Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 01.10.1999: Doppelte Rückschaupflicht




Das OLG Köln (Urteil vom 01.10.1999 - 19 U 34/99) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; statt

der vom Landgericht erkannten Haftungsquote von 80 % zu Lasten der

Beklagten sind sie nur verpflichtet, der Klägerin 50 % des ihr

anläßlich des Unfallgeschehens vom 8.7.1997 entstandenen Schadens

zu ersetzen.

3 Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich um keinen

typischen Auffahrunfall. Denn es ist unstreitig, dass der

Gründe:


Geschäftsführer der Klägerin nach links auf ein Grundstück

(Parkstreifen) abbiegen wollte , als es zur Kollision mit dem

nachfolgenden Fahrzeug der Beklagten zu 2) kam. Damit greift die

Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 4 und Abs. 5 StVO ein. Hiernach trifft

den nach links Abbiegenden eine doppelte Rückschaupflicht und er

hat sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass ihr Geschäftsführer

sich so verhalten hat, hat die Klägerin schon nicht überzeugend

dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Ihre Darstellung des

Fahrverhaltens ihres Geschäftsführers ist widersprüchlich. Während

sie in der Klageschrift behauptet hat, er habe nach links geblinkt,

sich zur Straßenmitte eingeordnet und die Geschwindigkeit auf 10

km/h verlangsamt, der Beklagte zu 2) sei noch vor Beginn des

Abbiegevorgangs aufgefahren, behauptet sie im nachfolgenden

Schriftsatz erstmals zusätzlich, ihr Geschäftsführer habe nicht in

einem Zuge abbiegen können, weil Gegenverkehr gekommen sei. Nachdem

der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 3.8.1998

festgestellt hatte, dass die Sachdarstellung der Klägerin nicht

zutreffen könne, der Anstoß vielmehr von schräg hinten links mit

einem Kollisionswinkel von 30( bis 40( erfolgt sein müsse, was sich

mit der Darstellung der Beklagten vereinbaren lasse, das

klägerische Fahrzeug sei ursprünglich langsam rechts auf der

Fahrbahn gefahren und dann kurz vor dem Unfall nach links

geschwenkt, behauptet die Klägerin nachfolgend, ihr Geschäftsführer

habe offensichtlich schon die Lenkung nach links eingeschlagen

gehabt, weil er mit keinem Überholvorgang habe rechnen können, er

habe seine Geschwindigkeit auf 10 km/h verringert gehabt, als der

Beklagte zu 1) aufgefahren sei; von Gegenverkehr, den die Beklagten

auch bestritten hatten, ist in diesem Schriftsatz keine Rede mehr.

Diese Behauptung wird erst in der Berufungserwiderung wieder

aufgegriffen; jetzt soll der Geschäftsführer nicht sogleich

abgebogen sein, weil er den Gegenverkehr abwarten musste, sein

Fahrzeug habe sich allenfalls in einer minimalen Schrägfahrt

befunden und der Beklagte zu 2) sei zum Überholen auf die

Gegenfahrbahn geschwenkt, habe dann aber wegen des Gegenverkehrs

abrupt nach rechts lenken müssen, so dass er in einem Winkel von

30( bis 40( aufgeprallt sei. Diese neuerliche Darstellung des

Unfallgeschehens lässt sich zwar ebenfalls mit den festgestellten

Beschädigungen, die auf einen schrägen Anstoß hinwiesen,

vereinbaren. Sie ist aber so erkennbar auf das Ergebnis des

eingeholten Sachverständigengutachtens abgestellt, dass der Senat

sie - auch im Hinblick auf die zuvor aufgezeigten

Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag der Klägerin - für unglaubhaft

hält. Demgegenüber lassen sich die Feststellungen des

Sachverständigen H. mühelos mit der Sachdarstellung der Beklagten

vereinbaren, die vorprozessual und prozessual gleich geblieben ist;

hiernach soll das klägerische Fahrzeug unvermittelt vom rechten

Fahrbahnrand zum Zwecke des Abbiegens nach links gelenkt worden

sein soll, wenn auch nicht in dem von den Beklagten behaupteten

rechten Winkel, sondern weniger schräg. Der Senat sieht es aufgrund

der vom Sachverständigen vorgenommenen Auswertung der

Sachdarstellung beider Parteien daher als erwiesen an, dass der

Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug um abzubiegen bereits

schräg nach links gelenkt hatte, als das vom Beklagten zu 1)

gesteuerte, parallel zum Fahrbahnrand fahrende Wohnmobil auffuhr.

Dass Gegenverkehr, der zum Halten zwang, herrschte, hat die

Klägerin nicht bewiesen, desgleichen nicht, dass ihr

Geschäftsführer als unstreitig nach links Abbiegender den sonstigen

Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO (rechtzeitiges Einordnen,

doppelte Rückschaupflicht) hinreichend genügt hat. Der Unfall war

für die Klägerin damit nicht nur nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2

StVG), sie trifft auch ein Verschulden am Unfallgeschehen, denn

doppelte Rückschau hat er unstreitig nicht eingehalten.

4 Dem Beklagten zu 1) ist nach seinem eigenen Vortrag ein Verstoß

gegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO, wonach das Überholen bei unklarer

Verkehrslage unzulässig ist, zur Last zu legen. Denn die Beklagten

haben behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sein

Fahrzeug verlangsamt und sei langsam am rechten Fahrbahnrand

entlang gefahren, er habe durch die sehr unsichere Fahrweise den

Eindruck erweckt, als wenn er das Fahrzeug rechts anhalten wolle;

deshalb habe sich der Beklagte zu 1) entschlossen zu überholen.

Damit herrschte für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage,

als er zum Überholen ansetzte; denn er konnte aufgrund der auch ihm

als unsicher erscheinenden Fahrweise nicht verlässlich beurteilen,

was der Vorausfahrende sogleich tun werde (vgl. Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 5 StVO, Rn. 34 m.w.N.).

5 Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit

der Schaden überwiegend von der Klägerin oder den Beklagten

verursacht worden ist, ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen,

dass ihr Geschäftsführer nach links auf einen der auf der anderen

Straßenseite befindlichen Parkplätze abbiegen wollte und dabei sein

Fahrzeug in der Geschwindigkeit verlangsamend nach links

verschwenkt und mit den Abbiegevorgang begonnen hat, ohne

hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (vor dem

Abbiegen noch einmal nach hinten geschaut hat er nach eigenem

Vortrag nicht); damit hat er schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO

verstoßen. Andererseits hat der Beklagte zu 1) bei unklarer

Verkehrslage zum Überholen angesetzt, was nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1

StVO unzulässig war. Beide Verursachungsbeiträge erscheinen

gleichwertig, so dass eine Haftungsquote von 50 : 50 gerechtfertigt

ist.

6 Die Klageforderung in Höhe von 44.576,21 DM ist zwischen den

Parteien unstreitig, hiervon 50 % ergeben den zuerkannten Betrag

von 22.288,11 DM. Soweit die Klägerin ihre Forderung zunächst

hilfsweise erweitert und auf die Erstattung der Gutachter- und

Mietwagenkosten gestützt hat, hat sie dieses Begehren in diesem

Verfahren fallen lassen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.

10, 713 ZPO.

8 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM

9 Berufungsstreitwert: 18.802,23 DM (33.660,97 DM - 14.858,74

DM)

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