Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 02.03.1999: Leberwerte




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 02.03.1999 - 4 K 3739/97) hat entschieden:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des

Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger verweigerte anläßlich einer polizeiärztlichen

Reihenuntersuchung am 27.3.1997 die Blutentnahme mit dem

Hinweis, es lägen aktuelle, durch seinen Hausarzt erhobene,

Blutwerte vor.

3 Da der vorgelegte Blutbefund - insbesondere wegen Fehlens

einer Beurteilung der aktuellen Leberwerte - für nicht

ausreichend erachtet wurde, forderte der Polizeiärztliche

Dienst den Kläger mit Schreiben vom 8.4.1997 auf, sich einer

Blutentnahme zu unterziehen, damit eine abschließende

Beurteilung seiner Lehrgangs-, Sport- und Kfz-Tauglichkeit

erfolgen könne.

4 Mit Widerspruch vom 28.4.1997 wandte sich der Kläger gegen

die angeordnete Blutuntersuchung durch den Polizeiarzt, die er

unter Aufrechterhaltung seines Widerspruchs jedoch am 26.6.1997

durchführen ließ.

5 Die Bezirksregierung E. stellte mit

Widerspruchsbescheid vom 1.8.1997 fest, daß die Anordnung, sich

einer Blutuntersuchung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen sei

und wies den Widerspruch des Klägers zurück.

6 Am 4.9.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er um

Klärung bittet:

"1. Ist der Polizeibeamte verpflichtet, ohne daß ein

Anlaß besteht, sich in bestimmten Abständen vom

Polizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, um damit seine

Fahrtauglichkeit für Dienstkraftfahrzeuge

nachzuweisen?

7 2. Wenn zu 1. mit "ja" als rechtens festgestellt

werden sollte, dann möchte ich für meinen konkreten Fall

wissen, ob die aktuellen Werte meines behandelnden

Internisten, Herrn Dr. T. , nicht ausgereicht

hätten."

8 Das beklagte Land beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer

Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand

der Entscheidung waren.

12

Entscheidungsgründe:


13 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne

mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die

Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.

14 Die Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist als

Feststellungsklage, daß die Anordnung des Polizeiärztlichen

Dienstes vom 8.4.1997 und der Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung E. vom 1.8.1997 rechtswidrig waren,

zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes

Interesse an der begehrten Feststellung, da die

Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 1.8.1997 ausdrücklich

festgestellt hat, daß der angefochtene Verwaltungsakt

rechtmäßig gewesen ist.

15 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der

Blutentnahme durch den Polizeiärztlichen Dienst war rechtmäßig

und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

16 Die Tauglichkeit des Klägers zum Führen von

Polizeikraftfahrzeugen ist gem. Nr. 7 des RdErl. des

Innenministers vom 16.2.1982 "Führen von

Polizeikraftfahrzeugen" (MBl NW S. 358) in bestimmten Abständen

zu untersuchen. Da diese Untersuchung gem. Nr. 1 des RdErl. des

Innenministers vom 18.1.1982 "Vorsorge-, Eignungs- und

Überwachungsuntersuchungen der Polizeivollzugsbeamten" (MBl NW

S. 211) im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge (§ 3

FHVOPol vom 10.10.1967, GV NW S. 188) zu erfolgen hat, ist

klargestellt, daß sie grundsätzlich von einem Polizeiarzt

durchzuführen ist. Die Untersuchung muß dabei mindestens den

Anforderungen für die Überwachungsuntersuchung der

Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische

Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen.

17 In dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-,

Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sind die

Untersuchungsarten mit ihren Inhalten aufgeführt, die zwingend

durchzuführen sind. Blutuntersuchungen sind nach den

Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei

Bedarf durchzuführen. Die Notwendigkeit und den Umfang einer

Blutuntersuchung bestimmt im vorliegenden Fall naturgemäß der

Polizeiarzt, da dieser die Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen

für Polizeibeamte durchführt. Es ist demzufolge nicht zu

beanstanden, daß der Polizeiarzt Dr. L1. vom Kläger

die Vornahme einer Blutuntersuchung mit zahlreichen Parametern

gefordert hat, die insbesondere auch eine Beurteilung der

aktuellen Leberwerte ermöglichte.

18 Dem Kläger ist entgegengekommen worden, als ihm die

Möglichkeit gegeben wurde, die Blutuntersuchungsergebnisse

seines Hausarztes vorzulegen. Hätten sie die vom Polizeiarzt

für nötig gehaltenen Parameter enthalten, so wären sie

sicherlich der Beurteilung, ob der Kläger tauglich für das

Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist, zugrundegelegt worden.

Der den Kläger betreffende Laborbefund vom 3.3.1997

(Zentrallabor der Ärztegemeinschaft OWL e.V.) enthält jedoch

keine Werte zur Leberdiagnostik. Da Leberwerte Aufschluß über

das Trinkverhalten eines Patienten geben, ist es nicht zu

beanstanden, daß der Polizeiarzt grundsätzlich solche

Untersuchungen fordert. Da entsprechende Parameter in der

außerdienstlich veranlassten Blutuntersuchung des Klägers

fehlten, war es nicht fehlerhaft, den Kläger unter dem 8.4.1997

aufzufordern, sich der Blutentnahme durch den Polizeiarzt zu

unterziehen.

19 Die vom Kläger später eingereichten Laborbefunde, die durch

Dr. T. unter dem 14.4.1997 veranlaßt worden waren und

auch eine Reihe von Leberwerten enthielten, brauchte der

Beklagte hingegen nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem er

sich bereit erklärt hatte, ggf. die am Tag der

Reihenuntersuchung (27.3.1997) bereits vorliegenden

Laborbefunde zu verwerten, brauchte er nicht noch weitere

Ergebnisse von Blutuntersuchungen, die durch niedergelassene

Ärzte erst nach dem 8.4.1997 durchgeführt wurden, abzuwarten

und zu verwerten. Die Entscheidung ob die Laborwerte von

14.04.1997 für die Tauglichkeitsprüfung ausgereicht hätten, ist

nicht vom Gericht zu treffen.

20 Der Umstand, daß möglicherweise in anderen

Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen bei der

Fahrtauglichkeitsuntersuchung anders verfahren wird, daß

insbesondere nicht routinemäßig, sondern nur unter bestimmten

Voraussetzungen eine Blutentnahme stattfindet, ist für die

Bewertung des vorliegenden Falles nicht relevant. Es kommt nur

auf die Handhabung des Beklagten an.

21 Die Kosten der demnach abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1

VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO

iVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.

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