Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.05.2000: Mittellinie




Das OLG Köln (Urteil vom 30.05.2000 - 9 U 1/99) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten

ist unbegründet.

3 Das Landgericht hat zu Recht der Klage auf Rückzahlung der

geleisteten Kaskoentschädigung stattgegeben.

4 Die Klägerin kann von dem Beklagten die auf Grund des

Unfallereignisses vom 13.06.1996 auf der B.straße , Gemarkung B.,

gezahlte Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten

Gründe:


Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB

zurückverlangen.

5 Die Zahlung der Klägerin ist nämlich ohne Rechtsgrund erfolgt.

Die Klägerin ist leistungsfrei, weil der Beklagte den Unfall durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §§ 61 WG.

6 Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver

Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit

herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr

erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs

liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv

grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist

(vgl. OLG Hamm , VersR 1996, 181; OLG Köln, r + s 1989, 174; VersR

1990, 390; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn

68; Stiefel/Hofmann, AKB, 16. Aufl., § 12, Rn 90 ff , jeweils mit

Einzelfällen). So liegt der Fall hier.

7 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des

Senats fest, dass der Beklagte in einer besonders gefährlichen

Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit verbotswidrig überholt und

dabei ein entgegenkommendes Fahrzeug gefährdet hat. Bei diesem

Fahrmanöver hat der Beklagte sein Fahrzeug beim Wiedereinscheren

nach rechts verrissen und ist nach rechts von der Fahrbahn

abgekommen.

8 Dies ergibt sich aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des

Sachverständigen T. und den Bekundungen der Zeugen Sch. und H.. Wie

aus dem Gutachten des Sachverständigen und den von ihm gefertigten

Farbfotos hervorgeht, befinden sich circa 250 m vor der vom

Beklagten durchfahrenen Rechtskurve je rechts und links der

Fahrbahn ein Schildermast mit den drei Hinweisschildern: Oben:

Rechtskurvenverlauf angezeigt; mittig: "besonders gefährliche

Kurve" und unten: 70 km/h - Begrenzung. Bei weiterer Annäherung an

die Kurve, circa 150 m vor dem Kurvenbeginn, steht jeweils rechts

und links der Fahrbahn ein Hinweisschild mit

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Etwa 50 m vor der Kurve

beginnt die durchgezogenen Mittellinie, die im weiteren Verlauf auf

der linken Fahrbahnseite aus Sicht des Beklagten von einer

parallellaufenden unterbrochenen Mittellinie begleitet ist.

9 Wie der Gutachter nach sorgfältiger Analyse des Unfallgeschehens

ausgeführt hat, ist der Audi - PkW des Beklagten auf Grund des

Fahrfehlers, Überreißen der Lenkung bei hoher Geschwindigkeit im

Zusammenhang mit einer Rechtslenkung, instabil geworden. Die

Ausgangsgeschwindigkeit bei Einleitung des instabilen Fahrzustands

könne bei 70 km/h bis 90 km/ h eingegrenzt werden. Ein

Frontalzusammenstoß mit dem Wagen des Zeugen F. ist nach dem

Gutachten nur durch spontanes Überreißen der Lenkung nach rechts

vermieden worden. Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten

hat der Zeuge Sch. in Übereinstimmung damit bekundet, dass der

Beklagte "unvermindert mit deutlich höherer als der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit" gefahren sei.

10 Aus dem Sachverständigengutachten und den Aussagen der Zeugen H.

und Sch. ist darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beklagte nicht

nur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, sondern

auch verbotswidrig überholt hat. Der Zeuge H. konnte sich noch gut

daran erinnern, dass sich die Stelle, an der der Beklagte mit

seinem PKW wieder nach rechts eingeschert ist, dort befindet, wo

auf dem Farbfoto ( Bl.181 oben) der zweite Strich links von der

durchgezogenen Linien sei. Dies hat der Zeuge Sch. im Wesentlichen

bestätigt. Er hat ausgesagt, dass das, was er unter dem frischen

Eindruck des Geschehens unter dem Datum des 02.07.1996 im

Fragebogen gegenüber der Ordnungsbehörde (Bl. 13 der Beiakte

(Kreisverwaltung A. .....) angegeben habe, alles richtig gewesen

sei. Dort hat er erklärt, der Beklagte habe "kurz vor der

Rechtskurve" mit relativ hoher Geschwindigkeit zum Überholen

angesetzt. "In der Kurve" sei er etwa auf gleicher Höhe mit seinem

Wagen gewesen. Der Gutachter hat das Überholen im Bereich der

durchgezogenen Mittellinie bestätigt.

11 Damit ist belegt, dass der Beklagte verbotswidrig durch

Überfahren der durchgezogener Mittellinie (Zeichen 295 bzw. 296 im,

Sinne von § 41 StVO) überholt hat. Der Überholvorgang muß

grundsätzlich vor Beginn der Verbotsstrecke abgeschlossen sein

(vgl. Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 5

StVO, Rn 37 mit weiteren Nachweisen).

12 Dass diese Überholmanöver besonders gefährlich gewesen ist,

schildert glaubhaft der Zeuge H.. Er bekundet, dass er zunächst

hinter dem Audi 80 des Zeugen Sch. hergefahren sei. Er habe noch

überlegt, den langsamer fahrenden Wagen des Zeuge Sch. zu

überholen. Davon habe er aber abgesehen, weil er die Strecke nicht

habe überblicken könne. Das Gras sei ziemlich hoch gewachsen

gewesen. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte in einer

unübersichtlichen Situation geradezu auf gut Glück über die

Mittellinie gefahren ist und die Gegenfahrbahn in Anspruch genommen

hat. Dabei mußte er in Kauf nehmen, dass ihm ein Fahrzeug

entgegenkam und die Möglichkeit einer unabwendbaren Kollision

bestand.

13 Dies ist - entgegen der Auffassung der Berufung - keine

Fehleinschätzung, wie sie auch einem durchschnittlichen Fahrer im

Straßenverkehr jederzeit unterlaufen kann, etwa unter besonderen

Umständen bei Überholen in der begründeten Annahme, den Vorgang

besonders schnell abschließen zu können (vgl. dazu OLG Hamm, VersR

1990, 43).

14 Vielmehr ist aus dem heranzuziehenden äußeren Verhalten und den

Beweisanzeichen (vgl. BGH, VersR 1972, 944; OLG Köln, VersR 1990,

390; VersR 1989, 552) zu entnehmen, dass dem Beklagten auch

subjektiv ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, das nicht

entschuldbar ist. Obwohl er nicht wußte, ob Gegenverkehr sich

näherte, scherte er gleichwohl in der durch ein deutliches

Hinweisschild als "besonders gefährlich" bezeichneten Kurve aus.

Zudem war ihm die Gefährlichkeit der Kurve bekannt, wie der

Beklagte im Termin vor dem Landgericht erklärt hat. Beim Ausscheren

mußte er mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen, die plötzlich

auftauchen konnten, ohne dass die Möglichkeit der Reaktion und des

Ausweichens verbliebe. Ein solches Verhalten ist in subjektiver

Hinsicht nicht entschuldbar (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 181; r + s

1995, 8; OLG Karlsruhe, r + s 1995, 47; OLG Köln, VersR 1990,

390).

15 Demnach konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg

haben.

16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

17 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

18 Streitwert für das Berufungsverfahren

19 und Wert der Beschwer des Beklagten: 25.063,97 DM

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