Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 21.12.1999: Kfz-Sachverständiger




Das OLG Köln (Beschluss vom 21.12.1999 - 6 W 72/99) hat entschieden:

Tenor:

1 G R Ü N D E

2 Die gem. §§ 793 Abs.1, 890 Abs.1, 891 ZPO statthafte sofortige

Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3 Zu Recht hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung

den Schuldner wegen Verstoßes gegen das in seinem Urteil vom

20.8.1996 - 31 O 175/96 LG Köln - ausgesprochene Unterlassungsgebot

zu einem Ordnungsgeld von 10.000 DM und ersatzweise zu Ordnungshaft

verurteilt.

Gründe:


4 Der Schuldner ist aufgrund des Urteils verpflichtet, die drei in

dem Ordnungsmittelantrag im einzelnen aufgeführten und bildlich

dargestellten Aufschriften zu entfernen. Daß er dieser

Verpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, rechtfertigt sowohl

dem Grunde als auch der Höhe nach die festgesetzten Ordnungsmittel.

Dies ergibt sich bereits aus den Gründen der angefochtenen

Entscheidung, auf die der Senat deswegen in entsprechender

Anwendung des § 543 Abs.1 ZPO Bezug nimmt. Die Beschwerdebegründung

gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:

5 Der durch das landgerichtliche Urteil tenorierte

Unterlassungsanspruch verpflichtet den Schuldner zur Beseitigung

der Aufschriften, soweit sie mit dem Urteilstenor nicht in Einklang

stehen. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ausdrücklich in den

Urteilstenor aufgenommen worden, sie ist aber gleichwohl

Bestandteil der dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden

Verurteilung. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher

Rechtsprechung, der im Ausgangsfall ebenfalls eine von der

Ausgestaltung einer Gebäudefassade ausgehende Rechtsverletzung

zugrundelag, daß der Unterlassungsschuldner eine bereits

eingetretene Störung zu beseitigen hat, wenn die Nichtbeseitigung

gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist

(BGH GRUR 77,614,616 - "Gebäudefassade"; GRUR 90,522,528 -

"HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz"). Die -

selbstverständliche - Verpflichtung zur Beseitigung bedarf in

diesen Fällen einer ausdrücklichen Erwähnung im Urteilstenor nicht

(vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., Einl.UWG RZ

307 mit Hinweisen auf die umfangreiche ältere Rechtsprechung). Um

einen derartigen Fall handelt es sich ersichtlich auch hier. Durch

das Belassen der Aufschriften an der Fassade und an den übrigen aus

den drei vorgelegen Fotos ersichtlichen Stellen verstößt der

Schuldner offenkundig gegen das gerichtliche Verbot, sich als

KfZ-Sachverständiger zu bezeichnen. Daß die geschuldete Beseitigung

im Urteilstenor keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte, ergibt

sich über die vorstehenden allgemeinen Gesichtspunkte hinaus auch

daraus, daß die konkrete Verletzungsform, in der dem Schuldner

durch das erstinstanzliche Urteil die Verwendung der Bezeichnung

"KfZ-Sachverständiger" untersagt worden ist, gerade die Verwendung

auf einer Hausfassade war. Dem Schuldner ist also durch den

Urteilstenor unter bildlicher Wiedergabe der Fassade die Verwendung

der Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" untersagt worden, weswegen

es sich sogar aufdrängt, daß die Erfüllung des Unterlassungsgebotes

nur unter Beseitigung der Fassadenaufschrift möglich ist.

6 Gegen dieses Beseitigungsgebot hat der Schuldner durch alle drei

Aufschriften, die Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sind,

verstoßen. Das gilt auch für die Beschriftung, die durch das als

Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegte Bild dargestellt ist. Nach

dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Gläubigerin ist diese

Aufschrift an dem Haus S. Straße in K. angebracht. Angesichts des

Umstandes, daß es sich bei dieser Anschrift um den von ihm selbst -

z.B. in der dritten beanstandeten Beschriftung - angegebenen

Geschäftssitz des Schuldners handelt, ist der in der

Beschwerdebegründung bezweifelte Zusammenhang zwischen der

verfahrensgegenständlichen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" und

dem Schuldner offensichtlich.

7 Der Schuldner hat auch schuldhaft gehandelt. Insbesondere kannte

er den geschilderten Umfang des gerichtlichen Gebotes. Jedenfalls

angesichts der erwähnten bildlichen Einbeziehung der Fassade mit

der Aufschrift "Kfz-Sachverständiger" in den Urteilstenor konnte

für den Schuldner kein Zweifel an der Verpflichtung bestehen, auch

schon vorhandene Aufschriften an Fassaden und ähnlichen Stellen zu

beseitigen, die mit dem gerichtlichen Unterlassungsgebot nicht in

Einklang stehen.

8 Schließlich sind sowohl das Ordnungsgeld, als auch die

Ersatzordnungshaft nicht zu hoch angesetzt worden. Es handelt sich

um eine massive Mißachtung des gerichtlichen Gebotes. Von den im

Vollstreckungsverfahren beanstandeten Aufschriften geht eine

erhebliche Störungswirkung aus, um deren Unterbindung es dem

Gläubiger seit Beginn des Verfahrens im Jahre 1996 geht. Angesichts

des Umstandes, daß der Schuldner auch gerade diejenige Beschriftung

noch nicht beseitigt hat, die Gegenstand der bildlichen Darstellung

in dem Tenor des dem Verfahren zugrundeliegenden landgerichtlichen

Urteils war, kann allein der Umstand, daß es sich um den ersten

gerügten Verstoß handelt, kein Anlaß sein, das Ordnungsgeld auf

einen niedrigeren Betrag als 10.000 DM festzusetzen und die

Ersatzordnungshaft zu ermäßigen.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

10 Beschwerdewert: 10.000 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum