Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.01.2000: Verschrottungskosten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.01.2000 - 22 A 4467/95) hat entschieden:

Siehe auch
Fzg-Schaden Arbeitnehmer

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten

nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von weiterer

laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von

September 1992 bis April 1994.

3 In diesem Zeitraum ging die Klägerin zu 2. (die Klägerin)

einer Halbtagsbeschäftigung nach. Sie erzielte abzüglich einer

Fahrtkostenerstattung und der vermögenswirksamen Leistungen des

Arbeitgebers in etwa ein monatliches Nettoeinkommen für die

Monate August bis Oktober 1992 und Dezember 1992 bis Februar

1993 von 1.200 DM, für den Monat November 1992 von 2.200 DM,

für die Monate März bis Mai 1993 von 1.450 DM, für Juni 1993

von 1.800 DM, von Juli bis Oktober 1993 und Dezember 1993 bis

März 1994 von 1.500 DM und für November 1993 von 2.700 DM.

4 Der Kläger zu 1. (der Kläger), der als selbständiger

Vermögensberater tätig war, erzielte Provisionen in monatlich

wechselnder Höhe.

5 Die Klägerin war Inhaberin des am 1. September 1983

abgeschlossenen Bausparvertrages 27 277 6024 bei der W.

Bausparkasse mit einem Guthaben in Höhe von 6.343,85 DM zum

31. Dezember 1991, von 7.364,08 DM zum 31. Dezember 1992 und

von 8.312,65 DM zum 31. Dezember 1993. Nach Auskünften der

Bausparkasse vom 13. Februar 1998 und vom 14. September 1999

war der Bausparvertrag 1992 und 1993 noch nicht zuteilungsreif,

so daß eine Auszahlung des Guthabens nicht habe beantragt

werden können; eine Beleihung im Rahmen des vorhandenen

Vermögens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Nach einer

weiteren Auskunft der Bausparkasse an die Klägerin vom

29. Oktober 1999 wäre bei einer vorherigen Kündigung des

Bausparvertrages am 1. September 1992 ein Betrag von 6.959,42

DM an die Klägerin ausgezahlt worden.

6 In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem

4159/92) legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung

seiner Großmutter, Frau J. T. , vom 24. September

1992 vor. Frau T. erklärte darin, sie habe den Kläger

mit monatlich ca. 200,00 DM unterstützt.

7 Die Kläger erhielten 1992 Kindergeld für den Kläger zu 3. in

Höhe von 70 DM im Monat; ab Januar 1993 belief sich das

Kindergeld auf 130 DM im Monat.

8 In den Monaten September 1992 bis April 1994 mit Ausnahme

des Monats Januar 1994 erhielten die Kläger von der Beklagten

aufgrund verschiedener Bewilligungsbescheide, des

Abhilfebescheides vom 10. August 1993 und des

Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt in unterschiedlicher Höhe. Die Beklagte legte

hierbei einen Bedarf der Kläger in Höhe von 2.640,85 DM ab

September 1992, von 2.673,05 DM ab Januar 1993, von 2.620,39 DM

ab April 1993, von 2.635,14 DM ab Juli 1993, von 2.729,86 DM ab

Dezember 1993 und von 2.833,17 DM für April 1994 zu Grunde,

wobei er bei der Berechnung auch nach Inkrafttreten des

Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms

- FKPG - (BGBl. I 1993, 944) einen Mehrbedarf für Erwerbstätige

zugrundelegte. Bei den dem Bedarf gegenüber gestellten

Eigenmitteln der Kläger berücksichtigte die Beklagte das

Bausparguthaben der Klägerin nicht.

