Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.05.2000: Mittellinie
Das OLG Köln (Urteil vom 30.05.2000 - 9 U 1/99) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten
ist unbegründet.
3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung der
geleisteten Kaskoentschädigung stattgegeben.
4 Die Klägerin kann von dem Beklagten die auf Grund des
Unfallereignisses vom 13.06.1996 auf der B.straße , Gemarkung B.,
gezahlte Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Gründe:
Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB
zurückverlangen.
5 Die Zahlung der Klägerin ist nämlich ohne Rechtsgrund erfolgt.
Die Klägerin ist leistungsfrei, weil der Beklagte den Unfall durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §§ 61 WG.
6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver
Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit
herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs
liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv
grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist
(vgl. OLG Hamm , VersR 1996, 181; OLG Köln, r + s 1989, 174; VersR
1990, 390; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn
68; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 12, Rn 90 ff , jeweils mit
Einzelfällen). So liegt der Fall hier.
7 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senats fest, dass der Beklagte in einer besonders gefährlichen
Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit verbotswidrig überholt und
dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet hat. Bei diesem
Fahrmanöver hat der Beklagte sein Fahrzeug beim Wiedereinscheren
nach rechts verrissen und ist nach rechts von der Fahrbahn
abgekommen.
8 Dies ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des
Sachverständigen T. und den Bekundungen der Zeugen Sch. und H.. Wie
aus dem Gutachten des Sachverständigen und den von ihm gefertigten
Farbfotos hervorgeht, befinden sich circa 250 m vor der vom
Beklagten durchfahrenen Rechtskurve je rechts und links der
Fahrbahn ein Schildermast mit den drei Hinweisschildern: Oben:
Rechtskurvenverlauf angezeigt; mittig: "besonders gefährliche
Kurve" und unten: 70 km/h - Begrenzung. Bei weiterer Annäherung an
die Kurve, circa 150 m vor dem Kurvenbeginn, steht jeweils rechts
und links der Fahrbahn ein Hinweisschild mit
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Etwa 50 m vor der Kurve
beginnt die durchgezogenen Mittellinie, die im weiteren Verlauf auf
der linken Fahrbahnseite aus Sicht des Beklagten von einer
parallellaufenden unterbrochenen Mittellinie begleitet ist.
9 Wie der Gutachter nach sorgfältiger Analyse des Unfallgeschehens
ausgeführt hat, ist der Audi - PkW des Beklagten auf Grund des
Fahrfehlers, Überreißen der Lenkung bei hoher Geschwindigkeit im
Zusammenhang mit einer Rechtslenkung, instabil geworden. Die
Ausgangsgeschwindigkeit bei Einleitung des instabilen Fahrzustands
könne bei 70 km/h bis 90 km/ h eingegrenzt werden. Ein
Frontalzusammenstoß mit dem Wagen des Zeugen F. ist nach dem
Gutachten nur durch spontanes Überreißen der Lenkung nach rechts
vermieden worden. Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten
hat der Zeuge Sch. in Übereinstimmung damit bekundet, dass der
Beklagte "unvermindert mit deutlich höherer als der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit" gefahren sei.
10 Aus dem Sachverständigengutachten und den Aussagen der Zeugen H.
und Sch. ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beklagte nicht
nur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, sondern
auch verbotswidrig überholt hat. Der Zeuge H. konnte sich noch gut
daran erinnern, dass sich die Stelle, an der der Beklagte mit
seinem PKW wieder nach rechts eingeschert ist, dort befindet, wo
auf dem Farbfoto ( Bl.181 oben) der zweite Strich links von der
durchgezogenen Linien sei. Dies hat der Zeuge Sch. im Wesentlichen
bestätigt. Er hat ausgesagt, dass das, was er unter dem frischen
Eindruck des Geschehens unter dem Datum des 02.07.1996 im
Fragebogen gegenüber der Ordnungsbehörde (Bl. 13 der Beiakte
(Kreisverwaltung A. .....) angegeben habe, alles richtig gewesen
sei. Dort hat er erklärt, der Beklagte habe "kurz vor der
Rechtskurve" mit relativ hoher Geschwindigkeit zum Überholen
angesetzt. "In der Kurve" sei er etwa auf gleicher Höhe mit seinem
Wagen gewesen. Der Gutachter hat das Überholen im Bereich der
durchgezogenen Mittellinie bestätigt.
11 Damit ist belegt, dass der Beklagte verbotswidrig durch
Überfahren der durchgezogener Mittellinie (Zeichen 295 bzw. 296 im,
Sinne von § 41 StVO) überholt hat. Der Überholvorgang muß
grundsätzlich vor Beginn der Verbotsstrecke abgeschlossen sein
(vgl. Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 5
StVO, Rn 37 mit weiteren Nachweisen).
12 Dass diese Überholmanöver besonders gefährlich gewesen ist,
schildert glaubhaft der Zeuge H.. Er bekundet, dass er zunächst
hinter dem Audi 80 des Zeugen Sch. hergefahren sei. Er habe noch
überlegt, den langsamer fahrenden Wagen des Zeuge Sch. zu
überholen. Davon habe er aber abgesehen, weil er die Strecke nicht
habe überblicken könne. Das Gras sei ziemlich hoch gewachsen
gewesen. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte in einer
unübersichtlichen Situation geradezu auf gut Glück über die
Mittellinie gefahren ist und die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen
hat. Dabei mußte er in Kauf nehmen, dass ihm ein Fahrzeug
entgegenkam und die Möglichkeit einer unabwendbaren Kollision
bestand.
13 Dies ist - entgegen der Auffassung der Berufung - keine
Fehleinschätzung, wie sie auch einem durchschnittlichen Fahrer im
Straßenverkehr jederzeit unterlaufen kann, etwa unter besonderen
Umständen bei Überholen in der begründeten Annahme, den Vorgang
besonders schnell abschließen zu können (vgl. dazu OLG Hamm, VersR
1990, 43).
14 Vielmehr ist aus dem heranzuziehenden äußeren Verhalten und den
Beweisanzeichen (vgl. BGH, VersR 1972, 944; OLG Köln, VersR 1990,
390; VersR 1989, 552) zu entnehmen, dass dem Beklagten auch
subjektiv ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das nicht
entschuldbar ist. Obwohl er nicht wußte, ob Gegenverkehr sich
näherte, scherte er gleichwohl in der durch ein deutliches
Hinweisschild als "besonders gefährlich" bezeichneten Kurve aus.
Zudem war ihm die Gefährlichkeit der Kurve bekannt, wie der
Beklagte im Termin vor dem Landgericht erklärt hat. Beim Ausscheren
mußte er mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen, die plötzlich
auftauchen konnten, ohne dass die Möglichkeit der Reaktion und des
Ausweichens verbliebe. Ein solches Verhalten ist in subjektiver
Hinsicht nicht entschuldbar (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 181; r + s
1995, 8; OLG Karlsruhe, r + s 1995, 47; OLG Köln, VersR 1990,
390).
15 Demnach konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg
haben.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
18 Streitwert für das Berufungsverfahren
19 und Wert der Beschwer des Beklagten: 25.063,97 DM
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