Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.08.1999: Halterauskunft
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.08.1999 - 6d A 1552/98.O) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
1
Gründe:
2 I.
3 Der im Jahre 19 geborene Beamte trat nach dem
Volksschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer
zweijährigen Handelsschule am 1. Oktober 19 als Polizei-
Wachtmeister in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am
13. Oktober 19 wurde ihm - als Polizeiobermeister - die
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am
2. September 19 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert.
Die ihm in diesem Amt vom Polizeipräsidenten D.
erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 3. Januar 19
und 28. Februar 19 schließen mit der Gesamtnote "über dem
Durchschnitt" und "über dem Durchschnitt, mit steigender
Tendenz." Der Beamte versah Posten- und Streifendienst in der
Polizeiwache K. und wurde auch vertretungsweise als
Wachdienstführer eingesetzt. In den erwähnten dienstlichen
Beurteilungen werden ihm eine ausgereifte Persönlichkeit, viel
dienstliches Engagement, stetes Verantwortungsbewußtsein und
Einsatzfreude bescheinigt.
4 Der Beamte ist verheiratet und hat drei 19 , 19 und 19
geborene Kinder, die wirtschaftlich noch von ihm abhängig sind.
Die beiden jüngeren Kinder besuchen das Gymnasium, die älteste
Tochter hat das Abitur erlangt und will ein Studium aufnehmen.
Die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 BBesO des Beamten
belaufen sich zur Zeit auf brutto rund 5.400,- DM. Aus einer
Nebentätigkeit als Hausmeister erzielt er monatlich etwa
400,- DM. Seine Ehefrau verdient als Diplom-Pädagogin monatlich
etwa 4.350,- DM. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen
bestehen nicht. Der Beamte und seine Ehefrau haben im Jahre
19 ihre bisherige Mietwohnung als Eigentumswohnung erworben.
Gegenüber der bisherigen Miete von monatlich 1.465,-- DM haben
sie nunmehr für das zum Kauf der Wohnung aufgenommene Darlehen
monatlich 1.900,-- DM zu zahlen. Der Beamte ist disziplinarisch
nicht vorbelastet.
5 Im Hinblick auf ein gegen den Beamten wegen u.a. des
Verdachts der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das
Datenschutz-gesetz eingeleitetes strafrechtliches
Ermittlungsverfahren ordnete der Polizeipräsident D.
unter dem 14. Juni
19 Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) an und untersagte dem
Beamten mit Verfügung vom 6. Juni 19 gemäß § 63 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes die Führung der Dienstgeschäfte. Mit
Verfügung vom 6. September 19 , dem Beamten zugestellt am
8. September 19 , leitete der Polizeipräsident D.
wegen der o.a. Vorwürfe das förmliche Disziplinarverfahren
gegen den Beamten ein und setzte es bis zum Abschluß des
Strafverfahrens aus; gleichzeitig enthob er den Beamten gemäß
§ 91 DO NRW vorläufig des Dienstes.
6 Mit Urteil vom 3. April 1996 (Geschäftszeichen:
Ls/ Js / ) verurteilte das Amtsgericht D.
(Schöffengericht) den Beamten wegen Bestechlichkeit und wegen
Verletzung des Dienstgeheimnisses in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde
zur Bewährung ausgesetzt. Der Beamte und die Staatsanwaltschaft
legten Berufung ein, nahmen diese jedoch in der Folgezeit
zurück. Das Strafurteil ist seit dem 24. September 19
rechtskräftig.
7 Mit Verfügung vom 24. Juli 19 ordnete der Polizeipräsident
D. gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. der
Dienstbezüge des Beamten an, da das förmliche Disziplinar-
verfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst
oder zu seiner Versetzung in ein Amt mit niedrigerem
Endgrundgehalt führen werde.
8 Mit Verfügung vom 23. Dezember 19 hob der Polizeipräsident
D. die vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung
der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten auf;
diese Maßnahmen seien im weiteren Verlauf des förmlichen
Disziplinarverfahrens nicht mehr notwendig. Der Beamte
verrichtet seither Dienst in einer anderen Polizeiwache in
D. .
9 Mit Verfügung vom 7. Februar 19 ordnete der
Polizeipräsident D. die Fortführung des förmlichen
Disziplinarver-fahrens an. Nach Abschluß der Untersuchung gemäß
§ 55 DO NRW, in welcher der Beamte Gelegenheit zu einer
abschließenden Äußerung gemäß § 62 DO NRW hatte, wurde ihm mit
der Anschuldigungsschrift vom 31. Juli 19 zur Last gelegt,
10 er habe sich zwischen August 19 und
Mai 19 durch den Gebrauchtwagenhändler
B. D. dafür bestechen
lassen, daß er für ihn im Gegenzug für
geldwerte Leistungen von jeweils
50,- DM zunächst Halterabfragen aus dem
polizeilichen/ öffentlichen
Dateninformationssystem vornahm bzw.
ihn später durch Überlassung einer
Gebrauchsanweisung und Angabe von
Kennwörtern in die Lage versetzte,
dieses selbst zu tun.