9 Mit der am 27. April 1994 zunächst nur vom Kläger erhobenen

Klage hat dieser geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid vom

15. April 1994 enthalte keine Entscheidung für den Zeitraum

September bis Dezember 1992, obwohl sich sein Widerspruch auch

hierauf bezogen habe. Für 1992 sei ebenso wie in der jüngsten

Zeit nicht vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen aus dem

Vorjahr, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bei der

Berechnung der Sozialhilfeleistungen seien alle nötigen

Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit und der

seiner Frau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er einen

Nachzahlungsbetrag vom 537,02 DM gemäß dem Abhilfebescheid vom

10. August 1993 nicht erhalten.

10 Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

11 die Beklagte unter Abänderung ihrer

Bescheide vom 17. Februar 1993 und

18. November 1993 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 15. April

1994 zu verpflichten, ihm für die Zeit

vom 1. September 1992 bis zum 30. April

1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

unter Berücksichtigung des aktuellen

Erwerbseinkommens sowie sämtlicher

notwendiger Ausgaben zu gewähren.

12 Die Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das

abgewiesen, es bestünden erhebliche Zweifel an den Einkommens-

und Vermögensverhältnissen des Klägers. Außerdem habe der

Kläger jedenfalls bis März 1993 über einzusetzendes Vermögen in

Gestalt eines PKWs verfügt.

15 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Kläger

zu 2. und 3. sind dem Verfahren beigetreten. Mit der Berufung

rügen die Kläger: Die Beklagte habe ab Januar 1992 die

Durchschnittsprovision des Vorjahres als Einkommen angenommen,

obwohl das tatsächliche Einkommen weit darunter gelegen habe.

Darüber hinaus seien die Kosten aus der selbständigen Arbeit

des Klägers unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte könne

nicht in Monaten mit geringen Provisionseinnahmen die Kosten

unberücksichtigt lassen und in den folgenden Monaten mit hoher

Provision die Sozialhilfe einstellen. Die Fahrtkosten der

Klägerin seien lediglich ab August 1993 berücksichtigt worden.

Der PKW sei vom Sozialamt begutachtet und dem Kläger überlassen

worden, weil die Verschrottungskosten zu hoch seien.

16 Das Bausparguthaben der Klägerin sei Schonvermögen, dessen

Einsatz eine Härte bedeute. Die Verwertung des Guthabens sei

unzumutbar, denn es handele sich nicht um "zurückgelegtes

Kapital".

17

Die Kläger beantragen,

18 den angefochtenen Gerichtsbescheid

zu ändern und die Beklagte unter

Abänderung ihrer Bescheide vom 17.

Februar 1993 und 18. November 1993 in

der Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 15. April 1994 zu verpflichten,

ihnen für die Zeit vom 1. September

1992 bis zum 30. April 1994 laufende

Hilfe zum Lebensunterhalt unter

Berücksichtigung des Erwerbseinkommens

und der notwendigen Ausgaben zu

gewähren,

hilfsweise, die Beklagte zu

verpflichten, über die Hilfe zum

Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1.

September 1992 bis zum 30. April 1994

unter Berücksichtigung des

Erwerbseinkommens und der notwendigen

Ausgaben neu zu entscheiden.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie trägt ergänzend vor: Bei dem Bausparguthaben der

Klägerin handele es sich um verwertbares Vermögen. Der Einsatz

bedeute für die Kläger keine Härte, auch wenn Zinsen und/oder

Prämien bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages

verloren gingen. Es sei davon auszugehen, dass die

Vermögensschongrenze von insgesamt 4.200,00 DM durch die von

der Klägerin seit Vertragsbeginn am 1. September 1983 monatlich

gezahlten Beträge von 52,00 DM am 1. September 1992 bereits

überschritten gewesen sei; ohne Berücksichtigung von anderen

Zahlungen, Zinsen und ggf. Prämien sei so ein Betrag von

5.616,00 DM (108 Monate x 52,00 DM) angespart worden.

22 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens,

aus den Verfahrensakten 22 L 3827/92 (= 24 B 4159/92 OVG NRW),

22 K 6630/92 (= 24 E 458/95 OVG NRW) und 22 K 3078/95 (= 24 E

751/95 OVG NRW), alle VG Düsseldorf, sowie den

Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug

genommen.

23

Entscheidungsgründe:


24 Über die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne

mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit

einverstanden erklärt haben und eine weitere mündliche

Verhandlung nicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1,

101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

25 Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das

ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet.

