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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 13.01.2000: Rückwärtsfahren
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 13.01.2000 - 6 A 2016/99) hat entschieden:
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.606,70 DM
festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin
geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und
3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3 Aus den von der Klägerin in dem Antrag auf Zulassung der
Gründe:
Berufung angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die
gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ausrichtet,
4 vgl. Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -
Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342,
und vom 20. Oktober 1998
- 18 B 69/98 -,
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ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage
zu Recht abgewiesen hat.
6 Das Verwaltungsgericht hat eine Verpflichtung des
Beklagten, der Klägerin Sachschadensersatz gemäß § 91 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Höhe von
6.606,70 DM wegen eines Verkehrsunfalls auf einem Hofgelände
zu zahlen, bei welchem die Klägerin beim Rückwärtssetzen mit
ihrem Pkw gegen einen Blumenkübel gefahren war, mit der
Begründung verneint: Die Ermessensentscheidung, eine
Ersatzleistung wegen grob fahrlässiger Verursachung des
Unfalls durch die Klägerin abzulehnen, sei rechtlich nicht zu
beanstanden. Diese Ermessenspraxis stehe mit den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften im Einklang und halte sich auch im
Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Unfallverursachung
sei vom Beklagten zutreffend als grob fahrlässig eingestuft
worden. Grob fahrlässig handele, wer die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletze. Das sei der
Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen
nicht angestellt würden und das nicht beachtet werde, was im
gegebenen Falle jedem habe einleuchten müssen. Die Klägerin
habe beim Rückwärtsfahren die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt gröblichst außer Acht gelassen. "Rückwärtsfahren" sei
ein besonders gefährliches Fahrmanöver, das äußerste Sorgfalt
erfordere und bei dem der Fahrzeugführer sich
erforderlichenfalls einweisen lassen müsse. Die Klägerin habe
es unterlassen, sich vor Antritt der Fahrt zu vergewissern, ob
der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei sei, und deswegen den
niedrigen Blumenkübel nicht gesehen. Sie habe anschaulich
ausgeführt, dass es sich um einen ungeordnet vollgeparkten und
unübersichtlichen Parkplatz gehandelt habe, den sie zuvor
nicht gekannt habe. Gerade weil beim Rückwärtsfahren die
gesamte Aufmerksamkeit des Fahrers bereits davon in Anspruch
genommen werde, darauf zu achten, dass kein anderer von der
Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelange, hätte sie
sich vor Antritt der Rückwärtsfahrt vergewissern müssen, dass
der Raum hinter ihrem Fahrzeug frei (von bereits bei
Fahrtantritt vorhandenen Hindernissen) sei. Es genüge nicht,
wenn dies nur während der Rückwärtsfahrt durch einen Blick
nach hinten versucht werde. Insoweit handele es sich um
einfachste und ganz naheliegende Überlegungen. Die in dem
streitigen Betrag enthaltene Nutzungsentschädigung für die
Dauer der Reparatur des Pkws der Klägerin sei als lediglich
mittelbarer Schaden ohnehin nach der Ermessenspraxis des
Beklagten nicht zu gewähren.
7 Die Klägerin macht geltend: Sie habe nicht grob fahrlässig
gehandelt. Letzteres sei beispielsweise der Fall, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 100 %
überschritten werde, wenn in eine Kreuzung bei Rotlicht
eingefahren werde oder wenn ein Stoppschild überfahren werde.
Damit lasse sich ihr Verhalten nicht vergleichen. Sie habe
sich beim Rückwärtsfahren vergewissert, dass hinter ihrem Pkw
keine Hindernisse vorhanden gewesen seien. Das tatsächlich
vorhandene sehr niedrige Hindernis des Blumenkübels hätte sie
nur durch nochmaliges Aussteigen erkennen können. Somit sei
lediglich von einer "unbewußten" und "einfachen
Fahrlässigkeit" und nicht von einem subjektiv schweren
Verschulden auszugehen.
8 Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dessen
Wertung des Verhaltens der Klägerin bei dem Rückwärtsfahren
auf dem Parkplatz als grob fahrlässig wird dadurch nicht
ernstlich in Frage gestellt. Den Angaben der Klägerin ist zu
entnehmen, dass sie auf einem ungeordnet vollgeparkten
Hofgelände, auf welchem sie ihr Fahrzeug zum ersten Mal
abgestellt hatte und das sie auch sonst vorher nicht kannte,
rückwärts fuhr, ohne zuvor (vor dem Einsteigen in ihr
Fahrzeug) die Strecke, die sie rückwärts fahren wollte, auf
Hindernisse überprüft zu haben. Sie verließ sich darauf, der
Blick in den Rückspiegel bzw. durch die Heckscheibe und die
Seitenfenster während der Rückwärtsfahrt reichten aus. Dass
das nicht genügte, sondern dass sie sich die Fahrstrecke,
bevor sie zurücksetzte, gerade auch auf niedrige Hindernisse
hätte ansehen müssen, die aus dem Auto heraus nicht ohne
weiteres zu erkennen waren, ist in der Tat eine ganz einfache
und naheliegende Überlegung, die jedem einleuchten musste.
Indem die Klägerin ihr Verhalten am Steuer danach nicht
ausrichtete, verletzte sie die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in besonders hohem Maße; sie handelte somit grob
fahrlässig.
9 Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus dem obigen Vorbringen der
Klägerin, auf welches sie sich auch im Rahmen des
Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt,
ebenfalls nicht.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes.
11 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil
des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3
VwGO).
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