Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 20.06.2000: Kfz-Steuer




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 207/99) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das

Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten um die gesonderte Absetzbarkeit

der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und der Kfz-Steuer vom

Einkommen.

3 Die Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitraum mit ihrem

1995 geborenen Sohn E. im ergänzenden Hilfebezug des

Beklagten, weil die von ihr bezogene Vergütung als

Praktikantin (Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr) den

Hilfebedarf nicht deckte. Um ihre Arbeitsstätte zu erreichen,

benutzte die Klägerin ein eigenes Kraftfahrzeug (VW-Bus). Die

Fahrt zur Arbeit verband sie damit, E. bei einer

Tagesmutter abzusetzen bzw. abzuholen.

4 Die Kosten der Benutzung des Kraftfahrzeugs zur Fahrt

zwischen dem Wohnort und der 15 km entfernten

Praktikantenstelle berücksichtigte der Beklagte bei der

Bemessung des Hilfeanspruchs dergestalt, dass er einen

monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 150,-- DM (10,-- DM x 15

Entfernungskilometer) vom erzielten Einkommen der Klägerin

absetzte.

5 Am 26. Juni 1996 beantragte die Klägerin beim Sozialamt des

Beklagten, weitere Kosten der Kraftfahrzeughaltung als

absetzungsfähig zu berücksichtigen. So sei am 1. Juli 1996 der

Halbjahresbeitrag für die Haftpflichtversicherung ihres Pkw in

Höhe von 308,30 DM fällig. Des Weiteren bat sie um

Überprüfung, ob die für das Kraftfahrzeug anfallende Steuer

vom anrechnungsfähigen Einkommen abzusetzen sei.

6 Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 wies der Beklagte darauf

hin, dass die Durchführungsverordnung zu § 76

Bundessozialhilfegesetzes dem Antragsbegehren entgegenstehe.

Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 2. Juli 1996 um

einen "formellen Ablehnungsbescheid".

7 Mit Bescheid vom 13. August 1996 lehnte der Beklagte die

Absetzung weiterer Beträge vom Einkommen der Klägerin ab, weil

mit dem gewährten Pauschalbetrag für Fahrtkosten in Höhe von

150,- DM auch die in Rede stehenden Aufwendungen abgegolten

seien.

8 Dagegen erhob die Klägerin am 5. September 1996 Widerspruch

und machte geltend: Die gewährte Pauschale beruhe auf einer

Festlegung aus dem Jahr 1976 und sei mit einer Höhe von 150 DM

bei weitem zu niedrig bemessen. So lege sie mit ihrem PKW

täglich bei einer (einfachen) Strecke von 15 km zwischen

Wohnort und Arbeitsstelle insgesamt 30 km zurück. Bei einem

Durchschnitt von 20 Arbeitstagen pro Monat bedeute dies eine

Wegstrecke von 600 km. Ihr Auto benötige 13 l Benzin auf

100 km, mithin 78 l für 600 km. Bei einem aktuellen

Benzinpreis von 1,56 DM folge daraus allein für den Kraftstoff

ein Aufwand von 121,68 DM im Monat. Rechne man die im

Beamtentarif besonders niedrigen Versicherungsbeiträge für ihr

Auto von monatlich 50 DM hinzu, ergebe sich insgesamt ein

Betrag von 171,68 DM monatlich. Aus diesem Betrag, der

Kraftfahrzeugsteuer und Aufwendungen für Öl, Reparaturen etc.

noch gar nicht enthalte, werde deutlich, dass in der ihr

gewährten Pauschale Steuern und Versicherungsbeiträge nicht

berücksichtigt seien.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 1996 wies der

S. Kreis den Widerspruch der Klägerin nach Anhörung

sozial erfahrener Personen zurück und führte im Wesentlichen

aus:

Für die von der Klägerin begehrte einkommensmindernde

Absetzung von Kraftfahrzeugsteuer und

Haftpflichtversicherungsbeiträgen sei kein Raum. Selbst wenn

der Besitz des Kraftfahrzeugs aufgrund von Besonderheiten des

Einzelfalles vorliegend sozialhilferechtlich zu billigen sei,

scheitere die geforderte Absetzung daran, dass mit der

Durchführungsverordnung zu § 76 des Bundessozialhilfegesetzes

eine abschließende Regelung des Gesetzgebers zur

einkommensmindernden Berücksichtigung der mit der Erzielung

von Erwerbseinkommen verbundenen Ausgaben getroffen sei. Der

dort der Höhe nach bestimmte und begrenzte Pauschalbetrag

enthalte, bezogen auf die Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte, alle erforderlichen Aufwendungen im

Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, also auch die

Kraftfahrzeugsteuer und die

Haftpflichtversicherungsbeiträge.