26 Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum

Lebensunterhalt für die Zeit von September 1992 bis April

1994.

27 Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls entgegen,

dass die Kläger in dem streitigen Zeitraum die erforderlichen

Mittel aus dem Einkommen und Vermögen der Klägerin, aus den

Zuwendungen der Großmutter des Klägers und aus dem Kindergeld

für den Kläger zu 3. beschaffen konnten. Es kommt mithin nicht

darauf an, ob die Beklagte das einzusetzende Einkommen des

Klägers zutreffend ermittelt hat oder ob endgültig nicht

ausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger wegen

unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt

waren.

28 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)

ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen

notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus

eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und

Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden

Ehegatten, wie den Klägern zu 1. und 2. im streitigen Zeitraum,

sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu

berücksichtigen; soweit minderjährige, unverheiratete Kinder,

die - wie seinerzeit der Kläger zu 3. - dem Haushalt ihrer

Eltern angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem

Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das

Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11

Abs. 1 Satz 2 BSHG).

29 Die Beklagte hat den sozialhilferechtlichen Bedarf der

Kläger für die Monate September bis Dezember 1992 zutreffend

mit 2.640,85 DM ermittelt. In der Folgezeit schwankte dieser

Bedarf geringfügig und erhöhte sich ab Dezember 1993 auf

2.729,86 DM und im April 1994 auf 2.833,17 DM.

30 Diesem Bedarf stand ein monatliches Nettoeinkommen der

Klägerin in Höhe von zunächst ca. 1.200 DM gegenüber. Hiervon

sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des

Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dies

sind eine Arbeitsmittelpauschale von 10 DM und die Kosten für

die Fahrten zur Arbeitstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur

Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I

S. 692, geändert durch Verordnung vom 23. November 1976, BGBl.

I S. 3234). Die Kosten für eine Monatskarte für öffentliche

Verkehrsmittel beliefen sich nach den in den

Verwaltungsvorgängen vorhandenen Unterlagen für einen späteren

Zeitraum auf 103 DM. Da der Arbeitgeber der Klägerin dieser

einen Fahrtkostenzuschuss von durchschnittlich etwa 40 DM im

Monat zahlte, blieb ein nicht gedeckter Betrag von ca. 65 DM

offen, der zusammen mit der Arbeitsmittelpauschale vom

Einkommen höchstens abgesetzt werden kann. Es verbleibt mithin

ein anrechenbares Einkommen von zunächst ca. 1.125 DM. Dieses

Einkommen erhöhte sich ab Dezember 1992 zunächst dadurch, dass

die Klägerin Weihnachtsgeld von ca. 1.000 DM netto erhielt. Ab

April 1993 erhöhte sich außerdem das regelmäßige monatliche

Durchschnittseinkommen der Klägerin um 250 DM bis 300 DM. Vom

Einkommen der Klägerin sind im Ergebnis dieser Berechnung auch

nach Inkrafttreten des FKPG keine Beträge für Erwerbstätige

abzusetzen, weil die Beklagte insoweit bei der

Bedarfsberechnung bereits einen Mehrbedarf zugrundegelegt

hatte. Dafür, dass die nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in

angemessener Höhe abzusetzenden Beträge höher anzusetzen sind

als der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., ist nichts

ersichtlich.

31 Zusätzlich standen den Klägern für den Lebensunterhalt

Zuwendungen der Großmutter des Klägers in Höhe von etwa 200 DM

im Monat zur Verfügung. Frau T. hat in ihrer

eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 1992 im

Verfahren - 22 L 3827/92 - (VG Düsseldorf) erklärt, sie habe

den Kläger mit monatlich ca. 200 DM zusätzlich unterstützt.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden diese Zuwendungen

auch in der Folgezeit geleistet. Die Kläger haben nämlich der

im Beschluss des 24. Senates vom 25. November 1997 über die

Gewährung von Prozesskostenhilfe geäußerten Vermutung, dass die

Zuwendungen auch im Jahr 1993 noch geflossen seien, nicht

widersprochen.

