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OLG Köln v. 21.12.1999: Kfz-Sachverständiger
Das OLG Köln (Beschluss vom 21.12.1999 - 6 W 72/99) hat entschieden:
Tenor:
1 G R Ü N D E
2 Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige
Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
3 Zu Recht hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung
den Schuldner wegen Verstoßes gegen das in seinem Urteil vom
20.8.1996 - 31 O 175/96 LG Köln - ausgesprochene Unterlassungsgebot
zu einem Ordnungsgeld von 10.000 DM und ersatzweise zu Ordnungshaft
verurteilt.
Gründe:
4 Der Schuldner ist aufgrund des Urteils verpflichtet, die drei in
dem Ordnungsmittelantrag im einzelnen aufgeführten und bildlich
dargestellten Aufschriften zu entfernen. Daß er dieser
Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, rechtfertigt sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach die festgesetzten Ordnungsmittel.
Dies ergibt sich bereits aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung, auf die der Senat deswegen in entsprechender
Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug nimmt. Die Beschwerdebegründung
gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:
5 Der durch das landgerichtliche Urteil tenorierte
Unterlassungsanspruch verpflichtet den Schuldner zur Beseitigung
der Aufschriften, soweit sie mit dem Urteilstenor nicht in Einklang
stehen. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ausdrücklich in den
Urteilstenor aufgenommen worden, sie ist aber gleichwohl
Bestandteil der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden
Verurteilung. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung, der im Ausgangsfall ebenfalls eine von der
Ausgestaltung einer Gebäudefassade ausgehende Rechtsverletzung
zugrundelag, daß der Unterlassungsschuldner eine bereits
eingetretene Störung zu beseitigen hat, wenn die Nichtbeseitigung
gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist
(BGH GRUR 77,614,616 - "Gebäudefassade"; GRUR 90,522,528 -
"HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz"). Die -
selbstverständliche - Verpflichtung zur Beseitigung bedarf in
diesen Fällen einer ausdrücklichen Erwähnung im Urteilstenor nicht
(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., Einl.UWG RZ
307 mit Hinweisen auf die umfangreiche ältere Rechtsprechung). Um
einen derartigen Fall handelt es sich ersichtlich auch hier. Durch
das Belassen der Aufschriften an der Fassade und an den übrigen aus
den drei vorgelegen Fotos ersichtlichen Stellen verstößt der
Schuldner offenkundig gegen das gerichtliche Verbot, sich als
KfZ-Sachverständiger zu bezeichnen. Daß die geschuldete Beseitigung
im Urteilstenor keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, ergibt
sich über die vorstehenden allgemeinen Gesichtspunkte hinaus auch
daraus, daß die konkrete Verletzungsform, in der dem Schuldner
durch das erstinstanzliche Urteil die Verwendung der Bezeichnung
"KfZ-Sachverständiger" untersagt worden ist, gerade die Verwendung
auf einer Hausfassade war. Dem Schuldner ist also durch den
Urteilstenor unter bildlicher Wiedergabe der Fassade die Verwendung
der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" untersagt worden, weswegen
es sich sogar aufdrängt, daß die Erfüllung des Unterlassungsgebotes
nur unter Beseitigung der Fassadenaufschrift möglich ist.
6 Gegen dieses Beseitigungsgebot hat der Schuldner durch alle drei
Aufschriften, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind,
verstoßen. Das gilt auch für die Beschriftung, die durch das als
Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte Bild dargestellt ist. Nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Gläubigerin ist diese
Aufschrift an dem Haus S. Straße in K. angebracht. Angesichts des
Umstandes, daß es sich bei dieser Anschrift um den von ihm selbst -
z.B. in der dritten beanstandeten Beschriftung - angegebenen
Geschäftssitz des Schuldners handelt, ist der in der
Beschwerdebegründung bezweifelte Zusammenhang zwischen der
verfahrensgegenständlichen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" und
dem Schuldner offensichtlich.
7 Der Schuldner hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere kannte
er den geschilderten Umfang des gerichtlichen Gebotes. Jedenfalls
angesichts der erwähnten bildlichen Einbeziehung der Fassade mit
der Aufschrift "Kfz-Sachverständiger" in den Urteilstenor konnte
für den Schuldner kein Zweifel an der Verpflichtung bestehen, auch
schon vorhandene Aufschriften an Fassaden und ähnlichen Stellen zu
beseitigen, die mit dem gerichtlichen Unterlassungsgebot nicht in
Einklang stehen.
8 Schließlich sind sowohl das Ordnungsgeld, als auch die
Ersatzordnungshaft nicht zu hoch angesetzt worden. Es handelt sich
um eine massive Mißachtung des gerichtlichen Gebotes. Von den im
Vollstreckungsverfahren beanstandeten Aufschriften geht eine
erhebliche Störungswirkung aus, um deren Unterbindung es dem
Gläubiger seit Beginn des Verfahrens im Jahre 1996 geht. Angesichts
des Umstandes, daß der Schuldner auch gerade diejenige Beschriftung
noch nicht beseitigt hat, die Gegenstand der bildlichen Darstellung
in dem Tenor des dem Verfahren zugrundeliegenden landgerichtlichen
Urteils war, kann allein der Umstand, daß es sich um den ersten
gerügten Verstoß handelt, kein Anlaß sein, das Ordnungsgeld auf
einen niedrigeren Betrag als 10.000 DM festzusetzen und die
Ersatzordnungshaft zu ermäßigen.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
10 Beschwerdewert: 10.000 DM.
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