Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.01.2000: Verschrottungskosten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 17.01.2000 - 22 A 4467/95) hat entschieden:
Siehe auch
Fzg-Schaden Arbeitnehmer
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von weiterer
laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum von
September 1992 bis April 1994.
3 In diesem Zeitraum ging die Klägerin zu 2. (die Klägerin)
einer Halbtagsbeschäftigung nach. Sie erzielte abzüglich einer
Fahrtkostenerstattung und der vermögenswirksamen Leistungen des
Arbeitgebers in etwa ein monatliches Nettoeinkommen für die
Monate August bis Oktober 1992 und Dezember 1992 bis Februar
1993 von 1.200 DM, für den Monat November 1992 von 2.200 DM,
für die Monate März bis Mai 1993 von 1.450 DM, für Juni 1993
von 1.800 DM, von Juli bis Oktober 1993 und Dezember 1993 bis
März 1994 von 1.500 DM und für November 1993 von 2.700 DM.
4 Der Kläger zu 1. (der Kläger), der als selbständiger
Vermögensberater tätig war, erzielte Provisionen in monatlich
wechselnder Höhe.
5 Die Klägerin war Inhaberin des am 1. September 1983
abgeschlossenen Bausparvertrages 27 277 6024 bei der W.
Bausparkasse mit einem Guthaben in Höhe von 6.343,85 DM zum
31. Dezember 1991, von 7.364,08 DM zum 31. Dezember 1992 und
von 8.312,65 DM zum 31. Dezember 1993. Nach Auskünften der
Bausparkasse vom 13. Februar 1998 und vom 14. September 1999
war der Bausparvertrag 1992 und 1993 noch nicht zuteilungsreif,
so daß eine Auszahlung des Guthabens nicht habe beantragt
werden können; eine Beleihung im Rahmen des vorhandenen
Vermögens sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Nach einer
weiteren Auskunft der Bausparkasse an die Klägerin vom
29. Oktober 1999 wäre bei einer vorherigen Kündigung des
Bausparvertrages am 1. September 1992 ein Betrag von 6.959,42
DM an die Klägerin ausgezahlt worden.
6 In dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vor dem
4159/92) legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung
seiner Großmutter, Frau J. T. , vom 24. September
1992 vor. Frau T. erklärte darin, sie habe den Kläger
mit monatlich ca. 200,00 DM unterstützt.
7 Die Kläger erhielten 1992 Kindergeld für den Kläger zu 3. in
Höhe von 70 DM im Monat; ab Januar 1993 belief sich das
Kindergeld auf 130 DM im Monat.
8 In den Monaten September 1992 bis April 1994 mit Ausnahme
des Monats Januar 1994 erhielten die Kläger von der Beklagten
aufgrund verschiedener Bewilligungsbescheide, des
Abhilfebescheides vom 10. August 1993 und des
Widerspruchsbescheides vom 15. April 1994 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt in unterschiedlicher Höhe. Die Beklagte legte
hierbei einen Bedarf der Kläger in Höhe von 2.640,85 DM ab
September 1992, von 2.673,05 DM ab Januar 1993, von 2.620,39 DM
ab April 1993, von 2.635,14 DM ab Juli 1993, von 2.729,86 DM ab
Dezember 1993 und von 2.833,17 DM für April 1994 zu Grunde,
wobei er bei der Berechnung auch nach Inkrafttreten des
Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
- FKPG - (BGBl. I 1993, 944) einen Mehrbedarf für Erwerbstätige
zugrundelegte. Bei den dem Bedarf gegenüber gestellten
Eigenmitteln der Kläger berücksichtigte die Beklagte das
Bausparguthaben der Klägerin nicht.