10 Die Klägerin hat am 20. November 1996 Klage erhoben. Zur

Begründung hat sie geltend gemacht: Zur Ausübung der Tätigkeit

als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr benötige sie ein

Kraftfahrzeug. So sei sie aufgrund ihres Einsatzes als

Bewährungshelferin zu unterschiedlichen Arbeitszeiten

unterwegs, weil aufgrund von Terminen mit Probanden die

Arbeitsstunden häufig variierten und wechselten. Ferner sei zu

bedenken, dass sie in ihrer konkreten Situation nur

Arbeitseinkommen erzielen könne, wenn sie ihr Kind bei einer

Tagesmutter unterbringe. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei

dies zeitlich und sachlich nicht realisierbar.

11 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

12 den Beklagten unter Aufhebung des

Bescheides vom 13. August 1996 und des

Widerspruchsbescheides des

Oberkreisdirektors des S.

Kreises vom 24. Oktober 1996 zu

verpflichten, ihr für die Zeit vom

1. Juli 1996 bis 24. Oktober 1996 Hilfe

zum Lebensunterhalt unter Absetzung der

von ihr für die Haltung des PKW zu

zahlenden

Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie

der Kfz-Steuer von ihrem Einkommen zu

gewähren.

13 Der Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide

gestützt.

16 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen

der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des

angegriffenen Gerichtsbescheids verwiesen.

17 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte

geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien

Steuer und Haftpflichtversicherungsprämien vorliegend keine

vom Einkommen absetzbare Beträge. Vielmehr decke der

Pauschbetrag der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG alle mit

der Benutzung des Kraftfahrzeugs anfallenden Kosten ab.

18 Der Beklagte beantragt,

19 den angefochtenen Gerichtsbescheid

zu ändern und die Klage abzuweisen.

20 Die Klägerin beantragt,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den

angefochtenen Gerichtsbescheid und führt dazu aus: Das

Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträgen und Kfz-Steuer nach § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG neben § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der

Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgestellt. Beide

Vorschriften seien nebeneinander anwendbar. Der Pauschalbetrag

gelte allein die Kosten ab, die durch die Fahrt zur

Arbeitsstelle veranlasst seien. Eine abschließende

Sonderregelung sei darin nicht zu sehen. Sie - die Klägerin -

benötige ihr Kraftfahrzeug nicht allein für die Fahrt zur

Arbeit, sondern auch noch zu einem anderen

sozialhilferechtlich anerkennenswerten Zweck, nämlich der

Verbringung ihres Kindes zur Tagesmutter. Damit sei der Besitz

des Fahrzeugs angemessen. Ferner spreche das nach § 76 BSHG

besonders bedeutsame Nettoprinzip für die Absetzbarkeit der in

Rede stehenden Aufwendungen.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Sozialhilfeakten des Beklagten sowie der Widerspruchsakten des

S. Kreises Bezug genommen.

24

Entscheidungsgründe:


25 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

26 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

27 Die Klage ist zulässig.

28 Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin begehrt gemäß § 42 Abs. 1,

2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verurteilung zum Erlass eines

abgelehnten Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes

Buch - (SGB X).

29 Zwar kann der Erlass eines (eigenständigen) Verwaltungsakts regelmäßig nicht

darin erblickt werden, dass die Behörde bei der Ermittlung der Höhe des

Sozialhilfeanspruchs bestimmte Bedarfs- oder (wie hier) Einkommenspositionen

berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. Denn dabei handelt es sich um bloße

Rechenvorgänge. Diese gehören der Begründung eines Sozialhilfebescheids an,

nicht aber seinem "verfügenden Teil" über die Hilfebewilligung.

30 Vorliegend kommt es aber darauf nicht an. Der Beklagte hat nämlich - auf

entsprechenden Antrag der Klägerin - die zwischen den Beteiligten strittige Frage

der Absetzbarkeit bestimmter Kosten der Kfz-Haltung mit Bescheid vom 13. August

1996 zum Gegenstand eines selbständigen Verwaltungsakts im Wege der sog.

"Grundentscheidung" erhoben.

31 Solange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines

gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt

getroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den

Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem

Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen.

32 Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,

Verwaltungsverfahrensgesetz, 5.

Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteil

vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -

33 Sie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken,

wenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird.

Dann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine

rentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten

Notsituation, nicht entgegen.

