Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 20.06.2000: Kfz-Steuer
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 207/99) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten um die gesonderte Absetzbarkeit
der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und der Kfz-Steuer vom
Einkommen.
3 Die Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitraum mit ihrem
1995 geborenen Sohn E. im ergänzenden Hilfebezug des
Beklagten, weil die von ihr bezogene Vergütung als
Praktikantin (Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr) den
Hilfebedarf nicht deckte. Um ihre Arbeitsstätte zu erreichen,
benutzte die Klägerin ein eigenes Kraftfahrzeug (VW-Bus). Die
Fahrt zur Arbeit verband sie damit, E. bei einer
Tagesmutter abzusetzen bzw. abzuholen.
4 Die Kosten der Benutzung des Kraftfahrzeugs zur Fahrt
zwischen dem Wohnort und der 15 km entfernten
Praktikantenstelle berücksichtigte der Beklagte bei der
Bemessung des Hilfeanspruchs dergestalt, dass er einen
monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 150,-- DM (10,-- DM x 15
Entfernungskilometer) vom erzielten Einkommen der Klägerin
absetzte.
5 Am 26. Juni 1996 beantragte die Klägerin beim Sozialamt des
Beklagten, weitere Kosten der Kraftfahrzeughaltung als
absetzungsfähig zu berücksichtigen. So sei am 1. Juli 1996 der
Halbjahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung ihres Pkw in
Höhe von 308,30 DM fällig. Des Weiteren bat sie um
Überprüfung, ob die für das Kraftfahrzeug anfallende Steuer
vom anrechnungsfähigen Einkommen abzusetzen sei.
6 Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 wies der Beklagte darauf
hin, dass die Durchführungsverordnung zu § 76
Bundessozialhilfegesetzes dem Antragsbegehren entgegenstehe.
Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 1996 um
einen "formellen Ablehnungsbescheid".
7 Mit Bescheid vom 13. August 1996 lehnte der Beklagte die
Absetzung weiterer Beträge vom Einkommen der Klägerin ab, weil
mit dem gewährten Pauschalbetrag für Fahrtkosten in Höhe von
150,- DM auch die in Rede stehenden Aufwendungen abgegolten
seien.
8 Dagegen erhob die Klägerin am 5. September 1996 Widerspruch
und machte geltend: Die gewährte Pauschale beruhe auf einer
Festlegung aus dem Jahr 1976 und sei mit einer Höhe von 150 DM
bei weitem zu niedrig bemessen. So lege sie mit ihrem PKW
täglich bei einer (einfachen) Strecke von 15 km zwischen
Wohnort und Arbeitsstelle insgesamt 30 km zurück. Bei einem
Durchschnitt von 20 Arbeitstagen pro Monat bedeute dies eine
Wegstrecke von 600 km. Ihr Auto benötige 13 l Benzin auf
100 km, mithin 78 l für 600 km. Bei einem aktuellen
Benzinpreis von 1,56 DM folge daraus allein für den Kraftstoff
ein Aufwand von 121,68 DM im Monat. Rechne man die im
Beamtentarif besonders niedrigen Versicherungsbeiträge für ihr
Auto von monatlich 50 DM hinzu, ergebe sich insgesamt ein
Betrag von 171,68 DM monatlich. Aus diesem Betrag, der
Kraftfahrzeugsteuer und Aufwendungen für Öl, Reparaturen etc.
noch gar nicht enthalte, werde deutlich, dass in der ihr
gewährten Pauschale Steuern und Versicherungsbeiträge nicht
berücksichtigt seien.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1996 wies der
S. Kreis den Widerspruch der Klägerin nach Anhörung
sozial erfahrener Personen zurück und führte im Wesentlichen
aus:
Für die von der Klägerin begehrte einkommensmindernde
Absetzung von Kraftfahrzeugsteuer und
Haftpflichtversicherungsbeiträgen sei kein Raum. Selbst wenn
der Besitz des Kraftfahrzeugs aufgrund von Besonderheiten des
Einzelfalles vorliegend sozialhilferechtlich zu billigen sei,
scheitere die geforderte Absetzung daran, dass mit der
Durchführungsverordnung zu § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
eine abschließende Regelung des Gesetzgebers zur
einkommensmindernden Berücksichtigung der mit der Erzielung
von Erwerbseinkommen verbundenen Ausgaben getroffen sei. Der
dort der Höhe nach bestimmte und begrenzte Pauschalbetrag
enthalte, bezogen auf die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, alle erforderlichen Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, also auch die
Kraftfahrzeugsteuer und die
Haftpflichtversicherungsbeiträge.
