Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 10.02.1998: Tachometer
Das OLG Köln (Beschluss vom 10.02.1998 - Ss 25/98 (B) - 21 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 16.12.1996
"wegen fahrlässigen Verstosses gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO" zu einer
Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von
1 Monat verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der
Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 20.06.1997, auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht
Gründe:
zurückverwiesen.
3 Durch Urteil vom 15.09.1997 hat das Amtsgericht den Betroffenen
erneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des
Urteils vom 16.12.1996.
4 Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht (nunmehr) folgendes
festgestellt:
5 "Der Betroffene befuhr am 10.04.1996 um 5.20 Uhr in Köln-Deutz
die östliche Zubringerstraße vom Deutzer Ring bis zur
Severinsbrücke mit seinem PKW Ford-Fiesta..... mit einer
Geschwindigkeit von 82 km/h (110 km/h abzüglich 28 km/h Toleranz),
obwohl an der fraglichen Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit
50 km/h betrug."
6 Zur Beweiswürdigung heißt es im Urteil des Amtsgerichts:
7 "Der Betroffene hat eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gefahren
zu sein. Er hat jedoch erklärt, er sei so schnell nicht gefahren,
sondern eher 60 - 70 km/h oder vielleicht auch 75 km/h. Es hätten
sich keine Polizisten hinter ihm befunden. Diese Einlassung wertet
das Gericht als reine Schutzbehauptung, die durch Aussagen der
Zeugen B. und S. widerlegt ist. Beide Zeugen haben bekundet, daß
sie sich auf einer Meßstrecke von etwa 500 m und einem Abstand von
etwa 50 m hinter dem Betroffenen befunden hätten. Der Abstand sei
gleichbleibend gewesen, ihr eigener Tacho beleuchtet, so daß sie
trotz der Dunkelheit die Geschwindigkeit gut hätten erkennen
können. Die auf ihrem Tacho abgelesene Geschwindigkeit habe während
der gesamten Meßstrecke 110 km/h betragen. Der Zeuge B. konnte sich
auch daran erinnern, daß er die an der Straßenseite befindlichen
Laternenpfähle als Orientierungspunkte genommen habe, so daß er
aufgrund dessen gut überprüfen konnte, daß der Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen gleichblieb. Da der Tacho
des Funkstreifenwagens nicht justiert war, ist von der abgelesenen
Geschwindigkeit von 110 km/h eine Toleranz von 10 % von 110 km/h (=
11 km/h) sowie eine weitere Toleranz von 7 % des Tachohöchstwertes
des Funkstreifenwagens, den die Zeugen B. und S. mit 240 km/h
angegeben haben, von 17 km/h zu machen, so daß sich die Toleranz
auf insgesamt 28 km/h errechnet."
8 Auch gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts rügt.
9 Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht
ausgeführt im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (hier in
Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und daher unzulässig.
10 Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Es führt
zur Herabsetzung der Geldbuße und zum Wegfall des Fahrverbots.
11 Der Schuldspruch hält mit der Einschränkung rechtlicher
Überprüfungsstand, das von einem geringeren Schuldumfang auszugehen
ist (vgl. Senatsentscheidung vom 16.01.1990 - 665/89 (B) - .
12 Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die
Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren mit Tachometervergleich, die der Senat in seinem das
erste Urteil des Amtsgerichts aufhebenen Beschluß vom 20.06.1997
angeführt hat, vorlagen.
13 Nach den Feststellungen betrug die Meßstrecke ca. 500 m, während
das nachfolgende Polizeifahrzeug einen gleichbleibenden Abstand von
ca. 50 m einhielt. Das genügt den Anforderungen und entspricht den
anerkannten Richtwerten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.
Aufl., StVO § 3 Rdnr. 79 m.N.). Seine Überzeugung, es liege eine
zuverlässige Schätzung der Polizeibeamten hinsichtlich des
gleichbleibenden Abstands vor, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei
begründet.
14 Bei der Berechnung der vorwerfbaren
Geschwindigkeitsüberschreitung ist das Amtsgericht zutreffend davon
ausgegangen, daß die vom Tachometer des nachfolgenden
Polizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit von 110 km/h um einen
Sicherheitsabzug zu ermäßigen ist. Der Sicherheitsabzug von 28
km/h, den das Amtsgericht vorgenommen hat, ist indes zu gering.
15 Wenngleich die Bemessung des Sicherheitsabzugs Tat- und nicht
Rechtsfrage ist, so können die Rechtsbeschwerdegerichte doch
Richtwerte aufzeigen, die im Interessse der Gleichbehandlung aller
Fälle in der Regel von den Tatgerichten zu beachten sind, wenn
nicht die besonderen Umstände des konkreten Falls eine andere
Beurteilung vertretbar erscheinen lassen (Senatsentscheidung vom
18.12.1990 - Ss 554/90 Z = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 = VRS 80,
467 m.N.). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem
Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein
Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für
mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12
% der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche
Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich
(vgl. Senatsentscheidung a.a.O., auch zu den Einzelheiten der
Berechnung der Abzüge; vgl. auch den Hinweis, in dem das erste
Urteil des Amtsgerichts aufhebenden Beschluß des Senats vom
20.06.1997).
16 Da dem angefochtenen Urteil keine Umstände zu entnehmen sind,
die Abzüge in anderer Höhe rechtfertigen könnten, ist der Senat
nicht gehindert (vgl. § 76 Abs. 6 OWiG), entsprechend den oben
angegebenen Grundsätzen den Abzug anderweitig selbst zu
berechnen:
17 Von den abgelesenen 110 km/h müssen zunächst 12 % abgesetzt
werden, das sind 13,2 km/h. Hinzukommen 7 % des Skalenendwertes des
Tachometers des Polizeifahrzeugs von 240 km/h, also weitere 16,8
km/h. Daraus ergibt sich eine Geschwindigkeit von 80 km/h (110 km/h
abzüglich 30 km/h), also eine vorwerfbare Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h.
18 Der geringere Schuldumfang bedingt eine Änderung der
Rechtsfolgenentscheidung, die der Senat ebenfalls selbst vornehmen
kann (§ 76 Abs. 6 OWiG).
19 Zur Ahndung der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h hält der Senat gemäß
Tabelle 1 a laufende Nr. 5.3.2. BKat eine Geldbuße von 120,-- DM
für tat- und schuld angemessen. Die Tatumstände ergeben keine
Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Regelsatz.
20 Die Anordnung eines Fahrverbots kam nicht in Betracht. Ein
Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKat aus dem Gesichtspunkt
der groben Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts ist erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31
km/h vorgesehen (laufende Nr. 5.3.3 BKat). Hier hat der Betroffene
die Geschwindigkeit "nur" um (vorwerfbarer) 30 km/h
überschritten.
21 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4
StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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