Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 10.02.1998: Tachometer




Das OLG Köln (Beschluss vom 10.02.1998 - Ss 25/98 (B) - 21 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Urteil vom 16.12.1996

"wegen fahrlässigen Verstosses gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO" zu einer

Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von

1 Monat verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der

Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 20.06.1997, auf dessen

Inhalt Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht

Gründe:


zurückverwiesen.

3 Durch Urteil vom 15.09.1997 hat das Amtsgericht den Betroffenen

erneut verurteilt; die Urteilsformel lautet wie diejenige des

Urteils vom 16.12.1996.

4 Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht (nunmehr) folgendes

festgestellt:

5 "Der Betroffene befuhr am 10.04.1996 um 5.20 Uhr in Köln-Deutz

die östliche Zubringerstraße vom Deutzer Ring bis zur

Severinsbrücke mit seinem PKW Ford-Fiesta..... mit einer

Geschwindigkeit von 82 km/h (110 km/h abzüglich 28 km/h Toleranz),

obwohl an der fraglichen Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit

50 km/h betrug."

6 Zur Beweiswürdigung heißt es im Urteil des Amtsgerichts:

7 "Der Betroffene hat eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort gefahren

zu sein. Er hat jedoch erklärt, er sei so schnell nicht gefahren,

sondern eher 60 - 70 km/h oder vielleicht auch 75 km/h. Es hätten

sich keine Polizisten hinter ihm befunden. Diese Einlassung wertet

das Gericht als reine Schutzbehauptung, die durch Aussagen der

Zeugen B. und S. widerlegt ist. Beide Zeugen haben bekundet, daß

sie sich auf einer Meßstrecke von etwa 500 m und einem Abstand von

etwa 50 m hinter dem Betroffenen befunden hätten. Der Abstand sei

gleichbleibend gewesen, ihr eigener Tacho beleuchtet, so daß sie

trotz der Dunkelheit die Geschwindigkeit gut hätten erkennen

können. Die auf ihrem Tacho abgelesene Geschwindigkeit habe während

der gesamten Meßstrecke 110 km/h betragen. Der Zeuge B. konnte sich

auch daran erinnern, daß er die an der Straßenseite befindlichen

Laternenpfähle als Orientierungspunkte genommen habe, so daß er

aufgrund dessen gut überprüfen konnte, daß der Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen gleichblieb. Da der Tacho

des Funkstreifenwagens nicht justiert war, ist von der abgelesenen

Geschwindigkeit von 110 km/h eine Toleranz von 10 % von 110 km/h (=

11 km/h) sowie eine weitere Toleranz von 7 % des Tachohöchstwertes

des Funkstreifenwagens, den die Zeugen B. und S. mit 240 km/h

angegeben haben, von 17 km/h zu machen, so daß sich die Toleranz

auf insgesamt 28 km/h errechnet."

8 Auch gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Betroffenen mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts rügt.

9 Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht

ausgeführt im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (hier in

Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und daher unzulässig.

10 Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel einen Teilerfolg. Es führt

zur Herabsetzung der Geldbuße und zum Wegfall des Fahrverbots.

11 Der Schuldspruch hält mit der Einschränkung rechtlicher

Überprüfungsstand, das von einem geringeren Schuldumfang auszugehen

ist (vgl. Senatsentscheidung vom 16.01.1990 - 665/89 (B) - .

12 Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die

Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch

Nachfahren mit Tachometervergleich, die der Senat in seinem das

erste Urteil des Amtsgerichts aufhebenen Beschluß vom 20.06.1997

angeführt hat, vorlagen.

13 Nach den Feststellungen betrug die Meßstrecke ca. 500 m, während

das nachfolgende Polizeifahrzeug einen gleichbleibenden Abstand von

ca. 50 m einhielt. Das genügt den Anforderungen und entspricht den

anerkannten Richtwerten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.

Aufl., StVO § 3 Rdnr. 79 m.N.). Seine Überzeugung, es liege eine

zuverlässige Schätzung der Polizeibeamten hinsichtlich des

gleichbleibenden Abstands vor, hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei

begründet.

14 Bei der Berechnung der vorwerfbaren

Geschwindigkeitsüberschreitung ist das Amtsgericht zutreffend davon

ausgegangen, daß die vom Tachometer des nachfolgenden

Polizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit von 110 km/h um einen

Sicherheitsabzug zu ermäßigen ist. Der Sicherheitsabzug von 28

km/h, den das Amtsgericht vorgenommen hat, ist indes zu gering.

15 Wenngleich die Bemessung des Sicherheitsabzugs Tat- und nicht

Rechtsfrage ist, so können die Rechtsbeschwerdegerichte doch

Richtwerte aufzeigen, die im Interessse der Gleichbehandlung aller

Fälle in der Regel von den Tatgerichten zu beachten sind, wenn

nicht die besonderen Umstände des konkreten Falls eine andere

Beurteilung vertretbar erscheinen lassen (Senatsentscheidung vom

18.12.1990 - Ss 554/90 Z = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 = VRS 80,

467 m.N.). Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem

Dienstfahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist ein

Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für

mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12

% der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche

Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich

(vgl. Senatsentscheidung a.a.O., auch zu den Einzelheiten der

Berechnung der Abzüge; vgl. auch den Hinweis, in dem das erste

Urteil des Amtsgerichts aufhebenden Beschluß des Senats vom

20.06.1997).

16 Da dem angefochtenen Urteil keine Umstände zu entnehmen sind,

die Abzüge in anderer Höhe rechtfertigen könnten, ist der Senat

nicht gehindert (vgl. § 76 Abs. 6 OWiG), entsprechend den oben

angegebenen Grundsätzen den Abzug anderweitig selbst zu

berechnen:

17 Von den abgelesenen 110 km/h müssen zunächst 12 % abgesetzt

werden, das sind 13,2 km/h. Hinzukommen 7 % des Skalenendwertes des

Tachometers des Polizeifahrzeugs von 240 km/h, also weitere 16,8

km/h. Daraus ergibt sich eine Geschwindigkeit von 80 km/h (110 km/h

abzüglich 30 km/h), also eine vorwerfbare Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h.

18 Der geringere Schuldumfang bedingt eine Änderung der

Rechtsfolgenentscheidung, die der Senat ebenfalls selbst vornehmen

kann (§ 76 Abs. 6 OWiG).

19 Zur Ahndung der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h hält der Senat gemäß

Tabelle 1 a laufende Nr. 5.3.2. BKat eine Geldbuße von 120,-- DM

für tat- und schuld angemessen. Die Tatumstände ergeben keine

Anhaltspunkte für ein Abweichen von diesem Regelsatz.

20 Die Anordnung eines Fahrverbots kam nicht in Betracht. Ein

Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BKat aus dem Gesichtspunkt

der groben Pflichtverletzung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

innerorts ist erst ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31

km/h vorgesehen (laufende Nr. 5.3.3 BKat). Hier hat der Betroffene

die Geschwindigkeit "nur" um (vorwerfbarer) 30 km/h

überschritten.

21 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4

StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

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