10 Die Klägerin hat am 20. November 1996 Klage erhoben. Zur
Begründung hat sie geltend gemacht: Zur Ausübung der Tätigkeit
als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr benötige sie ein
Kraftfahrzeug. So sei sie aufgrund ihres Einsatzes als
Bewährungshelferin zu unterschiedlichen Arbeitszeiten
unterwegs, weil aufgrund von Terminen mit Probanden die
Arbeitsstunden häufig variierten und wechselten. Ferner sei zu
bedenken, dass sie in ihrer konkreten Situation nur
Arbeitseinkommen erzielen könne, wenn sie ihr Kind bei einer
Tagesmutter unterbringe. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei
dies zeitlich und sachlich nicht realisierbar.
11 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
12 den Beklagten unter Aufhebung des
Bescheides vom 13. August 1996 und des
Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des S.
Kreises vom 24. Oktober 1996 zu
verpflichten, ihr für die Zeit vom
1. Juli 1996 bis 24. Oktober 1996 Hilfe
zum Lebensunterhalt unter Absetzung der
von ihr für die Haltung des PKW zu
zahlenden
Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie
der Kfz-Steuer von ihrem Einkommen zu
gewähren.
13 Der Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide
gestützt.
16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen.
17 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte
geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien
Steuer und Haftpflichtversicherungsprämien vorliegend keine
vom Einkommen absetzbare Beträge. Vielmehr decke der
Pauschbetrag der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG alle mit
der Benutzung des Kraftfahrzeugs anfallenden Kosten ab.
18 Der Beklagte beantragt,
19 den angefochtenen Gerichtsbescheid
zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den
angefochtenen Gerichtsbescheid und führt dazu aus: Das
Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträgen und Kfz-Steuer nach § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG neben § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der
Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgestellt. Beide
Vorschriften seien nebeneinander anwendbar. Der Pauschalbetrag
gelte allein die Kosten ab, die durch die Fahrt zur
Arbeitsstelle veranlasst seien. Eine abschließende
Sonderregelung sei darin nicht zu sehen. Sie - die Klägerin -
benötige ihr Kraftfahrzeug nicht allein für die Fahrt zur
Arbeit, sondern auch noch zu einem anderen
sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck, nämlich der
Verbringung ihres Kindes zur Tagesmutter. Damit sei der Besitz
des Fahrzeugs angemessen. Ferner spreche das nach § 76 BSHG
besonders bedeutsame Nettoprinzip für die Absetzbarkeit der in
Rede stehenden Aufwendungen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Sozialhilfeakten des Beklagten sowie der Widerspruchsakten des
S. Kreises Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
26 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
27 Die Klage ist zulässig.
28 Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt gemäß § 42 Abs. 1,
2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verurteilung zum Erlass eines
abgelehnten Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes
Buch - (SGB X).
29 Zwar kann der Erlass eines (eigenständigen) Verwaltungsakts regelmäßig nicht
darin erblickt werden, dass die Behörde bei der Ermittlung der Höhe des
Sozialhilfeanspruchs bestimmte Bedarfs- oder (wie hier) Einkommenspositionen
berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Denn dabei handelt es sich um bloße
Rechenvorgänge. Diese gehören der Begründung eines Sozialhilfebescheids an,
nicht aber seinem "verfügenden Teil" über die Hilfebewilligung.
30 Vorliegend kommt es aber darauf nicht an. Der Beklagte hat nämlich - auf
entsprechenden Antrag der Klägerin - die zwischen den Beteiligten strittige Frage
der Absetzbarkeit bestimmter Kosten der Kfz-Haltung mit Bescheid vom 13. August
1996 zum Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsakts im Wege der sog.
"Grundentscheidung" erhoben.
31 Solange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines
gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt
getroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den
Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem
Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen.
32 Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 5.
Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteil
vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -
33 Sie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken,
wenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird.
Dann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine
rentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten
Notsituation, nicht entgegen.
34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli
1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff,
sowie die Urteile des erkennenden
Senats vom heutigen Tage
- 22 A 285/98 - und
- 22 A 1305/98 -.
