Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.11.1997: Kokain




Das OLG Köln (Beschluss vom 04.11.1997 - Ss 607/97 - 220 -) hat entschieden:

Siehe auch
Gutglaeubiger Erwerb
und
Gutglaeubiger Erwerb

Tenor:

1 G r ü n d e:

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs

von Betäubungsmitteln in 16 Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1,

29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt und die sichergestellten

Betäubungsmittel (10,08 g Kokain; 1,76 g Haschisch) eingezogen. Es

hat festgestellt:

Gründe:


3 "Im Zeitraum von Februar 1995 bis Juli 1996 hatte der Angeklagte

Kontakt zu Zuhälterkreisen, wo ihm auch Kokain angeboten wurde. In

mindestens 10 Fällen erwarb er mindestens 1 Gramm Kokain zum

Grammpreis zwischen 100,-- und 120,-- DM von einem Dealer namens Y.

Von einem weiteren Dealer namens J. erwarb er in mindestens 6

Fällen Kokain zum Grammpreis von jeweils 150,-- DM. In 5 Fällen

handelte es sich um 2 Gramm Kokain und in einem Fall um 6 Gramm

Kokain. Darüber hinaus war der Angeklagte am 01.06. 1996 im Besitz

von 10,08 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffanteil von 87,6 % und

einem Stück Haschisch im Gewicht von 1,76 Gramm."

4 Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht

Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung mit Zustimmung

der Staatsanwaltschaft "auf das Strafmaß" beschränkt hat. Das

Berufung verworfen.

5 Im Berufungsurteil wird zu den persönlichen Verhältnissen

mitgeteilt, daß der Angeklagte, von Beruf Fabrikarbeiter mit ca.

3.500,-- DM/Monat Nettolohn, verheiratet ist und vier Kinder im

Alter zwischen 3 1/2 und 10 Jahren hat. Abgesehen von einer

Verurteilung aus dem Jahr 1995 wegen fahrlässiger

Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger

Körperverletzung zu (jetzt bezahlter) Geldstrafe und

Fahrerlaubnissperre ist der Angeklagte strafrechtlich nicht

aufgefallen.

6 Zur Rechtsfolgenseite wird ausgeführt:

7 "Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, daß der

Angeklagte diese Taten der Polizei am 01.06. 1996 freiwillig

offenbart hat, wobei er die sichergestellten 10,08 Gramm Kokain und

die 1,76 Gramm Haschisch übergab. Zudem hat der Angeklagte damals

Angaben gemacht, die dazu beitrugen, daß die Tat über seinen

eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, indem ein der

Polizei bis dahin nicht bekannter Händler von Betäubungsmitteln

identifiziert werden konnte. Weiter war zugunsten des Angeklagten

zu berücksichtigen, daß er durch spätere zusätzliche Angaben zur

Aufklärung von Falschgelddelikten beigetragen hat. Dementsprechend

konnte die Strafe für die 16 Fälle des unerlaubten Erwerbs gemäß §

31 Nr. 1 BtMG gemildert werden, so daß ein Strafrahmen von

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten

zur Verfügung stand. Ein Absehen von Strafe für diese Taten war

nicht möglich. Dem stand die hohe Anzahl von 16 Einzeltaten

entgegen als auch der nicht unerhebliche Tatzeitraum...Hinzu kommt

ferner, daß die... erworbenen Kokainmengen sich kontinuierlich

gesteigert haben...Unter Berücksichtigung aller...Tatumstände sind

die verhängten (Einzel-) Freiheitsstrafen von zwei Monaten für den

Erwerb von jeweils ein Gramm Kokain, drei Monaten für den Erwerb

von jeweils zwei Gramm Kokain und vier Monaten Freiheitsstrafe für

den Erwerb von sechs Gramm Kokain schuld- und tatangemessen.

Angesichts der Vielzahl der Taten über einen längeren Zeitraum mit

sich steigernder Intensität war auch unter Berücksichtigung von §

47 StGB die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Verteidigung der

Rechtsordnung unerläßlich.

8 Hinsichtlich der Tat vom 01.06. 1996 scheidet eine Anwendung von

§ 31 BtMG aus; denn der dem § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG unterfallende

Besitz einer nicht geringen Menge von Heroin (richtig: Kokain) war

bei der Offenbarung durch den Angeklagten bereits vollendet, so daß

sie nicht mehr verhindert werden konnte. Nach den Gesamtumständen

wertet die Kammer diese Tat jedoch als einen minder schweren Fall,

so daß von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten

bis fünf Jahren auszugehen war. Angesichts des Umstands, daß diese

Tat am Ende einer sich steigernden Straftatenreihe stand, konnte es

nicht bei der...Mindeststrafe bleiben. Eine Freiheitsstrafe von

sechs Monaten ist...tat- und schuldangemessen.

