Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.04.2000: Vorläufige Deckung




Das OLG Köln (Urteil vom 18.04.2000 - 9 U 107/99) hat entschieden:

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger beantragte am 28. Juli 1997 für das Leasingfahrzeug

(Pkw) mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf einem Formular der

Beklagten zu 1) den Abschluß einer Haftpflicht- und einer

Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 DM (GA

28 ff.). Ihm wurde in diesem Formular "zur Fahrzeugversicherung"

vorläufige Deckung ab Zulassung bestätigt. Die Zusage wurde vom

Zeugen P. unterschrieben. Nachdem die Beklagte zu 1) vom

Gründe:


Straßenverkehrsamt die Zulassungsmitteilung erhalten hatte und

nachdem sie in ihren Unterlagen keinen Antrag auf eine Versicherung

vorfand, forderte sie den Kläger unter dem 12. September 1997 zur

Übersendung eines unterschriebenen Antragsformulars auf. Das

entsprechende Formular (GA 58/59) ging am 27. Oktober 1997 "bei der

Maklerdirektion der Beklagten zu 1)" (GA 45) ein. Es trägt das

Datum des 22. September 1997 und enthält eine unter diesem Datum

erteilte Zusage der vorläufigen Deckung zur Fahrzeugversicherung

"ab Zulassung". Das Formular wurde - dies ist in zweiter Instanz

unstreitig - vom Zeugen P. unmittelbar an die Beklagte zu 1)

geleitet. Am 27. September 1997 erlitt der Wagen des Klägers einen

Unfall mit Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges

inkl. Mehrwertsteuer und abzüglich des Restwerts betrug laut

Sachverständigengutachten noch 58.000 DM (GA 14). Nachdem der

Kläger der Beklagten zu 1) den Schaden gemeldet hatte, forderte die

Beklagte zu 1) ihn am 20. Oktober 1997 (GA 13) zur Ausfüllung einer

Schadensanzeige auf und übersandte ihm unter dem 20. November 1997

für die Haftpflichtversicherung eine Prämienabrechnung (GA 6) und

einen Versicherungsschein (GA 9). Den Abschluß der

Vollkaskoversicherung lehnte die Beklagte zu 2) ab (GA 8).

Gleichzeitig kündigte sie eine mögliche vorläufige Deckung.

Gegenüber dem Kläger machte sie geltend, der Zeuge P. sei nicht ihr

Mitarbeiter, sondern nur Mitarbeiter eines Maklers. Der Kläger

verlangt von den Beklagten "gesamtschuldnerisch" Zahlung von

60.462,15 DM, ohne diesen Betrag näher zu erläutern.

3 Der Kläger hat behauptet, er habe den Antrag auf die

Kaskoversicherung im Büro "der Maklerdirektion W. der Beklagten zu

1) am S. 77 in K." gestellt (GA 2). Die Vertriebsstruktur der

Beklagten zu 1) und die innerbetrieblichen Strukturen der Beklagten

zu 2) sowie einer Firma T. seien ihm nicht bekannt. Der Kläger hat

die Ansicht vertreten, daß "auch" von einer Haftung der Beklagten

zu 2) auszugehen sei, wenn der Zeuge P. für sie tätig geworden

sei.

4 Der Kläger hat beantragt,

5 ##blob##nbsp;

6 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu

verurteilen, an ihn 60.462,15 DM zuzüglich 15 % gesetzlicher

Mehrwertsteuer sowie 4 % Zinsen seit dem 27.9.1997 zu zahlen.

7 Die Beklagte zu 1) hat beantragt,

8 ##blob##nbsp;

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beklagte zu 2) ist in erster Instanz nicht anwaltlich

vertreten gewesen.

11 Die Beklagte zu 1) hat behauptet, das Antragsformular vom 28.

Juli 1997 sei bei ihr nie eingegangen. Der Zeuge P. sei nicht ihr

Mitarbeiter, sondern er betreibe gemeinsam mit einem Herrn Sch. die

Firma T. in der B.gasse in K.. Diese Firma sei neben ihrer

Tätigkeit als Servicebetrieb für ISDN-Komplettservice,

Bürokommunikation, Kfz-Einbauservice und Telefonnetzkarten außerdem

für die Beklagte zu 2), die Versicherungsmaklerin sei, als

(Unter-)Versicherungsmaklerin tätig.