32 Schließlich stand den Klägern als Einkommen Kindergeld in

Höhe von monatlich 70 DM im Jahr 1992 und von monatlich 130 DM

von Januar 1993 an zur Verfügung.

33 Zu Beginn des hier streitigen Zeitraums blieb nach alledem

höchstens ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.245 DM

(=2.640 DM - 1.125 DM - 200 DM - 70 DM) ungedeckt. Auch wenn in

der Folgezeit der Hilfebedarf insgesamt anstieg, änderte sich

selbst bei Außerachtlassung der von der Großmutter des Klägers

gegebenen Zuwendung der ungedeckte Hilfebedarf nicht

wesentlich, da das Einkommen der Klägerin und das Kindergeld

wie angegeben stiegen.

34 Der Klägerin war zuzumuten, diesen nicht gedeckten Bedarf

aus ihrem Vermögen zu beschaffen, zu dem nach § 88 Abs. 1 BSHG

das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dieses überstieg

bereits Anfang September 1992 erheblich die

Vermögensschongrenze von 4.200,00 DM ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG,

§ 1 Abs. 1 Nr. 1a) und 3 der Verordnung zur Durchführung des §

88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988, BGBl. I S. 150, i.d.F. der

Änderungsverordnung vom 23.10.1991, BGBl. I S. 2037). Der

übersteigende Betrag war höher als der durch das Einkommen

nicht gedeckte Bedarf für den Monat September 1992 von ca.

1.245 DM.

35 Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über einen

Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM zum

1. September 1992, das in der Folgezeit stetig anstieg. Dieses

Guthaben war auch verwertbar, obwohl der Bausparvertrag

seinerzeit nicht zuteilungsreif war.

36 Vermögen ist jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn

sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den

Bedarf des Hilfe Suchenden zu befriedigen. Es kommt demnach

nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende

Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der

Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden

kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert

durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld

umgewandelt und so realisiert werden kann.

37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),

Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -,

Fürsorgerechtliche Entscheidungen der

Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS)

45, 326, 328.

38 Hiervon ausgehend war das Bausparguthaben seinerzeit

verwertbar, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den

Bausparvertrag zu kündigen. Nach der Auskunft der Bausparkasse

vom 29. Oktober 1999 wäre ihr dann ein Betrag von 6.959,42 DM

ausgezahlt worden. Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag

nicht in voller Höhe zur Deckung des Lebensunterhaltes ihrer

Familie einsetzen können. Vielmehr hätte sie bei einer

vorzeitigen Rückzahlung der Bausparbeiträge die ggf. in der

Vergangenheit erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen und

Wohnungsbau-Prämien zurückzahlen müssen und Beträge, die evt.

als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes in der

jeweils geltenden Fassung (EStG) vom Einkommen abgesetzt worden

waren, ggf. nachversteuern müssen. Nur in Höhe der Differenz

zwischen Auszahlungsbetrag und Arbeitnehmer-Sparzulage

zuzüglich Sparprämien und nachzuzahlenden Steuern war mithin

verwertbares Vermögen vorhanden.

39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994

- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 330.

40 Wenn sich auch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht

abschließend feststellen lässt, welcher Betrag genau als

verwertbares Vermögen anzusehen ist, liegt er jedenfalls nach

den getroffenen Feststellungen mindestens bei 5.800 DM und

damit erheblich über dem Betrag des Schonvermögens von 4.200 DM

zuzüglich des monatlich nicht gedeckten Bedarfs von 1.245 DM

(zusammen 5.445 DM).

41 Die Klägerin kann in den Jahren 1983 bis 1991 maximal

Arbeitnehmer-Sparzulagen von insgesamt 1.072,76 DM erhalten

haben. Diese hätte sie bei vorzeitiger Kündigung des

Bausparvertrages und Rückzahlung der Beiträge zurückzahlen

müssen (vgl. § 13 Abs. 4 b) des Dritten

Vermögensbildungsgesetzes - 3. VermBG - i.d.F. der

Bekanntmachung vom 30.09.1982, BGBl. I S. 1370; § 13 Abs. 4 b)

4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984, BGBl. I S.

