Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.08.1999: Halterauskunft




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.08.1999 - 6d A 1552/98.O) hat entschieden:

Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
und
Hauptverhandlung Saeumnis wegen Krankheit

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.

1

Gründe:


2 I.

3 Der im Jahre 19 geborene Beamte trat nach dem

Volksschulabschluß und dem anschließenden Besuch einer

zweijährigen Handelsschule am 1. Oktober 19 als Polizei-

Wachtmeister in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am

13. Oktober 19 wurde ihm - als Polizeiobermeister - die

Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am

2. September 19 wurde er zum Polizeihauptmeister befördert.

Die ihm in diesem Amt vom Polizeipräsidenten D.

erteilten dienstlichen Regelbeurteilungen vom 3. Januar 19

und 28. Februar 19 schließen mit der Gesamtnote "über dem

Durchschnitt" und "über dem Durchschnitt, mit steigender

Tendenz." Der Beamte versah Posten- und Streifendienst in der

Polizeiwache K. und wurde auch vertretungsweise als

Wachdienstführer eingesetzt. In den erwähnten dienstlichen

Beurteilungen werden ihm eine ausgereifte Persönlichkeit, viel

dienstliches Engagement, stetes Verantwortungsbewußtsein und

Einsatzfreude bescheinigt.

4 Der Beamte ist verheiratet und hat drei 19 , 19 und 19

geborene Kinder, die wirtschaftlich noch von ihm abhängig sind.

Die beiden jüngeren Kinder besuchen das Gymnasium, die älteste

Tochter hat das Abitur erlangt und will ein Studium aufnehmen.

Die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9 BBesO des Beamten

belaufen sich zur Zeit auf brutto rund 5.400,- DM. Aus einer

Nebentätigkeit als Hausmeister erzielt er monatlich etwa

400,- DM. Seine Ehefrau verdient als Diplom-Pädagogin monatlich

etwa 4.350,- DM. Außergewöhnliche finanzielle Belastungen

bestehen nicht. Der Beamte und seine Ehefrau haben im Jahre

19 ihre bisherige Mietwohnung als Eigentumswohnung erworben.

Gegenüber der bisherigen Miete von monatlich 1.465,-- DM haben

sie nunmehr für das zum Kauf der Wohnung aufgenommene Darlehen

monatlich 1.900,-- DM zu zahlen. Der Beamte ist disziplinarisch

nicht vorbelastet.

5 Im Hinblick auf ein gegen den Beamten wegen u.a. des

Verdachts der Vorteilsannahme und des Verstoßes gegen das

Datenschutz-gesetz eingeleitetes strafrechtliches

Ermittlungsverfahren ordnete der Polizeipräsident D.

unter dem 14. Juni

19 Vorermittlungen gemäß § 26 der Disziplinarordnung des

Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) an und untersagte dem

Beamten mit Verfügung vom 6. Juni 19 gemäß § 63 Abs. 1 des

Landesbeamtengesetzes die Führung der Dienstgeschäfte. Mit

Verfügung vom 6. September 19 , dem Beamten zugestellt am

8. September 19 , leitete der Polizeipräsident D.

wegen der o.a. Vorwürfe das förmliche Disziplinarverfahren

gegen den Beamten ein und setzte es bis zum Abschluß des

Strafverfahrens aus; gleichzeitig enthob er den Beamten gemäß

§ 91 DO NRW vorläufig des Dienstes.

6 Mit Urteil vom 3. April 1996 (Geschäftszeichen:

Ls/ Js / ) verurteilte das Amtsgericht D.

(Schöffengericht) den Beamten wegen Bestechlichkeit und wegen

Verletzung des Dienstgeheimnisses in neun Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten. Die Vollstreckung wurde

zur Bewährung ausgesetzt. Der Beamte und die Staatsanwaltschaft

legten Berufung ein, nahmen diese jedoch in der Folgezeit

zurück. Das Strafurteil ist seit dem 24. September 19

rechtskräftig.

7 Mit Verfügung vom 24. Juli 19 ordnete der Polizeipräsident

D. gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. der

Dienstbezüge des Beamten an, da das förmliche Disziplinar-

verfahren voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Dienst

oder zu seiner Versetzung in ein Amt mit niedrigerem

Endgrundgehalt führen werde.

8 Mit Verfügung vom 23. Dezember 19 hob der Polizeipräsident

D. die vorläufige Dienstenthebung und die Anordnung

der Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Beamten auf;

diese Maßnahmen seien im weiteren Verlauf des förmlichen

Disziplinarverfahrens nicht mehr notwendig. Der Beamte

verrichtet seither Dienst in einer anderen Polizeiwache in

D. .

9 Mit Verfügung vom 7. Februar 19 ordnete der

Polizeipräsident D. die Fortführung des förmlichen

Disziplinarver-fahrens an. Nach Abschluß der Untersuchung gemäß

§ 55 DO NRW, in welcher der Beamte Gelegenheit zu einer

abschließenden Äußerung gemäß § 62 DO NRW hatte, wurde ihm mit

der Anschuldigungsschrift vom 31. Juli 19 zur Last gelegt,

10 er habe sich zwischen August 19 und

Mai 19 durch den Gebrauchtwagenhändler

B. D. dafür bestechen

lassen, daß er für ihn im Gegenzug für

geldwerte Leistungen von jeweils

50,- DM zunächst Halterabfragen aus dem

polizeilichen/ öffentlichen

Dateninformationssystem vornahm bzw.

ihn später durch Überlassung einer

Gebrauchsanweisung und Angabe von

Kennwörtern in die Lage versetzte,

dieses selbst zu tun.

