Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.12.1997: Fahrzeugdiebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1997 - 9 U 98/96) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,

weil die Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen

hat.

4 Nach Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes

und des Zeugen B. sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts

Gründe:


der Verhandlungen (§ 286 ZPO) können auch nach Meinung des Senats

der Klägerin die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem

Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art

grundsätzlich zukommenden Beweiserleichterungen bei dem Nachweis

des Versicherungsfalles, wie sie zutreffend vom Landgericht im

angefochtenen Urteil beschrieben worden sind, im vorliegenden Fall

nicht zuerkannt werden. Diese Beweiserleichterungen kommen nur dem

redlichen Versicherungsnehmer zugute, wobei seine Redlichkeit

allerdings zunächst vermutet wird. Diese Vermutung ist aber

erschüttert, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des

behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

nahelegen. Hierbei kann es sich um Tatsachen in der Person des

Versicherungsnehmers handeln, die schwerwiegende Zweifel an seiner

Glaubwürdigkeit aufdrängen, oder auch um Tatsachen im Zusammenhang

mit den äußeren Umständen der behaupteten Entwendung (vgl. BGH r+s

1997, 184; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2332 f.; Prölss/Martin, VVG,

25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB). Im Streitfall liegen solche

Tatsachen vor.

5 Die von der Klägerin geschilderten Abläufe der damaligen

Vorgänge im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl

begründen den dringenden Verdacht, daß diese Schilderungen nicht

der Wahrheit entsprechen. So ist schon nicht nachvollziehbar, daß

die Klägerin mit ihrem Ehemann trotz stundenlanger Autofahrt, die

man freitagsnachmittags in Geilenkirchen nach Arbeitsschluß

angetreten hatte, nicht schon an der Autobahnausfahrt S., etwa 30

km vor D., von der Autobahn abfährt und direkt den ca. 10 km

entfernten Zielort H. ansteuert, sondern zunächst bis in die

Innenstadt von D. weiterfährt, um dort, obwohl es schon dunkel

wurde und die Geschäfte geschlossen hatten, einen

Schaufensterbummel in einer Einkaufsstraße (vermutlich in der

Prager Straße) zu machen und in einem Steakhaus etwas zu essen.

Nach ca. 4 Stunden, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, wollte man

dann in dieselbe Richtung, aus der man gekommen war, wieder

zurückfahren, um nunmehr zu dem 35-40 km entfernten Ort H. zu

fahren und dort den Zeugen B. aufzusuchen, bei dem man übernachtet

hat. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis Sonntagnachmittag in H.

bleiben wollten, hätte es nahegelegen, am Samstag oder Sonntag nach

D. zu fahren, um sich dort bei Tageslicht umzusehen und zu schauen,

was sich in D. wieder verändert hatte. Dies soll nach den

Bekundungen des Ehemannes der Klägerin jedenfalls der eigentliche

Zweck des Abstechers nach D. gewesen sein. Unter diesen Umständen

drängt sich förmlich der Verdacht auf, daß die Fahrt nach D. am

Freitagabend einen ganz anderen Zweck hatte, der durchaus mit der

behaupteten Fahrzeugentwendung in Zusammenhang stehen kann.

6 Nicht überzeugend und im Gegenteil verdachterregend ist sodann

auch die Darstellung der Klägerin über den angeblichen Abstellort

des Fahrzeugs in D.. Wenn sie sagt, das Fahrzeug sei auf einem

großen Parkplatz abgestellt worden, dessen Name sie nicht mehr

nennen könne, der Platz habe irgendwie "Markt" geheißen, wobei vor

"Markt" noch ein anderes Wort gewesen sein, so wirkt diese

vorgebliche Ahnungslosigkeit gekünstelt und lebensfremd. Bei der

Polizei hatte die Klägerin seinerzeit den Abstellort mit "Parkplatz

an der K.kirche" bezeichnet (vgl. Bl. 1 und 2 der BA). Die K.kirche

liegt aber, wie ein Blick in den Stadtplan von D. zeigt, am

Altmarkt. Es wäre nun wirklichkeitsfremd, wenn jemand, dem ein so

einschneidendes Schicksal wie ein Fahrzeugdiebstahl widerfährt,

sich nicht einmal darüber vergewissert, an welcher Straße oder auf

welchem Platz das Fahrzeug abgestellt war. Dies vergißt man

erfahrungsgemäß selbst nach Jahren nicht mehr; jedenfalls wird man

die damaligen Vorgänge aus Anlaß einer Zeugenvernehmung oder einer

Anhörung vor Gericht noch einmal in Erinnerung rufen. Der Senat

nimmt es daher der Klägerin nicht ab, daß sie bei ihrer Anhörung

nicht mehr wußte, wie der Platz heißt, wo seinerzeit der Wagen

abgestellt war.