11
Der Beamte hat sich vor der Disziplinarkammer zu der
Anschuldigung nicht geäußert. Bis zum Abschluß des
Strafverfahrens hatte er die ihm zur Last gelegten Taten
bestritten.
12 Die Disziplinarkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom
29. Januar 1998 und in Übereinstimmung mit dem Strafurteil des
Amtsgerichts D. folgende Feststellungen getroffen:
13 "Die Angeklagten T. und D.
kennen sich aufgrund eines Autokaufs im
Frühjahr 19 . Der Angeklagte D. hatte
dem Angeklagten T. einen gebrauchten VW
Passat vermittelt. Aufgrund dieses Kontaktes
rief der Angeklagte D. in der Folgezeit
einige Male bei dem Angeklagten T. an und
bat ihn, für ihn Halterfeststellungen bei
verschiedenen Straßenverkehrsämtern zu machen.
Der Angeklagte T. tat dies zunächst
gefälligkeitshalber. Der Angeklagte D.
hatte sich darauf spezialisiert, gebrauchte
verunfallte Fahrzeuge aufzukaufen. Insofern war
es für ihn wichtig, nach einem Unfall sofort
den Namen und die Adresse des Halters zu
erfahren.
14 Im August 19 kam es dann zwischen den
Angeklagten T. und D. zu einer
Vereinbarung des Inhalts, daß der Angeklagte
D. dem Angeklagten T. für jeden
Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses
50,00 DM zahlen wollte. Das Geld sollte jeweils
im verschlossenen Umschlag in den Briefkasten
der Privatwohnung des Angeklagten T. auf
der K. straße 5. in D.
überbracht werden. Die Gegenleistung des
Angeklagten T. bestand dann darin, daß er
die jeweiligen Halterfeststellungen bei
verschiedenen Straßenverkehrsämtern durchführte
und dem Angeklagten D. Namen und
Anschrift nannte. In der Folgezeit wurde dann
entsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der
Angeklagte D. sprach auf Band oder
telefonierte mit dem Angeklagten T. und
nannte die jeweiligen Kennzeichen, danach
erhielt der Angeklagte D. von dem
Angeklagten T. die erforderlichen
Angaben. Immer dann, wenn der Angeklagte
D. in der Nähe der Wohnung des
Angeklagten T. zu tun hatte, warf er
diesem einen Briefumschlag mit Geld in den
Briefkasten. Er schrieb lediglich den Namen
T. darauf und tat die vereinbarten
erfolgreichen Entgelte hinein. Das waren mal
50,00 DM oder auch 100,00 DM oder auch
150,00 DM. Die Zahlungen erfolgten etwa zwei-
bis dreimal im Monat.
15 Dem Angeklagten T. wurden die
Halteranfragen lästig. Er übergab deshalb dem
Angeklagten D. im Januar 19 eine Liste
mit den Telefonnummern verschiedener
Straßenverkehrsbehörden sowie eine schriftliche
Anleitung für Halteranfragen folgenden
Inhalts:
16 "Die Telefonnummern können sich hin und
wieder ändern. Die erste Nummer ist jeweils die
Vermittlung der Stadt oder des Kreises. Nach
der Zulassungsstelle oder dem
Straßenverkehrsamt fragen zwecks -
Halterauskunft-. Die zweite Nummer, wenn
vermerkt, ist der Auskunftsschalter.
Dienstzeiten in der Regel von 08.00 bis 15.00
Uhr. Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr.
Freitags ist nachmittags keiner zu erreichen.
Der Vermerk - anderer Bezirk - bedeutet, daß
das Kennwort nicht gilt. Dann das KBA-Kennwort
(Kraftfahrtbundesamt) anbieten.
17 Nie mehr als ein, zwei oder drei Halter
erfragen. Grund wird nicht erfragt, falls
einmal doch, "handelt es sich um die
Bearbeitung einer geringfügigen
Ordnungswidrigkeit, die schon länger
zurückliegt". Falls das Fahrzeug schon
abgemeldet ist.
18 Immer nach dem Fahrzeugtyp fragen. Falls
nicht übereinstimmt, "handelt es sich wohl um
einen Ablesefehler".
19 Als Anrufer immer von einer Behörde
(Polizei, Ordnungsamt, Bußgeldstelle,
Straßenverkehrsamt) melden.
20 Allerweltsnamen verwenden, z.B. Peters,
Jansen, Fischer oder schwer verständliche wie
Degert oder Rensmann. Immer zuerst den Namen
und dann die Behörde nennen.
