Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.03.1999: Einsteigen




Das OLG Köln (Urteil vom 19.03.1999 - 19 U 156/98) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.

Übergeleitete Ansprüche der Zeugin U. nach den §§ 7, 8 a, 18 StVG,

823, 831 BGB gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 24.01.1997

bestehen nicht.

3 Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2.

beim Anfahren der Haltestelle abrupt gebremst hat. Vielmehr hat der

Sachverständige L. anhand der von ihm ausgewerteten Diagrammscheibe

Gründe:


des Busses für die letzten 10 m eine durchschnittliche Bremsung von

2,31 m/s² ermittelt. Anhaltspunkte für einen ungleichmäßigen

Bremsvorgang hatte der Sachverständige nicht. Dieser Bremsvorgang

dauerte 3 sec. In dieser Zeit wurde der Bus von 25 km/h auf 0

abgebremst. Den von der Zeugen U. erwähnten "starken Ruck" konnte

der Sachverständige nicht bestätigen, und zwar auch nicht für den

Beginn des Bremsvorgangs, der in der dem Gutachten beigefügten

graphischen Darstellung durch einen deutlichen Knick gekennzeichnet

wird. Allerdings konnte er sich vorstellen, " dass die von mir

gemessene Verzögerung bei einer alten Dame, so wie ich sie eben

hier gesehen habe, schon zu einem Sturz führen kann, wenn sie sich

nicht festhält." Die Zeugen U. war zur Unfallzeit 69 Jahre alt.

4 Diese Feststellungen reichen für eine Haftung der Beklagten

nicht aus. Der BGH hat sich mit einem Fall befaßt, in dem eine

65-jährige Frau nach dem Einsteigen in einen Bus durch die

Vordertür beim Anfahren zu Fall gekommen war, als sie mit

einer Tasche in jeder Hand durch den Mittelgang zu einem Platz in

der Busmitte ging (NJW 1993, 654). Er hat hier die Grundsätze

angewendet, der er früher für Fahrten in einem Großraumwagen einer

Straßenbahn aufgestellt hatte (VersR 1972, 152). Danach muß sich

der Wagenführer nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast

einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, etwa dann, wenn er

bemerkt hat, dass ein Gehbehinderter oder ein Blinder den Wagen

bestiegen hat. Auch im Bus sei der Fahrgast in aller Regel sich

selbst überlassen und könne nicht damit rechnen, dass der Fahrer

sich um ihn kümmere, der noch mehr als der Straßenbahnfahrer seine

Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten müsse, da

sein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewege, sondern im freien

Verkehrsfluß gesteuert werden müsse. Der BGH führt dann weiter aus

(NJW 1993, 654, 655):

5 "Vielmehr kann eine solche Verpflichtung (: des Fahrers zu

besonderer Aufmerksamkeit) nur dann ausnahmsweise bejaht werden,

wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des

Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, daß

der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Die vom

BerGer. angenommene Behinderung der Kl. kann nicht mit so

schwerwiegenden Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden, wie sie

der Senat in dem genannten Urteil aufgezeigt hat. Das BerGer. führt

insoweit das Alter der Kl. an sowie den Umstand, daß sie zwei

schwere Taschen mit sich geführt habe, und meint, daraus habe der

Bekl. zu 1 auf eine Gefährdung wie bei einem körperlich Behinderten

schließen müssen. ... Da das Alter der Kl. nach heutigem

Verständnis nicht als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit

anzusehen ist ... , bleibt als tatsächliche Behinderung nur der

Umstand, daß sie zwei gefüllte Taschen mit sich trug ... Auch eine

Behinderung durch erhebliches Gewicht der Taschen könnte ... nicht

mit Behinderungen wie in den genannten Beispielsfällen verglichen

werden, weil es sich jedenfalls nicht um eine zwingende,

unbehebbare Behinderung gehandelt hat, welcher nur durch

Rücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden konnte.

Vielmehr hätte sich die Kl. im Interesse ihrer eigenen Sicherheit

beispielsweise mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz

begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche

abstellen und die zweite Tasche nachholen können, zumal der Bus

fast leer und deshalb hinreichend übersichtlich für eine derartige

Vorgehensweise war, oder aber sich beim Fahrer erkundigen können,

ob der Bus noch so lange halten werde, daß sie mit beiden Taschen

den angestrebten Sitzplatz erreichen werde. Konnte mithin die Kl.

selbst in zumutbarer Weise für ihre Sicherheit sorgen, so drängte

sich für den Busfahrer nicht wie in den genannten Beispielsfällen

die Überlegung auf, daß die Kl. beim Anfahren möglicherweise

stürzen werde, so daß er nicht verpflichtet war, sie nach Vorzeigen

des Fahrausweises weiter im Auge zu behalten. Mit seiner

entgegengesetzten Auffassung überspannt das BerGer. die

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers und

berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß Benutzer

öffentlicher Verkehrsmittel häufig mehrere Gepäckstücke tragen und

es schon von daher den Fahrer überfordern würde, jeweils zu

beobachten, wieviele Gepäckstücke ein Fahrgast bei sich trägt und

Überlegungen dahin anzustellen, ob diese ihn möglicherweise bei der

Suche nach einem Halt oder Sitzplatz im Fahrzeug behindern können.

Hielte man den Fahrer für verpflichtet, derartige Beobachtungen und

Überlegungen anzustellen, auch wenn sich kein Hinweis auf eine

unbehebbare Behinderung des Fahrgastes im oben dargelegten Sinn

ergibt, so würde das in unvertretbarem Maß seine Aufmerksamkeit von

der Beobachtung derjenigen Vorgänge ablenken, welche er im

Interesse der Verkehrssicherheit im Auge behalten muß. Insoweit

kann dem BerGer. auch nicht darin gefolgt werden, daß der Bekl. zu

1 nicht in nennenswertem Maß anderweitig beansprucht gewesen sei.

Vielmehr hatte er seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem

Anfahrvorgang zu widmen, wobei er nicht nur die übrigen

Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern zusätzlich noch einen Bus

in Gegenrichtung abzuwarten hatte."

6 Im vorliegenden Fall ist der Unfall nicht nach dem Einsteigen,

sondern vor dem Anhalten geschehen. Das ändert aber an der

rechtlichen Beurteilung nichts. Vielmehr bestand für den Beklagten

zu 2. noch weniger ein Anlaß, auf die Zeugin U. besonders zu

achten, die vorher ohne Schwierigkeiten in den Bus eingestiegen war

und Platz gefunden hatte. Außerdem kann vor dem Aussteigen der

Fahrgast selbst entscheiden, wann er von seinem Sitz aufsteht und

sich in die weniger sichere Stehposition begibt, während er nach

dem Einsteigen insofern davon abhängig ist, wie schnell der Fahrer

abfährt. Die Zeugin litt auch nicht unter so schwerwiegenden

Beeinträchtigungen, wie sie der BGH zur Voraussetzung für eine

erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers gemacht hat. Sie benutzte zwar

einen Gehstock, aber nicht weil sie gehbehindert ist, sondern weil

sie schlecht sieht. Damit ist sie aber andererseits nicht einem

Blinden gleichzustellen. Sie selbst und auch die Klägerin haben den

Unfall nicht auf schlechtes Sehen zurückgeführt. Zu dem mit dem

BGH-Fall vergleichbaren Alter der Zeugin und zu ihrem Gepäck, ob

nun eine Tasche oder zwei, kann auf die Ausführungen des BGH

verwiesen werden. Die Zeugin konnte auch hier "selbst in zumutbarer

Weise für ihre Sicherheit sorgen", indem sie wartete, bis der Bus

hielt, wenn sie sich während der Fahrt nicht ausreichend festhalten

konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Ausgang, etwa wegen

Überfüllung des Busses, nur rechtzeitig erreichen konnte, wenn sie

vor dem Anhalten aufstand. Außerdem saß sie nur zwei Reihen hinter

dem Fahrer und hätte sich damit notfalls auch ohne weiteres

bemerkbar machen können.

7 Unter diesen Umständen sind Ansprüche aus Verschulden (§§ 823,

831 BGB) mit dem BGH zu verneinen. Da jeder konkrete Anhaltspunkt

für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. fehlt, kann die

Verschuldensvermutung nach § 18 I 2 StVG ebenso wie die

Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1. (§ 7 StVG) jedenfalls hinter

dem Eigenverschulden der Zeugin U. zurücktreten (§§ 9 StVG, 254

BGB)..

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist

nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

9 Wert der Beschwer der Klägerin: 21.107,00 DM

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