Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.08.1998: Kfz-Diebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 11.08.1998 - 9 U 7/98) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Wie in der

mündlichen Verhandlung bereits erörtert worden ist, besteht auch

nach Auffassung des Senats eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für

die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch die Klägerin bzw.

den Zeugen G., dessen Handeln sich die Klägerin nach den

Gründe:


Grundsätzen über die sogenannte Repräsentantenhaftung zurechnen

lassen muß (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 8 B zu

§ 6; Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 115 ff. zu § 6; jeweils m.w.N. zur

Rechtsprechung), mit der Folge, daß der Klägerin bei dem Nachweis

einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung keinerlei

Beweiserleichterungen zukommen, wie sie vom Landgericht zutreffend

beschrieben worden sind (vgl. dazu im übrigen Prölss/Martin, Anm. 3

D zu § 49; Römer/Langheid, Rdnr. 13 ff. zu § 49), die Klägerin

vielmehr gehalten ist, die Fahrzeugentwendung voll zu beweisen. Da

sie hierfür keine Beweismittel angeboten hat, - etwa Zeugen, die

den Diebstahlsvorgang selbst und die Täter beobachtet haben -, ist

sie insoweit beweisfällig geblieben.

4 Die Tatsachen, die im vorliegenden Fall die Vortäuschung des

Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen,

sind bereits vom Landgericht im einzelnen dargelegt worden,

insbesondere was die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den

Fahrzeugschlüsseln betrifft. Der Senat nimmt zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im

angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit auch von der

Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

5 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil des

Landgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch und geben

keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.

6 Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht

verpflichtet, den Hergang des Diebstahls im Rahmen einer

Beweisaufnahme zu klären. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin

keine Beweismittel zum Diebstahlsvorgang selbst angeboten; die von

ihr benannten Zeugen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) haben

unstreitig diesen Vorgang nicht beobachtet; sie sollen lediglich in

der Lage sein zu bestätigen, daß das als gestohlen gemeldete

Fahrzeug am 26.05.1996 auf dem Parkplatz am Yachthafen in R.

abgestellt worden war und am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden

war. Stünde dies fest, wäre jedoch lediglich das "äußere Bild"

einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung im Sinne der

beschriebenen Beweiserleichterungen bewiesen, nicht aber der

Vollbeweis für eine solche Entwendung erbracht. Da die Klägerin

unter den hier vorliegenden Umständen aber gerade den Vollbeweis

erbringen muß, weil ihr solche Beweiserleichterungen nicht

zugebilligt werden können, kommt es auf Zeugen für das äußere Bild

einer Fahrzeugentwendung nicht an.

7 Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch, was die

Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Fahrzeugschlüsseln angeht,

grundlegend von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. z.

B. BGH VersR 1997, 55, wie in der Berufungsbegründung zitiert), in

denen völlig offen war, wann und von wem einmal ein Nachschlüssel

von einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel angefertigt worden war.

Im Streitfall steht aufgrund des auch nach Meinung des Senats

durchaus verwertbaren Schlüsselgutachtens des Sachverständigen S.

vom 18.08.1996 (Bl. 33 ff. d.A.) fest, daß der Schlüssel Nr. 2, der

vom Schlüssel Nr. 1 kopiert worden ist, jedenfalls nicht schon

Anfang des Jahres 1996 hergestellt worden sein kann, was die

Klägerin aber behauptet (vgl. S. 3 oben des Schriftsatzes vom

28.05.1997, Bl. 53 oben). Denn für diesen Fall wären die

Abtastspuren auf dem kopierten Schlüssel Nr. 1, der unstreitig als

Hauptschlüssel ständig benutzt wurde (der Nachschlüssel hing nach

den Angaben der Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom

16.09.1996 die ganze Zeit über im Schlüsselkasten in der Wohnung

von Herrn G., vgl. Anl. B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 43), nicht nur

durch "sehr schwache Gebrauchsspuren" überlagert (vgl. Ziffer 4

a.E. des Schlüsselgutachtens, Bl. 35 unten).

8 Das Fahrzeug war nämlich erstmals am 19.12.1995 zugelassen

worden (vgl. Anlage B4 zur Klageerwiderung, Blatt 44 d. A.) und

hatte im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls Ende Mai 1996 ca.

34.000 km zurückgelegt (vgl. Blatt 1 d. BA sowie die Angabe in der

Schadensanzeige Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom

01.10.1997, Blatt 73 d. A.). Dabei wurde die weitaus überwiegende

Laufleistung erst nach Beginn des Jahres 1996 zurückgelegt, wie die

Beklagte in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf die

jeweiligen Kilometerstände per 08.01.1996 (etwa 1.000 km),

01.03.1996 (13.000 km) und 26.05.1996 (34.000 km) unwidersprochen

dargelegt hat (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung, Blatt 138 d. A.).

Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß, zur Frage, ob der

Nachschlüssel bereits Anfang des Jahres 1996 angefertigt worden

ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auf den

genauen Zeitpunkt der Anfertigung des Nachschlüssels kommt es hier

auch nicht an, da jedenfalls feststeht, daß die Behauptung der

Klägerin, der Schlüssel sei Anfang des Jahres 1996 angefertigt

worden, falsch ist und diese unwahre Behauptung nur den Zweck haben

kann, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung der

Schlüsselkopie und dem Diebstahlsereignis in Abrede zu stellen. Dem

gleichen Zweck dienten ersichtlich auch die falschen Angaben des

Zeugen G. bei der Polizei (Blatt 5 d. BA) und im Fragebogen der

Beklagten (Blatt 65 a, 66 d. A.), daß niemals Schlüssel abhanden

gekommen und nachgemacht worden seien. Mit der Wahrheit ist der

Zeuge G. erst herausgerückt, als ihm das Schlüsselgutachten des

Sachverständigen S. bei einer erneuten polizeilichen Vernehmung am

23.09.1996 vorgehalten wurde (Blatt 26 d. BA). Seine Einlassung, er

habe das angebliche Abhandenkommen eines Schlüssels anläßlich einer

Fahrzeuginspektion "vergessen" gehabt, kann ihm nicht geglaubt

werden. Der angebliche Verlust des Schlüssels lag gerade einmal

vier Monate zurück, so daß schlechterdings nicht nachvollziehbar

ist, daß der Zeuge G. dieses Ereignis sowohl bei der ersten

Vernehmung bei der Polizei als auch bei dem Ausfüllen des

Fragebogens, der von ihm unterschrieben worden ist, vergessen haben

könnte, und dies nicht einmal im Zusammenhang mit einer beiläufigen

Frage, sondern im Zusammenhang mit eingehenden Befragungen zu einem

Diebstahlsereignis, bei dem es gerade darum ging aufzuklären, ob

jemand und gegebenenfalls wer sich unbefugtermaßen im Besitz eines

Fahrzeugschlüssels befunden haben könnte.

9 Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen

es, aufgrund der Kopierspuren und der nur geringfügigen

überlagernden Gebrauchsspuren am Schlüssel Nr. 1 die Vortäuschung

des Versicherungsfalles für erheblich wahrscheinlich zu erachten,

zumal wenn man noch berücksichtigt, daß der Fahrzeugschein im

Fahrzeug belassen worden war und der Wagen nur mittels einer

Code-Karte vom Parkplatz weggefahren werden konnte, über die ein

außenstehender Gelegenheitsdieb nach Lage der Dinge nicht

verfügte.

10 Nicht gefolgt werden kann auch dem weiteren Einwand der

Klägerin, für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles habe kein

wirtschaftliches Motiv bestanden. Als Gesellschafter der Klägerin

hatte der Zeuge G., der unzweifelhaft "Repräsentant" der Klägerin

im versicherungsrechtlichen Sinne war, da er das Fahrzeug

überwiegend benutzte, sich auch beide Fahrzeugschlüssel in seinem

Besitz befanden (vgl. Blatt 5 d. BA sowie Blatt 43 d. A.), er zudem

die Kfz-Versicherung beantragt hatte (vgl. Blatt 8 d. A.) und auch

den Fragebogen unterschrieben hat (Blatt 68 d. A.), ein

unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran, daß die Klägerin

nicht in Konkurs fiel und sich drückender Zahlungsverpflichtungen,

wie hier aus dem Leasingvertrag für das Fahrzeug, entledigte. Zudem

erwartet die Klägerin, wie ihr Klageantrag zeigt, selbst einen

Betrag von über 10.000,-- DM aus der Entschädigungsleistung.

Berücksichtigt man darüber hinaus ferner, daß bei einem

vorgetäuschten Kfz-Diebstahl in der Regel auch der angebliche

"Dieb" eine gewisse Summe an den Fahrzeugbesitzer zahlt, bedeutete

auch im vorliegenden Fall die Vortäuschung des Versicherungsfalles

einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin bzw.

ihren Repräsentanten G..

11 Damit liegen ausreichende Tatsachen vor, die insgesamt eine

Vortäuschung des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

12 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

14 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Klägerin: 42.150,-- DM

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