21 Falls einmal nach Ihrer Telefonnummer
gefragt wird, sofort immer die Rückrufnummer
der jeweiligen Behörde angeben, z.B. Polizei
D. , 5. Kommissariat, Tel. 0. /8.
2. , oder Straßenverkehrsamt D.
0. /8. 4. oder andere Nummern bei der
Auskunft und der Vermittlung erfragen.
Rückfrage nach eigener Nummer kommt jedoch so
gut wie nie vor."
22 Erforderlich waren dazu außerdem die
Kennworte, die bei der Polizei benutzt wurden,
um bei den einzelnen Ämtern abzufragen.
23 Um den Angeklagten D. in die Lage zu
versetzen, die Halteranfragen selbst zu machen,
teilte der Angeklagte T. in der Zeit von
Januar 19 bis Mai 19 auch die jeweiligen
Kennwörter des Kraftfahrtbundesamtes mit. Diese
Kennwörter wechselten dauernd und wurden einige
Zeit zuvor herausgegeben.
24 Im einzelnen teilte der Angeklagte T.
folgende Kennworte dem Angeklagten D.
mit:
25 1.
im Januar 19 das Kennwort für die erste
Februarhälfte "B. m. ",
2.
im Februar 19 das Kennwort für die zweite
Februarhälfte "E. m. "
3.
im Februar 19 das Kennwort für die erste
Märzhälfte "Grundrecht".
4.
im März 19 das Kennwort für die zweite
Märzhälfte "Lebensstandard".
5.
im April 19 das Kennwort für die erste
Maihälfte "S. ".
6.
im Mai 19 das Kennwort für die zweite
Maihälfte "S. ".
7.
für Februar 19 "L. ".
8.
für März 19 "E. ".
9.
Für Mai 19 "W. ".
26 Aufgrund dieser Kenntnisse - die der
Angeklagte T. dienstlich erlangt hatte
und die nur für den Dienstgebrauch bestimmt
waren - war der Angeklagte D. in der
Lage, ab Januar 19 selbständig Halteranfragen
bei den zuständigen Behörden durchzuführen.
Dies hat der Angeklagte D. auch getan.
27 In der Zeit von August 19 bis Mai 19
überbrachte der Angeklagte D. dem
Angeklagten T. die vereinbarten Entgelte
für die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse. Der
Gesamtbetrag der Einnahme für den Angeklagte
T. lag bei mindestens 1.000,00 DM.
28 Diese Feststellungen beruhen auf den
Einlassungen beider Angeklagten, soweit ihnen
das Gericht zu folgen vermochte, den
ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen
Zeugen und verlesenen Urkunden.
29 Der Angeklagte T. bestreitet die
Tatvorwürfe.
30 Er läßt sich dahingehend ein, daß anläßlich
des Gebrauchtwagenverkaufs im Mai 19
herausgekommen sei, daß er Polizeibeamter sei.
Danach habe Herr D. bei ihm angerufen
und ihn gefragt, ob er ein oder zwei
Halteranfragen für ihn machen könne. Er habe
das abgelehnt, und Herr D. habe darauf
hingewiesen, daß andere Polizisten das auch
machten. Im März/April 19 habe es dann noch
einmal einen Kontakt mit Herrn D.
gegeben, als eine Arbeitskollegin seiner
Ehefrau ein Fahrzeug gesucht habe und er dies
habe vermitteln wollen. Herr D. sei dann
bei ihm zu Hause erschienen und habe einen VW
Golf zur Probefahrt vorgeführt.
31 Die Beschuldigung durch den Angeklagten
D. könne er sich nur so erklären, daß
der Angeklagte D. einen anderen
Polizeibeamten decken wolle.
32 Der Angeklagte D. hat die Tatvorwürfe
in vollem Umfang eingeräumt. Er hat den
Sachverhalt so geschildert, wie er oben
festgestellt worden ist. Der Angeklagte
D. hat, nachdem bei ihm eine
Durchsuchung stattgefunden hatte und man die
Halterabfrageanleitung gefunden hatte und die
jeweiligen Kennworte, auf nachdrücklichen
Vorhalt durch Vernehmungsbeamte den Namen des
Angeklagten T. als seinen Informanten
genannt. Im laufe des Ermittlungsverfahrens hat
er dann verschiedene Einzelheiten der Absprache
und der Ausführung der geschäftlichen
Tätigkeiten mit dem Angeklagten T.
geschildert. In der Hauptverhandlung hat er
diese Schilderung wiederholt. Das Gericht hat
keinen Anlaß anzunehmen, daß der Angeklagte
D. über sein eigenes Geständnis und
seine Tatausführung hinaus einen anderen und
zwar den Angeklagten T. zu Unrecht
belastet. Der Angeklagte D. hat so viele
Einzelheiten des Geschäfts geschildert, die in
sich plausibel und insgesamt überzeugend sind.
