterhalb des Lenkrades montiert.

5 Die Einbaukosten beliefen sich ausweislich des nachgereichten

Kostenvoranschlags der Firma S. GmbH vom 27. März 1997 auf insgesamt

5.025,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Einsatzes seines Wagens trug der Kläger vor,

er benötige das Auto, um Kontakte mit früheren Arbeitskollegen und

befreundeten türkischen Mitbürgern zu pflegen. Er habe eine besondere Freude

am Autofahren. Seit seinem Unfall könne der Wagen nicht mehr genutzt werden.

6 Neben der Ehefrau lebte auch die gemeinsame, berufstätige Tochter im

Haushalt des Klägers.

7 Im Rahmen des vom Beklagten veranlaßten Hausbesuchs einer

Bediensteten des Jugendamtes des Oberbürgermeisters der Stadt F. am 19.

September 1997 erklärte der Kläger, dass er das Auto benötige, um einmal

etwas anderes zu sehen, mit seiner Frau einzukaufen, Besuche und

Spazierfahrten zu machen.

Der Außendienst befürwortete die Umrüstung des Wagens. Der Kläger könne so

ein kleines Stück der verlorenen Unabhängigkeit zurückerhalten. Er sowie seine

Frau hätten die Möglichkeit, zumindest tageweise ohne Hilfe der Kinder

auszukommen.

8 Mit Bescheid vom 3. März 1998 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers

ab, da der Kläger zum Zwecke der Eingliederung nicht auf ein Kraftfahrzeug

angewiesen sei.

9 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und wies ergänzend

darauf hin, dass das Einkaufen von Getränken und ähnlichem ohne Auto nicht

möglich sei. Zudem könne er nicht mehr zu Freunden und Verwandten sowie

türkischen Einrichtungen gelangen.

10 Am 23. Juni 1998 zogen der Kläger, seine Ehefrau und Tochter in das Haus

Seestraße 17 in F. um, in dem bereits ein Sohn des Klägers mit dessen

Familie lebte. Ein weiterer Sohn des Klägers wohnt im Stadtgebiet von F. .

11 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1998 wies der Beklagte den

Widerspruch des Klägers nach Beteiligung sozial erfahrener Personen

zurück.

12 Daraufhin hat der Kläger am 21. September 1998 unter Wiederholung und

Vertiefung seiner bereits im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen die

vorliegende Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, sein Sohn N. fahre, soweit

er es beruflich einrichten könne, für ihn das Fahrzeug.

13

Der Kläger beantragt,

14 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides

vom 3. März 1998 in der Fassung seines

Widerspruchsbescheides vom 19. August 1998 zu

verpflichten, dem Kläger die Kosten für den Einbau einer

Zentralgasringanlage entsprechend dem

Kostenvoranschlag der Firma S. GmbH vom 26. März

1997 im Wege der Eingliederungshilfe zu gewähren.

15

Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Der Kläger könne für Fahrten, die mit dem Auto durchzuführen seien, den

Behindertenfahrdienst in Anspruch nehmen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den

Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des

Beklagten (Beiakte Heft 1) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen sind.

19

20

Gründe:


21 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 1998 in der Fassung seines

Widerspruchsbescheides vom 19. August 1998 ist rechtmäßig und verletzt den

Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -

VwGO-).

22 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der

Kosten für den Einbau einer Zentralgasringanlage aus Mitteln der Sozialhilfe

gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 2, 47 des

Bundessozialhilfegesetzes -BSHG-, § 9 Abs. 2 Nr. 11 der

Eingliederungshilfeverordnung - EingliederungshilfeVO- nicht zu.

23 Der Beklagte ist bezüglich dieses Anspruchs gemäß §§ 100 Abs. 1 Nr. 2, 81

Abs. 1 Nr. 3 BSHG, § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1

Nr. 3 BSHG passiv legitimiert.

Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 2 BSHG ist der Beklagte als überörtlicher Träger der

Sozialhilfe zuständig u.a. für die Versorgung Behinderter mit größeren anderen

Hilfsmitteln.

Der Kläger ist Behinderter in diesem Sinne, da ihm ein GdB in Höhe von 100

vom Versorgungsamt zuerkannt worden ist.

Bei dem vom Kläger begehrten Hilfsmittel handelt es sich um ein größeres, da

dessen Kosten ausweislich des Kostenvoranschlags der Firma S. vom 26.

März 1997 mehr als 350 DM betragen.

24 Der Kläger erfüllt aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die

Übernahme der begehrten Einbaukosten.

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend

körperlich wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren.

Der Kläger gehört diesem Personenkreis an. Seine Bewegungsfähigkeit ist durch

eine Beeinträchtigung des Stütz -oder Bewegungssystems in erheblichem

Umfang eingeschränkt.

Der Kläger ist seit einem Unfall im März 1996 querschnittsgelähmt und auf die

Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Dieser Personenkreis wird durch § 1 Nr.

1 EingliederungshilfeVO erfaßt.

25 BSHG-Lehr- und Praxiskommentar, 5. Aufl., 1998,

§ 39 Rdn 4.

26 Die vom Kläger erstrebte Hilfe gehört auch zu den in § 40 Abs. 1 BSHG

aufgeführten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, und zwar zu der durch § 40

Abs. 1 Nr. 2 BSHG erfaßten Versorgung mit anderen Hilfsmitteln. Denn gemäß

§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EingliederungshilfeVO gehören zu den anderen Hilfsmitteln

auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten zum Einbau einer

Zentralgasringanlage mit handbedienter Betriebsbremse, wodurch die Aufgaben,

die Gas- und Bremspedale wahrnehmen, durch Einbau technischer Hilfsmittel

zum Lenkrad verlegt werden, da der Kläger wegen der Querschnittslähmung

nicht mehr in der Lage ist, Pedale mit den Füßen zu bedienen.

27 Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für derartige Hilfemittel besteht

aber nur dann, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung

auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist ( Merkmal der Notwendigkeit).

Die Kammer ist auf Grund der mündlichen Verhandlung und dem vom Kläger im

Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren Vorgetragenen zu der

Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des

Erlasses des Widerspruchsbescheides

28 -vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei einmaligen

Beihilfen: Oberverwaltungsgericht für das Land

2620/83-, mit weiteren Nachweisen-

29 eine derartige Notwendigkeit der Benutzung eines Wagens nicht vorlag.

30 Die Beantwortung der Frage, ob der Behinderte auf die Benutzung eines

Autos angewiesen, d.h., ob dessen Benutzung für seine Eingliederung notwendig

ist, bemißt sich auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem allgemeinen

Ziel der Sozialhilfe, eine Hilfe in einer Art, Form und einem Maß zu

gewährleisten, dass verhindert wird, dass die Menschenwürde Schaden nimmt (

§ 1 Abs. 2 BSHG), und dass dem Hilfesuchenden durch die Hilfe ermöglicht wird,

in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben.

Einer Gewährung steht nicht entgegen, wenn der Hilfesuchende nicht

regelmäßig auf die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

31 Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 20.

Dezember 1990 -5 B 113/89-, Neue Zeitschrift für

Verwaltungsrecht -Rechtsprechungs-Report-

1991,561

32 Der vom Kläger geltend gemachte Fahrbedarf macht nach Überzeugung der

Kammer aber nicht einmal ein gelegentliches Benutzen eines eigenen Wagens

notwendig. Denn auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist der Behinderte

dann nicht angewiesen, wenn der Fahrbedarf anders als durch den Einsatz

eines eigenen Autos gedeckt werden kann, so durch den Einsatz eines

Krankenfahrzeugs, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines

Mietwagens.

