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Landgericht Dortmund v. 18.05.2000: HWS-Syndrom
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 18.05.2000 - 15 O 52/99) hat entschieden:
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
die Klägerin 7.000,00 DM (i.W. siebentausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.5.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
und immateriellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1. am
14.1.1998 in X noch entstehen wird, soweit der Anspruch
Gründe:
nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
andere Dritte übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu
30 % und der Klägerin zu 70 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin
jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
9.200,00 DM, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 3.500,00 DM.
1 Ta t b e s t a n d :
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1.) als
3 Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtversi-
4 cherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles
5 vom 14.01.1998 in X. Die Klägerin wurde, als sie
6 als Fußgängerin an einem Fußgängerüberweg bei grün über
7 die Straße ging, von der Beklagten zu 1.) angefahren
8 und zu Boden geschleudert. Sie erlitt Verletzungen, deren
9 Ausmaß streitig sind.
10 Sie behauptet, sie habe sich eine Schädelprellung, eine
11 Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und Trommelfellhämatom,
12 Schulter- und Ellenbogenprellungen rechts,
13 eine Prellung des linken Kniegelenks mit Hämatom sowie
14 eine HWS-Syndrom zugezogen. Ferner habe sie einen bleibenden
15 Tinnitus rechts davongetragen.
16 Die Klägerin beantragt,
17 1.
18 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
19 an die Klägerin ein über den gezahlten Betrag von
20 5.000,00 DM hinausgehendes angemessenes
21 Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
22 zu zahlen,
23 2.
24 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet
25 sind, der Klägerin gesamtschuldnerisch allen materiellen
26 und immateriellen Schaden zu ersetzen, der
27 der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten
28 zu 1.) am 14.01.1998 in X noch entstehen
29 wird, soweit der Anspruch nicht auf einen
30 Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen
31 ist.
32 Die Beklagten beantragen,
33 die Klage abzuweisen.
34 Sie bestreiten das Ausmaß der Verletzungen. Der gezahlte
35 Betrag von 5.000,00 DM sei ausreichend.
36 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
37 auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten
38 Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
39 Die Kammer hat die Klägerin gehört sie ein schriftliches
40 Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T
41 eingeholt .
42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
44 Erfolg.
45 Die Klägerin kann gemäß §§ 7, 17 StVG, § 847 BGB, § 3
46 Pflichtversicherungsgesetz ein weiteres Schmerzensgeld
47 von 7.000,00 DM sowie die begehrte Feststellung verlangen.
48 Aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung,
49 den objektiven Befunden in den ärztlichen Bescheinigungen
50 Dr. Q vom 13.05.1998, Dr. L vom
51 12.05.1998 und Dr. B vom 29.09.1998 sowie des Gut-
52 achtens Prof. Dr. T geht die Kammer davon aus, dass
53 die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine Schädelprellung,
54 eine Gehirnerschütterung, ein Gehörgangs- und
55 Trommelfellhämatom, eine Schulter- und Ellbogenprellung
56 rechts, eine Prellung des linken Kniegelenks mit Häma-
57 tom sowie ein HWS-Syndrom erlitten hat. Darüber hinaus
58 leidet sie seit dem Verkehrsunfall an einem Tinnitus
59 rechts, den sie noch heute als hellen Ton wahrnimmt,
60 wobei sie im rechten Ohr allgemein ein "Wattegefühl"
61 habe. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T be-
62 züglich des Tinnitus ausgeführt, dass bei den meisten
63 Patienten bei psychischer Intaktheit der Leidensdruck
64 erfahrungsgemäß nach einigen Jahren nachlasse. Ob das
65 bei der Klägerin der Fall sein wird, steht aber nicht
66 fest, so dass die Kammer bei der Bemessung des
67 Schmerzensgeldes davon ausgegangen ist, dass die Kläge-
68 rin noch bis zum Ende des Jahres 2002 unter dem Tinnitus
69 rechts zu leiden haben wird. Sollten die Tinnitusbeschwerden
70 länger anhalten, müßte gegebenenfalls ein
71 weiteres Schmerzensgeld festgesetzt werden. Insoweit
72 greift der Feststellungsantrag, der im übrigen auch
73 deswegen begründet ist, weil nicht auszuschließen ist,
74 dass die Beeinträchtigungen durch den Tinnitus sich auch
75 einmal verschlimmern können.
76 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkte
77 des Verzuges.
78 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708
79 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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