9 Mit der am 27. April 1994 zunächst nur vom Kläger erhobenen
Klage hat dieser geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid vom
15. April 1994 enthalte keine Entscheidung für den Zeitraum
September bis Dezember 1992, obwohl sich sein Widerspruch auch
hierauf bezogen habe. Für 1992 sei ebenso wie in der jüngsten
Zeit nicht vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen aus dem
Vorjahr, sondern vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bei der
Berechnung der Sozialhilfeleistungen seien alle nötigen
Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit und der
seiner Frau zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er einen
Nachzahlungsbetrag vom 537,02 DM gemäß dem Abhilfebescheid vom
10. August 1993 nicht erhalten.
10 Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
11 die Beklagte unter Abänderung ihrer
Bescheide vom 17. Februar 1993 und
18. November 1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15. April
1994 zu verpflichten, ihm für die Zeit
vom 1. September 1992 bis zum 30. April
1994 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
unter Berücksichtigung des aktuellen
Erwerbseinkommens sowie sämtlicher
notwendiger Ausgaben zu gewähren.
12 Die Beklagte hat beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das
abgewiesen, es bestünden erhebliche Zweifel an den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Klägers. Außerdem habe der
Kläger jedenfalls bis März 1993 über einzusetzendes Vermögen in
Gestalt eines PKWs verfügt.
15 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Kläger
zu 2. und 3. sind dem Verfahren beigetreten. Mit der Berufung
rügen die Kläger: Die Beklagte habe ab Januar 1992 die
Durchschnittsprovision des Vorjahres als Einkommen angenommen,
obwohl das tatsächliche Einkommen weit darunter gelegen habe.
Darüber hinaus seien die Kosten aus der selbständigen Arbeit
des Klägers unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte könne
nicht in Monaten mit geringen Provisionseinnahmen die Kosten
unberücksichtigt lassen und in den folgenden Monaten mit hoher
Provision die Sozialhilfe einstellen. Die Fahrtkosten der
Klägerin seien lediglich ab August 1993 berücksichtigt worden.
Der PKW sei vom Sozialamt begutachtet und dem Kläger überlassen
worden, weil die Verschrottungskosten zu hoch seien.
16 Das Bausparguthaben der Klägerin sei Schonvermögen, dessen
Einsatz eine Härte bedeute. Die Verwertung des Guthabens sei
unzumutbar, denn es handele sich nicht um "zurückgelegtes
Kapital".
17
Die Kläger beantragen,
18 den angefochtenen Gerichtsbescheid
zu ändern und die Beklagte unter
Abänderung ihrer Bescheide vom 17.
Februar 1993 und 18. November 1993 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. April 1994 zu verpflichten,
ihnen für die Zeit vom 1. September
1992 bis zum 30. April 1994 laufende
Hilfe zum Lebensunterhalt unter
Berücksichtigung des Erwerbseinkommens
und der notwendigen Ausgaben zu
gewähren,
hilfsweise, die Beklagte zu
verpflichten, über die Hilfe zum
Lebensunterhalt im Zeitraum vom 1.
September 1992 bis zum 30. April 1994
unter Berücksichtigung des
Erwerbseinkommens und der notwendigen
Ausgaben neu zu entscheiden.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Sie trägt ergänzend vor: Bei dem Bausparguthaben der
Klägerin handele es sich um verwertbares Vermögen. Der Einsatz
bedeute für die Kläger keine Härte, auch wenn Zinsen und/oder
Prämien bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrages
verloren gingen. Es sei davon auszugehen, dass die
Vermögensschongrenze von insgesamt 4.200,00 DM durch die von
der Klägerin seit Vertragsbeginn am 1. September 1983 monatlich
gezahlten Beträge von 52,00 DM am 1. September 1992 bereits
überschritten gewesen sei; ohne Berücksichtigung von anderen
Zahlungen, Zinsen und ggf. Prämien sei so ein Betrag von
5.616,00 DM (108 Monate x 52,00 DM) angespart worden.
22 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens,
aus den Verfahrensakten 22 L 3827/92 (= 24 B 4159/92 OVG NRW),
22 K 6630/92 (= 24 E 458/95 OVG NRW) und 22 K 3078/95 (= 24 E
751/95 OVG NRW), alle VG Düsseldorf, sowie den
Verwaltungsvorgängen der Beklagten; hierauf wird Bezug
genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24 Über die Berufung der Kläger entscheidet der Senat ohne
mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit
einverstanden erklärt haben und eine weitere mündliche
Verhandlung nicht erforderlich erscheint (§§ 125 Abs. 1 Satz 1,
101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
25 Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das
ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet.
26 Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit von September 1992 bis April
1994.
27 Dem geltend gemachten Anspruch steht jedenfalls entgegen,
dass die Kläger in dem streitigen Zeitraum die erforderlichen
Mittel aus dem Einkommen und Vermögen der Klägerin, aus den
Zuwendungen der Großmutter des Klägers und aus dem Kindergeld
für den Kläger zu 3. beschaffen konnten. Es kommt mithin nicht
darauf an, ob die Beklagte das einzusetzende Einkommen des
Klägers zutreffend ermittelt hat oder ob endgültig nicht
ausgeräumte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Kläger wegen
unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt
waren.
28 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und
Vermögen, beschaffen kann. Bei nicht getrennt lebenden
Ehegatten, wie den Klägern zu 1. und 2. im streitigen Zeitraum,
sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu
berücksichtigen; soweit minderjährige, unverheiratete Kinder,
die - wie seinerzeit der Kläger zu 3. - dem Haushalt ihrer
Eltern angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem
Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 11
Abs. 1 Satz 2 BSHG).
29 Die Beklagte hat den sozialhilferechtlichen Bedarf der
Kläger für die Monate September bis Dezember 1992 zutreffend
mit 2.640,85 DM ermittelt. In der Folgezeit schwankte dieser
Bedarf geringfügig und erhöhte sich ab Dezember 1993 auf
2.729,86 DM und im April 1994 auf 2.833,17 DM.
30 Diesem Bedarf stand ein monatliches Nettoeinkommen der
Klägerin in Höhe von zunächst ca. 1.200 DM gegenüber. Hiervon
sind nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Dies
sind eine Arbeitsmittelpauschale von 10 DM und die Kosten für
die Fahrten zur Arbeitstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(§ 3 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur
Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962, BGBl. I
S. 692, geändert durch Verordnung vom 23. November 1976, BGBl.
I S. 3234). Die Kosten für eine Monatskarte für öffentliche
Verkehrsmittel beliefen sich nach den in den
Verwaltungsvorgängen vorhandenen Unterlagen für einen späteren
Zeitraum auf 103 DM. Da der Arbeitgeber der Klägerin dieser
einen Fahrtkostenzuschuss von durchschnittlich etwa 40 DM im
Monat zahlte, blieb ein nicht gedeckter Betrag von ca. 65 DM
offen, der zusammen mit der Arbeitsmittelpauschale vom
Einkommen höchstens abgesetzt werden kann. Es verbleibt mithin
ein anrechenbares Einkommen von zunächst ca. 1.125 DM. Dieses
Einkommen erhöhte sich ab Dezember 1992 zunächst dadurch, dass
die Klägerin Weihnachtsgeld von ca. 1.000 DM netto erhielt. Ab
April 1993 erhöhte sich außerdem das regelmäßige monatliche
Durchschnittseinkommen der Klägerin um 250 DM bis 300 DM. Vom
Einkommen der Klägerin sind im Ergebnis dieser Berechnung auch
nach Inkrafttreten des FKPG keine Beträge für Erwerbstätige
abzusetzen, weil die Beklagte insoweit bei der
Bedarfsberechnung bereits einen Mehrbedarf zugrundegelegt
hatte. Dafür, dass die nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in
angemessener Höhe abzusetzenden Beträge höher anzusetzen sind
als der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., ist nichts
ersichtlich.