202; § 14 Abs. 4 Nr. 2 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom

19.02.1987, BGBl.I S. 631; § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG i.d.F.

der Bekanntmachung vom 19.01.1989, BGBl. I S. 138).

Der Betrag errechnet sich wie folgt: Aus den im

Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für

die Jahre 1989 und 1991 (Bl. 266, 312 der Verwaltungsvorgänge)

ergibt sich, dass die Klägerin 1989 bei vermögenswirksamen

Leistungen von 468 DM eine Arbeitnehmer-Sparzulage von

107,64 DM und 1991 bei vermögenswirksamen Leistungen von 624 DM

eine Zulage von 62,40 DM erhalten hat. Aus der

Gehaltsabrechnung für die Klägerin für den Monat Dezember 1990

(Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass der

Arbeitgeber der Klägerin für diese im Jahr 1990

vermögenswirksame Leistungen von insgesamt 416 DM angelegt hat.

Die Klägerin könnte hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 10

Prozent, also von 41,60 DM erhalten haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2

5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1989). Für die

Jahre 1983 bis 1988 liegen keine Unterlagen vor. In diesen

Jahren betrug die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame

Leistungen von nicht mehr als 624 DM im Jahr 23 Prozent (§ 12

Abs. 1 3. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.09.1982; § 12

Abs. 2 u.3 4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984;

§ 13 Abs. 2 u. 3 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom

19.02.1987). Wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie

in diesen Jahren jeweils 624 DM an vermögenswirksamen

Leistungen erbracht hat, hätte sie jedes Jahr eine Sparzulage

von 143,52 DM, zusammen also 861,12 DM erhalten.

42 Auch wenn die Klägerin diese Beträge von zusammen

1.072,76 DM hätte zurückzahlen müssen, wäre von dem

Auszahlungsbetrag von 6.959,42 DM ein Betrag von 5.886,66 DM

verblieben.

43 Dieser Betrag wäre nicht weiter dadurch reduziert worden,

dass die Klägerin Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz

(WoPG) hätte zurückzahlen müssen. Solche Prämien waren dem

Bausparkonto der Klägerin offenbar nicht gutgeschrieben worden.

Eine vorzeitige Rückzahlung von Bausparbeiträgen durfte die

Bausparkasse nur vornehmen, wenn zuvor geleistete Wohnungsbau-

Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt waren (§ 5 Abs. 2 WoPG

i.d.F. vom 30.07.1992). Nach der Auskunft der Bausparkasse vom

29. Oktober 1999 wäre an die Klägerin bei vorheriger Kündigung

des Bausparvertrages der Betrag von 6.959,42 DM aber ohne

weiteres zur Auszahlung gekommen.

