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OLG Köln v. 11.08.1998: Kfz-Diebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 11.08.1998 - 9 U 7/98) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Wie in der
mündlichen Verhandlung bereits erörtert worden ist, besteht auch
nach Auffassung des Senats eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für
die Vortäuschung des Versicherungsfalles durch die Klägerin bzw.
den Zeugen G., dessen Handeln sich die Klägerin nach den
Gründe:
Grundsätzen über die sogenannte Repräsentantenhaftung zurechnen
lassen muß (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 8 B zu
§ 6; Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 115 ff. zu § 6; jeweils m.w.N. zur
Rechtsprechung), mit der Folge, daß der Klägerin bei dem Nachweis
einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung keinerlei
Beweiserleichterungen zukommen, wie sie vom Landgericht zutreffend
beschrieben worden sind (vgl. dazu im übrigen Prölss/Martin, Anm. 3
D zu § 49; Römer/Langheid, Rdnr. 13 ff. zu § 49), die Klägerin
vielmehr gehalten ist, die Fahrzeugentwendung voll zu beweisen. Da
sie hierfür keine Beweismittel angeboten hat, - etwa Zeugen, die
den Diebstahlsvorgang selbst und die Täter beobachtet haben -, ist
sie insoweit beweisfällig geblieben.
4 Die Tatsachen, die im vorliegenden Fall die Vortäuschung des
Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen,
sind bereits vom Landgericht im einzelnen dargelegt worden,
insbesondere was die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den
Fahrzeugschlüsseln betrifft. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im
angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit auch von der
Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
5 Die von der Klägerin mit der Berufung gegen das Urteil des
Landgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch und geben
keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.
6 Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht
verpflichtet, den Hergang des Diebstahls im Rahmen einer
Beweisaufnahme zu klären. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin
keine Beweismittel zum Diebstahlsvorgang selbst angeboten; die von
ihr benannten Zeugen (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) haben
unstreitig diesen Vorgang nicht beobachtet; sie sollen lediglich in
der Lage sein zu bestätigen, daß das als gestohlen gemeldete
Fahrzeug am 26.05.1996 auf dem Parkplatz am Yachthafen in R.
abgestellt worden war und am nächsten Morgen nicht mehr vorhanden
war. Stünde dies fest, wäre jedoch lediglich das "äußere Bild"
einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung im Sinne der
beschriebenen Beweiserleichterungen bewiesen, nicht aber der
Vollbeweis für eine solche Entwendung erbracht. Da die Klägerin
unter den hier vorliegenden Umständen aber gerade den Vollbeweis
erbringen muß, weil ihr solche Beweiserleichterungen nicht
zugebilligt werden können, kommt es auf Zeugen für das äußere Bild
einer Fahrzeugentwendung nicht an.
7 Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch, was die
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Fahrzeugschlüsseln angeht,
grundlegend von den höchstrichterlich entschiedenen Fällen (vgl. z.
B. BGH VersR 1997, 55, wie in der Berufungsbegründung zitiert), in
denen völlig offen war, wann und von wem einmal ein Nachschlüssel
von einem der vorgelegten Fahrzeugschlüssel angefertigt worden war.
Im Streitfall steht aufgrund des auch nach Meinung des Senats
durchaus verwertbaren Schlüsselgutachtens des Sachverständigen S.
vom 18.08.1996 (Bl. 33 ff. d.A.) fest, daß der Schlüssel Nr. 2, der
vom Schlüssel Nr. 1 kopiert worden ist, jedenfalls nicht schon
Anfang des Jahres 1996 hergestellt worden sein kann, was die
Klägerin aber behauptet (vgl. S. 3 oben des Schriftsatzes vom
28.05.1997, Bl. 53 oben). Denn für diesen Fall wären die
Abtastspuren auf dem kopierten Schlüssel Nr. 1, der unstreitig als
Hauptschlüssel ständig benutzt wurde (der Nachschlüssel hing nach
den Angaben der Klägerin im Schreiben an die Beklagte vom
16.09.1996 die ganze Zeit über im Schlüsselkasten in der Wohnung
von Herrn G., vgl. Anl. B 3 zur Klageerwiderung, Bl. 43), nicht nur
durch "sehr schwache Gebrauchsspuren" überlagert (vgl. Ziffer 4
a.E. des Schlüsselgutachtens, Bl. 35 unten).
8 Das Fahrzeug war nämlich erstmals am 19.12.1995 zugelassen
worden (vgl. Anlage B4 zur Klageerwiderung, Blatt 44 d. A.) und
hatte im Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls Ende Mai 1996 ca.
