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OLG Köln v. 19.03.1999: Einsteigen
Das OLG Köln (Urteil vom 19.03.1999 - 19 U 156/98) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos.
Übergeleitete Ansprüche der Zeugin U. nach den §§ 7, 8 a, 18 StVG,
823, 831 BGB gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 24.01.1997
bestehen nicht.
3 Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte zu 2.
beim Anfahren der Haltestelle abrupt gebremst hat. Vielmehr hat der
Sachverständige L. anhand der von ihm ausgewerteten Diagrammscheibe
Gründe:
des Busses für die letzten 10 m eine durchschnittliche Bremsung von
2,31 m/s² ermittelt. Anhaltspunkte für einen ungleichmäßigen
Bremsvorgang hatte der Sachverständige nicht. Dieser Bremsvorgang
dauerte 3 sec. In dieser Zeit wurde der Bus von 25 km/h auf 0
abgebremst. Den von der Zeugen U. erwähnten "starken Ruck" konnte
der Sachverständige nicht bestätigen, und zwar auch nicht für den
Beginn des Bremsvorgangs, der in der dem Gutachten beigefügten
graphischen Darstellung durch einen deutlichen Knick gekennzeichnet
wird. Allerdings konnte er sich vorstellen, " dass die von mir
gemessene Verzögerung bei einer alten Dame, so wie ich sie eben
hier gesehen habe, schon zu einem Sturz führen kann, wenn sie sich
nicht festhält." Die Zeugen U. war zur Unfallzeit 69 Jahre alt.
4 Diese Feststellungen reichen für eine Haftung der Beklagten
nicht aus. Der BGH hat sich mit einem Fall befaßt, in dem eine
65-jährige Frau nach dem Einsteigen in einen Bus durch die
Vordertür beim Anfahren zu Fall gekommen war, als sie mit
einer Tasche in jeder Hand durch den Mittelgang zu einem Platz in
der Busmitte ging (NJW 1993, 654). Er hat hier die Grundsätze
angewendet, der er früher für Fahrten in einem Großraumwagen einer
Straßenbahn aufgestellt hatte (VersR 1972, 152). Danach muß sich
der Wagenführer nur ausnahmsweise vergewissern, ob der Fahrgast
einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, etwa dann, wenn er
bemerkt hat, dass ein Gehbehinderter oder ein Blinder den Wagen
bestiegen hat. Auch im Bus sei der Fahrgast in aller Regel sich
selbst überlassen und könne nicht damit rechnen, dass der Fahrer
sich um ihn kümmere, der noch mehr als der Straßenbahnfahrer seine
Aufmerksamkeit auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten müsse, da
sein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewege, sondern im freien
Verkehrsfluß gesteuert werden müsse. Der BGH führt dann weiter aus
(NJW 1993, 654, 655):
5 "Vielmehr kann eine solche Verpflichtung (: des Fahrers zu
besonderer Aufmerksamkeit) nur dann ausnahmsweise bejaht werden,
wenn für den Fahrzeugführer eine schwerwiegende Behinderung des
Fahrgastes erkennbar ist, welche ihm die Überlegung aufdrängt, daß
der Fahrgast ohne besondere Rücksichtnahme gefährdet ist. Die vom
BerGer. angenommene Behinderung der Kl. kann nicht mit so
schwerwiegenden Beeinträchtigungen gleichgesetzt werden, wie sie
der Senat in dem genannten Urteil aufgezeigt hat. Das BerGer. führt
insoweit das Alter der Kl. an sowie den Umstand, daß sie zwei
schwere Taschen mit sich geführt habe, und meint, daraus habe der
Bekl. zu 1 auf eine Gefährdung wie bei einem körperlich Behinderten
schließen müssen. ... Da das Alter der Kl. nach heutigem
Verständnis nicht als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit
anzusehen ist ... , bleibt als tatsächliche Behinderung nur der
Umstand, daß sie zwei gefüllte Taschen mit sich trug ... Auch eine
Behinderung durch erhebliches Gewicht der Taschen könnte ... nicht
mit Behinderungen wie in den genannten Beispielsfällen verglichen
werden, weil es sich jedenfalls nicht um eine zwingende,
unbehebbare Behinderung gehandelt hat, welcher nur durch
Rücksichtnahme seitens des Fahrers abgeholfen werden konnte.