11

Der Beamte hat sich vor der Disziplinarkammer zu der

Anschuldigung nicht geäußert. Bis zum Abschluß des

Strafverfahrens hatte er die ihm zur Last gelegten Taten

bestritten.

12 Die Disziplinarkammer hat aufgrund der Hauptverhandlung vom

29. Januar 1998 und in Übereinstimmung mit dem Strafurteil des

Amtsgerichts D. folgende Feststellungen getroffen:

13 "Die Angeklagten T. und D.

kennen sich aufgrund eines Autokaufs im

Frühjahr 19 . Der Angeklagte D. hatte

dem Angeklagten T. einen gebrauchten VW

Passat vermittelt. Aufgrund dieses Kontaktes

rief der Angeklagte D. in der Folgezeit

einige Male bei dem Angeklagten T. an und

bat ihn, für ihn Halterfeststellungen bei

verschiedenen Straßenverkehrsämtern zu machen.

Der Angeklagte T. tat dies zunächst

gefälligkeitshalber. Der Angeklagte D.

hatte sich darauf spezialisiert, gebrauchte

verunfallte Fahrzeuge aufzukaufen. Insofern war

es für ihn wichtig, nach einem Unfall sofort

den Namen und die Adresse des Halters zu

erfahren.

14 Im August 19 kam es dann zwischen den

Angeklagten T. und D. zu einer

Vereinbarung des Inhalts, daß der Angeklagte

D. dem Angeklagten T. für jeden

Fall des erfolgreichen Geschäftsabschlusses

50,00 DM zahlen wollte. Das Geld sollte jeweils

im verschlossenen Umschlag in den Briefkasten

der Privatwohnung des Angeklagten T. auf

der K. straße 5. in D.

überbracht werden. Die Gegenleistung des

Angeklagten T. bestand dann darin, daß er

die jeweiligen Halterfeststellungen bei

verschiedenen Straßenverkehrsämtern durchführte

und dem Angeklagten D. Namen und

Anschrift nannte. In der Folgezeit wurde dann

entsprechend dieser Vereinbarung verfahren. Der

Angeklagte D. sprach auf Band oder

telefonierte mit dem Angeklagten T. und

nannte die jeweiligen Kennzeichen, danach

erhielt der Angeklagte D. von dem

Angeklagten T. die erforderlichen

Angaben. Immer dann, wenn der Angeklagte

D. in der Nähe der Wohnung des

Angeklagten T. zu tun hatte, warf er

diesem einen Briefumschlag mit Geld in den

Briefkasten. Er schrieb lediglich den Namen

T. darauf und tat die vereinbarten

erfolgreichen Entgelte hinein. Das waren mal

50,00 DM oder auch 100,00 DM oder auch

150,00 DM. Die Zahlungen erfolgten etwa zwei-

bis dreimal im Monat.

15 Dem Angeklagten T. wurden die

Halteranfragen lästig. Er übergab deshalb dem

Angeklagten D. im Januar 19 eine Liste

mit den Telefonnummern verschiedener

Straßenverkehrsbehörden sowie eine schriftliche

Anleitung für Halteranfragen folgenden

Inhalts:

16 "Die Telefonnummern können sich hin und

wieder ändern. Die erste Nummer ist jeweils die

Vermittlung der Stadt oder des Kreises. Nach

der Zulassungsstelle oder dem

Straßenverkehrsamt fragen zwecks -

Halterauskunft-. Die zweite Nummer, wenn

vermerkt, ist der Auskunftsschalter.

Dienstzeiten in der Regel von 08.00 bis 15.00

Uhr. Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr.

Freitags ist nachmittags keiner zu erreichen.

Der Vermerk - anderer Bezirk - bedeutet, daß

das Kennwort nicht gilt. Dann das KBA-Kennwort

(Kraftfahrtbundesamt) anbieten.

17 Nie mehr als ein, zwei oder drei Halter

erfragen. Grund wird nicht erfragt, falls

einmal doch, "handelt es sich um die

Bearbeitung einer geringfügigen

Ordnungswidrigkeit, die schon länger

zurückliegt". Falls das Fahrzeug schon

abgemeldet ist.

18 Immer nach dem Fahrzeugtyp fragen. Falls

nicht übereinstimmt, "handelt es sich wohl um

einen Ablesefehler".

19 Als Anrufer immer von einer Behörde

(Polizei, Ordnungsamt, Bußgeldstelle,

Straßenverkehrsamt) melden.

20 Allerweltsnamen verwenden, z.B. Peters,

Jansen, Fischer oder schwer verständliche wie

Degert oder Rensmann. Immer zuerst den Namen

und dann die Behörde nennen.