Das Gericht vermag sich nicht vorzustellen, daß
der Angeklagte D. nach anfänglichem
Zögern und Sträuben den Namen des Angeklagten
T. nennt, während des gesamten
Ermittlungsverfahrens dabei bleibt und auch in
der Hauptverhandlung diese Aussage aufrecht
erhält. Zu seiner Aussage passen die Ergebnisse
der Durchsuchung bei dem Angeklagten T. .
In dem Notizbuch des Angeklagten T. fehlt
der Buchstabe "D" mit den dortigen Anschriften
und Namen. Bei ihm wurde die Telefonnummer der
Rechtsanwältin des Angeklagten D.
gefunden. Dieser hat dazu erklärt, daß er die
Anwältin angerufen habe, nachdem er von den
Beschuldigungen im Suspendierungsverfahren
erfahren habe. Die Tatsache, daß der Angeklagte
T. zwei Telefonnummern hatte und einen
Anrufbeantworter, paßt zu der Aussage des
Angeklagten D. .
33 Allein die Aussage der Ehefrau des
Angeklagten T. , daß sie nichts von
Anrufen des Angeklagten D. bemerkt und
keine Briefumschläge mit dem Namen T.
drauf im Briefkasten gefunden habe, könnte die
Aussage des Angeklagten D. in Zweifel
ziehen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn
man von einer Ehe des Angeklagten T.
ausgeht, in der die Ehefrau Hausfrau ist und
den gesamten Briefverkehr und Telefonverkehr
überwacht. Davon kann hier nicht ausgegangen
werden. Die Ehefrau des Angeklagten ist selbst
berufstätig, und die beiden haben drei Kinder,
die erfahrungsgemäß erhebliche Arbeit
verursachen. In einer solchen Ehe ist es
üblich, daß jeder sich um seine Dinge kümmert
und nicht die Ehefrau um die Dinge des
Ehemannes. Deshalb läßt die Unkenntnis der
Ehefrau keinesfalls den Schluß zu, daß das, was
sie nicht weiß, auch nicht gewesen ist.
34 Daß keine Beweise im Hause des Angeklagten
T. gefunden worden sind, etwa wie
Briefumschläge mit dem Namen T. drauf,
ist selbstverständlich. Der Angeklagte T.
wußte von der Durchsuchung bei dem Angeklagten
D. und die Durchsuchung bei ihm fand
- aus Gründen, die ihm bürokratischen Ablauf
der Polizei zu finden sind - zeitlich ganz
erheblich später statt.
35 Die Durchsuchung bei dem Angeklagten
D. war am 18. Mai 19 , die bei dem
Angeklagten T. am 19. Juli 19 .
36 Nach alledem ist das Gericht überzeugt, daß
das Geständnis des Angeklagten D. und
seine Einlassung zu der Tatbeteiligung des
Angeklagten T. in vollem Umfange richtig
ist.
37 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich
der Angeklagte T. im August 19 der
Bestechlichkeit und im Zeitraum Januar 19 bis
Mai 19 in neun Fällen der Verletzung des
Dienstgeheimnisses gemäß §§ 332 Abs. 1, 353b
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 53 StGB schuldig
gemacht hat."
38 Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens
aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat die
Disziplinarkammer ausgeführt: Nach den tatsächlichen
Feststellungen des Strafurteils, die für das Disziplinargericht
bindend seien, habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen
begangen, indem er mißbräuchlich seine amtliche Stellung
genutzt und sich überdies als bestechlich dadurch erwiesen
habe, daß er von dem Gebrauchtwagenhändler finanzielle
Vergünstigungen angenommen habe. Der Beamte müsse aus dem
Dienst entfernt werden. Eine weniger einschneidende Maßnahme
reiche nicht aus. Die Vertrauensbasis für das Dienst- und
Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei
zerstört. Der Beamte sei deshalb für den öffentlichen Dienst
untragbar geworden. Ein Beamter, der Amtshandlungen käuflich
mache, setze das Ansehen der Beamtenschaft auf das Schwerste
herab. Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken
oder Belohnungen in bezug auf das Amt müßten jedenfalls dann
die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nach sich ziehen,
wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen,
geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige
Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder bares Geld
genommen habe. Von der Verhängung der schwersten
Disziplinarmaßnahme könne in derartigen Fällen nur
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im Einzelfall erhebliche
Milderungsgründe vorlägen. Diese seien hier nicht erkennbar.