Vielmehr hätte sich die Kl. im Interesse ihrer eigenen Sicherheit
beispielsweise mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz
begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche
abstellen und die zweite Tasche nachholen können, zumal der Bus
fast leer und deshalb hinreichend übersichtlich für eine derartige
Vorgehensweise war, oder aber sich beim Fahrer erkundigen können,
ob der Bus noch so lange halten werde, daß sie mit beiden Taschen
den angestrebten Sitzplatz erreichen werde. Konnte mithin die Kl.
selbst in zumutbarer Weise für ihre Sicherheit sorgen, so drängte
sich für den Busfahrer nicht wie in den genannten Beispielsfällen
die Überlegung auf, daß die Kl. beim Anfahren möglicherweise
stürzen werde, so daß er nicht verpflichtet war, sie nach Vorzeigen
des Fahrausweises weiter im Auge zu behalten. Mit seiner
entgegengesetzten Auffassung überspannt das BerGer. die
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers und
berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, daß Benutzer
öffentlicher Verkehrsmittel häufig mehrere Gepäckstücke tragen und
es schon von daher den Fahrer überfordern würde, jeweils zu
beobachten, wieviele Gepäckstücke ein Fahrgast bei sich trägt und
Überlegungen dahin anzustellen, ob diese ihn möglicherweise bei der
Suche nach einem Halt oder Sitzplatz im Fahrzeug behindern können.
Hielte man den Fahrer für verpflichtet, derartige Beobachtungen und
Überlegungen anzustellen, auch wenn sich kein Hinweis auf eine
unbehebbare Behinderung des Fahrgastes im oben dargelegten Sinn
ergibt, so würde das in unvertretbarem Maß seine Aufmerksamkeit von
der Beobachtung derjenigen Vorgänge ablenken, welche er im
Interesse der Verkehrssicherheit im Auge behalten muß. Insoweit
kann dem BerGer. auch nicht darin gefolgt werden, daß der Bekl. zu
1 nicht in nennenswertem Maß anderweitig beansprucht gewesen sei.
Vielmehr hatte er seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem
Anfahrvorgang zu widmen, wobei er nicht nur die übrigen
Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sondern zusätzlich noch einen Bus
in Gegenrichtung abzuwarten hatte."
6 Im vorliegenden Fall ist der Unfall nicht nach dem Einsteigen,
sondern vor dem Anhalten geschehen. Das ändert aber an der
rechtlichen Beurteilung nichts. Vielmehr bestand für den Beklagten
zu 2. noch weniger ein Anlaß, auf die Zeugin U. besonders zu
achten, die vorher ohne Schwierigkeiten in den Bus eingestiegen war
und Platz gefunden hatte. Außerdem kann vor dem Aussteigen der
Fahrgast selbst entscheiden, wann er von seinem Sitz aufsteht und
sich in die weniger sichere Stehposition begibt, während er nach
dem Einsteigen insofern davon abhängig ist, wie schnell der Fahrer
abfährt. Die Zeugin litt auch nicht unter so schwerwiegenden
Beeinträchtigungen, wie sie der BGH zur Voraussetzung für eine
erhöhte Aufmerksamkeit des Fahrers gemacht hat. Sie benutzte zwar
einen Gehstock, aber nicht weil sie gehbehindert ist, sondern weil
sie schlecht sieht. Damit ist sie aber andererseits nicht einem
Blinden gleichzustellen. Sie selbst und auch die Klägerin haben den
Unfall nicht auf schlechtes Sehen zurückgeführt. Zu dem mit dem
BGH-Fall vergleichbaren Alter der Zeugin und zu ihrem Gepäck, ob
nun eine Tasche oder zwei, kann auf die Ausführungen des BGH
verwiesen werden. Die Zeugin konnte auch hier "selbst in zumutbarer
Weise für ihre Sicherheit sorgen", indem sie wartete, bis der Bus
hielt, wenn sie sich während der Fahrt nicht ausreichend festhalten
konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Ausgang, etwa wegen
Überfüllung des Busses, nur rechtzeitig erreichen konnte, wenn sie
vor dem Anhalten aufstand. Außerdem saß sie nur zwei Reihen hinter
dem Fahrer und hätte sich damit notfalls auch ohne weiteres
bemerkbar machen können.
7 Unter diesen Umständen sind Ansprüche aus Verschulden (§§ 823,
831 BGB) mit dem BGH zu verneinen. Da jeder konkrete Anhaltspunkt
für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. fehlt, kann die
Verschuldensvermutung nach § 18 I 2 StVG ebenso wie die
Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1. (§ 7 StVG) jedenfalls hinter
dem Eigenverschulden der Zeugin U. zurücktreten (§§ 9 StVG, 254
BGB)..
8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist
nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
9 Wert der Beschwer der Klägerin: 21.107,00 DM
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