35 Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig
anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a
BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte.
36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983
- 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7).
37 Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem
Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt
und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese
Frage in einem Bescheid entscheidet, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für
die Zukunft zu ermöglichen.
38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.
September 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19,
81 (83).
39 So liegt der Fall hier. Die mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides getroffene Entscheidung über die Nichtberücksichtigung
bestimmter Ausgaben der Kfz-Haltung als einkommensmindernde
Absetzungsbeträge regelte eine strittige Frage, die sich über den einzelnen
Hilfemonat hinaus unverändert stellte. Die Entscheidung ermöglichte es den
Beteiligten, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne dass die Klägerin
gehalten gewesen wäre, sämtliche Hilfebescheide, die ihrer Ansicht nach insoweit
eine höhere Sozialhilfe hätten bewilligen müssen, zur Vermeidung ihrer
Bestandskraft einem Widerspruchs- oder Klageverfahren zuzuführen.
40 Die Klage ist jedoch unbegründet.
41 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die
streitbefangenen Monate.
42 Der Beklagte hat in diesem Zeitraum die Beiträge zur Kfz-Versicherung und die
Kfz-Steuer weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
noch nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gesondert vom Einkommen der Klägerin
abzusetzen.
43 Dieser Aufwand ist, soweit er eine mit der Erzielung des Einkommens
verbundene notwendige Ausgabe ist, bereits durch die Absetzung der
Fahrtkostenpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der
Durchführungsverordnung (DVO) zu § 76 des BSHG abgegolten.
44 Mit § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG
liegt eine abschließende Bestimmung für alle Aufwendungen vor,
die dem Hilfeempfänger durch die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen.
45 Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12.
Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43,
200; Rehnelt, Zeitschrift für das
Fürsorgewesen (ZfF) 1969, 280 (282);
Fichtner (Hrsg.),
Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 29
zu § 76;
zu dieser Ansicht neigend, aber offen
1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372
(375).
46 Nach dieser Vorschrift ist bei der (notwendigen) Benutzung eines Kraftwagens für
die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag in
Höhe von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte
entfernt liegt, abzusetzen.
47 Bereits mit der Verwendung des Begriffs "Pauschbetrag"
macht der Verordnungsgeber deutlich, dass die Gesamtheit der
Ausgaben, die mit der Fahrt zur Arbeit verbunden sind, erfasst
sind. Die angeordnete "Kilometerpauschale" ist Ausdruck einer
Typisierung und Generalisierung, bei der der tatsächliche
Aufwand im Einzelfall außer Betracht bleiben soll.
48 Die Absetzung von Fahrtkosten, die sich der Höhe nach in
einer Vielzahl von Hilfefällen nur unwesentlich unterscheiden
und deren Ermittlung im Einzelfall gleichwohl aufwendig sein
kann, wird dadurch durchgreifend erleichtert. Das gilt für die
Sozialhilfebehörden, aber auch für Hilfe- bzw.
Einkommensempfänger, denen der Einzelnachweis ihrer
Aufwendungen erspart bleibt.
49 Es kommt hinzu, dass Hilfeempfänger, die einer
nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 3 der DVO zu § 76
BSHG nachgehen, ein Kraftfahrzeug typischerweise nicht allein
oder überwiegend für berufliche Zwecke (Fahrten zur Arbeit),
sondern daneben auch für private Zwecke einsetzen. Die
verbrauchsunabhängigen Kosten der Kraftfahrzeughaltung,
insbesondere die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer,
besitzen damit einen Mischcharakter. Sie dienen sowohl der
privaten Lebensführung des Hilfeempfängers als auch der
Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
50 Die normative Festlegung von Fahrtkostenpauschalen enthebt
die Sozialhilfeverwaltung der für sie kaum zu bewältigenden
Aufgabe, in jedem Einzelfall den Umfang der beruflichen
Nutzung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, um daraus den Anteil
absetzbarer Aufwendungen zur Einkommensbereinigung zu
bemessen.