34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli

1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff,

sowie die Urteile des erkennenden

Senats vom heutigen Tage

- 22 A 285/98 - und

- 22 A 1305/98 -.

35 Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig

anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a

BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte.

36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983

- 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7).

37 Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem

Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt

und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese

Frage in einem Bescheid entscheidet, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für

die Zukunft zu ermöglichen.

38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.

September 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19,

81 (83).

39 So liegt der Fall hier. Die mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides getroffene Entscheidung über die Nichtberücksichtigung

bestimmter Ausgaben der Kfz-Haltung als einkommensmindernde

Absetzungsbeträge regelte eine strittige Frage, die sich über den einzelnen

Hilfemonat hinaus unverändert stellte. Die Entscheidung ermöglichte es den

Beteiligten, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne dass die Klägerin

gehalten gewesen wäre, sämtliche Hilfebescheide, die ihrer Ansicht nach insoweit

eine höhere Sozialhilfe hätten bewilligen müssen, zur Vermeidung ihrer

Bestandskraft einem Widerspruchs- oder Klageverfahren zuzuführen.

40 Die Klage ist jedoch unbegründet.

41 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für die

streitbefangenen Monate.

42 Der Beklagte hat in diesem Zeitraum die Beiträge zur Kfz-Versicherung und die

Kfz-Steuer weder nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)

noch nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gesondert vom Einkommen der Klägerin

abzusetzen.

43 Dieser Aufwand ist, soweit er eine mit der Erzielung des Einkommens

verbundene notwendige Ausgabe ist, bereits durch die Absetzung der

Fahrtkostenpauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der

Durchführungsverordnung (DVO) zu § 76 des BSHG abgegolten.

44 Mit § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG

liegt eine abschließende Bestimmung für alle Aufwendungen vor,

die dem Hilfeempfänger durch die Benutzung eines

Kraftfahrzeugs für die Fahrt zur Arbeit entstehen.

45 Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 12.

Juni 1991 - 6 S 1182/90 -, FEVS 43,

200; Rehnelt, Zeitschrift für das

Fürsorgewesen (ZfF) 1969, 280 (282);

Fichtner (Hrsg.),

Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 29

zu § 76;

zu dieser Ansicht neigend, aber offen

1981 - 5 C 12.80 -, FEVS 29, 372

(375).

46 Nach dieser Vorschrift ist bei der (notwendigen) Benutzung eines Kraftwagens für

die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Pauschbetrag in

Höhe von 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte

entfernt liegt, abzusetzen.

47 Bereits mit der Verwendung des Begriffs "Pauschbetrag"

macht der Verordnungsgeber deutlich, dass die Gesamtheit der

Ausgaben, die mit der Fahrt zur Arbeit verbunden sind, erfasst

sind. Die angeordnete "Kilometerpauschale" ist Ausdruck einer

Typisierung und Generalisierung, bei der der tatsächliche

Aufwand im Einzelfall außer Betracht bleiben soll.

48 Die Absetzung von Fahrtkosten, die sich der Höhe nach in

einer Vielzahl von Hilfefällen nur unwesentlich unterscheiden

und deren Ermittlung im Einzelfall gleichwohl aufwendig sein

kann, wird dadurch durchgreifend erleichtert. Das gilt für die

Sozialhilfebehörden, aber auch für Hilfe- bzw.

Einkommensempfänger, denen der Einzelnachweis ihrer

Aufwendungen erspart bleibt.

49 Es kommt hinzu, dass Hilfeempfänger, die einer

nichtselbständigen Tätigkeit im Sinne von § 3 der DVO zu § 76

BSHG nachgehen, ein Kraftfahrzeug typischerweise nicht allein

oder überwiegend für berufliche Zwecke (Fahrten zur Arbeit),

sondern daneben auch für private Zwecke einsetzen. Die

verbrauchsunabhängigen Kosten der Kraftfahrzeughaltung,

insbesondere die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer,

besitzen damit einen Mischcharakter. Sie dienen sowohl der

privaten Lebensführung des Hilfeempfängers als auch der

Erzielung von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

50 Die normative Festlegung von Fahrtkostenpauschalen enthebt

die Sozialhilfeverwaltung der für sie kaum zu bewältigenden

Aufgabe, in jedem Einzelfall den Umfang der beruflichen

Nutzung des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, um daraus den Anteil

absetzbarer Aufwendungen zur Einkommensbereinigung zu

bemessen.

