Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.08.2000: Absperrmaßnahmen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.08.2000 - 18 K 6260/98) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren, die durch die nächtliche
Begleitung von insgesamt 14 Schwertransporten im Zeitraum 17. Februar bis
6. März 1998 entstanden sind, wobei sich der Streitgegenstand auf die
Gebührenerhebung für das zweite von der Beklagten eingesetzte Begleitfahrzeug
beschränkt.
3 Mit Bescheiden vom 19. Februar, 2. März und 13. März 1998 machte die
Beklagte für jeden begleiteten Schwertransport bei einer Strecke von 8 x 20 km und
6 x 17 km pro Begleitfahrzeug einen Betrag von 6,-- DM geltend, mithin 3.144,-- DM
insgesamt.
4 Das mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom
23. Juni 1998 beendete Vorverfahren blieb in der Sache erfolglos. Zur Begründung
führte die Widerspruchsbehörde aus, es habe sich um Konvoitransporte gehandelt,
bei denen jeweils zwei Transportzüge gleichzeitig zur Autobahnanschlussstelle
begleitet worden seien. Jeder Transportzug habe eine Länge von 36 m gehabt.
Zudem seien Besonderheiten (mehrere Abbiegevorgänge, Unübersichtlichkeiten
durch Kurven und Kuppen) bei der Streckenführung im Amtsbezirk der Beklagten zu
berücksichtigen gewesen. Bei Abbiegevorgängen hätten Bedienstete der Beklagten
infolge der weit in den Gegenverkehr hineinragenden Ladungen zeitweise die
Fahrstreifen des Quer- und Gegenverkehrs in den Kreuzungsbereichen absperren
müssen. Dass die angrenzende Behörde, die die Schwertransporte nachfolgend
begleitete, im Ergebnis nur ein Fahrzeug abgerechnet habe, könne nicht fruchtbar
gemacht werden, weil auf die besonderen Verkehrsverhältnisse der jeweiligen
Transportstrecke abzustellen sei.
5 Am 22. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.
6 Sie beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 insoweit
aufzuheben, als mehr als 360,-- DM festgesetzt worden sind, den
Bescheid der Beklagten vom 2. März 1998 insoweit aufzuheben,
als mehr als 600,-- DM festgesetzt worden sind, sowie den
Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 insoweit
aufzuheben, als mehr als 612,-- DM festgesetzt worden sind,
wobei die aufgeführten Bescheide jeweils in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
vom 23. Juni 1998 zu Grunde zu legen sind.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge.
11
Entscheidungsgründe:
12 Die Klage hat keinen Erfolg.
13 Die teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren
Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 2
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit
der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen Gebührentarif, der im
maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für die Begleitung von Schwertransporten
durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug eine
Gebühr von 6,-- DM vorsah (Tarifstelle 18.1).
Gebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung
veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beides trifft auf die
Klägerin zu.
15 Gründe, für die von der Klägerin begehrte Ermäßigung der Gebühr sind nicht
gegeben. Nach § 6 GebG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW kann
von der Erhebung von Gebühren insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen
der Billigkeit geboten erscheint. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch
ersichtlich aus.
16 Es liegt auch kein Fall von § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW vor. Danach werden
Gebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde
nicht entstanden wären.
17 Die Beklagte war jedoch berechtigt, für die Begleitung der Schwertransporte
jeweils zwei Begleitfahrzeuge abzustellen. Nach § 11 Satz 1 Gesetz über die
Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen -
Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden zuständig für
die Überwachung des Straßenverkehrs. Dazu gehört sowohl die Regelung des
Verkehrs durch Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 6 Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 36, 44 Abs. 2
Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die Begleitung von Schwertransporten als
solche zur Abwehr von Gefahren, insbesondere für den Straßenverkehr. Bei der
Erfüllung dieser Aufgabe steht der Polizei ein Ermessensspielraum zu - vgl. §§ 1
Abs. 4, 3 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) -, von
dem die Beklagte konkret in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht
hat.
