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OLG Köln v. 06.05.1998: Bagatellverletzungen




Das OLG Köln (Beschluss vom 06.05.1998 - 13 W 52/97) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Das Landgericht hat

dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die beantragte

Prozeßkostenhilfe verweigert. Soweit für die beabsichtigte

Rechtsverfolgung überhaupt eine Aussicht auf Erfolg in Betracht

kommen mag, kann dies allenfalls für eine Größenordnung gelten, die

jedenfalls eine sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht zu

begründen vermag.

Gründe:


3 I.

4 Soweit mit der Beschwerde weiterhin die Inanspruchnahme der

Antragsgegnerin zu 2. als privater Haftpflichtversicherung der

Antragsgegnerin zu 1. im Wege der Direktklage erstrebt wird,

erscheint dies bereits mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Daraus, daß die

Antragsgegnerin zu 2. sowohl im Rahmen der für die Antragsgegnerin

zu 1. (als ihrer Versicherungsnehmerin) geführten

Regulierungsverhandlungen als auch im vorliegenden

Prozeßkostenhilfeverfahren erklärtermaßen keine Einwendungen zum

Anspruchsgrund erhoben hat, läßt sich nichts für eine Berechtigung

des Antragstellers herleiten, sie wie im Geltungsbereich des § 3

Nr.1 PflVG im Wege des Direktanspruchs als weitere Partei des

Haftpflichtprozesses neben dem Schädiger zu verklagen. Eine solche

Direktklage hat nichts mit der Frage der Verbindlichkeit eines vom

Versicherer erklärten Anerkenntnisses zum Grunde der Haftung zu

tun.

5 II.

6 Aber auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung beim Landgericht

gegen die Antragsgegnerin zu 1. aus dem Gesichtspunkt der

Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) wie auch der Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs.1 BGB) verspricht keine

Aussicht auf Erfolg.

7

Bei isolierter Betrachtung der Primärverletzung, die der

Antragsteller bei dem Vorfall vom 13.9.1993 erlitten hat, ist hier

von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen, der keine

Schmerzensgeldforderung rechtfertigt. Unter Bagatellverletzungen,

bei denen der Ersatz eines immateriellen Schadens ausnahmsweise

versagt werden kann, versteht die Rechtsprechung solche

Beeinträchtigungen, die sowohl von der Intensität als auch der Art

der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und

üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil es

sich um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch

aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende

Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens

handelt, die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der

Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als

billig erscheinen lassen (z.B. BGH NJW 1992, 1043: Atembeschwerden,

Schleimhautreizungen und Kopfschmerzen als körperliche Folgen einer

Chemiegaswolke sowie leichte psychische Beeinträchtigungen, die der

Betroffene als panikartige Angst vor Direkt- oder Spätschäden

bezeichnet hatte; BGH NJW 1993, 2173: 1 cm lange Platzwunde an der

Nasenspitze und Schürfwunde in Stirnmitte bei Sturz infolge

unwillkürlicher Schreckreaktion auf plötzliche Lärmentwicklung

durch Tiefflieger). Die in der ärztlichen Bescheinigung des Herrn

Dr. N. vom 27.9.1993 beschriebenen körperlichen Primärverletzungen

des Antragstellers (kleine Bißwunde an der Mittelhand unter 0,5 cm

Durchmesser, leichte Hautquetschung daneben) und deren Behandlung

(Wundversorgung mit Betaisodona-Verband, Tetanol und Tetagam zur

Tetanusprophylaxe) lassen kaum eine andere Einstufung zu. Ob im

Hinblick darauf, daß es sich hier um einen Hundebiß handelt, die

Bißverletzung Anlaß zur Einleitung einer langfristigen Impfserie

zum aktiven Schutz des Antragstellers gegen Wundstarrkrampf war und

sich der betagte Antragsteller (Jahrgang 1915) über die plötzliche

und überraschende "Bißattacke" des Hundes der Antragsgegnerin zu 1.

"sehr aufgeregt" hat, der Rahmen einer Bagatellverletzung bereits

überschritten ist, erscheint jedenfalls fraglich. Daß es aus

ärztlicher Sicht zunächst ausreichend erschien, der Aufregung und

inneren Unruhe des Antragstellers über den Vorfall mit einer leicht

sedierenden Medikation (Baldrian-Hopfen-Präparat) zu begegnen,

spricht eher dafür, daß sich auch die psychische

Primärbeeinträchtigung im Rahmen dessen hielt, was bei alltäglichen

Schreckreaktionen üblicherweise ohne nachhaltige Folgen zu

bewältigen ist.

