Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.12.1998: Reaktionszeit




Das OLG Köln (Urteil vom 02.12.1998 - 13 U 152/98) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 Entscheidungsgründe

2 Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung in jeder

Hinsicht stand. Der Unfall war für den Zeugen Y. als Fahrer des dem

Kläger gehörenden Taxifahrzeugs vom Typ Mercedes-Benz fraglos nicht

unabwendbar i.S.d. § 7 Abs.2 StVG. Ihn trifft vielmehr wegen nicht

unerheblicher Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung (auf 30

km/h) im Baustellenbereich ein unfallursächliches Mitverschulden,

das bei der Abwägung nach § 17 StVG keineswegs hinter dem

schuldhaften Mitverursachungsanteil der Beklagten zu 2. völlig

zurücktreten kann. In erster Linie kann hierzu auf die zutreffenden

Gründe:


Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (§ 543 Abs.1

ZPO). Die Berufungsangriffe geben dem Senat lediglich Veranlassung

zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

3

Die Berufung beanstandet zu Unrecht, daß der Sachverständige

Dr. P. - und ihm folgend das Landgericht - der Beurteilung, daß der

Zeuge Y. den Unfall hätte vermeiden können, eine unverhältnismäßig

kurze Reaktionszeit zugrunde gelegt habe, die selbst von einem

"Idealfahrer" nicht erwartet werden könne.

4

In Situationen, die - wie im vorliegenden Fall - für einen

Verkehrsteilnehmer eine extrem starke Reaktionsaufforderung

darstellen und ihm lediglich eine sog. Einfachreaktion, nämlich ein

volles Abbremsen seines Fahrzeugs abverlangen, können bei zu

fordernder Bremsbereitschaft nur deutlich geringere Reaktionszeiten

als 1 Sekunde zugebilligt werden. Eine längere Reaktionszeit als

0,8 sec. (einschließlich der mit ca. 0,2 sec. zu veranschlagenden

Brems-Schwell-Phase) kommt unter dem Blickpunkt der sog.

Schrecksekunde nur bei plötzlichem Auftreten einer unerwarteten

Gefahr in Betracht, auf die der Kraftfahrer nicht eingestellt sein

muß (vgl. BGH NJW 1994, 941). Davon kann hier keine Rede sein. In

dem Baustellenbereich war - wenn nicht schon allgemein - jedenfalls

bei der Annäherung an solche Stellen, an denen die

Baustellenabsperrung durchbrochen war, um Anliegern die Zufahrt zu

ermöglichen, erhöhte Reaktionsbereitschaft erforderlich. Das gilt

um so mehr, wenn - wie hier - die Sicht auf die Zufahrt (und

umgekehrt) nicht nur durch die Absperrbaken erschwert, sondern -

wie von dem Zeugen Y. bestätigt - durch eine auf der Ecke zwischen

der Ausfahrt und der von ihm befahrenen Hüttenstraße abgestellte

Baumaschine teilweise versperrt war. Die Zubilligung einer

Reaktionszeit von - wie es im Gutachten des Sachverständigen Dr. P.

vom 01.02.1997, Seite 20, mit Recht heißt - "allenfalls" 0,9 sec.

ist daher unter den gegebenen Umständen eher schon großzügig

bemessen.

Im übrigen unterstellt der Sachverständige bei seiner

Berechnung zugunsten des Klägers, daß sich die Beklagte zu 2. aus

einer Annäherungsgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h mit einer

gerade noch unterhalb einer Bremsspurzeichnung liegenden

Verzögerung von ca. 6 m/s2 in die Anstoßposition hineingebremst

hat, wofür sie dann etwa 1 Sekunde benötigte (Seite 19 jenes

Gutachtens). Der Sachverständige weist mit Recht darauf hin, daß es

sich hier um einen theoretischen Grenzwert handelt, weil den

Umständen nach eher von einer wesentlich geringeren

"Einfahrgeschwindigkeit" der Beklagten zu 2. auszugehen ist und

demgemäß auch die Mindestzeitspanne von 1 Sekunde zwischen dem

Beginn des Einfahrens in die Hüttenstraße und der Kollision "mit

hoher Wahrscheinlichkeit deutlichst überschritten wurde" (ebenda).

Die Vermeidbarkeitsbetrachtung des Sachverständigen beruht daher

schon auf den dem Kläger günstigsten Annahmen. Dabei ist sogar

unberücksichtigt geblieben, daß sich der Unfall bei Dunkelheit

ereignet hat (wobei die Unfallstelle allerdings durch

Straßenlaternen ausreichend beleuchtet war), so daß es gerade bei

einer unverzögerten Annäherung der Beklagten zu 2. schon als

Reaktionsaufforderung zu werten ist, sobald der von diesem Fahrzeug

ausgehende Scheinwerferkegel für den Zeugen Y. sichtbar wurde.

5

Wenn selbst die aufgezeigten, eher unrealistischen Prämissen

(zugunsten des Klägers) zu dem Ergebnis führen, daß der Unfall für

den Zeugen Y. bei Einhaltung der vorgeschriebenen 30 km/h noch

knapp vermeidbar gewesen wäre, dann kann auch das unfallursächliche

Verschulden des Zeugen nicht ernsthaft mit dem Einwand in Frage

gestellt werden, es sei für einen Fahrer unmöglich, zu

unterscheiden, ober er nun gerade 30 km/h oder schon 31 km/h fahre

(Seite 4 der Berufungsbegründung). Wer die zugelassene

Geschwindigkeit so hart an der Grenze ausschöpft, daß er nicht mehr

beurteilen kann, ob er sie bereits überschreitet, verhält sich

vorwerfbar. Tatsächlich betrug die Kollisionsgeschwindigkeit des

Klägerfahrzeugs indessen, wie der Sachverständige Dr. P. durch

Auswertung des vergleichbaren Kollisionsversuchs bedenkenfrei

eingegrenzt hat, mindestens 40 km/h. Gerade auf diese Anstoßenergie

aber ist das Ausmaß des angerichteten Gesamtschadens

zurückzuführen. An der maßgeblichen Unfallursächlichkeit dieser

Geschwindigkeitsüberschreitung würde es daher auch nichts ändern,

wenn eine Berührung der Fahrzeuge bereits bei einer

Ausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 31 km nicht mehr

gänzlich zu vermeiden, jedoch dann auch nur mit entsprechend

geringfügigen Unfallfolgen verbunden gewesen wäre.

Die Berufung verkennt ersichtlich, welches Gewicht einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von jedenfalls mehr als 30% bei der

Ursachenabwägung nach § 17 StVG beizumessen ist. Selbst nach der

älteren Rechtsprechung, die in der Regel erst bei einer

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des

Vorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine Quotierung vornahm,

könnte hier von einer Mithaftung des Klägers nicht abgesehen

werden. Die neuere Rechtsprechung läßt demgegenüber mit Recht auch

schon geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen.

Sie berücksichtigt damit, daß überhöhte Geschwindigkeit als eine

der häufigsten Unfallursachen gilt, und trägt der Tatsache

Rechnung, daß eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit mit einer

dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der

Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110,

welches aus diesen Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen

Geschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 5 km/h zur Begründung

einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG Hamm, NZV 1994,

277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h).

Eine Mithaftung des Klägers von 25% nach Maßgabe des angefochtenen

Urteils ist daher nicht zu beanstanden.

6 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10,

713 ZPO.

7 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers durch dieses

Urteil: 4.685,90 DM.

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