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OLG Köln v. 09.12.1997: Fahrzeugdiebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 09.12.1997 - 9 U 98/96) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen,
weil die Klägerin den behaupteten Fahrzeugdiebstahl nicht bewiesen
hat.
4 Nach Anhörung der Klägerin und der Vernehmung ihres Ehemannes
und des Zeugen B. sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
Gründe:
der Verhandlungen (§ 286 ZPO) können auch nach Meinung des Senats
der Klägerin die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem
Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art
grundsätzlich zukommenden Beweiserleichterungen bei dem Nachweis
des Versicherungsfalles, wie sie zutreffend vom Landgericht im
angefochtenen Urteil beschrieben worden sind, im vorliegenden Fall
nicht zuerkannt werden. Diese Beweiserleichterungen kommen nur dem
redlichen Versicherungsnehmer zugute, wobei seine Redlichkeit
allerdings zunächst vermutet wird. Diese Vermutung ist aber
erschüttert, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Vortäuschung des
behaupteten Fahrzeugdiebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
nahelegen. Hierbei kann es sich um Tatsachen in der Person des
Versicherungsnehmers handeln, die schwerwiegende Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit aufdrängen, oder auch um Tatsachen im Zusammenhang
mit den äußeren Umständen der behaupteten Entwendung (vgl. BGH r+s
1997, 184; Römer NJW 1996, 2329 ff., 2332 f.; Prölss/Martin, VVG,
25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB). Im Streitfall liegen solche
Tatsachen vor.
5 Die von der Klägerin geschilderten Abläufe der damaligen
Vorgänge im Zusammenhang mit dem behaupteten Fahrzeugdiebstahl
begründen den dringenden Verdacht, daß diese Schilderungen nicht
der Wahrheit entsprechen. So ist schon nicht nachvollziehbar, daß
die Klägerin mit ihrem Ehemann trotz stundenlanger Autofahrt, die
man freitagsnachmittags in Geilenkirchen nach Arbeitsschluß
angetreten hatte, nicht schon an der Autobahnausfahrt S., etwa 30
km vor D., von der Autobahn abfährt und direkt den ca. 10 km
entfernten Zielort H. ansteuert, sondern zunächst bis in die
Innenstadt von D. weiterfährt, um dort, obwohl es schon dunkel
wurde und die Geschäfte geschlossen hatten, einen
Schaufensterbummel in einer Einkaufsstraße (vermutlich in der
Prager Straße) zu machen und in einem Steakhaus etwas zu essen.
Nach ca. 4 Stunden, zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, wollte man
dann in dieselbe Richtung, aus der man gekommen war, wieder
zurückfahren, um nunmehr zu dem 35-40 km entfernten Ort H. zu
fahren und dort den Zeugen B. aufzusuchen, bei dem man übernachtet
hat. Da die Klägerin und ihr Ehemann bis Sonntagnachmittag in H.
bleiben wollten, hätte es nahegelegen, am Samstag oder Sonntag nach
D. zu fahren, um sich dort bei Tageslicht umzusehen und zu schauen,
was sich in D. wieder verändert hatte. Dies soll nach den
Bekundungen des Ehemannes der Klägerin jedenfalls der eigentliche
Zweck des Abstechers nach D. gewesen sein. Unter diesen Umständen
drängt sich förmlich der Verdacht auf, daß die Fahrt nach D. am
Freitagabend einen ganz anderen Zweck hatte, der durchaus mit der
behaupteten Fahrzeugentwendung in Zusammenhang stehen kann.
6 Nicht überzeugend und im Gegenteil verdachterregend ist sodann
auch die Darstellung der Klägerin über den angeblichen Abstellort
des Fahrzeugs in D.. Wenn sie sagt, das Fahrzeug sei auf einem
großen Parkplatz abgestellt worden, dessen Name sie nicht mehr
nennen könne, der Platz habe irgendwie "Markt" geheißen, wobei vor
"Markt" noch ein anderes Wort gewesen sein, so wirkt diese
vorgebliche Ahnungslosigkeit gekünstelt und lebensfremd. Bei der
Polizei hatte die Klägerin seinerzeit den Abstellort mit "Parkplatz
an der K.kirche" bezeichnet (vgl. Bl. 1 und 2 der BA). Die K.kirche
liegt aber, wie ein Blick in den Stadtplan von D. zeigt, am
Altmarkt. Es wäre nun wirklichkeitsfremd, wenn jemand, dem ein so
einschneidendes Schicksal wie ein Fahrzeugdiebstahl widerfährt,
sich nicht einmal darüber vergewissert, an welcher Straße oder auf
welchem Platz das Fahrzeug abgestellt war. Dies vergißt man
erfahrungsgemäß selbst nach Jahren nicht mehr; jedenfalls wird man
die damaligen Vorgänge aus Anlaß einer Zeugenvernehmung oder einer
Anhörung vor Gericht noch einmal in Erinnerung rufen. Der Senat
nimmt es daher der Klägerin nicht ab, daß sie bei ihrer Anhörung
nicht mehr wußte, wie der Platz heißt, wo seinerzeit der Wagen
abgestellt war.
7 Ungereimt ist im Hinblick auf das Abstellen des Fahrzeugs auch
die Tatsache, daß die Klägerin bei der Polizei angegeben hat, sie
selbst habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz an der K.kirche
abgestellt, und dieses auch im Fragebogen der Beklagten wiederholt
hat (Bl. 36), im vorliegenden Prozeß dagegen stets vorgetragen hat,
ihr Ehemann habe das Fahrzeug abgestellt, sie selbst habe auf dem
Beifahrersitz gesessen.
8 Es liegen sodann auch widersprüchliche Angaben dazu vor, wo die
Klägerin und ihr Ehemann später, nach der Entdeckung des
angeblichen Diebstahls des Fahrzeugs, in D. von ihrem Bekannten,
dem Zeugen B., abgeholt worden sind. Die Klägerin hat bei ihrer
Anhörung vor dem Senat dazu erklärt, sie hätten dem Zeugen B. am
Telefon gesagt, wo sie in D. standen, und dort habe er sie dann
abgeholt. Der Ehemann der Klägerin hat bekundet, sie hätten Herrn
B. ihren Standort mit Bahnhof und Kirche beschrieben, so daß er sie
finden konnte. Ganz anders hat aber der Zeuge B. die Verabredung
des Treffpunktes geschildert. Nach seiner Aussage hatte er der
Klägerin und ihrem Ehemann am Telefon gesagt, sie sollten zum
Kulturpalast gehen, dort würde er sie schon finden. Er sei dann
auch zum Kulturpalast gefahren und habe die beiden dort getroffen.
Von dem Kulturpalast, einem sicherlich einprägsamen Namen, ist aber
weder bei der Klägerin noch bei ihrem Ehemann die Rede.
9 Alles dies spricht dafür, daß die Klägerin keine wirklich
erlebte Geschichte erzählt hat, sondern nur erdachte Vorgänge,
wobei sie offensichtlich bemüht war, sich bezüglich genauer
Ortsangaben möglichst nicht festzulegen, um Widersprüche zu
früheren Angaben oder zu Angaben ihres als Zeugen vernommenen
Ehemannes tunlichst zu vermeiden.
10 Allein dies ist schon geeignet, die Redlichkeit der Klägerin in
Zweifel zu ziehen und die Redlichkeitsvermutung im Sinne der oben
genannten Beweiserleichterungen zu erschüttern.
11 Die erheblichen Zweifel werden dann insofern noch verstärkt, als
die Klägerin einen Motorschaden, den das Fahrzeug bereits einige
Monate nach dessen Erwerb erlitten hatte, bis zu ihrer Anhörung vor
dem Senat unerwähnt gelassen hat. Es bestand schon bei der
Ausfüllung des Fragebogens der Beklagten Anlaß, diesen Motorschaden
bei der von der Klägerin verneinten Frage, ob das Fahrzeug schon
einen Schaden hatte, anzugeben, wobei hier dahingestellt bleiben
mag, ob der Klägerin insoweit eine zur Leistungsfreiheit der
Beklagten führende Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden kann.
Jedenfalls war es irreführend, im vorliegenden Prozeß vorzutragen,
sie habe keinerlei Interesse gehabt, ein beschädigtes Fahrzeug
verschwinden zu lassen; sie sei im Gegenteil bis zum
Entwendungszeitpunkt ihren vertraglich geschuldeten
Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen am versicherten
Fahrzeug nachgekommen, was sich auch aus einer von ihr vorgelegten
Bestätigung eines Autohauses in G. ergebe, in der ein einwandfreier
Erhaltungszustand bestätigt werde (vgl. Schriftsatz vom 11. März
1996, Bl. 67). Indem die Klägerin hier den erheblichen Motorschaden
des Fahrzeugs, der in einer Werkstatt in Z. (Sachsen-Anhalt)
repariert worden war, unerwähnt läßt, ist die Schilderung über die
Durchführung aller Instandsetzungs- und Wartungsverpflichtungen und
die Betonung eines einwandfreien Erhaltungszustandes nur die "halbe
Wahrheit" und belegt gleichfalls, daß die Klägerin nicht
uneingeschränkt als zuverlässig und glaubwürdig angesehen werden
kann.