21 Falls einmal nach Ihrer Telefonnummer

gefragt wird, sofort immer die Rückrufnummer

der jeweiligen Behörde angeben, z.B. Polizei

D. , 5. Kommissariat, Tel. 0. /8.

2. , oder Straßenverkehrsamt D.

0. /8. 4. oder andere Nummern bei der

Auskunft und der Vermittlung erfragen.

Rückfrage nach eigener Nummer kommt jedoch so

gut wie nie vor."

22 Erforderlich waren dazu außerdem die

Kennworte, die bei der Polizei benutzt wurden,

um bei den einzelnen Ämtern abzufragen.

23 Um den Angeklagten D. in die Lage zu

versetzen, die Halteranfragen selbst zu machen,

teilte der Angeklagte T. in der Zeit von

Januar 19 bis Mai 19 auch die jeweiligen

Kennwörter des Kraftfahrtbundesamtes mit. Diese

Kennwörter wechselten dauernd und wurden einige

Zeit zuvor herausgegeben.

24 Im einzelnen teilte der Angeklagte T.

folgende Kennworte dem Angeklagten D.

mit:

25 1.

im Januar 19 das Kennwort für die erste

Februarhälfte "B. m. ",

2.

im Februar 19 das Kennwort für die zweite

Februarhälfte "E. m. "

3.

im Februar 19 das Kennwort für die erste

Märzhälfte "Grundrecht".

4.

im März 19 das Kennwort für die zweite

Märzhälfte "Lebensstandard".

5.

im April 19 das Kennwort für die erste

Maihälfte "S. ".

6.

im Mai 19 das Kennwort für die zweite

Maihälfte "S. ".

7.

für Februar 19 "L. ".

8.

für März 19 "E. ".

9.

Für Mai 19 "W. ".

26 Aufgrund dieser Kenntnisse - die der

Angeklagte T. dienstlich erlangt hatte

und die nur für den Dienstgebrauch bestimmt

waren - war der Angeklagte D. in der

Lage, ab Januar 19 selbständig Halteranfragen

bei den zuständigen Behörden durchzuführen.

Dies hat der Angeklagte D. auch getan.

27 In der Zeit von August 19 bis Mai 19

überbrachte der Angeklagte D. dem

Angeklagten T. die vereinbarten Entgelte

für die erfolgreichen Geschäftsabschlüsse. Der

Gesamtbetrag der Einnahme für den Angeklagte

T. lag bei mindestens 1.000,00 DM.

28 Diese Feststellungen beruhen auf den

Einlassungen beider Angeklagten, soweit ihnen

das Gericht zu folgen vermochte, den

ausweislich des Sitzungsprotokolls vernommenen

Zeugen und verlesenen Urkunden.

29 Der Angeklagte T. bestreitet die

Tatvorwürfe.

30 Er läßt sich dahingehend ein, daß anläßlich

des Gebrauchtwagenverkaufs im Mai 19

herausgekommen sei, daß er Polizeibeamter sei.

Danach habe Herr D. bei ihm angerufen

und ihn gefragt, ob er ein oder zwei

Halteranfragen für ihn machen könne. Er habe

das abgelehnt, und Herr D. habe darauf

hingewiesen, daß andere Polizisten das auch

machten. Im März/April 19 habe es dann noch

einmal einen Kontakt mit Herrn D.

gegeben, als eine Arbeitskollegin seiner

Ehefrau ein Fahrzeug gesucht habe und er dies

habe vermitteln wollen. Herr D. sei dann

bei ihm zu Hause erschienen und habe einen VW

Golf zur Probefahrt vorgeführt.

31 Die Beschuldigung durch den Angeklagten

D. könne er sich nur so erklären, daß

der Angeklagte D. einen anderen

Polizeibeamten decken wolle.

32 Der Angeklagte D. hat die Tatvorwürfe

in vollem Umfang eingeräumt. Er hat den

Sachverhalt so geschildert, wie er oben

festgestellt worden ist. Der Angeklagte

D. hat, nachdem bei ihm eine

Durchsuchung stattgefunden hatte und man die

Halterabfrageanleitung gefunden hatte und die

jeweiligen Kennworte, auf nachdrücklichen

Vorhalt durch Vernehmungsbeamte den Namen des

Angeklagten T. als seinen Informanten

genannt. Im laufe des Ermittlungsverfahrens hat

er dann verschiedene Einzelheiten der Absprache

und der Ausführung der geschäftlichen

Tätigkeiten mit dem Angeklagten T.

geschildert. In der Hauptverhandlung hat er

diese Schilderung wiederholt. Das Gericht hat

keinen Anlaß anzunehmen, daß der Angeklagte

D. über sein eigenes Geständnis und

seine Tatausführung hinaus einen anderen und

zwar den Angeklagten T. zu Unrecht

belastet. Der Angeklagte D. hat so viele

Einzelheiten des Geschäfts geschildert, die in

sich plausibel und insgesamt überzeugend sind.

Das Gericht vermag sich nicht vorzustellen, daß

der Angeklagte D. nach anfänglichem

Zögern und Sträuben den Namen des Angeklagten

T. nennt, während des gesamten

Ermittlungsverfahrens dabei bleibt und auch in

der Hauptverhandlung diese Aussage aufrecht

erhält. Zu seiner Aussage passen die Ergebnisse

der Durchsuchung bei dem Angeklagten T. .

