Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.08.2000: Absperrmaßnahmen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2000 - 18 K 6260/98) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren, die durch die nächtliche

Begleitung von insgesamt 14 Schwertransporten im Zeitraum 17. Februar bis

6. März 1998 entstanden sind, wobei sich der Streitgegenstand auf die

Gebührenerhebung für das zweite von der Beklagten eingesetzte Begleitfahrzeug

beschränkt.

3 Mit Bescheiden vom 19. Februar, 2. März und 13. März 1998 machte die

Beklagte für jeden begleiteten Schwertransport bei einer Strecke von 8 x 20 km und

6 x 17 km pro Begleitfahrzeug einen Betrag von 6,-- DM geltend, mithin 3.144,-- DM

insgesamt.

4 Das mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom

23. Juni 1998 beendete Vorverfahren blieb in der Sache erfolglos. Zur Begründung

führte die Widerspruchsbehörde aus, es habe sich um Konvoitransporte gehandelt,

bei denen jeweils zwei Transportzüge gleichzeitig zur Autobahnanschlussstelle

begleitet worden seien. Jeder Transportzug habe eine Länge von 36 m gehabt.

Zudem seien Besonderheiten (mehrere Abbiegevorgänge, Unübersichtlichkeiten

durch Kurven und Kuppen) bei der Streckenführung im Amtsbezirk der Beklagten zu

berücksichtigen gewesen. Bei Abbiegevorgängen hätten Bedienstete der Beklagten

infolge der weit in den Gegenverkehr hineinragenden Ladungen zeitweise die

Fahrstreifen des Quer- und Gegenverkehrs in den Kreuzungsbereichen absperren

müssen. Dass die angrenzende Behörde, die die Schwertransporte nachfolgend

begleitete, im Ergebnis nur ein Fahrzeug abgerechnet habe, könne nicht fruchtbar

gemacht werden, weil auf die besonderen Verkehrsverhältnisse der jeweiligen

Transportstrecke abzustellen sei.

5 Am 22. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.

6 Sie beantragt,

7 den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 insoweit

aufzuheben, als mehr als 360,-- DM festgesetzt worden sind, den

Bescheid der Beklagten vom 2. März 1998 insoweit aufzuheben,

als mehr als 600,-- DM festgesetzt worden sind, sowie den

Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 insoweit

aufzuheben, als mehr als 612,-- DM festgesetzt worden sind,

wobei die aufgeführten Bescheide jeweils in Gestalt des

Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

vom 23. Juni 1998 zu Grunde zu legen sind.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen

auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge.

11

Entscheidungsgründe:


12 Die Klage hat keinen Erfolg.

13 Die teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren

Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

14 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 2

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit

der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

(AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen Gebührentarif, der im

maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für die Begleitung von Schwertransporten

durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug eine

Gebühr von 6,-- DM vorsah (Tarifstelle 18.1).

Gebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung

veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beides trifft auf die

Klägerin zu.

15 Gründe, für die von der Klägerin begehrte Ermäßigung der Gebühr sind nicht

gegeben. Nach § 6 GebG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW kann

von der Erhebung von Gebühren insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen

der Billigkeit geboten erscheint. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch

ersichtlich aus.

16 Es liegt auch kein Fall von § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW vor. Danach werden

Gebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde

nicht entstanden wären.

17 Die Beklagte war jedoch berechtigt, für die Begleitung der Schwertransporte

jeweils zwei Begleitfahrzeuge abzustellen. Nach § 11 Satz 1 Gesetz über die

Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen -

Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden zuständig für

die Überwachung des Straßenverkehrs. Dazu gehört sowohl die Regelung des

Verkehrs durch Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 6 Abs. 1

Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 36, 44 Abs. 2

Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die Begleitung von Schwertransporten als

solche zur Abwehr von Gefahren, insbesondere für den Straßenverkehr. Bei der

Erfüllung dieser Aufgabe steht der Polizei ein Ermessensspielraum zu - vgl. §§ 1

Abs. 4, 3 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) -, von

dem die Beklagte konkret in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht

hat.

