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Landgericht Dortmund v. 02.12.1999: Abstand beim Anfahren
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 02.12.1999 - 15 O 212/98) hat entschieden:
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger 13.598,86 DM (i.W. dreizehntausend-
fünfhundertachtundneunzig 86/100 Deutsche Mark)
nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten
zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Gründe:
für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 17.600,00 DM.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 950,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1 Tatbestand
2 Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1.) als
3 Fahrerin und der Beklagten zu 2.) als Haftpflichtver-
4 sicherung Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsun-
5 falles vom 06.08.1998 gegen 15.00 Uhr in E auf
6 der C- Straße.
7 Er behauptet, die Beklagte zu 1.) sei, ohne zu blinken
8 und ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von
9 einem Parkstreifen aus angefahren, habe dadurch die
10 Zeugin D zu einer Vollbremsung genötigt, wo-
11 durch der dahinter mit seinem Krad fahrende Kläger
12 ebenfalls eine Vollbremsung habe machen müssen, wobei
13 er gestürzt sei.
14 Der Kläger, der seinen Schaden in der Klage näher dar-
15 legt beantragt,
16 die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
17 an den Kläger 18.173,82 DM nebst 4 % Zinsen seit
18 dem 27.10.1998 zu zahlen.
19 Die Beklagten beantragen,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie behaupten, die Beklagte zu 1.) habe ordnungsgemäß
22 den Blinker gesetzt und sei ohne Behinderung des nach-
23 folgenden Verkehrs vom Parkstreifen aus angefahren.
24 Die Beklagten bestreiten einzelne Schadenspositionen
25 der Höhe nach.
26 Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird
27 auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien ge-
28 wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
29 Die Kammer hat den Kläger und die Beklagte zu 1.) ge-
30 hört, die Zeugen D, G und C2 ver-
31 nommen sowie ein mündlich erstattetes Gutachten des
32 Sachverständigen T eingeholt.
33 Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen.
34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n de
35 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
36 fange Erfolg.
37 Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1
38 BGB, §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG 80 % seines Schadens er-
39 setzt verlangen.
40 Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass die Be-
41 klagte zu 1.) plötzlich vom Parkstreifen losgefahren
42 ist, als die Zeugin D mit ihrem Pkw schon so
43 nah war, dass sie ein Auffahren nur durch eine sehr
44 starke Angleichsbremsung hat verhindern können. Ob die
45 Beklagte zu 1.) dabei geblinkt hat, ist nicht erwiesen.
46 Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D
47 und C2 und wird bestätigt durch die nach-
48 vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sach-
49 verständigen T, der in einem Weg-Zeit-
50 Diagramm das Fahrverhalten der Beteiligten festgehalten
51 hat. Als die Beklagte zu 1.) sich entschloß anzufahren,
52 war die mit ca. 50 km/h fahrende Zeugin D nur
53 noch 50 m entfernt und für die Beklagte zu 1.) sicht-
54 bar. Ob die Beklagte zu 1.) nach dem Anfahren noch ein-
55 mal abgebremst hat, kann dahinstehen, da die Zeugin
56 D, hätte sie nicht stark gebremst, auf das an-
57 fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 1.) aufgefahren
58 wäre. Der ursprünglich ebenfalls mit ca. 50 km/h
59 fahrende Kläger fuhr zur Zeugin D mit einem
60 ausreichendem Abstand von ca. 26m. Er hat auf das Auf-
61 leuchten der Bremslichter am Fahrzeug D mit
62 einem Zeitverzug von ca. 0,5 Sekunden durch eine Voll-
63 bremsung reagiert. Dabei hat das Vorderrad seines
64 Krades blockiert, wodurch er zu Fall kam. Hätte er un-
65 mittelbar auf das Aufleuchten der Bremslichter des
66 Fahrzeugs D reagiert, so hätte eine starke
67 Angleichungsbremsung ausgereicht, wobei allerdings auch
68 die Vorderradbremse hätte betätigt werden müssen mit
69 der Folge, dass das Bremsmanöver auch nicht sicher be-
70 herrschbar gewesen wäre. Die Kammer leitet aus dem
71 Zeitverzug von 0,5 Sekunden jedoch kein schuldhaftes
72 Verhalten des Klägers her, da im dichten Stadtverkehr
73 keine Veranlassung besteht, auf jedes Aufleuchten eines
74 Bremslichtes des Vordermannes gleich mit einer starken
75 Angleichbremsung zu reagieren. Vielmehr muß dem Kläger
76 hier zugebilligt werden, zunächst den Grund für das
77 Bremsmanöver des Vordermannes zu erfassen. Dass er dann
78 beim Erkennen der Situation, die Zeugin D macht
79 für ihn nicht vorhersehbar eine sehr starke Angleich-
80 bremsung, mit einer Vollbremsung reagieren muß, kann
81 ihm nicht vorgeworfen werden. Dass der Kläger bereits
82 das Anfahren der Beklagten zu 1.) hätte sehen können,
83 steht nicht fest.
84 Die Beklagte zu 1.) hat danach gegen §§ 10 StVO ver-
85 stoßen, dem Kläger ist ein schuldhaftes Verhalten nicht
86 anzulasten. Allerdings war der Verkehrsunfall für ihn
87 nicht unabwendbar, so dass eine Abwägung der Verur-
88 sachungs- bzw. Verschuldensbeiträge zu einer Quotelung
89 der Ersatzpflicht im Verhältnis 80 : 20 zu Lasten der
90 Beklagten führt.
91 Erstattet verlangen kann der Kläger:
92 Fahrzeugschaden 10.577,30 DM
93 Wertminderung 1.000,00 DM
94 Sachverständigenkosten L 1.231,28 DM.
95 Aufgrund der Anhörung des Klägers und der Aussage des
96 Zeugen G geht die Kammer davon aus, dass wenn der
97 Kläger sich korrekt verhalten hätte und er dem Sachver-
98 ständigen G eine Nachbesichtigung ermöglicht
99 hätte, von vornherein Sachverständigenkosten in Höhe
100 von nur 1.231,28 DM entfallen wären. Davon, dass der
101 Sachverständige G, der bei einer Nachbesichtigung
102 einen um mehrere 1.000,00 DM höheren Schaden festge-
103 stellt hätte, diese Nachbesichtigung nicht zusätzlich
104 in Rechnung gestellt hätte, sondern es als Service-
105 leistung aufgefaßt hätte, kann nach Meinung der Kammer
106 nicht ausgegangen werden. Es wären daher dieselben
107 Kosten entstanden, die der Sachverständige V in
108 Rechnung gestellt hat. Die zusätzlichen Kosten von
109 629,18 DM kann der Kläger nicht beanspruchen.
110 Pauschale 40,00 DM
111 Gemäß § 287 ZPO schätzt die Kammer den Zeitwert der be-
112 schädigten Kleiderstücke wie folgt:
113 Lederkombi 2.500,00 DM
114 Handschuhe 120,00 DM
115 Helm 750,00 DM
116 Stiefel 700,00 DM
117 Visier 80,00 DM
118 Den Betrag für die Abreißvisiere kann der Kläger nicht
119 beanspruchen, da die vorgelegte Rechnung ausweist, dass
120 er sie erst nach dem Verkehrsunfall erworben hat.
121 Insgesamt beläuft sich der
122 Schaden des Kläger damit auf 16.998,58 DM
123 wovon er 80% = 13.598,86 DM
124 verlangen kann.
125 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichts-
126 punkt des Verzuges.
127 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709, 708
128 Nr. 11, 711 ZPO.
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