In dem Notizbuch des Angeklagten T. fehlt

der Buchstabe "D" mit den dortigen Anschriften

und Namen. Bei ihm wurde die Telefonnummer der

Rechtsanwältin des Angeklagten D.

gefunden. Dieser hat dazu erklärt, daß er die

Anwältin angerufen habe, nachdem er von den

Beschuldigungen im Suspendierungsverfahren

erfahren habe. Die Tatsache, daß der Angeklagte

T. zwei Telefonnummern hatte und einen

Anrufbeantworter, paßt zu der Aussage des

Angeklagten D. .

33 Allein die Aussage der Ehefrau des

Angeklagten T. , daß sie nichts von

Anrufen des Angeklagten D. bemerkt und

keine Briefumschläge mit dem Namen T.

drauf im Briefkasten gefunden habe, könnte die

Aussage des Angeklagten D. in Zweifel

ziehen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn

man von einer Ehe des Angeklagten T.

ausgeht, in der die Ehefrau Hausfrau ist und

den gesamten Briefverkehr und Telefonverkehr

überwacht. Davon kann hier nicht ausgegangen

werden. Die Ehefrau des Angeklagten ist selbst

berufstätig, und die beiden haben drei Kinder,

die erfahrungsgemäß erhebliche Arbeit

verursachen. In einer solchen Ehe ist es

üblich, daß jeder sich um seine Dinge kümmert

und nicht die Ehefrau um die Dinge des

Ehemannes. Deshalb läßt die Unkenntnis der

Ehefrau keinesfalls den Schluß zu, daß das, was

sie nicht weiß, auch nicht gewesen ist.

34 Daß keine Beweise im Hause des Angeklagten

T. gefunden worden sind, etwa wie

Briefumschläge mit dem Namen T. drauf,

ist selbstverständlich. Der Angeklagte T.

wußte von der Durchsuchung bei dem Angeklagten

D. und die Durchsuchung bei ihm fand

- aus Gründen, die ihm bürokratischen Ablauf

der Polizei zu finden sind - zeitlich ganz

erheblich später statt.

35 Die Durchsuchung bei dem Angeklagten

D. war am 18. Mai 19 , die bei dem

Angeklagten T. am 19. Juli 19 .

36 Nach alledem ist das Gericht überzeugt, daß

das Geständnis des Angeklagten D. und

seine Einlassung zu der Tatbeteiligung des

Angeklagten T. in vollem Umfange richtig

ist.

37 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich

der Angeklagte T. im August 19 der

Bestechlichkeit und im Zeitraum Januar 19 bis

Mai 19 in neun Fällen der Verletzung des

Dienstgeheimnisses gemäß §§ 332 Abs. 1, 353b

Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 53 StGB schuldig

gemacht hat."

38 Die Disziplinarkammer hat den Beamten wegen Dienstvergehens

aus dem Dienst entfernt. Zur Begründung hat die

Disziplinarkammer ausgeführt: Nach den tatsächlichen

Feststellungen des Strafurteils, die für das Disziplinargericht

bindend seien, habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen

begangen, indem er mißbräuchlich seine amtliche Stellung

genutzt und sich überdies als bestechlich dadurch erwiesen

habe, daß er von dem Gebrauchtwagenhändler finanzielle

Vergünstigungen angenommen habe. Der Beamte müsse aus dem

Dienst entfernt werden. Eine weniger einschneidende Maßnahme

reiche nicht aus. Die Vertrauensbasis für das Dienst- und

Treueverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn sei

zerstört. Der Beamte sei deshalb für den öffentlichen Dienst

untragbar geworden. Ein Beamter, der Amtshandlungen käuflich

mache, setze das Ansehen der Beamtenschaft auf das Schwerste

herab. Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken

oder Belohnungen in bezug auf das Amt müßten jedenfalls dann

die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich nach sich ziehen,

wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen,

geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige

Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder bares Geld

genommen habe. Von der Verhängung der schwersten

Disziplinarmaßnahme könne in derartigen Fällen nur

ausnahmsweise abgesehen werden, wenn im Einzelfall erhebliche

Milderungsgründe vorlägen. Diese seien hier nicht erkennbar.

Der Beamte habe sich insbesondere weder in einer finanziellen

Notlage befunden noch eine unbedachte Kurzschlußhandlung

begangen. Zwar möge bei der Vornahme der Anfragen anfangs eine

gewisse Sorglosigkeit und Gutmütigkeit eine Rolle gespielt

haben. Seit der Annahme der projektgebundenen Zahlungen müsse

aber von einer geschäftlichen Beziehung und der Motivation des

Beamten ausgegangen werden, sich persönlich zu bereichern. Daß

er in dem von der Anschuldigung umfaßten Zeitraum nicht mehr

als 1.000,- DM erzielt habe, könne nicht zu seinen Gunsten

sprechen. Die Höhe des Entgelts habe nicht in seiner Hand

gelegen. Es spreche nichts dafür, daß er - wäre D.

großzügiger gewesen - höhere Beträge zurückgewiesen hätte. Daß

er nach Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung während des

laufenden Disziplinarverfahrens unter großem Einsatz gute

Leistungen erbracht habe, sei selbstverständlich. Dies könne

ihn nicht entlasten. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens

könne auch dem Umstand, daß er erstmals straf- und

disziplinarrechtlich belangt werde, keine entscheidende

Bedeutung zukommen.