51 Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der vom

Verordnungsgeber bestimmte Pauschalbetrag allein die

"variablen Kosten", insbesondere Kraftstoffverbrauch und Öl,

erfasst,

52 so aber das Gutachten vom 26. April

1971, II-1, 119/71, 2430 des Deutschen

Vereins für öffentliche und private

Fürsorge, in: Gutachten zum Sozial- und

Jugendhilferecht V, Kleinere Schriften

des Deutschen Vereins, Heft 54,

Eigenverlag des Deutschen Vereins,

1975, S. 31,

53 bzw. die Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie und/oder die

Kfz-Steuer davon ausgenommen ist.

54 So aber OVG Lüneburg, Beschluss vom

15. Dezember 1988 - 4 B 373/88-, FEVS

39, 419 (420) unter Bezugnahme auf ein

Urteil des dortigen Senats vom 10. März

1987 - 4 A 119/86 - ;

Schellhorn/Jirasek/Seipp,

Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl.

1997, Rdnr. 37 zu § 76.

55

Der Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76

BSHG lässt dafür einen Anhaltspunkt nicht erkennen.

56 Aus dem Regelungszusammenhang wird deutlich, dass der

Verordnungsgeber dem Hilfeempfänger mit der

Fahrtkostenpauschale - anders als bei der

Arbeitsmittelpauschale in § 3 Abs. 5 der DVO zu § 76 BSHG -

keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Einzelnachweis von

Aufwendungen, etwa anhand von Versicherungsrechnungen und

Steuerbescheiden, und der "Inanspruchnahme" des vorgesehenen

Pauschbetrags einräumt.

57 Der beschriebene Abgeltungscharakter des § 3 Abs. 6 Nr. 2

Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG wird durch die

Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die

Bundesregierung hat mit ihr im Jahre 1962,

58 vgl. Verordnung zur Durchführung des

§ 76 BSHG vom 28. November 1962(BGBl. I

S. 692),

59 die im Jahr zuvor mit § 6 Abs. 3 der Verordnung zur

Durchführung (DVO) des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes

(BVG) eingeführten monatlichen Pauschbeträge für die Fahrt zur

Arbeit in das Sozialhilferecht übernommen.

60 Vgl. die Begründung des

Regierungsentwurfs zu § 3 der DVO zu

§ 76 BSHG: "Die Bestimmung entspricht

den Regelungen der Verordnung zu § 33

Abs. 2 BVG.", abgedruckt in der

Zeitschrift für Sozialhilfe (ZfSH)

1963, 17.

61 Diese mit der auszulegenden Vorschrift im Wesentlichen

inhaltsgleiche Regelung beseitigte die vor ihrem In-Kraft-

Treten bestehende Rechtsunsicherheit über die Art und Weise

des Einkommensabzugs von Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit

mit dem eigenen Kraftfahrzeug.

62 Vgl. Schickel-Aichberger,

Bundesversorgungsgesetz mit

Verwaltungs- und

Durchführungsvorschriften, 1951, Teil:

B, Seite 57.

63 Mit den eingeführten Pauschbeträgen, wie sie auch hier in

Rede stehen, sah man dort nicht nur die reinen Fahrtkosten,

sondern auch "alle weiteren Aufwendungen" für Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte als abgegolten an.

64 Vgl. Wilke, Bundesversorgungsgesetz,

2. Auflage 1965, Erläuterungen zur VO

zu § 33 BVG, XI, Nr. 5, Zu § 6 VO

Buchstabe b), (S. 255).

65 Dass die Absicht des Verordnungsgebers mit § 3 Abs. 6 der

VO zu § 76 BSHG ebenfalls auf dieses Ergebnis gerichtet war,

zeigt die Begründung der Regierungsentwurfs. Darin heißt es:

66 "Absatz 6 regelt aus dem

Gesamtkomplex der Aufwendungen für

Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte nur die Kosten eines zu

diesem Zweck benutzten Kraftfahrzeuges.

Fahrtkosten anderer Art (z. B. auch die

Kosten für die Haltung eines Fahrrades)

müssen individuell ermittelt

werden."

67 Eine "individuelle Ermittlung" der Fahrtkosten durch

Einzelnachweis sollte demnach künftig nur außerhalb von § 3

Abs. 6 der VO zu § 76 BSHG noch in Betracht kommen.

68 Für eine gesonderte Absetzbarkeit von Kfz-

Haftpflichtversicherungsbeiträgen wegen der Benutzung eines

Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

bliebe hiernach nur Raum, wenn die normierten Pauschbeträge

die insoweit entstehenden Kosten auch bei der gebotenen

typisierenden Betrachtung nicht mehr deckten. Dann wäre § 3

Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG von der

Ermächtigungsgrundlage des § 76 Abs. 3 in Verbindung mit

Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht mehr gedeckt. Unter anderem ausgehend

davon, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen

notwendigen Ausgaben abzusetzen sind, kann die Bundesregierung

hiernach mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die

Berechnung des Einkommens bestimmen.

69 Die Höhe der monatlichen Kilometerpauschale, die (seit

1976) auf 10,- DM pro Entfernungskilometer festgesetzt ist,

mithin bei 20 Arbeitstagen den (einfachen) Kilometer mit 25

Pfennig in Ansatz bringt, wird hingegen dieser inhaltlichen

Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage jedenfalls für den

entscheidungserheblichen Zeitraum (1. Juli bis 24. Oktober

1996) noch gerecht.

70 Ob und in welcher Höhe die Kilometerpauschale an die

gestiegenen Kosten der Kraftfahrzeughaltung anzupassen ist,

unterfällt angesichts der Befugnis zur Typisierung und

Pauschalierung dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des

Verordnungsgebers. Dass er durch das Unterlassen einer

Erhöhung des 1976 festgesetzten Pauschsatzes die ihm gezogenen

rechtlichen Grenzen im Jahre 1996 überschritten hätte, ist

nicht ersichtlich.

71 Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte in

Rechnung zu stellen: Abschreibung und Rücklagen für eine

Ersatzbeschaffung sind sozialhilferechtlich nicht zu

berücksichtigen. Zwischen den Nutzungskosten der verschiedenen

Fahrzeuge und Fahrzeugtypen gibt es z.T. große Unterschiede.

Vor diesem Hintergrund für die Festsetzung des Pauschbetrages

an den unteren Bereich der Kostenskala anzuknüpfen, ist

sozialhilferechtlich nicht nur vertretbar, sondern wohl auch

geboten. Zwar sind die Kraftstoffpreise in der Zeit von 1976

bis 1996 gestiegen. Jedoch sind die Fahrzeuge in dieser Zeit

auch verbrauchsärmer geworden, ohne dass indessen dadurch eine

volle Kompensation eingetreten wäre. Schließlich ist es

aufgrund der auch gegebenen Privatnützigkeit des PKW nicht zu

beanstanden, die Kfz-Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer

nur zu einem geringen Teil im Pauschsatz zu

berücksichtigen.

72 Ob gegenwärtig angesichts des inzwischen starken Anstiegs

der Kraftstoffpreise eine Erhöhung des Pauschsatzes geboten

wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Insoweit sei nur

auf die Höhe der Kosten hingewiesen, die der ADAC für den

Betrieb eines Kleinstwagens der Marke VW Typ Lupo (Stand

31. März 2000, Kraftstoffpreis 2,00 DM - Super -) in Ansatz

bringt. Danach betragen bei einer Jahreskilometerleistung von

15.000 km die monatlichen Gesamtkosten für ein derartiges

Fahrzeug 553 DM. Wenn man den sozialhilferechtlich nicht

anzuerkennenden Wertverlust des Neuwagens von 201 DM pro

Monat, die Pauschale von 500 DM pro Jahr für

Wagenwäsche/Pflege abzieht sowie die vom ADAC angesetzten

"allgemeinen Kosten" (z.B: Parkgebühren, Landkarten,

Hauptuntersuchung / Abgasuntersuchung usw.) auf 200 DM

halbiert, bleibt eine Monatsbelastung von (aufgerundet) 294

DM. Dies entspricht einer Kostenbelastung von (aufgerundet) 24

Pfennig pro Kilometer, die durch die Kilomoterpauschale nach §

3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) der DVO zu § 76 BSHG abgedeckt

wird (monatl. 10 DM pro Entfernungskilometer ergeben bei 20

Arbeitstagen einen Kilometersatz von 25 Pfennig).

73 Die Klägerin kann eine Absetzung der Kfz-

Versicherungsbeiträge und der Kfz-Steuer auch nicht nach § 76

Abs. 2 Nr. 3 BSHG aufgrund der Fahrten zur Tagesmutter

verlangen. Da diese Fahrten nur wegen der Ausübung der

Erwerbstätigkeit erforderlich waren, waren nicht sie, sondern

ausschließlich die Fahrten zur Arbeitsstätte eine relevante

Ursache für die Kfz-Haltung und damit für die Entstehung der

Pflichten zur Entrichtung der Kfz-Versicherungsbeiträge und

der Kfz-Steuer. Damit scheiden die Fahrten zur Tagesmutter als

"angemessener Grund" im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG

aus.

74 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2

VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

75 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

76

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