33 Soweit der Kläger erklärt, er benötige das Auto, weil er eine besondere

Freude am Autofahren habe, ist dieser geltend gemachte Bedarf angesichts der

persönlichen Lebensumstände des Klägers verständlich. Das Herumfahren mit

einem selbst gelenkten Kraftfahrzeug mag zwar auch als subjektive

Verbesserung seiner Gesamtsituation empfunden werden, diese Möglichkeit wird

jedoch von den Zielen der Eingliederungshilfe, die gemäß § 39 Abs. 3 BSHG u.a.

darin bestehen, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

zu ermöglichen sowie ihn soweit als möglich unabhängig von der Pflege zu

machen und damit eine objektive Verbesserung der behinderungsbedingten

Folgen erfordern, nicht mehr umfaßt.

34 Soweit der Kläger vorträgt, dass er das Kraftfahrzeug für Einkäufe brauche,

da seine Ehefrau auf Grund der eigenen Behinderung nicht in der Lage sei, diese

allein zu bewältigen, ist der Kläger auf in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung

gelegene Geschäfte zu verweisen.

Denn dort befinden sich nach Kenntnis der Kammer, der die Örtlichkeiten des

Stadtteils von F. , in dem der Kläger seit Juni 1998 wohnt, bekannt sind, in

unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung des Klägers je eine Filiale der

Einzelhandelsketten Plus und Edeka sowie ein Drogeriemarkt. Hier kann der

tägliche Bedarf gedeckt werden. Der Kläger kann seine Ehefrau in seinem ihm

durch die Bundesknappschaft zur Verfügung gestellten Rollstuhl begleiten und

Einkäufe mit dem Rollstuhl zu seiner Wohnung transportieren.

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, er müsse sein Kraftfahrzeug

beim Kauf von Getränken einsetzen, kann dieser Einkauf von der nach wie vor

im Haushalt des Klägers lebenden Tochter als ihr Beitrag zur gemeinsamen

Haushaltsführung durchgeführt werden.

35 Bei den allgemein geltend gemachten Besuchen von "Verwandten" ist zu

berücksichtigen, dass kein Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden sind, dass

bestehende Kontakte nicht auch in der Weise aufrecht erhalten werden könnten,

dass diese Personen ihrerseits den Kläger besuchen; im übrigen wohnten im

maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung eine Tochter im Haushalt des Klägers

und ein Sohn im selben Haus.

Für eventuelle Besuchsfahrten zu den übrigen Familienmitgliedern oder

sonstigen Verwandten kann der Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen

werden.

Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten, deren Richtigkeit

vom Deutschen Roten Kreuz -DRK- der Berichterstatterin telefonisch bestätigt

worden ist, steht der Fahrdienst der Stadt F. unter Federführung des DRK. Es

werden von diesem für behinderte Bürger der Stadt F. Fahrten im Stadtgebiet

von F. und angrenzenden Städten durchgeführt. Die Fahrten sind einen Tag

vorher anzumelden und werden zu folgenden Zwecken durchgeführt: Teilnahme

am kulturellen Leben, Kontakte zu Verwandten, Arztbesuche, medizinische

Behandlungen, sonstiges. Pro Fahrt ist eine Pauschale in Höhe von 10 DM zu

zahlen. Der Fahrdienst steht auch für Fahrten außerhalb des Stadtgebietes zur

Verfügung. Für derartige Fahrten fällt allerdings eine Pauschale in Höhe von 2

DM pro Kilometer an.

Gründe, weshalb der Kläger diesen Fahrdienst nicht in Anspruch nehmen kann,

sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Entsprechendes gilt für den unsubstantiiert geltend gemachten Bedarf an

Fahrten zu türkischen Einrichtungen und früheren Arbeitskollegen.

Die durch die notwendige Inanspruchnahme des Fahrdienstes entstehenden

Kosten kann der Kläger gegenüber dem Oberbürgermeister der Stadt F. als

Kosten der Eingliederungshilfe geltend machen, soweit seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse eine eigenen Kostentragung ausschließen.

36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der

Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozeßordnung.

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