Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Hamm v. 24.02.1999: Richtgeschwindigkeit




Das OLG Hamm (Urteil vom 24.02.1999 - 13 U 183/98) hat entschieden:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 13.409,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 68 % und die Beklagten 32 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.681,80 DM und die Klägerin um 26.645,34 DM.

1

Gründe:


2 Die Berufung ist zum Teil begründet.

3 Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 7, 17, 18 StVG,

3 Nr. 1 PflVG neben den vorprozessual gezahlten 20.000,00 DM noch weiteren

Schadensersatz in Höhe von 13.409,01 DM verlangen.

4 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann kein unfallursäch-

5 liches Verschulden eines Fahrers festgestellt werden. Die Ab-

6 wägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge führt zu einer Haftungsquote

von 75 : 25 zu Lasten der Beklagten.

7 1.

8 Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt

und im einzelnen dargelegt, daß weder ein Verschulden der Klägerin oder der Beklagten

zu 2) feststellbar ist, noch daß eine der beiden Fahrerinnen bewiesen hat, daß der

Unfall für sie selbst unabwendbar war.

9 Der Senat hat den Sachverständigen T ergänzend gehört und schließt

sich den Ausführungen des Landgerichts an. Es ist insbesondere nicht widerlegt, daß

die Beklagte zu 2) nicht von einem Lastzug auf die linke Spur abgedrängt worden ist.

Demgegenüber hat die Klägerin nicht bewiesen, daß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit

von 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Sachverständige

hat in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens dazu ausgeführt, daß bei einer

Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h die Klägerin den Unfall dann hätte vermeiden

können, wenn noch genügend Abstand zum Pkw der Beklagten zu 2) gewesen wäre.

Sei der Abstand sehr gering gewesen, dann wäre auch bei 130 km/h der Unfall nicht zu

vermeiden gewesen. Der Sachverständige hat aber betont, wegen der fehlenden Kollision

beider Fahrzeuge seien insoweit sichere Feststellungen nicht möglich. Beweisbelastet

dafür, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall

nicht hätte vermieden werden können, ist aber die Klägerin (BGH VersR 92, 714;

Senat DAR 94, 154). Dieser Beweis ist nicht geführt.

10 2.

11 Bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren hält der Senat entgegen den

Überlegungen des Landgerichts eine Quote von 3/4 zu 1/4 für gerechtfertigt. Der Senat

hat dabei berücksichtigt, daß weder der Klägerin noch der Beklagten zu 2) ein

Verschulden nachzuweisen ist, daß andererseits aber der grundsätzlich gefährliche

Fahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr deutlicher erhöht als die nur geringfügige

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 20 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit

der Klägerin läßt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen T nicht

feststellen.

12 3.

13 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin beurteilt sich dann wie folgt:

14 a)

15 Ein Schmerzensgeldanspruch scheidet aus, da ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht

feststellbar ist.

16 b)

17 Den Sachschaden hat das Landgericht zutreffend mit 44.545,35 DM angesetzt (Fahrzeugschaden

abzüglich Restwert: 43.000,00 DM; Gutachterkosten: 1.505,35 DM; Kostenpauschale: 40,00 DM).

18 c)

19 Eine Nutzungsentschädigung kann die Klägerin nicht verlangen. Sie selbst konnte

den Wagen im betreffenden Zeitraum verletzungsbedingt nicht benutzen. Daß ihr

Lebensgefährte auf diesen Wagen zum Besuch eines Fitneßstudios und hin und wieder

zur Arbeit angewiesen war, ist nicht schlüssig vorgetragen. Eine genaue Darlegung, wann

und in welchem Umfang der Pkw benötigt wurde, fehlt. Hierauf hat das Landgericht schon

hingewiesen. Möglicherweise hatte der Zeuge Q sogar selbst ein Fahrzeug, so daß er

auf den Wagen der Klägerin nicht angewiesen war.

20 d)

21 Einen Betrag von 499,00 DM für eine beschädigte Tasche kann die Klägerin

ebenfalls nicht beanspruchen. Die Beklagten haben den Schaden bestritten. Die Klägerin

hat insoweit keinen Beweis angetreten. Durch Sachverständigengutachten kann nicht bewiesen

werden, daß ein Schaden an der Tasche gerade durch diesen Verkehrsunfall entstanden ist.

22 Nach alledem ist von einem Schaden in Höhe von 44.545,35 DM auszugehen. 75 % davon

sind 33.409,01 DM. Abzüglich der bereits gezahlten 20.000,00 DM stehen der Klägerin

daher noch 13.409,01 DM zu.

23 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

24 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum