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Verwaltungsgericht Minden v. 02.03.1999: Leberwerte
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 02.03.1999 - 4 K 3739/97) hat entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger verweigerte anläßlich einer polizeiärztlichen
Reihenuntersuchung am 27.3.1997 die Blutentnahme mit dem
Hinweis, es lägen aktuelle, durch seinen Hausarzt erhobene,
Blutwerte vor.
3 Da der vorgelegte Blutbefund - insbesondere wegen Fehlens
einer Beurteilung der aktuellen Leberwerte - für nicht
ausreichend erachtet wurde, forderte der Polizeiärztliche
Dienst den Kläger mit Schreiben vom 8.4.1997 auf, sich einer
Blutentnahme zu unterziehen, damit eine abschließende
Beurteilung seiner Lehrgangs-, Sport- und Kfz-Tauglichkeit
erfolgen könne.
4 Mit Widerspruch vom 28.4.1997 wandte sich der Kläger gegen
die angeordnete Blutuntersuchung durch den Polizeiarzt, die er
unter Aufrechterhaltung seines Widerspruchs jedoch am 26.6.1997
durchführen ließ.
5 Die Bezirksregierung E. stellte mit
Widerspruchsbescheid vom 1.8.1997 fest, daß die Anordnung, sich
einer Blutuntersuchung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen sei
und wies den Widerspruch des Klägers zurück.
6 Am 4.9.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er um
Klärung bittet:
"1. Ist der Polizeibeamte verpflichtet, ohne daß ein
Anlaß besteht, sich in bestimmten Abständen vom
Polizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, um damit seine
Fahrtauglichkeit für Dienstkraftfahrzeuge
nachzuweisen?
7 2. Wenn zu 1. mit "ja" als rechtens festgestellt
werden sollte, dann möchte ich für meinen konkreten Fall
wissen, ob die aktuellen Werte meines behandelnden
Internisten, Herrn Dr. T. , nicht ausgereicht
hätten."
8 Das beklagte Land beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer
Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand
der Entscheidung waren.
12
Entscheidungsgründe:
13 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die
Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.
14 Die Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist als
Feststellungsklage, daß die Anordnung des Polizeiärztlichen
Dienstes vom 8.4.1997 und der Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung E. vom 1.8.1997 rechtswidrig waren,
zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes
Interesse an der begehrten Feststellung, da die
Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 1.8.1997 ausdrücklich
festgestellt hat, daß der angefochtene Verwaltungsakt
rechtmäßig gewesen ist.
15 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der
Blutentnahme durch den Polizeiärztlichen Dienst war rechtmäßig
und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 Die Tauglichkeit des Klägers zum Führen von
Polizeikraftfahrzeugen ist gem. Nr. 7 des RdErl. des
Innenministers vom 16.2.1982 "Führen von
Polizeikraftfahrzeugen" (MBl NW S. 358) in bestimmten Abständen
zu untersuchen. Da diese Untersuchung gem. Nr. 1 des RdErl. des
Innenministers vom 18.1.1982 "Vorsorge-, Eignungs- und
Überwachungsuntersuchungen der Polizeivollzugsbeamten" (MBl NW
S. 211) im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge (§ 3
FHVOPol vom 10.10.1967, GV NW S. 188) zu erfolgen hat, ist
klargestellt, daß sie grundsätzlich von einem Polizeiarzt
durchzuführen ist. Die Untersuchung muß dabei mindestens den
Anforderungen für die Überwachungsuntersuchung der
Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen.
17 In dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-,
Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sind die
Untersuchungsarten mit ihren Inhalten aufgeführt, die zwingend
durchzuführen sind. Blutuntersuchungen sind nach den
Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei
Bedarf durchzuführen. Die Notwendigkeit und den Umfang einer
Blutuntersuchung bestimmt im vorliegenden Fall naturgemäß der
Polizeiarzt, da dieser die Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen
für Polizeibeamte durchführt. Es ist demzufolge nicht zu
beanstanden, daß der Polizeiarzt Dr. L1. vom Kläger
die Vornahme einer Blutuntersuchung mit zahlreichen Parametern
gefordert hat, die insbesondere auch eine Beurteilung der
aktuellen Leberwerte ermöglichte.
18 Dem Kläger ist entgegengekommen worden, als ihm die
Möglichkeit gegeben wurde, die Blutuntersuchungsergebnisse
seines Hausarztes vorzulegen. Hätten sie die vom Polizeiarzt
für nötig gehaltenen Parameter enthalten, so wären sie
sicherlich der Beurteilung, ob der Kläger tauglich für das
Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist, zugrundegelegt worden.
Der den Kläger betreffende Laborbefund vom 3.3.1997
(Zentrallabor der Ärztegemeinschaft OWL e.V.) enthält jedoch
keine Werte zur Leberdiagnostik. Da Leberwerte Aufschluß über
das Trinkverhalten eines Patienten geben, ist es nicht zu
beanstanden, daß der Polizeiarzt grundsätzlich solche
Untersuchungen fordert. Da entsprechende Parameter in der
außerdienstlich veranlassten Blutuntersuchung des Klägers
fehlten, war es nicht fehlerhaft, den Kläger unter dem 8.4.1997
aufzufordern, sich der Blutentnahme durch den Polizeiarzt zu
unterziehen.
19 Die vom Kläger später eingereichten Laborbefunde, die durch
Dr. T. unter dem 14.4.1997 veranlaßt worden waren und
auch eine Reihe von Leberwerten enthielten, brauchte der
Beklagte hingegen nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem er
sich bereit erklärt hatte, ggf. die am Tag der
Reihenuntersuchung (27.3.1997) bereits vorliegenden
Laborbefunde zu verwerten, brauchte er nicht noch weitere
Ergebnisse von Blutuntersuchungen, die durch niedergelassene
Ärzte erst nach dem 8.4.1997 durchgeführt wurden, abzuwarten
und zu verwerten. Die Entscheidung ob die Laborwerte von
14.04.1997 für die Tauglichkeitsprüfung ausgereicht hätten, ist
nicht vom Gericht zu treffen.
20 Der Umstand, daß möglicherweise in anderen
Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen bei der
Fahrtauglichkeitsuntersuchung anders verfahren wird, daß
insbesondere nicht routinemäßig, sondern nur unter bestimmten
Voraussetzungen eine Blutentnahme stattfindet, ist für die
Bewertung des vorliegenden Falles nicht relevant. Es kommt nur
auf die Handhabung des Beklagten an.
21 Die Kosten der demnach abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
iVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.
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