7 Ungereimt ist im Hinblick auf das Abstellen des Fahrzeugs auch

die Tatsache, daß die Klägerin bei der Polizei angegeben hat, sie

selbst habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz an der K.kirche

abgestellt, und dieses auch im Fragebogen der Beklagten wiederholt

hat (Bl. 36), im vorliegenden Prozeß dagegen stets vorgetragen hat,

ihr Ehemann habe das Fahrzeug abgestellt, sie selbst habe auf dem

Beifahrersitz gesessen.

8 Es liegen sodann auch widersprüchliche Angaben dazu vor, wo die

Klägerin und ihr Ehemann später, nach der Entdeckung des

angeblichen Diebstahls des Fahrzeugs, in D. von ihrem Bekannten,

dem Zeugen B., abgeholt worden sind. Die Klägerin hat bei ihrer

Anhörung vor dem Senat dazu erklärt, sie hätten dem Zeugen B. am

Telefon gesagt, wo sie in D. standen, und dort habe er sie dann

abgeholt. Der Ehemann der Klägerin hat bekundet, sie hätten Herrn

B. ihren Standort mit Bahnhof und Kirche beschrieben, so daß er sie

finden konnte. Ganz anders hat aber der Zeuge B. die Verabredung

des Treffpunktes geschildert. Nach seiner Aussage hatte er der

Klägerin und ihrem Ehemann am Telefon gesagt, sie sollten zum

Kulturpalast gehen, dort würde er sie schon finden. Er sei dann

auch zum Kulturpalast gefahren und habe die beiden dort getroffen.

Von dem Kulturpalast, einem sicherlich einprägsamen Namen, ist aber

weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann die Rede.

9 Alles dies spricht dafür, daß die Klägerin keine wirklich

erlebte Geschichte erzählt hat, sondern nur erdachte Vorgänge,

wobei sie offensichtlich bemüht war, sich bezüglich genauer

Ortsangaben möglichst nicht festzulegen, um Widersprüche zu

früheren Angaben oder zu Angaben ihres als Zeugen vernommenen

Ehemannes tunlichst zu vermeiden.

10 Allein dies ist schon geeignet, die Redlichkeit der Klägerin in

Zweifel zu ziehen und die Redlichkeitsvermutung im Sinne der oben

genannten Beweiserleichterungen zu erschüttern.

11 Die erheblichen Zweifel werden dann insofern noch verstärkt, als

die Klägerin einen Motorschaden, den das Fahrzeug bereits einige

Monate nach dessen Erwerb erlitten hatte, bis zu ihrer Anhörung vor

dem Senat unerwähnt gelassen hat. Es bestand schon bei der

Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten Anlaß, diesen Motorschaden

bei der von der Klägerin verneinten Frage, ob das Fahrzeug schon

einen Schaden hatte, anzugeben, wobei hier dahingestellt bleiben

mag, ob der Klägerin insoweit eine zur Leistungsfreiheit der

Beklagten führende Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann.

Jedenfalls war es irreführend, im vorliegenden Prozeß vorzutragen,

sie habe keinerlei Interesse gehabt, ein beschädigtes Fahrzeug

verschwinden zu lassen; sie sei im Gegenteil bis zum

Entwendungszeitpunkt ihren vertraglich geschuldeten

Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen am versicherten

Fahrzeug nachgekommen, was sich auch aus einer von ihr vorgelegten

Bestätigung eines Autohauses in G. ergebe, in der ein einwandfreier

Erhaltungszustand bestätigt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. März

1996, Bl. 67). Indem die Klägerin hier den erheblichen Motorschaden

des Fahrzeugs, der in einer Werkstatt in Z. (Sachsen-Anhalt)

repariert worden war, unerwähnt läßt, ist die Schilderung über die

Durchführung aller Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen und

die Betonung eines einwandfreien Erhaltungszustandes nur die "halbe

Wahrheit" und belegt gleichfalls, daß die Klägerin nicht

uneingeschränkt als zuverlässig und glaubwürdig angesehen werden

kann.