Erstmals aufgrund einer Exploration am 24.9.1993 durch den Arzt

für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. wird das in dessen Attest vom

27.9.1993 beschriebene Beschwerdebild ("innere Unruhe sowie

verstärkte vegetative Reizerscheinungen mit Zunahme sonst in

geringerem Ausmaß bekannter Beschwerden wie Ohrgeräusche,

Kopfschmerzen, Schwindelgefühle; Aufschrecken aus dem Schlaf mit

motorischen Entäußerungen im Sinne eines Zusammenzuckens) als

ausgeprägter psychischer Schock im Sinne einer akuten Angstreaktion

mit nachfolgenden psychovegetativen, somatisierten Nachwirkungen

gedeutet (und zu einer Fortsetzung der sedierenden Medikation mit

Baldrian-Hopfen-Präparat in reduzierter Dosis geraten). Selbst wenn

man dieser nicht objektivierbaren, sondern lediglich auf den

subjektiven Angaben des Antragstellers beruhenden Bewertung folgen

könnte, käme bei sachgemäßer Einordnung in das allgemeine

Schmerzensgeldgefüge allenfalls eine geringe Entschädigung in

Betracht (z.B. LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1991, 299: 500,00 DM für

Hundebiß mit mehreren kleinen Rißstellen am linken Oberschenkel;

Prellungen vom Sturz; Schock; LG München, ebenda: 850,00 DM für

Hundebißverletzung im Form einer handtellergroßen Bißwunde im

linken Unterschenkel und markstückgroße Bißwunde am rechten

Oberschenkel). Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen

entstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen -

Verletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich

nur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der

Antragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435:

1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich

sichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG

Wiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins

Gesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock

erlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen

Nase und Oberlippe zurückblieb).

Von den nicht oder nur in geringer Höhe zu entschädigenden

Bagatellverletzungen hebt sich der Vorfall vom 13.9.1993 erst durch

die vom Antragsteller auf dieses Ereignis zurückgeführten weiteren

psychosomatischen Beschwerden ab, insbesondere durch von ihm als

psychisch bedingte Dauerfolge beklagte Prostata-Kongestion (bei

vorhandenem kleinem Adenom) mit Dranginkontinenz. Die

Prostata-Kongestion wurde von dem Urologen, Herrn Dr. T., bei dem

sich der Antragsteller erstmals am 5.11.1993 vorstellte, nach

Ausschluß eines Erregernachweises als "Folge einer vegetativen bzw.

psychovegetativen Fehlsteuerung" gedeutet, die "durchaus durch das

Schockerlebnis vom 13.09. ausgelöst worden sein" könnte (Bl. 24/101

d.A.). Da der Antragsteller auch in der Folgezeit eine

fortbestehende Dranginkontinenz beklagte, eine wesentliche

Harnblasenentleerungsstörung indessen urologisch ausgeschlossen

werden konnte und eine auf Veranlassung des Urologen durchgeführte

neurologische Untersuchung ebenfalls keine Hinweise für eine

neurogene Harnblasenentleerungsstörung ergab, vermutete Herr Dr. T.

als wesentliche Ursache für die Drang-Symptomatik "am ehesten

psychovegetative Faktoren, die vom Patienten mit den

Schockerlebnissen in Zusammenhang gebracht werden" (Bescheinigung

vom 19.12.94, Bl. 25 .d.A.). In einem Schreiben vom 19.2.1995 (Bl.

