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OLG Köln v. 25.08.1999: Versicherungsbetrug
Das OLG Köln (Beschluss vom 25.08.1999 - 17 W 336/99) hat entschieden:
Siehe auch
RA Kosten bei unberechtigten Forderungen
und
RA Kosten bei unberechtigten Anzeigen
Tenor:
1 Gründe
2 Die sofortige Beschwerde begegnet keinen verfahrensrechtlichen
Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin
hat es zutreffend abgelehnt, die Kosten des unter dem 24. Juli 1997
erstatteten Gutachtens der D. in die Kostenfestsetzung
einzubeziehen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die D. damit
beauftragt hat, "die Schadensgrausalität durch Gegenüberstellung
der Fahrzeuge zu prüfen", rechtfertigt ohne weiteres die Annahme,
Gründe:
dass sie im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrags noch
nicht endgültig entschlossen war, es auf eine gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Kläger ankommen zu lassen. Die Kosten
für ein Privatgutachten, das eine Versicherung in Auftrag gegeben
hat, um ihre Einstandspflicht prüfen zu können und von dessen
Ergebnis sie ihre Entscheidung darüber abhängig zu machen
beabsichtigt, ob sie sich überhaupt auf einen Rechtsstreit
einlassen soll, aber die höheren zu den Geschäftsunkosten des
Versicherers und können folglich selbst dann nicht den
Prozesskosten zugerechnet werden, wenn das Ergebnis des Gutachtens
zugleich zur Prüfung der Erfolgsaussichten in dem bei endgültiger
Ablehnung einer Schadensregulierung unvermeidlichen Rechtsstreit
bestimmt gewesen sein sollte.
3 Das Gegenstand des vorangegangenen Rechtsstreits ein versuchter
Versicherungsbetrug gewesen ist, rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Die der Rechtssprechung gelegentlich vertretene
Auffassung (z. B. OLG Düsseldorf, r + s 1991, 252 und LG Köln,
Versicherungsrecht 1998, 1172), dass die Kosten des von einem
Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens als notwendige
Prozesskosten zu erstattene seien, wenn es dazu gedient habe, den
Nachweis eines vorgetäuschten Unfalls zu führen, vermag der Senat
in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen. Die von einem
Haftpflichtversicherer zur Erhärtung des Verdachts eines
beabsichtigten Versicherungsbetruges vorprozessual aufgewandten
Kosten unter Erstattungsgesichtspunkten anders als sonstige
vorgerichtlich zur Entstehung gelangte Kosten zur behandeln, bietet
die gesetzliche Regelung keine Handhabe; die zu diesem Zweck
aufgewandten Kosten können deshalb nur dann als prozesszugehörig
anerkannt werden, wenn zwischen den von der Versicherung
angestellten Ermittlungen und einem nachfolgenden Rechtsstreit ein
unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher
unmittelbarer Zusammenhang aber kann in der Regel erst nach einem
unbedingten Entschluss zur Prozessführung bejaht werden. Die
Voraussetzungen, die hiernach erfüllt sein müssen, um die Kosten,
die ein Haftpflichtversicherer im Zusammenhang mit der Beschaffung
der zur genaueren Beurteilung der Sach- und Rechtslage
erforderlichen Tatsachen entstanden sind, den Kosten eines in der
Folge gegen ihn angestrengten Prozesses zuordnen zu können, sind
vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte zu 2) hat ihre
Entschließung, sich dem Schadensersatzbegehren des Klägers zu
widersetzen und ihre Haftung gerichtlich klären zu lassen, fraglos
vom Ergebnis des Gutachtens der D. abhängig gemacht.
4 Aus alledem folgt, dass die von der Beklagten zu 2) aufgewandten
Privatgutachterkosten nicht zu den zu erstattenden Kosten des
vorangegangenen Prozesses gehören. Eine andere Frage ist, ob der
Kläger der Beklagten zu 2) aus materiellem Recht zum Ersatz der in
Rede stehenden Privatgutachterkosten
5 verpflichtet ist. Darüber kann im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht entschieden werden, ein auf die Vorschriften des materiellen
Rechts gestützter Kostenerstattungsanspruch kann nur im Prozesswege
geltend gemacht und durchgesetzt werden.
6 Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf
dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird (§ 543
ZPO in entsprechender Anwendung).
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8 Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde: 1.878,05
DM.
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