51 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der vom
Verordnungsgeber bestimmte Pauschalbetrag allein die
"variablen Kosten", insbesondere Kraftstoffverbrauch und Öl,
erfasst,
52 so aber das Gutachten vom 26. April
1971, II-1, 119/71, 2430 des Deutschen
Vereins für öffentliche und private
Fürsorge, in: Gutachten zum Sozial- und
Jugendhilferecht V, Kleinere Schriften
des Deutschen Vereins, Heft 54,
Eigenverlag des Deutschen Vereins,
1975, S. 31,
53 bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und/oder die
Kfz-Steuer davon ausgenommen ist.
54 So aber OVG Lüneburg, Beschluss vom
15. Dezember 1988 - 4 B 373/88-, FEVS
39, 419 (420) unter Bezugnahme auf ein
Urteil des dortigen Senats vom 10. März
1987 - 4 A 119/86 - ;
Schellhorn/Jirasek/Seipp,
Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl.
1997, Rdnr. 37 zu § 76.
55
Der Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76
BSHG lässt dafür einen Anhaltspunkt nicht erkennen.
56 Aus dem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass der
Verordnungsgeber dem Hilfeempfänger mit der
Fahrtkostenpauschale - anders als bei der
Arbeitsmittelpauschale in § 3 Abs. 5 der DVO zu § 76 BSHG -
keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Einzelnachweis von
Aufwendungen, etwa anhand von Versicherungsrechnungen und
Steuerbescheiden, und der "Inanspruchnahme" des vorgesehenen
Pauschbetrags einräumt.
57 Der beschriebene Abgeltungscharakter des § 3 Abs. 6 Nr. 2
Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG wird durch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die
Bundesregierung hat mit ihr im Jahre 1962,
58 vgl. Verordnung zur Durchführung des
§ 76 BSHG vom 28. November 1962(BGBl. I
S. 692),
59 die im Jahr zuvor mit § 6 Abs. 3 der Verordnung zur
Durchführung (DVO) des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
(BVG) eingeführten monatlichen Pauschbeträge für die Fahrt zur
Arbeit in das Sozialhilferecht übernommen.
60 Vgl. die Begründung des
Regierungsentwurfs zu § 3 der DVO zu
§ 76 BSHG: "Die Bestimmung entspricht
den Regelungen der Verordnung zu § 33
Abs. 2 BVG.", abgedruckt in der
Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH)
1963, 17.
61 Diese mit der auszulegenden Vorschrift im Wesentlichen
inhaltsgleiche Regelung beseitigte die vor ihrem In-Kraft-
Treten bestehende Rechtsunsicherheit über die Art und Weise
des Einkommensabzugs von Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit
mit dem eigenen Kraftfahrzeug.
62 Vgl. Schickel-Aichberger,
Bundesversorgungsgesetz mit
Verwaltungs- und
Durchführungsvorschriften, 1951, Teil:
B, Seite 57.
63 Mit den eingeführten Pauschbeträgen, wie sie auch hier in
Rede stehen, sah man dort nicht nur die reinen Fahrtkosten,
sondern auch "alle weiteren Aufwendungen" für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte als abgegolten an.
64 Vgl. Wilke, Bundesversorgungsgesetz,
2. Auflage 1965, Erläuterungen zur VO
zu § 33 BVG, XI, Nr. 5, Zu § 6 VO
Buchstabe b), (S. 255).
65 Dass die Absicht des Verordnungsgebers mit § 3 Abs. 6 der
VO zu § 76 BSHG ebenfalls auf dieses Ergebnis gerichtet war,
zeigt die Begründung der Regierungsentwurfs. Darin heißt es:
66 "Absatz 6 regelt aus dem
Gesamtkomplex der Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nur die Kosten eines zu
diesem Zweck benutzten Kraftfahrzeuges.
Fahrtkosten anderer Art (z. B. auch die
Kosten für die Haltung eines Fahrrades)
müssen individuell ermittelt
werden."
67 Eine "individuelle Ermittlung" der Fahrtkosten durch
Einzelnachweis sollte demnach künftig nur außerhalb von § 3
Abs. 6 der VO zu § 76 BSHG noch in Betracht kommen.
68 Für eine gesonderte Absetzbarkeit von Kfz-
Haftpflichtversicherungsbeiträgen wegen der Benutzung eines
Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
bliebe hiernach nur Raum, wenn die normierten Pauschbeträge
die insoweit entstehenden Kosten auch bei der gebotenen
typisierenden Betrachtung nicht mehr deckten. Dann wäre § 3
Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG von der
Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 3 in Verbindung mit
Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht mehr gedeckt. Unter anderem ausgehend
davon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
notwendigen Ausgaben abzusetzen sind, kann die Bundesregierung
hiernach mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
Berechnung des Einkommens bestimmen.