Der Beamte habe sich insbesondere weder in einer finanziellen
Notlage befunden noch eine unbedachte Kurzschlußhandlung
begangen. Zwar möge bei der Vornahme der Anfragen anfangs eine
gewisse Sorglosigkeit und Gutmütigkeit eine Rolle gespielt
haben. Seit der Annahme der projektgebundenen Zahlungen müsse
aber von einer geschäftlichen Beziehung und der Motivation des
Beamten ausgegangen werden, sich persönlich zu bereichern. Daß
er in dem von der Anschuldigung umfaßten Zeitraum nicht mehr
als 1.000,- DM erzielt habe, könne nicht zu seinen Gunsten
sprechen. Die Höhe des Entgelts habe nicht in seiner Hand
gelegen. Es spreche nichts dafür, daß er - wäre D.
großzügiger gewesen - höhere Beträge zurückgewiesen hätte. Daß
er nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung während des
laufenden Disziplinarverfahrens unter großem Einsatz gute
Leistungen erbracht habe, sei selbstverständlich. Dies könne
ihn nicht entlasten. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens
könne auch dem Umstand, daß er erstmals straf- und
disziplinarrechtlich belangt werde, keine entscheidende
Bedeutung zukommen.
39 Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Er wende sich
gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter
Berücksichtigung der Feststellungen der Disziplinarkammer zum
subjektiven Sachverhalt. Seine Versetzung in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt reiche aus. Durch seine
Dienstverfehlungen habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem
Dienstherrn zwar in erheblichem Maße, aber nicht irreparabel
beschädigt. Er habe nicht auf amtlich anvertrautes oder
zugängliches Gut zurückgegriffen. Deshalb sei eine Ausnahme von
der regelmäßig zu verhängenden Entfernung aus dem Dienst nicht
nur bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden
Gelegenheitstat, einer wirtschaftlichen Notlage oder einer
psychischen Ausnahmesituation, sondern auch bei anderen
erheblichen Milderungsgründen denkbar. Letzteres sei bei ihm zu
bejahen, weil die 1.000,- DM, die er genommen habe, als noch
geringfügiger Betrag angesehen werden könnten. Die Prognose der
Disziplinarkammer, es spreche nichts dafür, daß er höhere
Beträge zurückgewiesen hätte, sei nicht haltbar. Außerdem
spreche alles dafür, daß er auch auf Zahlungen von D.
verzichtet oder zumindest wesentlich niedrigere Beträge auch
akzeptiert hätte. Zunächst, von Frühjahr 19 bis August 19 ,
habe er die Halterfeststellungen ohnehin "gefälligkeitshalber"
erledigt, ohne Geld dafür zu nehmen. Auch danach sei es ihm
letztendlich auf die Höhe der nicht mehr im einzelnen
abgesprochenen Beträge nicht angekommen. Er habe zu keinem
Zeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Das Geld habe für
ihn keine Rolle gespielt. Vielmehr habe D. sich von sich
aus bereit erklärt, ihm bei erfolgreichem Ankauf eines
Unfallfahrzeugs einen bestimmten Geldbetrag per Briefumschlag
in den Briefkasten zu werfen. Er habe weder feststellen können,
wieviele Kaufverträge auf die von ihm durchgeführte Weitergabe
von Halterdaten zurückgegangen seien, noch habe er eine solche
Kontrolle gewollt. Er habe sich um diese Fragen schlicht nicht
gekümmert. Auch beinhalte die Weitergabe der Kfz-Halterdaten
lediglich eine geringe Pflichtwidrigkeit. D. hätte diese
Daten auch selbst beim Straßenverkehrsamt gegen Zahlung einer
Verwaltungsgebühr von 10,- DM einholen können. Er, der Beamte,
habe lediglich sorglos und unüberlegt gehandelt und den
betreffenden Kfz.-Haltern keinen Schaden zufügen wollen. Des
weiteren habe der Dienstherr in der Anschuldigungsschrift durch
die Gegenüberstellung der 1.000,- DM einerseits und der
Gesamtwürdigung seiner, des Beamten, Leistungen andererseits zu
erkennen gegeben, daß er darin einen erheblichen
Milderungsgrund sehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, nicht
die Höchstmaßnahme zu verhängen. Letzteres ergebe sich auch
daraus, daß der Dienstherr nach Ergehen des Strafurteils die
vorläufige Dienstenthebung aufgehoben habe. Aus der
Anschuldigungsschrift wie auch aus der Stellungnahme des
Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor
der Disziplinarkammer ergebe sich, daß der Dienstherr eine
Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für
gerechtfertigt halte. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen
des Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hätte auch
berücksichtigen müssen, daß er sich nach der Aufhebung seiner
Suspendierung dienstlich bewährt habe. Außerdem habe er sich
- wozu er bisher nichts gesagt habe - während des Tatzeitraums
in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Ehefrau
habe von Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung
zu einem seiner Nachbarn unterhalten. Sie habe ihm, dem
Beamten, gesagt, sie wolle sich von ihm trennen und das
alleinige Sorgerecht für die Kinder beanspruchen. Er habe auch
um der Kinder willen unbedingt an der Ehe festhalten wollen und
alles versucht, sie zu retten. Er habe jedoch ertragen müssen,
daß seine Frau zumindest bis Herbst 19 die ehewidrige
Beziehung fortgesetzt habe. Dann habe sie diese beendet. Seine
Ehefrau möge dazu als Zeugin gehört werden. Bis zum Ende ihres
Verhältnisses mit dem Nachbarn habe er, der Beamte, unter
erheblichem psychischem Druck gestanden und deshalb das Ausmaß
seines disziplinaren Fehlverhaltens nicht zu erkennen vermocht.