39 Mit seiner Berufung macht der Beamte geltend: Er wende sich

gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter

Berücksichtigung der Feststellungen der Disziplinarkammer zum

subjektiven Sachverhalt. Seine Versetzung in ein Amt derselben

Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt reiche aus. Durch seine

Dienstverfehlungen habe er das Vertrauensverhältnis zu seinem

Dienstherrn zwar in erheblichem Maße, aber nicht irreparabel

beschädigt. Er habe nicht auf amtlich anvertrautes oder

zugängliches Gut zurückgegriffen. Deshalb sei eine Ausnahme von

der regelmäßig zu verhängenden Entfernung aus dem Dienst nicht

nur bei einer einmaligen persönlichkeitsfremden

Gelegenheitstat, einer wirtschaftlichen Notlage oder einer

psychischen Ausnahmesituation, sondern auch bei anderen

erheblichen Milderungsgründen denkbar. Letzteres sei bei ihm zu

bejahen, weil die 1.000,- DM, die er genommen habe, als noch

geringfügiger Betrag angesehen werden könnten. Die Prognose der

Disziplinarkammer, es spreche nichts dafür, daß er höhere

Beträge zurückgewiesen hätte, sei nicht haltbar. Außerdem

spreche alles dafür, daß er auch auf Zahlungen von D.

verzichtet oder zumindest wesentlich niedrigere Beträge auch

akzeptiert hätte. Zunächst, von Frühjahr 19 bis August 19 ,

habe er die Halterfeststellungen ohnehin "gefälligkeitshalber"

erledigt, ohne Geld dafür zu nehmen. Auch danach sei es ihm

letztendlich auf die Höhe der nicht mehr im einzelnen

abgesprochenen Beträge nicht angekommen. Er habe zu keinem

Zeitpunkt einen bestimmten Betrag verlangt. Das Geld habe für

ihn keine Rolle gespielt. Vielmehr habe D. sich von sich

aus bereit erklärt, ihm bei erfolgreichem Ankauf eines

Unfallfahrzeugs einen bestimmten Geldbetrag per Briefumschlag

in den Briefkasten zu werfen. Er habe weder feststellen können,

wieviele Kaufverträge auf die von ihm durchgeführte Weitergabe

von Halterdaten zurückgegangen seien, noch habe er eine solche

Kontrolle gewollt. Er habe sich um diese Fragen schlicht nicht

gekümmert. Auch beinhalte die Weitergabe der Kfz-Halterdaten

lediglich eine geringe Pflichtwidrigkeit. D. hätte diese

Daten auch selbst beim Straßenverkehrsamt gegen Zahlung einer

Verwaltungsgebühr von 10,- DM einholen können. Er, der Beamte,

habe lediglich sorglos und unüberlegt gehandelt und den

betreffenden Kfz.-Haltern keinen Schaden zufügen wollen. Des

weiteren habe der Dienstherr in der Anschuldigungsschrift durch

die Gegenüberstellung der 1.000,- DM einerseits und der

Gesamtwürdigung seiner, des Beamten, Leistungen andererseits zu

erkennen gegeben, daß er darin einen erheblichen

Milderungsgrund sehe, der es ausnahmsweise rechtfertige, nicht

die Höchstmaßnahme zu verhängen. Letzteres ergebe sich auch

daraus, daß der Dienstherr nach Ergehen des Strafurteils die

vorläufige Dienstenthebung aufgehoben habe. Aus der

Anschuldigungsschrift wie auch aus der Stellungnahme des

Vertreters der Einleitungsbehörde in der Hauptverhandlung vor

der Disziplinarkammer ergebe sich, daß der Dienstherr eine

Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für

gerechtfertigt halte. Dies entspreche dem ausdrücklichen Willen

des Dienstherrn. Die Disziplinarkammer hätte auch

berücksichtigen müssen, daß er sich nach der Aufhebung seiner

Suspendierung dienstlich bewährt habe. Außerdem habe er sich

- wozu er bisher nichts gesagt habe - während des Tatzeitraums

in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Seine Ehefrau

habe von Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung

zu einem seiner Nachbarn unterhalten. Sie habe ihm, dem

Beamten, gesagt, sie wolle sich von ihm trennen und das

alleinige Sorgerecht für die Kinder beanspruchen. Er habe auch

um der Kinder willen unbedingt an der Ehe festhalten wollen und

alles versucht, sie zu retten. Er habe jedoch ertragen müssen,

daß seine Frau zumindest bis Herbst 19 die ehewidrige

Beziehung fortgesetzt habe. Dann habe sie diese beendet. Seine

Ehefrau möge dazu als Zeugin gehört werden. Bis zum Ende ihres

Verhältnisses mit dem Nachbarn habe er, der Beamte, unter

erheblichem psychischem Druck gestanden und deshalb das Ausmaß

seines disziplinaren Fehlverhaltens nicht zu erkennen vermocht.

