Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.04.2000: Vorläufige Deckung
Das OLG Köln (Urteil vom 18.04.2000 - 9 U 107/99) hat entschieden:
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger beantragte am 28. Juli 1997 für das Leasingfahrzeug
(Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf einem Formular der
Beklagten zu 1) den Abschluß einer Haftpflicht- und einer
Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM (GA
28 ff.). Ihm wurde in diesem Formular "zur Fahrzeugversicherung"
vorläufige Deckung ab Zulassung bestätigt. Die Zusage wurde vom
Zeugen P. unterschrieben. Nachdem die Beklagte zu 1) vom
Gründe:
Straßenverkehrsamt die Zulassungsmitteilung erhalten hatte und
nachdem sie in ihren Unterlagen keinen Antrag auf eine Versicherung
vorfand, forderte sie den Kläger unter dem 12. September 1997 zur
Übersendung eines unterschriebenen Antragsformulars auf. Das
entsprechende Formular (GA 58/59) ging am 27. Oktober 1997 "bei der
Maklerdirektion der Beklagten zu 1)" (GA 45) ein. Es trägt das
Datum des 22. September 1997 und enthält eine unter diesem Datum
erteilte Zusage der vorläufigen Deckung zur Fahrzeugversicherung
"ab Zulassung". Das Formular wurde - dies ist in zweiter Instanz
unstreitig - vom Zeugen P. unmittelbar an die Beklagte zu 1)
geleitet. Am 27. September 1997 erlitt der Wagen des Klägers einen
Unfall mit Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
inkl. Mehrwertsteuer und abzüglich des Restwerts betrug laut
Sachverständigengutachten noch 58.000 DM (GA 14). Nachdem der
Kläger der Beklagten zu 1) den Schaden gemeldet hatte, forderte die
Beklagte zu 1) ihn am 20. Oktober 1997 (GA 13) zur Ausfüllung einer
Schadensanzeige auf und übersandte ihm unter dem 20. November 1997
für die Haftpflichtversicherung eine Prämienabrechnung (GA 6) und
einen Versicherungsschein (GA 9). Den Abschluß der
Vollkaskoversicherung lehnte die Beklagte zu 2) ab (GA 8).
Gleichzeitig kündigte sie eine mögliche vorläufige Deckung.
Gegenüber dem Kläger machte sie geltend, der Zeuge P. sei nicht ihr
Mitarbeiter, sondern nur Mitarbeiter eines Maklers. Der Kläger
verlangt von den Beklagten "gesamtschuldnerisch" Zahlung von
60.462,15 DM, ohne diesen Betrag näher zu erläutern.
3 Der Kläger hat behauptet, er habe den Antrag auf die
Kaskoversicherung im Büro "der Maklerdirektion W. der Beklagten zu
1) am S. 77 in K." gestellt (GA 2). Die Vertriebsstruktur der
Beklagten zu 1) und die innerbetrieblichen Strukturen der Beklagten
zu 2) sowie einer Firma T. seien ihm nicht bekannt. Der Kläger hat
die Ansicht vertreten, daß "auch" von einer Haftung der Beklagten
zu 2) auszugehen sei, wenn der Zeuge P. für sie tätig geworden
sei.
4 Der Kläger hat beantragt,
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6 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu
verurteilen, an ihn 60.462,15 DM zuzüglich 15 % gesetzlicher
Mehrwertsteuer sowie 4 % Zinsen seit dem 27.9.1997 zu zahlen.
7 Die Beklagte zu 1) hat beantragt,
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9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte zu 2) ist in erster Instanz nicht anwaltlich
vertreten gewesen.
11 Die Beklagte zu 1) hat behauptet, das Antragsformular vom 28.
Juli 1997 sei bei ihr nie eingegangen. Der Zeuge P. sei nicht ihr
Mitarbeiter, sondern er betreibe gemeinsam mit einem Herrn Sch. die
Firma T. in der B.gasse in K.. Diese Firma sei neben ihrer
Tätigkeit als Servicebetrieb für ISDN-Komplettservice,
Bürokommunikation, Kfz-Einbauservice und Telefonnetzkarten außerdem
für die Beklagte zu 2), die Versicherungsmaklerin sei, als
(Unter-)Versicherungsmaklerin tätig.
12 Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete
Klage durch Teilurteil abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu
2) einen Hinweisbeschluß erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf
das am 10. Juni 1999 verkündete Teilurteil verwiesen, das dem
Kläger am 12. Juli 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am
10. August 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel
nach entsprechender Fristverlängerung am 6. Oktober 1999
begründet.
13 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag. Er verweist insbesondere auf die ihm erteilte
vorläufige Deckungszusage und ist der Ansicht, diverse Umstände
veranlaßten dazu, den Zeugen P. als Gelegenheitsagenten der
Beklagten zu 1) anzusehen.
14 Die zunächst irrtümlich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete
Berufung hat der Kläger zurückgenommen.
15 Der Kläger beantragt,
16 ##blob##nbsp;
17 unter Abänderung des Teilurteils des
Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 - 24 O 136/98 - nach dem
erstinstanzlich gestellten Schlußantrag des Klägers zu
erkennen.
18 Die Beklagte zu 1) beantragt,
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20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag. Sie behauptet weiterhin, der bei ihr im Oktober 1997
eingegangene Versicherungsantrag sei rückdatiert worden.