31 Zusätzlich standen den Klägern für den Lebensunterhalt
Zuwendungen der Großmutter des Klägers in Höhe von etwa 200 DM
im Monat zur Verfügung. Frau T. hat in ihrer
eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 1992 im
Verfahren - 22 L 3827/92 - (VG Düsseldorf) erklärt, sie habe
den Kläger mit monatlich ca. 200 DM zusätzlich unterstützt.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden diese Zuwendungen
auch in der Folgezeit geleistet. Die Kläger haben nämlich der
im Beschluss des 24. Senates vom 25. November 1997 über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe geäußerten Vermutung, dass die
Zuwendungen auch im Jahr 1993 noch geflossen seien, nicht
widersprochen.
32 Schließlich stand den Klägern als Einkommen Kindergeld in
Höhe von monatlich 70 DM im Jahr 1992 und von monatlich 130 DM
von Januar 1993 an zur Verfügung.
33 Zu Beginn des hier streitigen Zeitraums blieb nach alledem
höchstens ein monatlicher Bedarf in Höhe von 1.245 DM
(=2.640 DM - 1.125 DM - 200 DM - 70 DM) ungedeckt. Auch wenn in
der Folgezeit der Hilfebedarf insgesamt anstieg, änderte sich
selbst bei Außerachtlassung der von der Großmutter des Klägers
gegebenen Zuwendung der ungedeckte Hilfebedarf nicht
wesentlich, da das Einkommen der Klägerin und das Kindergeld
wie angegeben stiegen.
34 Der Klägerin war zuzumuten, diesen nicht gedeckten Bedarf
aus ihrem Vermögen zu beschaffen, zu dem nach § 88 Abs. 1 BSHG
das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Dieses überstieg
bereits Anfang September 1992 erheblich die
Vermögensschongrenze von 4.200,00 DM ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1a) und 3 der Verordnung zur Durchführung des §
88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988, BGBl. I S. 150, i.d.F. der
Änderungsverordnung vom 23.10.1991, BGBl. I S. 2037). Der
übersteigende Betrag war höher als der durch das Einkommen
nicht gedeckte Bedarf für den Monat September 1992 von ca.
1.245 DM.
35 Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum über einen
Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. 7.000 DM zum
1. September 1992, das in der Folgezeit stetig anstieg. Dieses
Guthaben war auch verwertbar, obwohl der Bausparvertrag
seinerzeit nicht zuteilungsreif war.
36 Vermögen ist jedenfalls dann als verwertbar anzusehen, wenn
sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den
Bedarf des Hilfe Suchenden zu befriedigen. Es kommt demnach
nicht allein darauf an, ob dem Vermögen zuzuordnende
Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob der
Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden
kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert
durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld
umgewandelt und so realisiert werden kann.
37 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -,
Fürsorgerechtliche Entscheidungen der
Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS)
45, 326, 328.
38 Hiervon ausgehend war das Bausparguthaben seinerzeit
verwertbar, denn die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, den
Bausparvertrag zu kündigen. Nach der Auskunft der Bausparkasse
vom 29. Oktober 1999 wäre ihr dann ein Betrag von 6.959,42 DM
ausgezahlt worden. Allerdings hätte die Klägerin diesen Betrag
nicht in voller Höhe zur Deckung des Lebensunterhaltes ihrer
Familie einsetzen können. Vielmehr hätte sie bei einer
vorzeitigen Rückzahlung der Bausparbeiträge die ggf. in der
Vergangenheit erhaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen und
Wohnungsbau-Prämien zurückzahlen müssen und Beträge, die evt.
als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes in der
jeweils geltenden Fassung (EStG) vom Einkommen abgesetzt worden
waren, ggf. nachversteuern müssen. Nur in Höhe der Differenz
zwischen Auszahlungsbetrag und Arbeitnehmer-Sparzulage
zuzüglich Sparprämien und nachzuzahlenden Steuern war mithin
verwertbares Vermögen vorhanden.
39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994
- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 330.
40 Wenn sich auch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht
abschließend feststellen lässt, welcher Betrag genau als
verwertbares Vermögen anzusehen ist, liegt er jedenfalls nach
den getroffenen Feststellungen mindestens bei 5.800 DM und
damit erheblich über dem Betrag des Schonvermögens von 4.200 DM
zuzüglich des monatlich nicht gedeckten Bedarfs von 1.245 DM
(zusammen 5.445 DM).
41 Die Klägerin kann in den Jahren 1983 bis 1991 maximal
Arbeitnehmer-Sparzulagen von insgesamt 1.072,76 DM erhalten
haben. Diese hätte sie bei vorzeitiger Kündigung des
Bausparvertrages und Rückzahlung der Beiträge zurückzahlen
müssen (vgl. § 13 Abs. 4 b) des Dritten
Vermögensbildungsgesetzes - 3. VermBG - i.d.F. der
Bekanntmachung vom 30.09.1982, BGBl. I S. 1370; § 13 Abs. 4 b)
4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984, BGBl. I S.
202; § 14 Abs. 4 Nr. 2 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom
19.02.1987, BGBl.I S. 631; § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG i.d.F.
der Bekanntmachung vom 19.01.1989, BGBl. I S. 138).
Der Betrag errechnet sich wie folgt: Aus den im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für
die Jahre 1989 und 1991 (Bl. 266, 312 der Verwaltungsvorgänge)
ergibt sich, dass die Klägerin 1989 bei vermögenswirksamen
Leistungen von 468 DM eine Arbeitnehmer-Sparzulage von
107,64 DM und 1991 bei vermögenswirksamen Leistungen von 624 DM
eine Zulage von 62,40 DM erhalten hat. Aus der
Gehaltsabrechnung für die Klägerin für den Monat Dezember 1990
(Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge) ergibt sich, dass der
Arbeitgeber der Klägerin für diese im Jahr 1990
vermögenswirksame Leistungen von insgesamt 416 DM angelegt hat.
Die Klägerin könnte hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 10
Prozent, also von 41,60 DM erhalten haben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2
5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1989). Für die
Jahre 1983 bis 1988 liegen keine Unterlagen vor. In diesen
Jahren betrug die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame
Leistungen von nicht mehr als 624 DM im Jahr 23 Prozent (§ 12
Abs. 1 3. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 30.09.1982; § 12
Abs. 2 u.3 4. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 06.02.1984;
§ 13 Abs. 2 u. 3 5. VermBG i.d.F. der Bekanntmachung vom
19.02.1987). Wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie
in diesen Jahren jeweils 624 DM an vermögenswirksamen
Leistungen erbracht hat, hätte sie jedes Jahr eine Sparzulage
von 143,52 DM, zusammen also 861,12 DM erhalten.
42 Auch wenn die Klägerin diese Beträge von zusammen
1.072,76 DM hätte zurückzahlen müssen, wäre von dem
Auszahlungsbetrag von 6.959,42 DM ein Betrag von 5.886,66 DM
verblieben.
43 Dieser Betrag wäre nicht weiter dadurch reduziert worden,
dass die Klägerin Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
(WoPG) hätte zurückzahlen müssen. Solche Prämien waren dem
Bausparkonto der Klägerin offenbar nicht gutgeschrieben worden.
Eine vorzeitige Rückzahlung von Bausparbeiträgen durfte die
Bausparkasse nur vornehmen, wenn zuvor geleistete Wohnungsbau-
Prämien an das Finanzamt zurückgezahlt waren (§ 5 Abs. 2 WoPG
i.d.F. vom 30.07.1992). Nach der Auskunft der Bausparkasse vom
29. Oktober 1999 wäre an die Klägerin bei vorheriger Kündigung
des Bausparvertrages der Betrag von 6.959,42 DM aber ohne
weiteres zur Auszahlung gekommen.