Er habe lange Zeit unmittelbar vor einem Auszug aus der

gemeinsamen Wohnung gestanden und den Verlust der Familie vor

Augen gehabt. Er habe es in dieser Situation nicht vermocht,

die ihm ohne jede Aufforderung zugekommenen Briefumschläge mit

Geld an D. zurückzusenden. Er habe die Tragweite seiner

Handlungen nicht erkennen können. Ihm sei während der ganzen

Zeit der Zusammenhang zwischen der dienstlichen Handlung und

der Geldzahlung nicht bewußt gewesen. Wenn er nicht unter

diesem erheblichem psychischen Druck gestanden hätte, hätte er

sich dienstpflichtgemäß verhalten und die Annahme der ohnehin

geringen Geldbeträge verweigert. Die psychische

Ausnahmesituation sei die einzige Erklärung dafür, warum er

seine Lebensstellung als Beamter aufs Spiel gesetzt habe, nur

um Beträge in einem derart geringen Umfang entgegenzunehmen. Er

stelle klar, daß die Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt

sei.

40 Der Beamte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und

ihn in ein Amt desselben

Laufbahnabschnitts mit geringerem

Endgrundgehalt zu versetzen.

41 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

42 Er verweist auf die Anschuldigungsschrift und auf die

Begründung des Urteils der Disziplinarkammer. Ergänzend führt

er aus: Die Berufungsbegründung lasse außer acht, daß der

Beamte über einen Zeitraum von immerhin eineinhalb Jahren

wiederholt Halterauskünfte für nichtdienstliche Zwecke

eingeholt und an einen Dritten weitergegeben habe. Auch dadurch

sei das Vertrauen des Dienstherrn beschädigt worden. Hinzu

komme, daß der Beamte sich nicht nur habe bestechen lassen,

sondern sich auch der Verletzung von Dienstgeheimnissen

schuldig gemacht habe, indem er Kennwörter herausgegeben habe,

die ausschließlich für dienstliche Zwecke bestimmt gewesen

seien. Damit sei einem Mißbrauch dieser Kennwörter Tür und Tor

geöffnet gewesen, weil der Beamte nicht mehr die Kontrolle über

die weitergegebenen Daten gehabt habe. Ein über das bekannt

gewordene Maß hinausgehender Mißbrauch der Kennwörter könne

nicht ausgeschlossen werden. Außerdem habe der Beamte einem

Dritten das von der Polizei praktizierte Verfahren bei

Halterauskünften verraten. Das von dem Beamten gezeigte

Verhalten sei insgesamt geeignet, das Vertrauen in seine

Zuverlässigkeit vollständig zu zerstören.

43 II.

44 Die Berufung ist nicht begründet.

45 Die Berufung - mit der der Beamte nunmehr die ihm zur Last

gelegten Handlungen einräumt - ist auf das Disziplinarmaß

beschränkt. Der Beamte wendet sich nicht gegen die Tat- und

Schuldfeststellungen des Urteils der Disziplinarkammer. Er

vertritt lediglich die Auffassung, daß sein angeschuldigtes

Verhalten die Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertige. Der

Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen in dem

Urteil der Disziplinarkammer und die darin vorgenommene

Würdigung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen

gebunden. Er hat nur noch über das Disziplinarmaß zu

entscheiden, und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung

des Vorbringens des Beamten im Berufungsverfahren bezüglich des

Eingreifens von wesentlichen Milderungsgründen.

46 Die von dem Beamten angestrebte mildere Disziplinarmaßnahme

als die Entfernung aus dem Dienst scheidet aus.

47 Der Beamte hat dadurch, daß er seit August 19 und bis

Januar 19 auf Bitten des Gebrauchtwagenhändlers D. und

unter Vortäuschung, es handele sich um dienstlich veranlaßte

Maßnahmen, bei den Straßenverkehrsämtern die Halter von

Unfallfahrzeugen erfragte und die behördlichen Auskünfte

D. mitteilte, sowie dadurch, daß er in der Folgezeit bis

Mai 19 - bis zu dem polizeilichen Geständnis von D. -

diesem die "Gebrauchsanweisung" für illegale Halterabfragen

nebst den erforderlichen Kennwörtern zukommen ließ, und

schließlich dadurch, daß er während der gesamten Zeit in

unregelmäßigen Abständen Geld von D. entgegennahm, im

Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt.

Absolute Unbestechlichkeit und die Freiheit von durch

materielle Vorteile etwa verursachten sachfremden Erwägungen

bei amtlichen Handlungen sind unabdingbare Voraussetzungen für

das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die

Erhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums

ist eine Grundvoraussetzung für einen sauberen

Verwaltungsbetrieb. Zu den vornehmsten und selbstverständlichen

Pflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt

uneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich

erscheinen zu lassen. Ein Beamter, der sich über die bei dem

Angebot von Bargeld erfahrungsgemäß deutliche Hemmschwelle

hinwegsetzt, zerstört das in ihn durch den Dienstherrn und die

Allgemeinheit gesetzte Vertrauen so nachhaltig, daß er

grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Das

Bundesverwaltungsgericht hat deshalb wenigstens bei der Annahme

von barem Geld in ständiger Rechtsprechung ohne Rücksicht auf

die rechtliche Qualifizierung der Tat als schwere oder einfache

Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne oder als bloße

Geschenkannahme im Sinne von § 76 des Landesbeamtengesetzes

grundsätzlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und von

dieser Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise abgesehen, wenn im

Einzelfall erhebliche Milderungsgründe vorlagen.

48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März

1982 - 1 D 80.80 -, Zeitschrift für

Beamtenrecht 1983, 208.

49 Diese Auffassung vertritt auch das erkennende Gericht in

ständiger Rechtsprechung.

50 Vgl. etwa OVG NW, Urteil vom

2. Oktober 1992 - 6d A 3180/91.0 - und

Urteil vom 29. April 1998

- 6d A 2084/97.O -.

51 Die dargelegten Grundsätze greifen im vorliegenden Fall ein.

Der Beamte kassierte das von dem Gebrauchtwagenhändler als

"Erfolgsprämien" gezahlte Bargeld als Gegenleistung für die ihm

durch sein Amt als Polizeihauptmeister ermöglichten

kurzfristigen Halterabfragen bei der Straßenverkehrsbehörde,

auf die es dem Gebrauchtwagenhändler ankam, sodann für die

"Gebrauchsan-weisung" bezüglich derartiger Abfragen und für die

in dem Strafurteil des Amtsgerichts D. als neun Fälle

der strafbaren Verletzung des Dienstgeheimnisses angesehene

Preisgabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler. Damit

ließ der Beamte sich bestechen und sein Amt als Polizeibeamter

käuflich erscheinen, wie es auch in den damals dazu

erschienenen zahlreichen Presseberichten mit z.B. den

Überschriften "Polizist verkaufte Daten aus Behörden-Computern"

und "Korruption in der Polizeiwache" zum Ausdruck gekommen ist.

Zudem ließ er sich für durch sein Amt ermöglichte Handlungen

bestechen, die seinen Dienstpflichten in grobem Maße

zuwiderliefen. Der Beamte hat sich dadurch für den öffentlichen

Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit hätte auch kein

Verständnis dafür, daß ein Polizeibeamter, der sich in dieser

Weise verhalten hat, im Dienst verbleibt.

52 Ob die neben der Bestechlichkeit vorgenommenen

pflichtwidrigen Auskünfte über Personen,

53 vgl. dazu OVG NW, Urteil vom

31. Januar 1997 - 6d A 939/96.0 -,

54 die "Gebrauchsanleitung" für illegale Halterabfragen und die

neunmalige Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die

Weitergabe von Kennwörtern an den Gebrauchtwagenhändler für

sich gesehen schon eine Entfernung aus dem Dienst

gerechtfertigt hätten, kann zwar dahinstehen. Letzteres liegt

aber durchaus nahe. Dafür spricht insbesondere der von dem

Vertreter der obersten Dienstbehörde betonte Umstand, daß der

Beamte durch die Preisgabe der Kennwörter in Verbindung mit der

"Gebrauchsanweisung" in unverantwortlicher Weise Dritten einen

Mißbrauch behördlicher Daten eröffnete, auf den er selbst

keinen Einfluß mehr hatte.