12 Als weiterer Umstand, der jedenfalls in Verbindung mit den
vorstehenden Ausführungen eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegt, ist sodann die
Tatsache anzuführen, daß nach dem Schlüsselgutachten des
Sachverständigen Riggers vom 11. Mai 1995 an dem am häufigsten
benutzten Fahrzeugschlüssel Spuren einer mechanischen
Schlüssel-Kopierfräsmaschine vorhanden sind, die nur gering von
schloßspezifischen Gebrauchsspuren überlagert sind und daher auf
die Herstellung einer Schlüsselkopie schließen lassen, die nicht
allzuweit zurückliegen kann. Es besteht für den Senat ebensowenig
wie für das Landgericht ein begründeter Anlaß, an diesen
Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Die Klägerin
bestreitet zwar, eine Schlüsselkopie angefertigt zu haben, und
behauptet auch, von der Herstellung eines Nachschlüssels nichts
gewußt zu haben; dies ist von ihr jedoch nicht plausibel gemacht
worden. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit, daß eine
Schlüsselkopie ohne ihr Wissen relativ kurz vor dem behaupteten
Fahrzeugdiebstahl angefertigt worden sein könnte, hat sie einen
Werkstattaufenthalt des Fahrzeugs zwecks Reifenwechsel rund zwei
Wochen vorher angegeben. Ihr Ehemann hatte den Wagen seinerzeit zu
der Werkstatt gebracht. Dieser hat allerdings vor dem Senat
bekundet, daß er beim Reifenwechsel in der Nähe des Fahrzeugs
gewesen sei und auch der Schlüssel im Fahrzeug steckengeblieben
sei; auch die Klägerin hat erklärt, daß ihr Mann beim Reifenwechsel
dabei gelieben sei. Insofern scheidet die Möglichkeit, daß der
Fahrzeugschlüssel während dieses Werkstattaufenthaltes kopiert
wurde, aus. Ob infolgedessen sogar als bewiesen erachtet werden
kann, daß die Schlüsselkopie mit Wissen der Klägerin angefertigt
worden ist, kann offen bleiben. Die Tatsache, daß der Schlüssel
zeitnah zum angeblichen Diebstahl vervielfältigt wurde, ohne daß
plausibel ist, wie dies ohne Wissen der Klägerin geschehen konnte,
ist jedenfalls neben anderen Indiztatsachen von einigem Gewicht
geeignet, die Annahme einer Vortäuschung des Fahrzeugdiebstahls mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen (vgl. BGH VersR 1997, 55
und 181 = r+s 1997, 5 und 6).
13 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß es durchaus ein
Motiv für die Klägerin gab, einen Fahrzeugdiebstahl vorzutäuschen.
Sie hatte nach eigenen Angaben einige Monate vor dem angeblichen
Diebstahl ihr Damenoberbekleidungsgeschäft aufgegeben und benötigte
daher kein so großes Fahrzeug mehr, zumal sie und ihr Ehemann noch
über ein anderes Fahrzeug verfügten. Sie hatte deshalb auch schon
versucht, den Wagen zu verkaufen, was sie aber dann wegen der zu
hohen Leasingraten aufgegeben haben will. Ein angeblicher Diebstahl
dieses Fahrzeugs konnte ihr unter diesen Umständen nur gelegen
kommen. Bezeichnenderweise hat die Klägerin bislang auch kein
vergleichbares Ersatzfahrzeug angeschafft.
14 Alles in allem liegen damit nach Auffassung des Senats derart
viele gewichtige Indizien für eine Unredlichkeit der Klägerin und
eine Vortäuschung des Versicherungsfalles vor, daß der Klägerin die
anfangs erwähnten Beweiserleichterungen bei dem Nachweis einer
entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nicht zuerkannt werden
können. Den von ihr demzufolge zu führenden Vollbeweis einer
Fahrzeugentwendung hat sie aber nicht erbracht.
15 Die Klage ist daher vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden,
so daß die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war.
16 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
17 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Klägerin: 23.000,00 DM.
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