34.000 km zurückgelegt (vgl. Blatt 1 d. BA sowie die Angabe in der
Schadensanzeige Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom
01.10.1997, Blatt 73 d. A.). Dabei wurde die weitaus überwiegende
Laufleistung erst nach Beginn des Jahres 1996 zurückgelegt, wie die
Beklagte in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf die
jeweiligen Kilometerstände per 08.01.1996 (etwa 1.000 km),
01.03.1996 (13.000 km) und 26.05.1996 (34.000 km) unwidersprochen
dargelegt hat (vgl. S. 4 der Berufungserwiderung, Blatt 138 d. A.).
Es besteht unter diesen Umständen kein Anlaß, zur Frage, ob der
Nachschlüssel bereits Anfang des Jahres 1996 angefertigt worden
ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auf den
genauen Zeitpunkt der Anfertigung des Nachschlüssels kommt es hier
auch nicht an, da jedenfalls feststeht, daß die Behauptung der
Klägerin, der Schlüssel sei Anfang des Jahres 1996 angefertigt
worden, falsch ist und diese unwahre Behauptung nur den Zweck haben
kann, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung der
Schlüsselkopie und dem Diebstahlsereignis in Abrede zu stellen. Dem
gleichen Zweck dienten ersichtlich auch die falschen Angaben des
Zeugen G. bei der Polizei (Blatt 5 d. BA) und im Fragebogen der
Beklagten (Blatt 65 a, 66 d. A.), daß niemals Schlüssel abhanden
gekommen und nachgemacht worden seien. Mit der Wahrheit ist der
Zeuge G. erst herausgerückt, als ihm das Schlüsselgutachten des
Sachverständigen S. bei einer erneuten polizeilichen Vernehmung am
23.09.1996 vorgehalten wurde (Blatt 26 d. BA). Seine Einlassung, er
habe das angebliche Abhandenkommen eines Schlüssels anläßlich einer
Fahrzeuginspektion "vergessen" gehabt, kann ihm nicht geglaubt
werden. Der angebliche Verlust des Schlüssels lag gerade einmal
vier Monate zurück, so daß schlechterdings nicht nachvollziehbar
ist, daß der Zeuge G. dieses Ereignis sowohl bei der ersten
Vernehmung bei der Polizei als auch bei dem Ausfüllen des
Fragebogens, der von ihm unterschrieben worden ist, vergessen haben
könnte, und dies nicht einmal im Zusammenhang mit einer beiläufigen
Frage, sondern im Zusammenhang mit eingehenden Befragungen zu einem
Diebstahlsereignis, bei dem es gerade darum ging aufzuklären, ob
jemand und gegebenenfalls wer sich unbefugtermaßen im Besitz eines
Fahrzeugschlüssels befunden haben könnte.
9 Diese besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen
es, aufgrund der Kopierspuren und der nur geringfügigen
überlagernden Gebrauchsspuren am Schlüssel Nr. 1 die Vortäuschung
des Versicherungsfalles für erheblich wahrscheinlich zu erachten,
zumal wenn man noch berücksichtigt, daß der Fahrzeugschein im
Fahrzeug belassen worden war und der Wagen nur mittels einer
Code-Karte vom Parkplatz weggefahren werden konnte, über die ein
außenstehender Gelegenheitsdieb nach Lage der Dinge nicht
verfügte.
10 Nicht gefolgt werden kann auch dem weiteren Einwand der
Klägerin, für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles habe kein
wirtschaftliches Motiv bestanden. Als Gesellschafter der Klägerin
hatte der Zeuge G., der unzweifelhaft "Repräsentant" der Klägerin
im versicherungsrechtlichen Sinne war, da er das Fahrzeug
überwiegend benutzte, sich auch beide Fahrzeugschlüssel in seinem
Besitz befanden (vgl. Blatt 5 d. BA sowie Blatt 43 d. A.), er zudem
die Kfz-Versicherung beantragt hatte (vgl. Blatt 8 d. A.) und auch
den Fragebogen unterschrieben hat (Blatt 68 d. A.), ein
unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran, daß die Klägerin
nicht in Konkurs fiel und sich drückender Zahlungsverpflichtungen,
wie hier aus dem Leasingvertrag für das Fahrzeug, entledigte. Zudem
erwartet die Klägerin, wie ihr Klageantrag zeigt, selbst einen
Betrag von über 10.000,-- DM aus der Entschädigungsleistung.
Berücksichtigt man darüber hinaus ferner, daß bei einem
vorgetäuschten Kfz-Diebstahl in der Regel auch der angebliche
"Dieb" eine gewisse Summe an den Fahrzeugbesitzer zahlt, bedeutete
auch im vorliegenden Fall die Vortäuschung des Versicherungsfalles
einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin bzw.
ihren Repräsentanten G..
11 Damit liegen ausreichende Tatsachen vor, die insgesamt eine
Vortäuschung des von der Klägerin behaupteten Fahrzeugdiebstahls
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
12 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
13 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
14 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Klägerin: 42.150,-- DM
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