12 Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete

Klage durch Teilurteil abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu

2) einen Hinweisbeschluß erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf

das am 10. Juni 1999 verkündete Teilurteil verwiesen, das dem

Kläger am 12. Juli 1999 zugestellt worden ist und gegen das er am

10. August 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das Rechtsmittel

nach entsprechender Fristverlängerung am 6. Oktober 1999

begründet.

13 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen

Sachvortrag. Er verweist insbesondere auf die ihm erteilte

vorläufige Deckungszusage und ist der Ansicht, diverse Umstände

veranlaßten dazu, den Zeugen P. als Gelegenheitsagenten der

Beklagten zu 1) anzusehen.

14 Die zunächst irrtümlich auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete

Berufung hat der Kläger zurückgenommen.

15 Der Kläger beantragt,

16 ##blob##nbsp;

17 unter Abänderung des Teilurteils des

Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 - 24 O 136/98 - nach dem

erstinstanzlich gestellten Schlußantrag des Klägers zu

erkennen.

18 Die Beklagte zu 1) beantragt,

19 ##blob##nbsp;

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen

Sachvortrag. Sie behauptet weiterhin, der bei ihr im Oktober 1997

eingegangene Versicherungsantrag sei rückdatiert worden.

22 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf

die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2000 und auf den

vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Bezug genommen.

23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

24 Die Berufung ist zulässig und begründet mit der Maßgabe, daß das

angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das

25 Das erstinstanzliche Teilurteil durfte nicht ergehen. Zusätzlich

zu den in § 301 ZPO genannten Voraussetzungen eines Teilurteils

gibt es eine ungeschriebene weitere Voraussetzung: Ein Teilurteil

ist nur dann zulässig, wenn es unabhängig von der Entscheidung des

Reststreits ist. Es muß sichergestellt sein, daß das Teilurteil und

das Schlußurteil nicht in Widerspruch zueinander stehen können

(vgl. z.B. BGH NJW 1993, 2173; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 301

Rn. 7; Zöller/Vollkommer, § 302, Rn. 2 m. w. Nachw.). Diese

Voraussetzung liegt nur vor, wenn das Teilurteil einen bestimmten

Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der

Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet,

so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch

aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das

Rechtsmittelgericht vermieden wird (vgl. z.B. BGH NJW 2000, 958;

BGH NJW 1999, 1035 = r + s 1999, 483; BGH NJW 1997, 453 sowie BGH

a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen zur ständigen

Rechtsprechung).