26/99 d.A.) an die damaligen Anwälte des Antragstellers teilte Herr

Dr. T. mit, daß er "einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dafür

sehe, daß die im September 1993 bei Herrn Dr. F. aufgetretenen

Miktionsstörungen Folge psychovegetativer Faktoren, ausgelöst durch

den Hundebiß, sind", wobei er sich bezüglich des zeitlichen und

kausalen Zusammenhangs insbesondere auf Äußerungen des Neurologen

Dr. G. bezog. In einem weiteren Schreiben an diese Anwälte vom

11.4.1995 (Bl. 27/100 d.A.) heißt es dazu ergänzend: " Mit Attest

vom 27.09.1993 wird vom behandelnden Neurologen, Herrn Dr. G.,

bescheinigt, daß bei Dr. F. 'ein ausgeprägter psychischer Schock im

Sinne einer Angstreaktion mit nachfolgenden psychovegetativen,

somatisierten Nachwirkungen' vorgelegen hat. Obgleich die bei Herrn

Dr. F. behandelten Miktionsstörungen, insbesondere die bis heute

persistierende Urgesymptomatik, grundsätzlich verschiedene Ursachen

haben können (Detrusorhyperreflexie bei BPH, neurologische

Störungen unterschiedlicher Art, psychovegetative Störungen),

besteht im konkreten Fall ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem

o.g. Schockerlebnis. Dieses war mit Sicherheit der auslösende

Faktor für die genannten Miktionsstörungen. Welche Faktoren für die

Persistenz dieser Beschwerden verantwortlich sind, läßt sich

urologischerseits nicht sicher differenzieren. Diesbezüglich

entscheidend ist die neurologische Beurteilung, inwieweit die

seinerzeit durch die Angstreaktion ausgelösten psychovegetativen

und psychosomatischen Störungen bis heute fortbestehen." Die

weiteren urologischen Feststellungen über die Entwicklung dieser

Miktionsstörungen (zuletzt gemäß Bescheinigungen des Herrn Dr. T.

vom 6.10.1997) zeigen einen im wesentlichen unveränderten Befund,

der nach der Auffassung des Urologen auf psychovegetative Ursachen

schließen läßt. In einer weiteren Bescheinigung vom 22.4.1997 heißt

es hierzu: "Die Beschwerden verstärken sich im Sinne von

psychovegetativen Störungen in Streßsituationen und durch

Witterungseinflüsse".

Ein hiernach allenfalls durch die neurologische

Anfangsbeurteilung (psychovegetative Fehlsteuerung im Gefolge eines

bei der Hundebißattacke vom 13.9.1993 erlittenen psychischen

Schocks im Sinne einer akuten Angstreaktion) begründbarer

Kausalzusammenhang entkräftet sich durch das über Jahre hinweg

unveränderte urologische Beschwerdebild selbst. Es ist unter den

dargelegten Umständen - bei Anlegung der für den Nachweis der

Primärverletzung geltenden Anforderungen des § 286 ZPO - schon

nicht zu vermitteln, wie der Vorfall vom 13.9.1993 geeignet sein

sollte, einen derart schweren Schock auszulösen, daß sich eine etwa

als psychovegetativ bedingte Nachwirkung zu begreifende

Streßinkontinenz nicht alsbald wieder zurückbildet. Bei

Unterstellung eines durch das Schockerlebnis begründeten

Kausalzusammenhanges (nur für die sog. haftungsausfüllende

Kausalität gelten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO) müßten

die vom Antragsteller als Folgeschaden geltend gemachten

anhaltenden Miktionsstörungen eher als Ausdruck einer psychischen

Fehlverarbeitung verstanden werden, die in einem derart groben,

nicht mehr verständlichen Mißverhältnis zum Anlaß stünde, daß eine

haftungsrechtliche Zurechnung dieses Folgeschadens nach den hierfür

geltenden Grundsätzen (vgl. BGH NJW 1996, 2425; NJW 1998, 810)

entweder ganz ausscheiden oder jedenfalls bei der Schadensbemessung

- insbesondere des immateriellen Schadens - unter Zugrundelegung

eines gewöhnlichen Laufs der Dinge stark eingeschränkt werden

müßte. Es ist daher gänzlich unrealistisch, wenn sich der

Antragsteller bei seinen Vorstellungen zur Schmerzensgeldbemessung

auch nur entfernt an Entscheidungen wie derjenigen des OLG Hamm,

VersR 1988, 1181 orientiert (dort hatte ein grober ärztlicher

Operationsfehler mit Teilresektion der Prostata eine

Harninkontinenz verursacht, in deren Gefolge beim Kläger

Wesensveränderungen und Impotenz eingetreten waren).