69 Die Höhe der monatlichen Kilometerpauschale, die (seit
1976) auf 10,- DM pro Entfernungskilometer festgesetzt ist,
mithin bei 20 Arbeitstagen den (einfachen) Kilometer mit 25
Pfennig in Ansatz bringt, wird hingegen dieser inhaltlichen
Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage jedenfalls für den
entscheidungserheblichen Zeitraum (1. Juli bis 24. Oktober
1996) noch gerecht.
70 Ob und in welcher Höhe die Kilometerpauschale an die
gestiegenen Kosten der Kraftfahrzeughaltung anzupassen ist,
unterfällt angesichts der Befugnis zur Typisierung und
Pauschalierung dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des
Verordnungsgebers. Dass er durch das Unterlassen einer
Erhöhung des 1976 festgesetzten Pauschsatzes die ihm gezogenen
rechtlichen Grenzen im Jahre 1996 überschritten hätte, ist
nicht ersichtlich.
71 Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte in
Rechnung zu stellen: Abschreibung und Rücklagen für eine
Ersatzbeschaffung sind sozialhilferechtlich nicht zu
berücksichtigen. Zwischen den Nutzungskosten der verschiedenen
Fahrzeuge und Fahrzeugtypen gibt es z.T. große Unterschiede.
Vor diesem Hintergrund für die Festsetzung des Pauschbetrages
an den unteren Bereich der Kostenskala anzuknüpfen, ist
sozialhilferechtlich nicht nur vertretbar, sondern wohl auch
geboten. Zwar sind die Kraftstoffpreise in der Zeit von 1976
bis 1996 gestiegen. Jedoch sind die Fahrzeuge in dieser Zeit
auch verbrauchsärmer geworden, ohne dass indessen dadurch eine
volle Kompensation eingetreten wäre. Schließlich ist es
aufgrund der auch gegebenen Privatnützigkeit des PKW nicht zu
beanstanden, die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer
nur zu einem geringen Teil im Pauschsatz zu
berücksichtigen.
72 Ob gegenwärtig angesichts des inzwischen starken Anstiegs
der Kraftstoffpreise eine Erhöhung des Pauschsatzes geboten
wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur
auf die Höhe der Kosten hingewiesen, die der ADAC für den
Betrieb eines Kleinstwagens der Marke VW Typ Lupo (Stand
31. März 2000, Kraftstoffpreis 2,00 DM - Super -) in Ansatz
bringt. Danach betragen bei einer Jahreskilometerleistung von
15.000 km die monatlichen Gesamtkosten für ein derartiges
Fahrzeug 553 DM. Wenn man den sozialhilferechtlich nicht
anzuerkennenden Wertverlust des Neuwagens von 201 DM pro
Monat, die Pauschale von 500 DM pro Jahr für
Wagenwäsche/Pflege abzieht sowie die vom ADAC angesetzten
"allgemeinen Kosten" (z.B: Parkgebühren, Landkarten,
Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung usw.) auf 200 DM
halbiert, bleibt eine Monatsbelastung von (aufgerundet) 294
DM. Dies entspricht einer Kostenbelastung von (aufgerundet) 24
Pfennig pro Kilometer, die durch die Kilomoterpauschale nach §
3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG abgedeckt
wird (monatl. 10 DM pro Entfernungskilometer ergeben bei 20
Arbeitstagen einen Kilometersatz von 25 Pfennig).
73 Die Klägerin kann eine Absetzung der Kfz-
Versicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer auch nicht nach § 76
Abs. 2 Nr. 3 BSHG aufgrund der Fahrten zur Tagesmutter
verlangen. Da diese Fahrten nur wegen der Ausübung der
Erwerbstätigkeit erforderlich waren, waren nicht sie, sondern
ausschließlich die Fahrten zur Arbeitsstätte eine relevante
Ursache für die Kfz-Haltung und damit für die Entstehung der
Pflichten zur Entrichtung der Kfz-Versicherungsbeiträge und
der Kfz-Steuer. Damit scheiden die Fahrten zur Tagesmutter als
"angemessener Grund" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG
aus.
74 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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