18 Zwar steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die

abgerechneten Fahrten der Klägerin nicht in Form eines Konvois stattgefunden

haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einsatz des zweiten

Begleitfahrzeuges verhältnismäßig gewesen ist. Den in § 2 PolG NRW ausdrücklich

benannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte beachtet. Die

jeweilige Begleitung durch ein zweites Polizeifahrzeug ist zunächst geeignet und

erforderlich gewesen, drohenden Gefahren - insbesondere für andere

Verkehrsteilnehmer - zu begegnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nach

der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Einsatzes

eines privaten Begleitfahrzeuges durch die Klägerin, weil nach der Genehmigung

dadurch nur der Transport abgesichert werden sollte. Damit haben die

Sicherheitsvorkehrungen jedoch nicht ihr Bewenden. Die Absperrung von

Fahrstreifen sowie die weitere Beobachtung der Verkehrslage (Kurven, Kuppen) und

die damit verbundene Entscheidung, ob zusätzliche verkehrslenkende bzw. -

sichernde Maßnahmen zu ergreifen sind, mussten dagegen schon aus

hoheitsrechtlichen Gründen den Bediensteten der Beklagten obliegen. Es ist

nachvollziehbar, dass insbesondere bei Absperrmaßnahmen ein Begleitfahrzeug der

Beklagten nebst Insassen örtlich gebunden gewesen ist, während das weitere

polizeiliche Begleitfahrzeug zur Absicherung des Transportes benötigt worden ist,

weil durch den Einsatz des privaten Begleitfahrzeug der Klägerin nur die Vorder-

oder Rückseite des jeweiligen Schwertransportes abgesichert werden konnte. Die

umfassende Absicherung von Transportzügen mit einer Länge von jeweils 36 m ist

unter Berücksichtigung der Nachtzeit nicht zu beanstanden. Nach dem

Streckenverlauf sind mehrere Bundes- bzw. Landstraßen benutzt worden. Auf diesen

Straßen wird erfahrungsgemäß auch zur Nachtzeit mindestens die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmern gefahren. Durch die

umfassende ständige auffällige Absicherung des Schwertransportes infolge der

Begleitfahrzeuge mit ihren besonderen lichttechnischen Einrichtungen werden die

angesprochenen anderen Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf eine Gefahrenquelle

aufmerksam gemacht und dadurch in die Lage versetzt, ihre Geschwindigkeit

entsprechend anzupassen. Auch ohne das Führen einer besonderen Unfallstatistik

ist die Beklagte berechtigt gewesen, die von ihr gewählte Absicherungsmethode

anzuwenden, zumal sie sich zur Einführung ihrer aktuellen Sicherheitsstandards auf

Grund eines längere Zeit zurückliegenden Verkehrsunfalls mit schweren Folgen

entschlossen hat.

19 Der Einsatz eines zweiten polizeilichen Begleitfahrzeugen ist auch angemessen

gewesen. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind im Vergleich zum Gewinn an

Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer als weniger schwer wiegend zu bewerten.

Die Klägerin muss akzeptieren, dass sie durch ihre Transporte eine erhöhte

Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt und damit die Ursache für erhöhte

Sicherungsmaßnahmen setzt. Die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen

gehen zu ihren Lasten, zumal wirtschaftliche Gesichtspunkte im konkreten Fall nicht

den Ausschlag geben können. Die Klägerin muss darauf verwiesen werden, die von

ihr zu Recht erhoben Gebühren an ihre Kunden weiterzugeben.

20 Schließlich kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die an den Bezirk der

Beklagten angrenzende Behörde nur ein Begleitfahrzeug abgerechnet hat, nichts zu

ihren Gunsten herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) ist

schon deshalb nicht verletzt, weil hier auch von ihrer Beschaffenheit her

verschiedene Streckenabschnitte zu betrachten sind. So haben die Schwertransporte

nach Übergabe durch Bedienstete der Beklagten teilweise Autobahnabschnitte

benutzt, die auf Grund ihrer getrennten Fahrstreifen ein weitaus geringeres

Gefahrpotenzial bieten. Zudem ist die Begleitung im angrenzenden Bezirk tatsächlich

durch zwei Fahrzeuge durchgeführt worden. Erst im Widerspruchsverfahren ist auf

die Zahlung der Gebühr für das zusätzlich angeordnete Polizeifahrzeug verzichtet

worden, ohne dass die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung ersichtlich sind,

vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in

Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

- nach oben -



Datenschutz    Impressum