Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 18.09.1998: Straßenverkehrsgefährdung




Das OLG Köln (Beschluss vom 18.09.1998 - Ss 328/98 - 193 -) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher

Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit

vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten

Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren

ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verur-teilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem ist für

Gründe:


die Dauer von zwei Jahren eine Sperre für die Erteilung einer

Fahrerlaubnis angeordnet worden.

3 Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten unter Verwerfung

seiner Berufung wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

4 Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht

eingelegte Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

5 Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet, soweit unter

Vortrag entsprechender Tatsachen beanstandet wird, daß der

Angeklagte nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen

vorsätzlichen Verstoßes gegen § 323 a StGB hingewiesen wurde.

6 Nach § 265 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines

anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage

ange-führten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf

die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders

hin-gewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden

ist. Die zugelassenen Anklage vom 4.12.1995 enthält den Vorwurf

einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunken-heit (§

315 c StGB) und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßen-verkehr (§ 316

StGB), nicht aber des Vollrausches (§ 323 a StGB). Der Hinweis der

Strafkammer, daß auch "eine Verurteilung wegen Vollrausches nach §

323 a StGB" in Betracht kommt, genügt nicht den Anforderungen des §

265 StPO. Zur Sicherung der um-fassenden Verteidigung muß der

Angeklagte auf eine Änderung der Schuldform hingewiesen werden,

auch wenn beide Begehungsweisen im selben Straftatbestand erfaßt

sind ( vgl. BGH VRS 49, 184; BayOblG bei Rüth, DAR 1986, 248; OLG

Koblenz VRS 63,50; Goll-witzer in Löwe-Rosenberg, StPO,24. Aufl., §

265 Rn.27 ; KK-Hürxthal , StPO, 2. Aufl., § 265 Rn.10 ;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 265 Rn.11 m.w.N.).

Fehlt wie hier die Angabe der Schuldform überhaupt, bedarf es

zumindest dann eines Hinweises, wenn das Gericht Vorsatz annehmen

will (vgl. Gollwitzer, a.a.O., sowie zur Hinweispflicht für den

Fall, daß im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht angegeben ist,

OLG Hamm MDR 1973,783 und VRS 63,56). Im Strafverfahren kann

insoweit nichts anderes gelten als im Bußgeldverfahren. Entgegen

der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft war auch in dem

Hin-weis des Landgerichts der Vorwurf des vorsätzlichen

Voll-rausches nicht deshalb erkennbar enthalten, weil die Anklage

dem Angeklagten vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr angelastet

hatte. Bei der Tat des § 316 StGB betrifft der Vorsatz die

Fahruntüchtigkeit, bei § 323 a StGB geht es darum, ob der Täter

sich vorsätzlich in den Rausch versetzt hat. Anders als bei § § 316

wird bei § 323 a StGB wird der Tatentschluß im nüchternen Zustand

gefaßt, sodaß der Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit nicht den

Schluß zuläßt, bei der Rauschtat werde vorsätzliche Begehungsweise

angelastet .

7 Auf dem hiernach gegebenen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das

angefochtene Urteil. Denn es ist nicht mit Sicherheit

auszu-schließen , daß der Angeklagte sich bei einem erfolgten

Hinweis anders und erfolgreicher gegen den Vorwurf der

vorsätzlichen Begehungsweise hätte verteidigen können (vgl. BGH

NStZ 95,247; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.,§ 265 Rn.48; SenE vom

3.7.87 - Ss 298/87, 20.9.88 - Ss 346/88).

8 Der Verstoß gegen § 265 StPO führt nach §§ 353 , 354 Abs. 2 StPO

nur in dem tenorierten Umfang zur Aufhebung der ange-fochtenen

Entscheidung. Hinsichtlich der Feststellungen zur Täterschaft des

Angeklagten hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Da diese Feststellungen durch die Verletzung

der Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht be-troffen werden, sind

sie aufrechtzuerhalten, § 353 Abs.2 StPO.

9 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen , daß die

Verurteilung wegen Vollrauschs nach herrschender Meinung nur in

Betracht kommt, wenn eine rauschbedingte Schuldunfähigkeit im Sinne

von § 20 StGB entweder sicher festgestellt oder zumindest nicht

auszuschließen ist, wobei letzterenfalls wenigstens feststehen muß,

daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind ( vgl. SenE v.

6.9.1994 - Ss 396/94 -, v.28.4.1995 - Ss 221/95 - sowie die

Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl., § 323 a Rn. 5 b).

10 Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 15. September

1998 - Ss 319/98 - 192 - und die damit eingetretene Rechtskraft des

Urteils der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom

30.3.1998 - 71 Ns 175/97 - kommt nunmehr auch eine nachträgliche

Gesamtstrafenbildung in Betracht.

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