55 Umstände, die es rechtfertigen könnten, den Beamten

ausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn

in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört sei,

liegen nicht vor. Erhebliche Milderungsgründe sind entgegen der

Auffassung des Beamten nicht erkennbar. Zum einen handelte es

sich bei den mindestens 1.000,- DM, die der

Gebrauchtwagenhändler ihm nach und nach zugesteckt hatte, nicht

um einen lediglich geringfügigen Betrag. Zum andern lassen sich

die Handlungen des Beamten nicht, wie er meint, aus einer

psychischen Ausnahmesituation heraus erklären. In diesem

Zusammenhang wird seine Einlassung, seine Ehefrau habe von

Februar 19 bis Herbst 19 eine ehewidrige Beziehung mit

einem Nachbarn unterhalten, zu seinen Gunsten als richtig

unterstellt; einer dahingehenden Vernehmung seiner Ehefrau

bedarf es somit nicht. Es ist auch davon auszugehen, daß der

Beamte dadurch seelisch sehr belastet war. Jedoch leuchtet

nicht ein, daß er es, wie er behauptet, wegen dieser

psychischen Belastung nicht vermochte, die Briefumschläge mit

Geldscheinen, die der Gebrauchtwagenhändler in seinen

Briefkasten einwarf, zurückzuweisen. Der Senat hält dies für

unglaubhaft. Als erfahrenem Polizeibeamten mit vielen

Dienstjahren mußte dem Beamten auch in einer derartigen

privaten Situation das Gespür dafür bleiben, daß er sich durch

die Annahme der Geldscheine für seine illegalen Halteranfragen

und für die "Gebrauchsanweisung" nebst Überlassung der

zugehörigen Kennwörter bestechen ließ und daß sich ein

Polizeibeamter jedenfalls dadurch - wenn nicht schon durch die

übrigen hier pflichtwidrig begangenen Handlungen - dienstlich

untragbar macht. Dieses Gespür hatte er nach der Überzeugung

des Senats auch nach wie vor; er konnte auch gemäß dieser

Einsicht handeln. Seine Einlassung, er habe wegen der

psychischen Belastung die Tragweite seiner Handlungen nicht

erkennen können, wertet der Senat als Schutzbehauptung, zumal

die Zeit, während der der Beamte Geld entgegennahm, mehr als

eineinhalb Jahre (bis zu dem polizeilichen Geständnis des

Gebrauchtwagenhändlers) dauerte. Daß er während dieser gesamten

Zeit, auch wenn ihn das Verhalten seiner Ehefrau belastete, in

einem seelischen Zustand war, der ihn bezüglich einer

Zurückweisung der Bestechungsgelder gewissermaßen hilflos

machte, ist auszuschließen. Insofern gibt es keinen

nachvollziehbaren Zusammenhang. Wenn der Beamte deprimiert war,

mag dies zwar zu gewissen Änderungen seines Verhaltens geführt

haben. Daß er aber Bestechungsgelder annahm, läßt sich damit

nicht erklären. Das gilt um so mehr, als seine dienstlichen

Leistungen während dieser Zeit nicht absanken: In seiner

dienstlichen Regelbeurteilung vom 28. Februar 19 , die sich

auf die Zeit vom 3. Januar 19 bis zum 2. Januar 19 (also

auch auf den größten Teil der Zeit, in der er für sein

illegales Zusammenwirken mit dem Gebrauchtwagenhändler von

diesem Geld annahm) bezieht, werden seine dienstlichen

Leistungen als "über dem Durchschnitt, mit steigender Tendenz"

bezeichnet. Laut dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung

erfüllte er "die ihm übertragenen Aufgaben... stets mit viel

Engagement zur vollen Zufriedenheit." Gegenüber der

vorangegangenen dienstlichen Regelbeurteilung vom 3. Januar

19 hatte der Beamte seine Leistungen sogar noch etwas

gesteigert. Eine nach seiner Einlassung eingetretene

gravierende Beeinträchtigung seiner Wahrnehmung, welche

Pflichten er als Polizeibeamter habe und daß er sich

insbesondere nicht bestechen lassen dürfe, ist danach - wie

auch sein Vorbringen, er habe es nicht vermocht, sich der

Bestechung zu entziehen - erst recht unglaubhaft.

56 Wenn der Beamte, wie er geltend macht, nicht von selbst auf

Zahlungen des Gebrauchtwagenhändlers gedrängt hatte, sondern

dieser von sich aus zahlte, ändert dies nichts daran, daß er

sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hat. Er mag

zwar - nach seinen Worten sorglos und unüberlegt - die

Bestechungsgelder gewissermaßen "mitgenommen" haben. Es mag ihm

auch auf deren Höhe nicht angekommen sein. Das läßt jedoch

- was entscheidend ist - nicht die Tatsache entfallen, daß er

die Geldscheine eingesteckt hat.

57 Das Berufungsvorbringen des Beamten, die Weitergabe von

Kfz.-Halterdaten an den Gebrauchtwagenhändler sei für sich

gesehen nur eine geringe Pflichtwidrigkeit gewesen, führt

ebenfalls nicht zu einer ihm günstigeren Betrachtung. Es könnte

lediglich auf eine Uneinsichtigkeit bezüglich seiner Pflichten

als Polizeibeamter hindeuten. Des weiteren führt der Umstand,

daß der Vertreter der Einleitungsbehörde in der

Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer eine

Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst für

gerechtfertigt erachtet hat, nicht dazu, den Beamten als für

den öffentlichen Dienst noch tragbar anzusehen. Der Vertreter

der obersten Dienstbehörde vertritt diese Meinung im

Berufungsverfahren ohnehin nicht.

58 Schließlich rechtfertigt ein Verbleiben des Beamten im

Dienst auch nicht der Umstand, daß er bis zu den Handlungen,

die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, während langer

Dienstjahre gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und daß

diese ihm nach der Beendigung seiner Suspendierung vom Dienst

erneut bescheinigt worden sind. Daß er sich während des

laufenden förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlich Mühe gab,

vermag nichts daran zu ändern, daß er für den öffentlichen

Dienst nicht mehr tragbar ist, weil er sich - zudem für grob

pflichtwidrige Handlungen - hat bestechen lassen. Angesichts

der Schwere des Dienstvergehens ist ein Absehen von der

Entfernung aus dem Dienst auch unter Berücksichtigung dessen

nicht möglich, daß er weder strafrechtlich noch disziplinarisch

vorbelastet ist.

59 -Ebenso wie die Disziplinarkammer bewilligt auch der Senat

dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag nach § 76 DO NRW. Hinweise

darauf, daß der Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der

Unterstützung durch einen auf bestimmte Zeit zu bewilligenden

Unterhaltsbeitrag bedürftig ist, haben sich auch im

Berufungsverfahren nicht ergeben.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO

NRW.

61 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO

NRW).

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