Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 01.10.1999: Doppelte Rückschaupflicht
Das OLG Köln (Urteil vom 01.10.1999 - 19 U 34/99) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; statt
der vom Landgericht erkannten Haftungsquote von 80 % zu Lasten der
Beklagten sind sie nur verpflichtet, der Klägerin 50 % des ihr
anläßlich des Unfallgeschehens vom 8.7.1997 entstandenen Schadens
zu ersetzen.
3 Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich um keinen
typischen Auffahrunfall. Denn es ist unstreitig, dass der
Gründe:
Geschäftsführer der Klägerin nach links auf ein Grundstück
(Parkstreifen) abbiegen wollte , als es zur Kollision mit dem
nachfolgenden Fahrzeug der Beklagten zu 2) kam. Damit greift die
Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 4 und Abs. 5 StVO ein. Hiernach trifft
den nach links Abbiegenden eine doppelte Rückschaupflicht und er
hat sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass ihr Geschäftsführer
sich so verhalten hat, hat die Klägerin schon nicht überzeugend
dargelegt und schon gar nicht bewiesen. Ihre Darstellung des
Fahrverhaltens ihres Geschäftsführers ist widersprüchlich. Während
sie in der Klageschrift behauptet hat, er habe nach links geblinkt,
sich zur Straßenmitte eingeordnet und die Geschwindigkeit auf 10
km/h verlangsamt, der Beklagte zu 2) sei noch vor Beginn des
Abbiegevorgangs aufgefahren, behauptet sie im nachfolgenden
Schriftsatz erstmals zusätzlich, ihr Geschäftsführer habe nicht in
einem Zuge abbiegen können, weil Gegenverkehr gekommen sei. Nachdem
der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 3.8.1998
festgestellt hatte, dass die Sachdarstellung der Klägerin nicht
zutreffen könne, der Anstoß vielmehr von schräg hinten links mit
einem Kollisionswinkel von 30( bis 40( erfolgt sein müsse, was sich
mit der Darstellung der Beklagten vereinbaren lasse, das
klägerische Fahrzeug sei ursprünglich langsam rechts auf der
Fahrbahn gefahren und dann kurz vor dem Unfall nach links
geschwenkt, behauptet die Klägerin nachfolgend, ihr Geschäftsführer
habe offensichtlich schon die Lenkung nach links eingeschlagen
gehabt, weil er mit keinem Überholvorgang habe rechnen können, er
habe seine Geschwindigkeit auf 10 km/h verringert gehabt, als der
Beklagte zu 1) aufgefahren sei; von Gegenverkehr, den die Beklagten
auch bestritten hatten, ist in diesem Schriftsatz keine Rede mehr.
Diese Behauptung wird erst in der Berufungserwiderung wieder
aufgegriffen; jetzt soll der Geschäftsführer nicht sogleich
abgebogen sein, weil er den Gegenverkehr abwarten musste, sein
Fahrzeug habe sich allenfalls in einer minimalen Schrägfahrt
befunden und der Beklagte zu 2) sei zum Überholen auf die
Gegenfahrbahn geschwenkt, habe dann aber wegen des Gegenverkehrs
abrupt nach rechts lenken müssen, so dass er in einem Winkel von
30( bis 40( aufgeprallt sei. Diese neuerliche Darstellung des
Unfallgeschehens lässt sich zwar ebenfalls mit den festgestellten
Beschädigungen, die auf einen schrägen Anstoß hinwiesen,
vereinbaren. Sie ist aber so erkennbar auf das Ergebnis des
eingeholten Sachverständigengutachtens abgestellt, dass der Senat
sie - auch im Hinblick auf die zuvor aufgezeigten
Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag der Klägerin - für unglaubhaft
hält. Demgegenüber lassen sich die Feststellungen des
Sachverständigen H. mühelos mit der Sachdarstellung der Beklagten
vereinbaren, die vorprozessual und prozessual gleich geblieben ist;
hiernach soll das klägerische Fahrzeug unvermittelt vom rechten
Fahrbahnrand zum Zwecke des Abbiegens nach links gelenkt worden
sein soll, wenn auch nicht in dem von den Beklagten behaupteten
rechten Winkel, sondern weniger schräg. Der Senat sieht es aufgrund
der vom Sachverständigen vorgenommenen Auswertung der
Sachdarstellung beider Parteien daher als erwiesen an, dass der
Geschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug um abzubiegen bereits
schräg nach links gelenkt hatte, als das vom Beklagten zu 1)
gesteuerte, parallel zum Fahrbahnrand fahrende Wohnmobil auffuhr.
Dass Gegenverkehr, der zum Halten zwang, herrschte, hat die
Klägerin nicht bewiesen, desgleichen nicht, dass ihr
Geschäftsführer als unstreitig nach links Abbiegender den sonstigen
Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO (rechtzeitiges Einordnen,
doppelte Rückschaupflicht) hinreichend genügt hat. Der Unfall war
für die Klägerin damit nicht nur nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2
StVG), sie trifft auch ein Verschulden am Unfallgeschehen, denn
doppelte Rückschau hat er unstreitig nicht eingehalten.
4 Dem Beklagten zu 1) ist nach seinem eigenen Vortrag ein Verstoß
gegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO, wonach das Überholen bei unklarer
Verkehrslage unzulässig ist, zur Last zu legen. Denn die Beklagten
haben behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sein
Fahrzeug verlangsamt und sei langsam am rechten Fahrbahnrand
entlang gefahren, er habe durch die sehr unsichere Fahrweise den
Eindruck erweckt, als wenn er das Fahrzeug rechts anhalten wolle;
deshalb habe sich der Beklagte zu 1) entschlossen zu überholen.
Damit herrschte für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage,
als er zum Überholen ansetzte; denn er konnte aufgrund der auch ihm
als unsicher erscheinenden Fahrweise nicht verlässlich beurteilen,
was der Vorausfahrende sogleich tun werde (vgl. Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 5 StVO, Rn. 34 m.w.N.).
5 Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit
der Schaden überwiegend von der Klägerin oder den Beklagten
verursacht worden ist, ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen,
dass ihr Geschäftsführer nach links auf einen der auf der anderen
Straßenseite befindlichen Parkplätze abbiegen wollte und dabei sein
Fahrzeug in der Geschwindigkeit verlangsamend nach links
verschwenkt und mit den Abbiegevorgang begonnen hat, ohne
hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (vor dem
Abbiegen noch einmal nach hinten geschaut hat er nach eigenem
Vortrag nicht); damit hat er schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO
verstoßen. Andererseits hat der Beklagte zu 1) bei unklarer
Verkehrslage zum Überholen angesetzt, was nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1
StVO unzulässig war. Beide Verursachungsbeiträge erscheinen
gleichwertig, so dass eine Haftungsquote von 50 : 50 gerechtfertigt
ist.
6 Die Klageforderung in Höhe von 44.576,21 DM ist zwischen den
Parteien unstreitig, hiervon 50 % ergeben den zuerkannten Betrag
von 22.288,11 DM. Soweit die Klägerin ihre Forderung zunächst
hilfsweise erweitert und auf die Erstattung der Gutachter- und
Mietwagenkosten gestützt hat, hat sie dieses Begehren in diesem
Verfahren fallen lassen.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
8 Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM
9 Berufungsstreitwert: 18.802,23 DM (33.660,97 DM - 14.858,74
DM)
- nach oben -