44 Von dem Auszahlungsbetrag wäre weiter der Betrag abzuziehen,
den die Klägerin nach § 10 Abs. 6 bzw. 5 EStG bei vorzeitiger
Rückzahlung der Bausparbeiträge an Steuern nachzuentrichten
gehabt hätte. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, ob und in
welcher Höhe die Kläger in den Jahren 1983 bis 1991 Beiträge an
die Bausparkasse als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3
EStG steuerlich geltend gemacht haben. Zu berücksichtigen ist
aber, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 EStG nicht solche
Vorsorgeaufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, für
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden ist bzw. für
die ein Anspruch auf diese Zulage bestand. Geht man
entsprechend der oben aufgestellten Rechnung davon aus, dass
die Klägerin 1983 bis 1991 vermögenswirksame Leistungen in Höhe
von insgesamt 5.252 DM (jeweils 624 DM in den Jahren 1983 bis
1988, 468 DM 1989, 416 DM 1990 und 624 DM 1991) erbracht und
für diese Arbeitnehmer-Sparzulagen erhalten hat, so hat sie bei
einem Kontostand Ende 1991 von 6.343,85 DM an zusätzlichen
Beiträgen (einschließlich der angefallenen Zinsen) 1.091,85 DM
(6.343,85 DM - 5.252 DM) aufgewendet. Allenfalls dieser Betrag
hätte als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Ob dies
geschehen ist und welche steuerlichen Vorteile die Klägerin
hieraus gezogen hat, kann auf sich beruhen. Denn eine
Nachversteuerung wäre erst dann erfolgt, wenn Beiträge
tatsächlich zurückgezahlt worden wären. Die Klägerin hätte sich
bei einer Verwertung des Bausparguthabens aber nicht den
gesamten Betrag zurückzahlen lassen müssen. Sie hätte vielmehr
ein Guthaben in Höhe der Vermögensschongrenze von 4.200 DM
stehen lassen können. Die Klägerin hätte sich also die
Bausparbeiträge, die als Sonderausgaben steuerlich geltend
gemacht worden waren, nicht auszahlen lassen müssen. Eine
Nachversteuerung wäre dann nicht notwendig geworden.
45 Der Berücksichtigung des Bausparguthabens steht nicht § 88
Abs. 3 Satz 1 BSHG entgegen. Danach darf die Sozialhilfe nicht
abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines
Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen
hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine
Härte bedeuten würde. Die Verwertung des Bausparguthabens hätte
für die Kläger jedoch keine Härte in diesem Sinne bedeutet.
46 Der Begriff der Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG kann nur
im Zusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des
Bundessozialhilfegesetzes über das Schonvermögen zutreffend
bestimmt werden. Die Vorschriften über das Schonvermögen sollen
gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen führt. Dem
Sozialhilfeempfänger (und seinen Angehörigen) soll ein gewisser
Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten
bleiben. Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe,
die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu
einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt, damit den Willen zur
Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen sozialen
Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift kann kein
anderes sein. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift
einführt, so regelmäßig deshalb, weil er mit den
Regelvorschriften zwar dem diesen zugrunde liegenden typischen
Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem
atypischen. Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer
besonderen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen
der Gesetzessprache erfasst werden können, muss der Gesetzgeber
neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der
zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei
einer sinngerechten Anwendung zu einem Ergebnis führt, das dem
Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung
gleichwertig ist. Damit wird aber auch bei der Härtevorschrift
des § 88 Abs. 3 BSHG nicht von den Grundvorstellungen über den
Zweck des Schonvermögens abgegangen. Lediglich die abstrakte
Umschreibung dessen, was Schonvermögen ist und was demzufolge
dem Einzelnen zu belassen ist, um das Ziel der Sozialhilfe zu
erreichen, wird durch die Härtevorschrift aufgelockert.
Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte
darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den
Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden
Ergebnis führen würde.
47 Vgl. Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1966 -
V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14,
81, 89; Urteil vom 29. April 1993 - 5 C
12.90 -, BVerwGE 92, 254 = FEVS 44,
177, 178; OVG NRW, Urteil vom
19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS
45, 58, 60f.; Urteil vom 2. Mai 1994 -
8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 331.
