Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.08.1999: Versicherungsbetrug




Das OLG Köln (Beschluss vom 25.08.1999 - 17 W 336/99) hat entschieden:

Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen

Tenor:

1 Gründe

2 Die sofortige Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen

Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin

hat es zutreffend abgelehnt, die Kosten des unter dem 24. Juli 1997

erstatteten Gutachtens der D. in die Kostenfestsetzung

einzubeziehen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die D. damit

beauftragt hat, "die Schadensgrausalität durch Gegenüberstellung

der Fahrzeuge zu prüfen", rechtfertigt ohne weiteres die Annahme,

Gründe:


dass sie im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags noch

nicht endgültig entschlossen war, es auf eine gerichtliche

Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen. Die Kosten

für ein Privatgutachten, das eine Versicherung in Auftrag gegeben

hat, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können und von dessen

Ergebnis sie ihre Entscheidung darüber abhängig zu machen

beabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf einen Rechtsstreit

einlassen soll, aber die höheren zu den Geschäftsunkosten des

Versicherers und können folglich selbst dann nicht den

Prozesskosten zugerechnet werden, wenn das Ergebnis des Gutachtens

zugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgültiger

Ablehnung einer Schadensregulierung unvermeidlichen Rechtsstreit

bestimmt gewesen sein sollte.

3 Das Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits ein versuchter

Versicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere

Beurteilung. Die der Rechtssprechung gelegentlich vertretene

Auffassung (z. B. OLG Düsseldorf, r + s 1991, 252 und LG Köln,

Versicherungsrecht 1998, 1172), dass die Kosten des von einem

Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens als notwendige

Prozesskosten zu erstattene seien, wenn es dazu gedient habe, den

Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls zu führen, vermag der Senat

in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem

Haftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines

beabsichtigten Versicherungsbetruges vorprozessual aufgewandten

Kosten unter Erstattungsgesichtspunkten anders als sonstige

vorgerichtlich zur Entstehung gelangte Kosten zur behandeln, bietet

die gesetzliche Regelung keine Handhabe; die zu diesem Zweck

aufgewandten Kosten können deshalb nur dann als prozesszugehörig

anerkannt werden, wenn zwischen den von der Versicherung

angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein

unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher

unmittelbarer Zusammenhang aber kann in der Regel erst nach einem

unbedingten Entschluss zur Prozessführung bejaht werden. Die

Voraussetzungen, die hiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten,

die ein Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung

der zur genaueren Beurteilung der Sach- und Rechtslage

erforderlichen Tatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der

Folge gegen ihn angestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind

vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 2) hat ihre

Entschließung, sich dem Schadensersatzbegehren des Klägers zu

widersetzen und ihre Haftung gerichtlich klären zu lassen, fraglos

vom Ergebnis des Gutachtens der D. abhängig gemacht.

4 Aus alledem folgt, dass die von der Beklagten zu 2) aufgewandten

Privatgutachterkosten nicht zu den zu erstattenden Kosten des

vorangegangenen Prozesses gehören. Eine andere Frage ist, ob der

Kläger der Beklagten zu 2) aus materiellem Recht zum Ersatz der in

Rede stehenden Privatgutachterkosten

5 verpflichtet ist. Darüber kann im vorliegenden Verfahren jedoch

nicht entschieden werden, ein auf die Vorschriften des materiellen

Rechts gestützter Kostenerstattungsanspruch kann nur im Prozesswege

geltend gemacht und durchgesetzt werden.

6 Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf

dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543

ZPO in entsprechender Anwendung).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

8 Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 1.878,05

DM.

9 Fehler! Textmarke nicht definiert.

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