Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 13.01.2000: Rückwärtsfahren




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.01.2000 - 6 A 2016/99) hat entschieden:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.606,70 DM

festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin

geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und

3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.

3 Aus den von der Klägerin in dem Antrag auf Zulassung der

Gründe:


Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die

gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet,

4 vgl. Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse

vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -

Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,

und vom 20. Oktober 1998

- 18 B 69/98 -,

5

ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124

Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage

zu Recht abgewiesen hat.

6 Das Verwaltungsgericht hat eine Verpflichtung des

Beklagten, der Klägerin Sachschadensersatz gemäß § 91 des

Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von

6.606,70 DM wegen eines Verkehrsunfalls auf einem Hofgelände

zu zahlen, bei welchem die Klägerin beim Rückwärtssetzen mit

ihrem Pkw gegen einen Blumenkübel gefahren war, mit der

Begründung verneint: Die Ermessensentscheidung, eine

Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung des

Unfalls durch die Klägerin abzulehnen, sei rechtlich nicht zu

beanstanden. Diese Ermessenspraxis stehe mit den einschlägigen

Verwaltungsvorschriften im Einklang und halte sich auch im

Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Unfallverursachung

sei vom Beklagten zutreffend als grob fahrlässig eingestuft

worden. Grob fahrlässig handele, wer die verkehrserforderliche

Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze. Das sei der

Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen

nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im

gegebenen Falle jedem habe einleuchten müssen. Die Klägerin

habe beim Rückwärtsfahren die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt gröblichst außer Acht gelassen. "Rückwärtsfahren" sei

ein besonders gefährliches Fahrmanöver, das äußerste Sorgfalt

erfordere und bei dem der Fahrzeugführer sich

erforderlichenfalls einweisen lassen müsse. Die Klägerin habe

es unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, ob

der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei sei, und deswegen den

niedrigen Blumenkübel nicht gesehen. Sie habe anschaulich

ausgeführt, dass es sich um einen ungeordnet vollgeparkten und

unübersichtlichen Parkplatz gehandelt habe, den sie zuvor

nicht gekannt habe. Gerade weil beim Rückwärtsfahren die

gesamte Aufmerksamkeit des Fahrers bereits davon in Anspruch

genommen werde, darauf zu achten, dass kein anderer von der

Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelange, hätte sie

sich vor Antritt der Rückwärtsfahrt vergewissern müssen, dass

der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei (von bereits bei

Fahrtantritt vorhandenen Hindernissen) sei. Es genüge nicht,

wenn dies nur während der Rückwärtsfahrt durch einen Blick

nach hinten versucht werde. Insoweit handele es sich um

einfachste und ganz naheliegende Überlegungen. Die in dem

streitigen Betrag enthaltene Nutzungsentschädigung für die

Dauer der Reparatur des Pkws der Klägerin sei als lediglich

mittelbarer Schaden ohnehin nach der Ermessenspraxis des

Beklagten nicht zu gewähren.

7 Die Klägerin macht geltend: Sie habe nicht grob fahrlässig

gehandelt. Letzteres sei beispielsweise der Fall, wenn die

zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %

überschritten werde, wenn in eine Kreuzung bei Rotlicht

eingefahren werde oder wenn ein Stoppschild überfahren werde.

Damit lasse sich ihr Verhalten nicht vergleichen. Sie habe

sich beim Rückwärtsfahren vergewissert, dass hinter ihrem Pkw

keine Hindernisse vorhanden gewesen seien. Das tatsächlich

vorhandene sehr niedrige Hindernis des Blumenkübels hätte sie

nur durch nochmaliges Aussteigen erkennen können. Somit sei

lediglich von einer "unbewußten" und "einfachen

Fahrlässigkeit" und nicht von einem subjektiv schweren

Verschulden auszugehen.

8 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der

Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dessen

Wertung des Verhaltens der Klägerin bei dem Rückwärtsfahren

auf dem Parkplatz als grob fahrlässig wird dadurch nicht

ernstlich in Frage gestellt. Den Angaben der Klägerin ist zu

entnehmen, dass sie auf einem ungeordnet vollgeparkten

Hofgelände, auf welchem sie ihr Fahrzeug zum ersten Mal

abgestellt hatte und das sie auch sonst vorher nicht kannte,

rückwärts fuhr, ohne zuvor (vor dem Einsteigen in ihr

Fahrzeug) die Strecke, die sie rückwärts fahren wollte, auf

Hindernisse überprüft zu haben. Sie verließ sich darauf, der

Blick in den Rückspiegel bzw. durch die Heckscheibe und die

Seitenfenster während der Rückwärtsfahrt reichten aus. Dass

das nicht genügte, sondern dass sie sich die Fahrstrecke,

bevor sie zurücksetzte, gerade auch auf niedrige Hindernisse

hätte ansehen müssen, die aus dem Auto heraus nicht ohne

weiteres zu erkennen waren, ist in der Tat eine ganz einfache

und naheliegende Überlegung, die jedem einleuchten musste.

Indem die Klägerin ihr Verhalten am Steuer danach nicht

ausrichtete, verletzte sie die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt in besonders hohem Maße; sie handelte somit grob

fahrlässig.

9 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2

Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus dem obigen Vorbringen der

Klägerin, auf welches sie sich auch im Rahmen des

Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt,

ebenfalls nicht.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die

Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 des

Gerichtskostengesetzes.

11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil

des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3

VwGO).

12

- nach oben -



Datenschutz    Impressum