Er habe lange Zeit unmittelbar vor einem Auszug aus der
gemeinsamen Wohnung gestanden und den Verlust der Familie vor
Augen gehabt. Er habe es in dieser Situation nicht vermocht,
die ihm ohne jede Aufforderung zugekommenen Briefumschläge mit
Geld an D. zurückzusenden. Er habe die Tragweite seiner
Handlungen nicht erkennen können. Ihm sei während der ganzen
Zeit der Zusammenhang zwischen der dienstlichen Handlung und
der Geldzahlung nicht bewußt gewesen. Wenn er nicht unter
diesem erheblichem psychischen Druck gestanden hätte, hätte er
sich dienstpflichtgemäß verhalten und die Annahme der ohnehin
geringen Geldbeträge verweigert. Die psychische
Ausnahmesituation sei die einzige Erklärung dafür, warum er
seine Lebensstellung als Beamter aufs Spiel gesetzt habe, nur
um Beträge in einem derart geringen Umfang entgegenzunehmen. Er
stelle klar, daß die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt
sei.
40 Der Beamte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
ihn in ein Amt desselben
Laufbahnabschnitts mit geringerem
Endgrundgehalt zu versetzen.
41 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
42 Er verweist auf die Anschuldigungsschrift und auf die
Begründung des Urteils der Disziplinarkammer. Ergänzend führt
er aus: Die Berufungsbegründung lasse außer acht, daß der
Beamte über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren
wiederholt Halterauskünfte für nichtdienstliche Zwecke
eingeholt und an einen Dritten weitergegeben habe. Auch dadurch
sei das Vertrauen des Dienstherrn beschädigt worden. Hinzu
komme, daß der Beamte sich nicht nur habe bestechen lassen,
sondern sich auch der Verletzung von Dienstgeheimnissen
schuldig gemacht habe, indem er Kennwörter herausgegeben habe,
die ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt gewesen
seien. Damit sei einem Mißbrauch dieser Kennwörter Tür und Tor
geöffnet gewesen, weil der Beamte nicht mehr die Kontrolle über
die weitergegebenen Daten gehabt habe. Ein über das bekannt
gewordene Maß hinausgehender Mißbrauch der Kennwörter könne
nicht ausgeschlossen werden. Außerdem habe der Beamte einem
Dritten das von der Polizei praktizierte Verfahren bei
Halterauskünften verraten. Das von dem Beamten gezeigte
Verhalten sei insgesamt geeignet, das Vertrauen in seine
Zuverlässigkeit vollständig zu zerstören.
43 II.
44 Die Berufung ist nicht begründet.
45 Die Berufung - mit der der Beamte nunmehr die ihm zur Last
gelegten Handlungen einräumt - ist auf das Disziplinarmaß
beschränkt. Der Beamte wendet sich nicht gegen die Tat- und
Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer. Er
vertritt lediglich die Auffassung, daß sein angeschuldigtes
Verhalten die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Der
Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem
Urteil der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene
Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen
gebunden. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu
entscheiden, und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung
des Vorbringens des Beamten im Berufungsverfahren bezüglich des
Eingreifens von wesentlichen Milderungsgründen.
46 Die von dem Beamten angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme
als die Entfernung aus dem Dienst scheidet aus.
47 Der Beamte hat dadurch, daß er seit August 19 und bis
Januar 19 auf Bitten des Gebrauchtwagenhändlers D. und
unter Vortäuschung, es handele sich um dienstlich veranlaßte
Maßnahmen, bei den Straßenverkehrsämtern die Halter von
Unfallfahrzeugen erfragte und die behördlichen Auskünfte
D. mitteilte, sowie dadurch, daß er in der Folgezeit bis
Mai 19 - bis zu dem polizeilichen Geständnis von D. -
diesem die "Gebrauchsanweisung" für illegale Halterabfragen
nebst den erforderlichen Kennwörtern zukommen ließ, und
schließlich dadurch, daß er während der gesamten Zeit in
unregelmäßigen Abständen Geld von D. entgegennahm, im
Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt.
Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch
materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen
bei amtlichen Handlungen sind unabdingbare Voraussetzungen für
das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die
Erhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums
ist eine Grundvoraussetzung für einen sauberen
Verwaltungsbetrieb. Zu den vornehmsten und selbstverständlichen
Pflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt
uneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich
erscheinen zu lassen. Ein Beamter, der sich über die bei dem
Angebot von Bargeld erfahrungsgemäß deutliche Hemmschwelle
hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die
Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er
grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat deshalb wenigstens bei der Annahme
von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf
die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache
Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße
Geschenkannahme im Sinne von § 76 des Landesbeamtengesetzes
grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von
dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im
Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen.
48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März
1982 - 1 D 80.80 -, Zeitschrift für
Beamtenrecht 1983, 208.
49 Diese Auffassung vertritt auch das erkennende Gericht in
ständiger Rechtsprechung.
50 Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom
2. Oktober 1992 - 6d A 3180/91.0 - und
Urteil vom 29. April 1998
- 6d A 2084/97.O -.
51 Die dargelegten Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein.
Der Beamte kassierte das von dem Gebrauchtwagenhändler als
"Erfolgsprämien" gezahlte Bargeld als Gegenleistung für die ihm
durch sein Amt als Polizeihauptmeister ermöglichten
kurzfristigen Halterabfragen bei der Straßenverkehrsbehörde,
auf die es dem Gebrauchtwagenhändler ankam, sodann für die
"Gebrauchsan-weisung" bezüglich derartiger Abfragen und für die
in dem Strafurteil des Amtsgerichts D. als neun Fälle
der strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses angesehene
Preisgabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler. Damit
ließ der Beamte sich bestechen und sein Amt als Polizeibeamter
käuflich erscheinen, wie es auch in den damals dazu
erschienenen zahlreichen Presseberichten mit z.B. den
Überschriften "Polizist verkaufte Daten aus Behörden-Computern"
und "Korruption in der Polizeiwache" zum Ausdruck gekommen ist.
Zudem ließ er sich für durch sein Amt ermöglichte Handlungen
bestechen, die seinen Dienstpflichten in grobem Maße
zuwiderliefen. Der Beamte hat sich dadurch für den öffentlichen
Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit hätte auch kein
Verständnis dafür, daß ein Polizeibeamter, der sich in dieser
Weise verhalten hat, im Dienst verbleibt.
52 Ob die neben der Bestechlichkeit vorgenommenen
pflichtwidrigen Auskünfte über Personen,
53 vgl. dazu OVG NW, Urteil vom
31. Januar 1997 - 6d A 939/96.0 -,
54 die "Gebrauchsanleitung" für illegale Halterabfragen und die
neunmalige Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die
Weitergabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler für
sich gesehen schon eine Entfernung aus dem Dienst
gerechtfertigt hätten, kann zwar dahinstehen. Letzteres liegt
aber durchaus nahe. Dafür spricht insbesondere der von dem
Vertreter der obersten Dienstbehörde betonte Umstand, daß der
Beamte durch die Preisgabe der Kennwörter in Verbindung mit der
"Gebrauchsanweisung" in unverantwortlicher Weise Dritten einen
Mißbrauch behördlicher Daten eröffnete, auf den er selbst
keinen Einfluß mehr hatte.
55 Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Beamten
ausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn
in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört sei,
liegen nicht vor. Erhebliche Milderungsgründe sind entgegen der
Auffassung des Beamten nicht erkennbar. Zum einen handelte es
sich bei den mindestens 1.000,- DM, die der
Gebrauchtwagenhändler ihm nach und nach zugesteckt hatte, nicht
um einen lediglich geringfügigen Betrag. Zum andern lassen sich
die Handlungen des Beamten nicht, wie er meint, aus einer
psychischen Ausnahmesituation heraus erklären. In diesem
Zusammenhang wird seine Einlassung, seine Ehefrau habe von
Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung mit
einem Nachbarn unterhalten, zu seinen Gunsten als richtig
unterstellt; einer dahingehenden Vernehmung seiner Ehefrau
bedarf es somit nicht. Es ist auch davon auszugehen, daß der
Beamte dadurch seelisch sehr belastet war. Jedoch leuchtet
nicht ein, daß er es, wie er behauptet, wegen dieser
psychischen Belastung nicht vermochte, die Briefumschläge mit
Geldscheinen, die der Gebrauchtwagenhändler in seinen
Briefkasten einwarf, zurückzuweisen. Der Senat hält dies für
unglaubhaft. Als erfahrenem Polizeibeamten mit vielen
Dienstjahren mußte dem Beamten auch in einer derartigen