12 Als weiterer Umstand, der jedenfalls in Verbindung mit den

vorstehenden Ausführungen eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegt, ist sodann die

Tatsache anzuführen, daß nach dem Schlüsselgutachten des

Sachverständigen Riggers vom 11. Mai 1995 an dem am häufigsten

benutzten Fahrzeugschlüssel Spuren einer mechanischen

Schlüssel-Kopierfräsmaschine vorhanden sind, die nur gering von

schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert sind und daher auf

die Herstellung einer Schlüsselkopie schließen lassen, die nicht

allzuweit zurückliegen kann. Es besteht für den Senat ebensowenig

wie für das Landgericht ein begründeter Anlaß, an diesen

Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Klägerin

bestreitet zwar, eine Schlüsselkopie angefertigt zu haben, und

behauptet auch, von der Herstellung eines Nachschlüssels nichts

gewußt zu haben; dies ist von ihr jedoch nicht plausibel gemacht

worden. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit, daß eine

Schlüsselkopie ohne ihr Wissen relativ kurz vor dem behaupteten

Fahrzeugdiebstahl angefertigt worden sein könnte, hat sie einen

Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwecks Reifenwechsel rund zwei

Wochen vorher angegeben. Ihr Ehemann hatte den Wagen seinerzeit zu

der Werkstatt gebracht. Dieser hat allerdings vor dem Senat

bekundet, daß er beim Reifenwechsel in der Nähe des Fahrzeugs

gewesen sei und auch der Schlüssel im Fahrzeug steckengeblieben

sei; auch die Klägerin hat erklärt, daß ihr Mann beim Reifenwechsel

dabei gelieben sei. Insofern scheidet die Möglichkeit, daß der

Fahrzeugschlüssel während dieses Werkstattaufenthaltes kopiert

wurde, aus. Ob infolgedessen sogar als bewiesen erachtet werden

kann, daß die Schlüsselkopie mit Wissen der Klägerin angefertigt

worden ist, kann offen bleiben. Die Tatsache, daß der Schlüssel

zeitnah zum angeblichen Diebstahl vervielfältigt wurde, ohne daß

plausibel ist, wie dies ohne Wissen der Klägerin geschehen konnte,

ist jedenfalls neben anderen Indiztatsachen von einigem Gewicht

geeignet, die Annahme einer Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen (vgl. BGH VersR 1997, 55

und 181 = r+s 1997, 5 und 6).

13 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß es durchaus ein

Motiv für die Klägerin gab, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen.

Sie hatte nach eigenen Angaben einige Monate vor dem angeblichen

Diebstahl ihr Damenoberbekleidungsgeschäft aufgegeben und benötigte

daher kein so großes Fahrzeug mehr, zumal sie und ihr Ehemann noch

über ein anderes Fahrzeug verfügten. Sie hatte deshalb auch schon

versucht, den Wagen zu verkaufen, was sie aber dann wegen der zu

hohen Leasingraten aufgegeben haben will. Ein angeblicher Diebstahl

dieses Fahrzeugs konnte ihr unter diesen Umständen nur gelegen

kommen. Bezeichnenderweise hat die Klägerin bislang auch kein

vergleichbares Ersatzfahrzeug angeschafft.

14 Alles in allem liegen damit nach Auffassung des Senats derart

viele gewichtige Indizien für eine Unredlichkeit der Klägerin und

eine Vortäuschung des Versicherungsfalles vor, daß der Klägerin die

anfangs erwähnten Beweiserleichterungen bei dem Nachweis einer

entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht zuerkannt werden

können. Den von ihr demzufolge zu führenden Vollbeweis einer

Fahrzeugentwendung hat sie aber nicht erbracht.

15 Die Klage ist daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden,

so daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.

16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.

10, 713 ZPO.

17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Klägerin: 23.000,00 DM.

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