48 Nach diesen Grundsätzen steht das Verlangen nach Verwertung
des Bausparguthabens in Übereinstimmung mit den
Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG.
49 Insbesondere liegt keine Härte darin, dass die Klägerin bei
vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages die erhaltenen
Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzuzahlen gehabt hätte und bei
der Berechnung des auszuzahlenden Betrages ein Kündigungsabzug
von 1 % gemacht worden wäre. Diese wirtschaftlichen Einbußen
begründen keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG, denn diese
Vorschrift hat weder den Zweck, einem Hilfebedürftigen die
(weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den Zweck, ihn
von den Risiken der von ihm gewählten Kapitalanlage
freizustellen. Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für
andere (spätere) Zwecke angespartes Kapital vorzeitig und unter
Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs
einsetzen zu müssen. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen,
ist nicht Sache der Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der
Verpflichtung des Hilfe Suchenden, sich nach Kräften selbst zu
helfen (§ 2 Abs. 1 BSHG), vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe
auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet
werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen,
dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde.
50 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.
November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45,
58, 61f. und vom 2. Mai 1994 - 8 A
3646/92 -, FEVS 45, 326, 333.
51 Es ist Ausdruck des Risikos der frei gewählten
Kapitalanlage, wenn die Lösung aus einem langfristigen
Bausparvertrag nur unter Hinnahme der oben beschriebenen
Verluste möglich ist. Der einprozentige Kündigungsabzug, den
die Bausparkasse vorgenommen hätte, ist zudem schon von der
Höhe her nicht so gravierend, dass von einer Härte gesprochen
werden könnte. In Anwendung des § 88 Abs. 1 und 3 BSHG werden
Betroffenen - insbesondere bei der vorzeitigen Auflösung von
Lebensversicherungen - erheblich höhere Verluste zugemutet.
52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember
1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 151;
8 A 278/92-, FEVS 45, 58, 61.
53 Soweit die Klägerin Arbeitnehmer-Sparzulagen im Nachhinein
verlieren würde, kann hierin schon deshalb keine Härte liegen,
weil diese Vorteile nicht auf eigener Leistung beruhen.
54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994
- 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 333;
Verwaltungsgerichtshof Baden-
1989 - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293,
296.
55 Es ist unerheblich, ob das die Vermögensschongrenze
übersteigende verwertbare Vermögen der Klägerin ausgereicht
hätte, den geltend gemachten zusätzlichen Sozialhilfeanspruch
über den gesamten hier streitigen Zeitraum zu decken. Nach § 88
Abs. 1 BSHG einzusetzendes Vermögen steht, soweit und solange
es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von
Sozialhilfe auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für
den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte. Denn für die
Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt kommt es stets auf die tatsächlichen
Verhältnisse der Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob
und in welcher Höhe die Kläger jeweils Vermögen tatsächlich
hatten. Eine Betrachtungsweise, bei der angesichts eines
Streits über die Einsetz- und Verwertbarkeit des einzusetzenden
Vermögens dieses als zwischenzeitlich verbraucht fingiert wird,
findet im Gesetz keine Stütze. Die Herkunft des Vermögens
spielt für seinen Einsatz regelmäßig keine Rolle, so dass es
auch unerheblich ist, ob der Hilfe Suchende sein Vermögen etwa
durch eine äußerst sparsame Lebensführung bisher vor einer
Verwertung bewahrt hat. Deshalb lässt sich auch eine Härte im
Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG nicht damit begründen, dass das
Vermögen, dessen Einsatz verlangt wird, noch vor Ablauf des
Bedarfszeitraums aufgebraucht gewesen wäre, wenn es zu Beginn
der Hilfebedürftigkeit verwertet worden wäre.
56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember
1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, 152
f.
57 Aus den Ausführungen zum Hauptantrag ergibt sich zugleich,
dass die Kläger keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten
Anspruch auf Neubescheidung haben.
58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2
VwGO.
59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
61
- nach oben -