18 Zwar steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die
abgerechneten Fahrten der Klägerin nicht in Form eines Konvois stattgefunden
haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einsatz des zweiten
Begleitfahrzeuges verhältnismäßig gewesen ist. Den in § 2 PolG NRW ausdrücklich
benannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte beachtet. Die
jeweilige Begleitung durch ein zweites Polizeifahrzeug ist zunächst geeignet und
erforderlich gewesen, drohenden Gefahren - insbesondere für andere
Verkehrsteilnehmer - zu begegnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nach
der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Einsatzes
eines privaten Begleitfahrzeuges durch die Klägerin, weil nach der Genehmigung
dadurch nur der Transport abgesichert werden sollte. Damit haben die
Sicherheitsvorkehrungen jedoch nicht ihr Bewenden. Die Absperrung von
Fahrstreifen sowie die weitere Beobachtung der Verkehrslage (Kurven, Kuppen) und
die damit verbundene Entscheidung, ob zusätzliche verkehrslenkende bzw. -
sichernde Maßnahmen zu ergreifen sind, mussten dagegen schon aus
hoheitsrechtlichen Gründen den Bediensteten der Beklagten obliegen. Es ist
nachvollziehbar, dass insbesondere bei Absperrmaßnahmen ein Begleitfahrzeug der
Beklagten nebst Insassen örtlich gebunden gewesen ist, während das weitere
polizeiliche Begleitfahrzeug zur Absicherung des Transportes benötigt worden ist,
weil durch den Einsatz des privaten Begleitfahrzeug der Klägerin nur die Vorder-
oder Rückseite des jeweiligen Schwertransportes abgesichert werden konnte. Die
umfassende Absicherung von Transportzügen mit einer Länge von jeweils 36 m ist
unter Berücksichtigung der Nachtzeit nicht zu beanstanden. Nach dem
Streckenverlauf sind mehrere Bundes- bzw. Landstraßen benutzt worden. Auf diesen
Straßen wird erfahrungsgemäß auch zur Nachtzeit mindestens die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmern gefahren. Durch die
umfassende ständige auffällige Absicherung des Schwertransportes infolge der
Begleitfahrzeuge mit ihren besonderen lichttechnischen Einrichtungen werden die
angesprochenen anderen Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf eine Gefahrenquelle
aufmerksam gemacht und dadurch in die Lage versetzt, ihre Geschwindigkeit
entsprechend anzupassen. Auch ohne das Führen einer besonderen Unfallstatistik
ist die Beklagte berechtigt gewesen, die von ihr gewählte Absicherungsmethode
anzuwenden, zumal sie sich zur Einführung ihrer aktuellen Sicherheitsstandards auf
Grund eines längere Zeit zurückliegenden Verkehrsunfalls mit schweren Folgen
entschlossen hat.
19 Der Einsatz eines zweiten polizeilichen Begleitfahrzeugen ist auch angemessen
gewesen. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind im Vergleich zum Gewinn an
Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer als weniger schwer wiegend zu bewerten.
Die Klägerin muss akzeptieren, dass sie durch ihre Transporte eine erhöhte
Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt und damit die Ursache für erhöhte
Sicherungsmaßnahmen setzt. Die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen
gehen zu ihren Lasten, zumal wirtschaftliche Gesichtspunkte im konkreten Fall nicht
den Ausschlag geben können. Die Klägerin muss darauf verwiesen werden, die von
ihr zu Recht erhoben Gebühren an ihre Kunden weiterzugeben.
20 Schließlich kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die an den Bezirk der
Beklagten angrenzende Behörde nur ein Begleitfahrzeug abgerechnet hat, nichts zu
ihren Gunsten herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) ist
schon deshalb nicht verletzt, weil hier auch von ihrer Beschaffenheit her
verschiedene Streckenabschnitte zu betrachten sind. So haben die Schwertransporte
nach Übergabe durch Bedienstete der Beklagten teilweise Autobahnabschnitte
benutzt, die auf Grund ihrer getrennten Fahrstreifen ein weitaus geringeres
Gefahrpotenzial bieten. Zudem ist die Begleitung im angrenzenden Bezirk tatsächlich
durch zwei Fahrzeuge durchgeführt worden. Erst im Widerspruchsverfahren ist auf
die Zahlung der Gebühr für das zusätzlich angeordnete Polizeifahrzeug verzichtet
worden, ohne dass die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung ersichtlich sind,
vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22
- nach oben -