privaten Situation das Gespür dafür bleiben, daß er sich durch
die Annahme der Geldscheine für seine illegalen Halteranfragen
und für die "Gebrauchsanweisung" nebst Überlassung der
zugehörigen Kennwörter bestechen ließ und daß sich ein
Polizeibeamter jedenfalls dadurch - wenn nicht schon durch die
übrigen hier pflichtwidrig begangenen Handlungen - dienstlich
untragbar macht. Dieses Gespür hatte er nach der Überzeugung
des Senats auch nach wie vor; er konnte auch gemäß dieser
Einsicht handeln. Seine Einlassung, er habe wegen der
psychischen Belastung die Tragweite seiner Handlungen nicht
erkennen können, wertet der Senat als Schutzbehauptung, zumal
die Zeit, während der der Beamte Geld entgegennahm, mehr als
eineinhalb Jahre (bis zu dem polizeilichen Geständnis des
Gebrauchtwagenhändlers) dauerte. Daß er während dieser gesamten
Zeit, auch wenn ihn das Verhalten seiner Ehefrau belastete, in
einem seelischen Zustand war, der ihn bezüglich einer
Zurückweisung der Bestechungsgelder gewissermaßen hilflos
machte, ist auszuschließen. Insofern gibt es keinen
nachvollziehbaren Zusammenhang. Wenn der Beamte deprimiert war,
mag dies zwar zu gewissen Änderungen seines Verhaltens geführt
haben. Daß er aber Bestechungsgelder annahm, läßt sich damit
nicht erklären. Das gilt um so mehr, als seine dienstlichen
Leistungen während dieser Zeit nicht absanken: In seiner
dienstlichen Regelbeurteilung vom 28. Februar 19 , die sich
auf die Zeit vom 3. Januar 19 bis zum 2. Januar 19 (also
auch auf den größten Teil der Zeit, in der er für sein
illegales Zusammenwirken mit dem Gebrauchtwagenhändler von
diesem Geld annahm) bezieht, werden seine dienstlichen
Leistungen als "über dem Durchschnitt, mit steigender Tendenz"
bezeichnet. Laut dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung
erfüllte er "die ihm übertragenen Aufgaben... stets mit viel
Engagement zur vollen Zufriedenheit." Gegenüber der
vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. Januar
19 hatte der Beamte seine Leistungen sogar noch etwas
gesteigert. Eine nach seiner Einlassung eingetretene
gravierende Beeinträchtigung seiner Wahrnehmung, welche
Pflichten er als Polizeibeamter habe und daß er sich
insbesondere nicht bestechen lassen dürfe, ist danach - wie
auch sein Vorbringen, er habe es nicht vermocht, sich der
Bestechung zu entziehen - erst recht unglaubhaft.
56 Wenn der Beamte, wie er geltend macht, nicht von selbst auf
Zahlungen des Gebrauchtwagenhändlers gedrängt hatte, sondern
dieser von sich aus zahlte, ändert dies nichts daran, daß er
sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat. Er mag
zwar - nach seinen Worten sorglos und unüberlegt - die
Bestechungsgelder gewissermaßen "mitgenommen" haben. Es mag ihm
auch auf deren Höhe nicht angekommen sein. Das läßt jedoch
- was entscheidend ist - nicht die Tatsache entfallen, daß er
die Geldscheine eingesteckt hat.
57 Das Berufungsvorbringen des Beamten, die Weitergabe von
Kfz.-Halterdaten an den Gebrauchtwagenhändler sei für sich
gesehen nur eine geringe Pflichtwidrigkeit gewesen, führt
ebenfalls nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Es könnte
lediglich auf eine Uneinsichtigkeit bezüglich seiner Pflichten
als Polizeibeamter hindeuten. Des weiteren führt der Umstand,
daß der Vertreter der Einleitungsbehörde in der
Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer eine
Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für
gerechtfertigt erachtet hat, nicht dazu, den Beamten als für
den öffentlichen Dienst noch tragbar anzusehen. Der Vertreter
der obersten Dienstbehörde vertritt diese Meinung im
Berufungsverfahren ohnehin nicht.
58 Schließlich rechtfertigt ein Verbleiben des Beamten im
Dienst auch nicht der Umstand, daß er bis zu den Handlungen,
die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, während langer
Dienstjahre gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und daß
diese ihm nach der Beendigung seiner Suspendierung vom Dienst
erneut bescheinigt worden sind. Daß er sich während des
laufenden förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlich Mühe gab,
vermag nichts daran zu ändern, daß er für den öffentlichen
Dienst nicht mehr tragbar ist, weil er sich - zudem für grob
pflichtwidrige Handlungen - hat bestechen lassen. Angesichts
der Schwere des Dienstvergehens ist ein Absehen von der
Entfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung dessen
nicht möglich, daß er weder strafrechtlich noch disziplinarisch
vorbelastet ist.
59 -Ebenso wie die Disziplinarkammer bewilligt auch der Senat
dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag nach § 76 DO NRW. Hinweise
darauf, daß der Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der
Unterstützung durch einen auf bestimmte Zeit zu bewilligenden
Unterhaltsbeitrag bedürftig ist, haben sich auch im
Berufungsverfahren nicht ergeben.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO
NRW.
61 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO
NRW).
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