22 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2000 und auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24 Die Berufung ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das
25 Das erstinstanzliche Teilurteil durfte nicht ergehen. Zusätzlich
zu den in § 301 ZPO genannten Voraussetzungen eines Teilurteils
gibt es eine ungeschriebene weitere Voraussetzung: Ein Teilurteil
ist nur dann zulässig, wenn es unabhängig von der Entscheidung des
Reststreits ist. Es muß sichergestellt sein, daß das Teilurteil und
das Schlußurteil nicht in Widerspruch zueinander stehen können
(vgl. z.B. BGH NJW 1993, 2173; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 301
Rn. 7; Zöller/Vollkommer, § 302, Rn. 2 m. w. Nachw.). Diese
Voraussetzung liegt nur vor, wenn das Teilurteil einen bestimmten
Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der
Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet,
so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch
aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das
Rechtsmittelgericht vermieden wird (vgl. z.B. BGH NJW 2000, 958;
BGH NJW 1999, 1035 = r + s 1999, 483; BGH NJW 1997, 453 sowie BGH
a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen
Rechtsprechung).
26 Hier ist eine solche Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet.
Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer
und gegen die Beklagte zu 2) als eventuelle Versicherungsmaklerin
geltend. Beide Beklagte werden auf Zahlung desselben Betrages aus
demselben tatsächlichen Geschehen in Anspruch genommen. Es liegt
also ein einheitlicher Streitgegenstand vor, auch wenn auf
unterschiedliche
27 Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden muß, um eine Haftung
der einen oder der anderen Beklagten begründen zu können. Das
Teilurteil betrifft bei dieser Konstellation nicht einen bestimmten
Teil des teilbaren Streitgegenstandes, sondern den gesamten
Streitgegenstand im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Die
Entscheidung über Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch
keineswegs unabhängig von der Entscheidung über den gegen die
Beklagte zu 2) gerichteten Anspruch. Ob die beantragte
gesamtschuldnerische Verurteilung hier denkbar ist, bedarf keiner
Klärung. Jedenfalls will der Kläger vermeiden, die falsche Partei
in Anspruch genommen zu haben. Er ist offenbar der Ansicht, daß die
Beklagte zu 2) zumindest dann haftet, wenn es beim Abschluß des von
ihm angestrebten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) zu
einem Fehler kam. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, für wen
der Zeuge P. tätig wurde und welcher Art diese Tätigkeit war. Im
Verlauf des weiteren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten
Rechtsstreits können insoweit Tatsachen vorgetragen oder bewiesen
werden, die auch für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses
zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) von Bedeutung sein
können. Die Frage, wie die Tätigkeit des Zeugen P. rechtlich
einzuordnen ist, hängt nicht zuletzt von seiner für beide Beklagten
entfalteten Tätigkeit ab. Es muß vermieden werden, daß diese
Tatsachen nur noch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) Bedeutung
erlangen können. Durch die gleichzeitige Inanspruchnahme beider
Beklagten wollte der Kläger vermeiden, daß in einem Rechtsstreit
gegen eine Beklagte nicht all die Tatsachen berücksichtigt werden,
die der Beurteilung des Rechtsverhältnisses mit der anderen
Beklagten zugrunde gelegt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn -
wie hier - eine alternative Haftung in Betracht kommt. Durch das
Teilurteil gegen eine der Parteien wird die Zielsetzung, die mit
der gleichzeitigen Inanspruchnahme beider Beklagten verbunden war,
unterlaufen und es entsteht die Gefahr, daß in einem frühen Stadium
des Rechtsstreits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) -
so wie geschehen - verneint wird, während in einem späteren Stadium
möglicherweise von Tatsachen auszugehen ist, die für ein solches
Vertragsverhältnis sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob konkret
die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, d.h. ob der
Senat Anhaltspunkte für derartige Widersprüche bereits sieht.
28 Der aufgezeigte Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung zwingt
hier zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 540 ZPO). Die Beklagte
zu 2) war am Berufungsverfahren nicht beteiligt, so daß vor dem
Senat nicht über den gesamten Streitstoff verhandelt werden
konnte.
29 Es bleibt zu erwähnen, daß das Urteil - jedenfalls gilt dies
nach Aktenlage - an einem weiteren Mangel leidet, denn es geht
fälschlich davon aus, es sei zwischen den Parteien "unstreitig",
daß der Zeuge P. nicht Agent der Beklagten zu 1) sei. Abgesehen
davon, daß die rechtliche Einordnung der Tätigkeit dieses Zeugen
keine Tatsachenfrage, die von den Parteien "unstreitig" gestellt
werden könnte, sondern eine Rechtsfrage ist, spricht der Inhalt der
Schriftsätze des Klägers nicht dafür, daß er eine Agententätigkeit
des Zeugen P. verneint und im Gegenzug seine Maklertätigkeit
bejaht. (Ob die Beklagte zu 1) zutreffend zwischen "Makler" und
"Agent" unterscheidet, erscheint im übrigen auch zweifelhaft, da
sie vorträgt, eine "Maklerdirektion" zu unterhalten.) Kenntnisse
über innerbetriebliche Strukturen beider Beklagten hat der Kläger
nach seiner Darstellung nicht, und er hat die von der Beklagten zu
1) behauptete Maklertätigkeit des Zeugen bestritten und nur
hilfsweise ("selbst wenn ...") eine solche mögliche Tätigkeit in
seine Argumentation einbezogen (vgl. z.B. GA 3, 4, 78). Geht das
Gericht aber - so wie dies hier im Teilurteil geschehen ist - in
einem entscheidungserheblichen Punkt von einem Sachverhalt aus,
jedenfalls der den Kern des Parteivorbringens verkennt, so liegt
ein ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Verstoß
gegen § 308 ZPO vor (vgl. Zöller/Gummer a.a.O. § 539 Rn. 8 m. ausf.
Nachw.).
30 Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu
entscheiden haben. Eine Kostenentscheidung verbietet sich derzeit,
denn es steht nicht fest, welche Partei endgültig obsiegen
wird.
31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im
Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO.
32 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich
Urteilsbeschwer für beide Parteien: 60.462,15 DM
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