Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 18.05.2000: HWS-Syndrom




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.05.2000 - 15 O 52/99) hat entschieden:

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche

Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet

sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen

und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin

aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am

14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch

Gründe:


nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder

andere Dritte übergegangen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu

30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin

jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 3.500,00 DM.

1 Ta t b e s t a n d :

2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als

3 Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-

4 cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles

5 vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie

6 als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über

7 die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren

8 und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren

9 Ausmaß streitig sind.

10 Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine

11 Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,

12 Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,

13 eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie

14 eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden

15 Tinnitus rechts davongetragen.

16 Die Klägerin beantragt,

17 1.

18 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner

19 an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von

20 5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes

21 Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit

22 zu zahlen,

23 2.

24 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet

25 sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen

26 und immateriellen Schaden zu ersetzen, der

27 der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten

28 zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen

29 wird, soweit der Anspruch nicht auf einen

30 Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen

31 ist.

32 Die Beklagten beantragen,

33 die Klage abzuweisen.

34 Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte

35 Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.

36 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird

37 auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten

38 Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

39 Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches

40 Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T

41 eingeholt .

42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

43 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

44 Erfolg.

45 Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3

46 Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld

47 von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.

48 Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,

49 den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen

50 Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom

51 12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-

52 achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass

53 die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,

54 eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und

55 Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung

56 rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-

57 tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus

58 leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus

59 rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,

60 wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"

61 habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-

62 züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten

63 Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck

64 erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das

65 bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht

66 fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des

67 Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-

68 rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus

69 rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden

70 länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein

71 weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit

72 greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch

73 deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,

74 dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch

75 einmal verschlimmern können.

76 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte

77 des Verzuges.

78 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708

79 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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