26 Hier ist eine solche Widerspruchsfreiheit nicht gewährleistet.

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) als Versicherer

und gegen die Beklagte zu 2) als eventuelle Versicherungsmaklerin

geltend. Beide Beklagte werden auf Zahlung desselben Betrages aus

demselben tatsächlichen Geschehen in Anspruch genommen. Es liegt

also ein einheitlicher Streitgegenstand vor, auch wenn auf

unterschiedliche

27 Anspruchsgrundlagen zurückgegriffen werden muß, um eine Haftung

der einen oder der anderen Beklagten begründen zu können. Das

Teilurteil betrifft bei dieser Konstellation nicht einen bestimmten

Teil des teilbaren Streitgegenstandes, sondern den gesamten

Streitgegenstand im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Die

Entscheidung über Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) ist auch

keineswegs unabhängig von der Entscheidung über den gegen die

Beklagte zu 2) gerichteten Anspruch. Ob die beantragte

gesamtschuldnerische Verurteilung hier denkbar ist, bedarf keiner

Klärung. Jedenfalls will der Kläger vermeiden, die falsche Partei

in Anspruch genommen zu haben. Er ist offenbar der Ansicht, daß die

Beklagte zu 2) zumindest dann haftet, wenn es beim Abschluß des von

ihm angestrebten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) zu

einem Fehler kam. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, für wen

der Zeuge P. tätig wurde und welcher Art diese Tätigkeit war. Im

Verlauf des weiteren gegen die Beklagte zu 2) gerichteten

Rechtsstreits können insoweit Tatsachen vorgetragen oder bewiesen

werden, die auch für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses

zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) von Bedeutung sein

können. Die Frage, wie die Tätigkeit des Zeugen P. rechtlich

einzuordnen ist, hängt nicht zuletzt von seiner für beide Beklagten

entfalteten Tätigkeit ab. Es muß vermieden werden, daß diese

Tatsachen nur noch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) Bedeutung

erlangen können. Durch die gleichzeitige Inanspruchnahme beider

Beklagten wollte der Kläger vermeiden, daß in einem Rechtsstreit

gegen eine Beklagte nicht all die Tatsachen berücksichtigt werden,

die der Beurteilung des Rechtsverhältnisses mit der anderen

Beklagten zugrunde gelegt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn -

wie hier - eine alternative Haftung in Betracht kommt. Durch das

Teilurteil gegen eine der Parteien wird die Zielsetzung, die mit

der gleichzeitigen Inanspruchnahme beider Beklagten verbunden war,

unterlaufen und es entsteht die Gefahr, daß in einem frühen Stadium

des Rechtsstreits ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1) -

so wie geschehen - verneint wird, während in einem späteren Stadium

möglicherweise von Tatsachen auszugehen ist, die für ein solches

Vertragsverhältnis sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob konkret

die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht, d.h. ob der

Senat Anhaltspunkte für derartige Widersprüche bereits sieht.

28 Der aufgezeigte Mangel der erstinstanzlichen Entscheidung zwingt

hier zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 540 ZPO). Die Beklagte

zu 2) war am Berufungsverfahren nicht beteiligt, so daß vor dem

Senat nicht über den gesamten Streitstoff verhandelt werden

konnte.

29 Es bleibt zu erwähnen, daß das Urteil - jedenfalls gilt dies

nach Aktenlage - an einem weiteren Mangel leidet, denn es geht

fälschlich davon aus, es sei zwischen den Parteien "unstreitig",

daß der Zeuge P. nicht Agent der Beklagten zu 1) sei. Abgesehen

davon, daß die rechtliche Einordnung der Tätigkeit dieses Zeugen

keine Tatsachenfrage, die von den Parteien "unstreitig" gestellt

werden könnte, sondern eine Rechtsfrage ist, spricht der Inhalt der

Schriftsätze des Klägers nicht dafür, daß er eine Agententätigkeit

des Zeugen P. verneint und im Gegenzug seine Maklertätigkeit

bejaht. (Ob die Beklagte zu 1) zutreffend zwischen "Makler" und

"Agent" unterscheidet, erscheint im übrigen auch zweifelhaft, da

sie vorträgt, eine "Maklerdirektion" zu unterhalten.) Kenntnisse

über innerbetriebliche Strukturen beider Beklagten hat der Kläger

nach seiner Darstellung nicht, und er hat die von der Beklagten zu

1) behauptete Maklertätigkeit des Zeugen bestritten und nur

hilfsweise ("selbst wenn ...") eine solche mögliche Tätigkeit in

seine Argumentation einbezogen (vgl. z.B. GA 3, 4, 78). Geht das

Gericht aber - so wie dies hier im Teilurteil geschehen ist - in

einem entscheidungserheblichen Punkt von einem Sachverhalt aus,

jedenfalls der den Kern des Parteivorbringens verkennt, so liegt

ein ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung führender Verstoß

gegen § 308 ZPO vor (vgl. Zöller/Gummer a.a.O. § 539 Rn. 8 m. ausf.

Nachw.).

30 Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zu

entscheiden haben. Eine Kostenentscheidung verbietet sich derzeit,

denn es steht nicht fest, welche Partei endgültig obsiegen

wird.

31 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im

Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO.

32 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich

Urteilsbeschwer für beide Parteien: 60.462,15 DM

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