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OLG Köln v. 18.09.1998: Straßenverkehrsgefährdung
Das OLG Köln (Beschluss vom 18.09.1998 - Ss 328/98 - 193 -) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren
ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verur-teilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem ist für
Gründe:
die Dauer von zwei Jahren eine Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis angeordnet worden.
3 Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten unter Verwerfung
seiner Berufung wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
4 Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht
eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
5 Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet, soweit unter
Vortrag entsprechender Tatsachen beanstandet wird, daß der
Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen
vorsätzlichen Verstoßes gegen § 323 a StGB hingewiesen wurde.
6 Nach § 265 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines
anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage
ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf
die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hin-gewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden
ist. Die zugelassenen Anklage vom 4.12.1995 enthält den Vorwurf
einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunken-heit (§
315 c StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr (§ 316
StGB), nicht aber des Vollrausches (§ 323 a StGB). Der Hinweis der
Strafkammer, daß auch "eine Verurteilung wegen Vollrausches nach §
323 a StGB" in Betracht kommt, genügt nicht den Anforderungen des §
265 StPO. Zur Sicherung der um-fassenden Verteidigung muß der
Angeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen werden,
auch wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfaßt
sind ( vgl. BGH VRS 49, 184; BayOblG bei Rüth, DAR 1986, 248; OLG
Koblenz VRS 63,50; Goll-witzer in Löwe-Rosenberg, StPO,24. Aufl., §
265 Rn.27 ; KK-Hürxthal , StPO, 2. Aufl., § 265 Rn.10 ;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn.11 m.w.N.).
Fehlt wie hier die Angabe der Schuldform überhaupt, bedarf es
zumindest dann eines Hinweises, wenn das Gericht Vorsatz annehmen
will (vgl. Gollwitzer, a.a.O., sowie zur Hinweispflicht für den
Fall, daß im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben ist,
OLG Hamm MDR 1973,783 und VRS 63,56). Im Strafverfahren kann
insoweit nichts anderes gelten als im Bußgeldverfahren. Entgegen
der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war auch in dem
Hin-weis des Landgerichts der Vorwurf des vorsätzlichen
Voll-rausches nicht deshalb erkennbar enthalten, weil die Anklage
dem Angeklagten vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr angelastet
hatte. Bei der Tat des § 316 StGB betrifft der Vorsatz die
Fahruntüchtigkeit, bei § 323 a StGB geht es darum, ob der Täter
sich vorsätzlich in den Rausch versetzt hat. Anders als bei § § 316
wird bei § 323 a StGB wird der Tatentschluß im nüchternen Zustand
gefaßt, sodaß der Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit nicht den
Schluß zuläßt, bei der Rauschtat werde vorsätzliche Begehungsweise
angelastet .
7 Auf dem hiernach gegebenen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das
angefochtene Urteil. Denn es ist nicht mit Sicherheit
auszu-schließen , daß der Angeklagte sich bei einem erfolgten
Hinweis anders und erfolgreicher gegen den Vorwurf der
vorsätzlichen Begehungsweise hätte verteidigen können (vgl. BGH
NStZ 95,247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,§ 265 Rn.48; SenE vom
3.7.87 - Ss 298/87, 20.9.88 - Ss 346/88).
8 Der Verstoß gegen § 265 StPO führt nach §§ 353 , 354 Abs. 2 StPO
nur in dem tenorierten Umfang zur Aufhebung der ange-fochtenen
Entscheidung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Täterschaft des
Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Da diese Feststellungen durch die Verletzung
der Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht be-troffen werden, sind
sie aufrechtzuerhalten, § 353 Abs.2 StPO.
9 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen , daß die
Verurteilung wegen Vollrauschs nach herrschender Meinung nur in
Betracht kommt, wenn eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit im Sinne
von § 20 StGB entweder sicher festgestellt oder zumindest nicht
auszuschließen ist, wobei letzterenfalls wenigstens feststehen muß,
daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind ( vgl. SenE v.
6.9.1994 - Ss 396/94 -, v.28.4.1995 - Ss 221/95 - sowie die
Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl., § 323 a Rn. 5 b).
10 Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 15. September
1998 - Ss 319/98 - 192 - und die damit eingetretene Rechtskraft des
Urteils der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom
30.3.1998 - 71 Ns 175/97 - kommt nunmehr auch eine nachträgliche
Gesamtstrafenbildung in Betracht.
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