44 Von dem Auszahlungsbetrag wäre weiter der Betrag abzuziehen,

den die Klägerin nach § 10 Abs. 6 bzw. 5 EStG bei vorzeitiger

Rückzahlung der Bausparbeiträge an Steuern nachzuentrichten

gehabt hätte. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in

welcher Höhe die Kläger in den Jahren 1983 bis 1991 Beiträge an

die Bausparkasse als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3

EStG steuerlich geltend gemacht haben. Zu berücksichtigen ist

aber, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 EStG nicht solche

Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, für

die eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist bzw. für

die ein Anspruch auf diese Zulage bestand. Geht man

entsprechend der oben aufgestellten Rechnung davon aus, dass

die Klägerin 1983 bis 1991 vermögenswirksame Leistungen in Höhe

von insgesamt 5.252 DM (jeweils 624 DM in den Jahren 1983 bis

1988, 468 DM 1989, 416 DM 1990 und 624 DM 1991) erbracht und

für diese Arbeitnehmer-Sparzulagen erhalten hat, so hat sie bei

einem Kontostand Ende 1991 von 6.343,85 DM an zusätzlichen

Beiträgen (einschließlich der angefallenen Zinsen) 1.091,85 DM

(6.343,85 DM - 5.252 DM) aufgewendet. Allenfalls dieser Betrag

hätte als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Ob dies

geschehen ist und welche steuerlichen Vorteile die Klägerin

hieraus gezogen hat, kann auf sich beruhen. Denn eine

Nachversteuerung wäre erst dann erfolgt, wenn Beiträge

tatsächlich zurückgezahlt worden wären. Die Klägerin hätte sich

bei einer Verwertung des Bausparguthabens aber nicht den

gesamten Betrag zurückzahlen lassen müssen. Sie hätte vielmehr

ein Guthaben in Höhe der Vermögensschongrenze von 4.200 DM

stehen lassen können. Die Klägerin hätte sich also die

Bausparbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend

gemacht worden waren, nicht auszahlen lassen müssen. Eine

Nachversteuerung wäre dann nicht notwendig geworden.

45 Der Berücksichtigung des Bausparguthabens steht nicht § 88

Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht

abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines

Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen

hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine

Härte bedeuten würde. Die Verwertung des Bausparguthabens hätte

für die Kläger jedoch keine Härte in diesem Sinne bedeutet.

46 Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur

im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des

Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend

bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen

gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen

Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem

Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser

Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten

bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe,

die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu

einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur

Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen

Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein

anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift

einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den

Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen

Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem

atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer

besonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen

der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber

neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der

zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei

einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem

Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung

gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift

des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den

Zweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte

Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge

dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu

erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert.

Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte

darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den

Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden

Ergebnis führen würde.

47 Vgl. Bundesverwaltungsgericht

(BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1966 -

V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14,

81, 89; Urteil vom 29. April 1993 - 5 C

12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44,

177, 178; OVG NRW, Urteil vom

19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS

45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai 1994 -

8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331.

48 Nach diesen Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung

des Bausparguthabens in Übereinstimmung mit den

Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG.

49 Insbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei

vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen

Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei

der Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug

von 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen

begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese

Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die

(weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn

von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage

freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für

andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter

Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs

einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen,

ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der

Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu

helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe

auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet

werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen,

dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde.

50 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.

November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45,

58, 61f. und vom 2. Mai 1994 - 8 A

3646/92 -, FEVS 45, 326, 333.

51 Es ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten

Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen

Bausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen

Verluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den

die Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der

Höhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen

werden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG werden

Betroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von

Lebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet.

52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember

1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151;

8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61.

53 Soweit die Klägerin Arbeitnehmer-Sparzulagen im Nachhinein

verlieren würde, kann hierin schon deshalb keine Härte liegen,

weil diese Vorteile nicht auf eigener Leistung beruhen.

54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994

- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333;

Verwaltungsgerichtshof Baden-

1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293,

296.

55 Es ist unerheblich, ob das die Vermögensschongrenze

übersteigende verwertbare Vermögen der Klägerin ausgereicht

hätte, den geltend gemachten zusätzlichen Sozialhilfeanspruch

über den gesamten hier streitigen Zeitraum zu decken. Nach § 88

Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange

es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von

Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für

den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die

Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen

Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen

Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob

und in welcher Höhe die Kläger jeweils Vermögen tatsächlich

hatten. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines

Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des einzusetzenden

Vermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird,

findet im Gesetz keine Stütze. Die Herkunft des Vermögens

spielt für seinen Einsatz regelmäßig keine Rolle, so dass es

auch unerheblich ist, ob der Hilfe Suchende sein Vermögen etwa

durch eine äußerst sparsame Lebensführung bisher vor einer

Verwertung bewahrt hat. Deshalb lässt sich auch eine Härte im

Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht damit begründen, dass das

Vermögen, dessen Einsatz verlangt wird, noch vor Ablauf des

Bedarfszeitraums aufgebraucht gewesen wäre, wenn es zu Beginn

der Hilfebedürftigkeit verwertet worden wäre.

56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember

1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 152

f.

57 Aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich zugleich,

dass die Kläger keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten

Anspruch auf Neubescheidung haben.

58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2

VwGO.

59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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