Es braucht hier letztlich nicht entschieden zu werden, ob die

von der Antragsgegnerin zu 2. zunächst als Vorschuß, später als

abschließende Schadensregulierung geleisteten 900,00 DM der Sach-

und Beweislage gerecht wird. Etwaige Aussichten des Antragstellers,

im Prozeßwege einen höheren Schadensausgleich zu erzielen, würden

sich aus den dargelegten Gründen jedenfalls in einer Größenordnung

weit unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts

bewegen. Nach herrschender, auch vom Senat geteilter Auffassung

(Beschluß vom 21.6.1996 - 13 W 28/96 - unveröffentlicht) darf das

deren Erfolgsaussichten unterhalb der sachlichen Zuständigkeit des

Landgerichts liegen (OLG Köln, NJW 1960, 1623; OLG Saarbrücken,

NJW-RR 1990, 575; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 899; OLG Hamm, VersR

1996, 774; OLG Köln, OLGR 1996, 176; Hohloch, JuS 1995, 936;

Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 114 Rdnr. 105 Stichwort

"Zuständigkeit"; differenzierend Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl., §

114 Rdnr. 23; a.M. OLG Dresden, NJW-RR 1995, 382 = VersR 1995, 235,

KG, KG-Report Berlin 1996, 192; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., §

117 Rdnr. 10; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozeßkostenhilfe, 5.

Aufl., § 114 ZPO Rdnr. 15). Prozeßkostenhilfe darf nur insoweit

gewährt werden, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende

Aussicht auf Erfolg bietet, wozu auch die sachliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts gehört. Verspricht die beabsichtigte

Rechtsverfolgung Erfolgsaussicht nur in einem Maße, welches die

sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründen würde, so

muß die Prozeßkostenhilfebewilligung dem gemäß § 117 Abs.1 ZPO

hierfür zuständigen Prozeßgericht vorbehalten bleiben. Das

Klage beim Amtsgericht auszusprechen. Was das OLG Dresden (a.a.O.)

als eine unnötige und dem Antragsteller unzumutbare

verfahrensverzögernde Zuständigkeitsspaltung ansieht, ist zwingende

Folge der überhöhten Anspruchsstellung des Antragstellers. Selbst

wenn diese überhöhte Anspruchsstellung nicht mißbräuchlich sein

sollte, ist weder eine rechtliche Handhabe noch ein sachliches

Bedürfnis zu erkennen, das Landgericht - gleiches gilt folgerichtig

für das Beschwerdegericht - als befugt anzusehen, teilweise

Prozeßkostenhilfe für eine in die Zuständigkeit des Amtsgerichts

gehörende Rechtsverfolgung zu bewilligen. Einer solchen

Entscheidung käme keine Bindungswirkung zu. Der Gesichtspunkt der

Verfahrensbeschleunigung und Prozeßökonomie wird eher dadurch

berührt, daß die Bindungswirkung einer Verweisung im

Prozeßkostenhilfeverfahren nicht auch das Hauptsacheverfahren

einschließt (vgl. BGH NJW-RR 1994, 706 und NJW-RR 1992, 59 - der

Vorlagebeschluß an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

hat sich wegen der Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des BAG

erledigt). Im Rahmen der im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotenen

summarischen Prüfung muß für eine Schmerzensgeldklage zwar bereits

eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit genügen, daß im

Hauptsacheverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, das in

die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß §§ 23 Nr.1, 71

Abs.1 GVG fällt (OLG Köln, OLGR 1996, 176; Senatsbeschluß vom

21.6.1996 - 13 W 28/96 -). Da hier selbst bei großzügigster

Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten

Rechtsverfolgung des Antragstellers eine solche Größenordnung des

(materiellen und immateriellen) Schadensersatzes ausscheidet, kann

auch der Senat der Beschwerde nicht zu einem - sei es auch nur

teilweisen - Erfolg verhelfen.

8 III.

9 Nach alledem muß es im Ergebnis bei der Versagung der

beantragten Prozeßkostenhilfe verbleiben. Zu einer Entscheidung

über die Befreiung des Antragstellers von der Vorschußpflicht gemäß

§ 65 Abs. 7 S.1 Nr.3 und 4 GKG ist der Senat im

Prozeßkostenhilfeverfahren nicht berufen. Im übrigen ergibt sich

aus den vorstehenden Ausführungen, daß ein solcher - nach Abschluß

des Prozeßkostenhilfeverfahrens in zulässiger Weise erneuerbarer -

Antrag nach Auffassung des Senats abzulehnen wäre, weil eine

weiterhin vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem

10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs.4

ZPO).

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