9 Bei nochmaliger Würdigung...entspricht die ...

Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten dem Unrechtsgehalt der

Taten..."

10 Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der

Sachrüge.

11 Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt gemäß §§

353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zwecke der

neuen Verhandlung und Entscheidung über die wirksam auf den

Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung.

12 Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der

Angeklagte seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil wirksam

auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat (§ 318

Satz 1 StPO). Bedenken gegen die Wirksamkeit sind nicht angebracht.

Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch bilden

insgesamt eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der

Rechtsfolgenentscheidung (vgl. Senat VRS 77, 452;

Kleinknecht-Meyer-Goßner a.a.0. § 318 Rn. 16 m. w. N.). Die Frage,

ob und inwieweit der Angeklagte Aufklärungshilfe im Sinne von § 31

Nr. 1 BtMG geleistet hat, betrifft nicht den Schuldumfang, sondern

nur die Rechtsfolgenseite (vgl. Körner, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 66

m.w.N.). Fehlerhafte Ausführungen dazu berühren die Wirksamkeit der

Berufungsbeschränkung nicht.

13 Die hiernach vom Landgericht allein zu treffende

Rechtsfolgenentscheidung hält der materiell-rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

14 Das Berufungsgericht hat für die 16 Fälle des unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln Einzelfreiheitsstrafen von zehnmal

zwei Monaten (Erwerb von je 1 Gramm Kokain), fünfmal drei Monaten

(Erwerb von je 2 Gramm Kokain) und einmal vier Monaten (Erwerb von

6 Gramm Kokain) festgesetzt. Nach § 47 Abs. 1 StGB verhängt das

Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur, wenn

besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des

Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung

auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich

machen. Als Ausnahme von der Regel (vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn. 1

m.w.N.) muß die Festsetzung der Freiheitsstrafen, seien es Einzel-

und/oder Gesamtstrafen, im Urteil nachvollziehbar begründet werden

(§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem Urteil muß sich somit nachprüfbar

entnehmen lassen, weshalb der Tatrichter die Voraussetzungen des §

47 Abs. 1 StGB bejaht hat. Daran fehlt es hier. Das Urteil enthält

keine hinreichenden Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände die

Verhängung von Freiheitsstrafe gegen den bislang strafrechtlich nur

geringfügig und überdies nicht einschlägig in Erscheinung

getretenen Angeklagten "unerläßlich" sein soll.

15 Davon, daß Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten,

d.h. aus spezialpräventiven Gründen (vgl. Tröndle a.a.O. § 47 Rn.

4), unverzichtbar sei, geht die Strafkammer selbst nicht aus. Da

sich der Angeklagte, obwohl keine akute Entdeckungsgefahr bestand,

aus freien Stücken der Polizei gestellt, seine Taten bekannt und

die restlichen Betäubungsmittel abgeliefert hat, läßt sein

Verhalten auf echte Reue, Einsicht und Umkehr schließen mit der

Folge, daß eine Einwirkung mit dem Ziel, den Angeklagten durch

Freiheitsstrafe zu beeindrucken und ihn von weiteren Verfehlungen

ähnlicher Art abzuhalten, ersichtlich nicht mehr geboten ist.

16 Das Landgericht meint aber, Freiheitsstrafe sei zur Verteidigung

der Rechtsordnung unerläßlich. Hier kommt es darauf an, welche

Bedeutung die festgestellten Taten und Taten dieser Art als

Verletzung der Rechtsordnung vor allem für den Rechtsgüterschutz

haben, inwieweit Wiederholungs- und "Ansteckungsgefahr" besteht und

wie die Allgemeinheit auf etwaige Geldstrafen reagiert (vgl.

Tröndle a.a.O. § 47 Rn. 5 m.w.N.). Dazu enthält das Urteil keine

nachvollziehbaren Erwägungen. Soweit die Unerläßlichkeit damit

begründet wird, daß der Angeklagte über längere Zeit eine Vielzahl

derartiger Delikte begangen habe, ist anerkannt, daß die (hohe)

Anzahl verwirklichter Taten nicht stets Zeichen einer zu Lasten des

Täters zu berücksichtigenden starken kriminiellen Energie sein muß,

sondern daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger, in engem

zeitlichen , sachlichen und situativen Zusammenhang stehender

Taten, namentlich wenn sie sich -wie hier- über einen längeren

Zeitraum erstrecken, auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer

werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGH StV 1995, 173, 174;

1994, 424; 1993, 302; BGHR StGB § 54 Nr. 1; SenE vom 09.09. 1997

-Ss 507/97-). Aufgrund des Nachtatverhaltens des Angeklagten, der,

um von seiner Sucht loszukommen und "reinen Tisch" zu machen, aus

eigenem Entschluß, ohne Anstoß von außen oder Überführungsdruck,

seine Verfehlungen gestanden, die noch in seinem Besitz

befindlichen Drogen der Polizei abgeliefert und aktive

Aufklärungshilfe zur Überführung eines Rauschgifthändlers geleistet

hat, steht überdies nicht zu befürchten, daß der von ihm

praktizierte Drogenerwerb und -konsum, dem im Ergebnis solche

nachteiligen Konsequenzen anhaften, von anderen als nachahmenswert

aufgefaßt werden könnte. Auch liegt auf der Hand, daß die

Allgemeinheit Verständnis dafür aufbringen wird, wenn jemand, der

sich aus freien Stücken mit allen Konsequenzen vom Drogenkonsum

lossagt und maßgeblich zur Überführung eines Drogenhändlers

beiträgt, nur mit Geldstrafe davonkommt. Da die Strafkammer diese

Gesichtspunkte -namentlich den der Aufklärungshilfe- nicht mit der

gebührenden Vollständigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung

abgewogen, sondern einseitig Tatzeitraum und -häufigkeit in den

Vordergrund gestellt hat, ist die Entscheidung, für die 16 Fälle

des Drogenerwerbs jeweils kurze (Einzel-) Freiheitsstrafen unter 6

Monaten festzusetzen, lückenhaft und daher nicht frei von

Rechtsfehlern. Denn gerade bei der Prüfung der Unerläßlichkeit im

Sinne von § 47 StGB hat die gemäß § 31 BtMG geleistete

Aufklärungshilfe erhebliches Gewicht.

17 Soweit es die für den Besitz einer nicht geringen Menge Kokain

verhängte (Einzel-) Freiheitsstrafe von 6 Monaten angeht, sind die

Zumessungserwägungen gleichermaßen zu beanstanden. Das Landgericht

hat § 31 BtMG hier für nicht anwendbar gehalten, weil der Besitz

schon vollendet gewesen sei und durch die Offenbarung des

Angeklagten nicht mehr habe verhindert werden können. Diese

Begründung ist nicht tragfähig. Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann das

Gericht auch im Falle des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Strafe nach seinem

Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter durch

freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen

hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt

werden konnte. Es ist daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht

erforderlich, daß durch die Aufklärungshilfe die Vollendung der Tat

verhindert wird. Dementsprechend hat das Landgericht selbst für die

ebenfalls vollendeten 16 Erwerbstaten den nach § 31 Nr. 1 BtMG

i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zugrundegelegt.

Möglicherweise wollte die Strafkammer mit der oben genannten

Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte

über die Herkunft der in seinem Besitz gefundenen 10,08 Gramm

Kokain keine näheren Angaben gemacht habe und sich deshalb nicht

darauf berufen könne, in bezug auf diese Rauschgiftmenge eine

Aufklärungshilfe geleistet zu haben. Daß diese Annahme zutrifft,

kann dem Urteil indes nicht mit der gebotenen Deutlichkeit

entnommen werden. Vielmehr bleibt unklar, ob und inwieweit die

Aufklärungshilfe, die der Angeklagte den Feststellungen der

Strafkammer zufolge u.a. durch Benennung von Drogenhändlern

geleistet hat, gerade auch den geschichtlichen Vorgang umfaßt, der

bei ihm zum Besitz der 10,08 Gramm Kokain geführt hat (vgl. zum

Tatbegriff des § 31 BtMG: BGH NJW 1991, 1840 = NStZ 1991, 290 = StV

1991, 262). Infolgedessen kann nicht beurteilt werden, ob das

BtMG im Hinblick auf den unerlaubten Besitz der nicht geringen

Menge Kokain mit Recht versagt hat. Da es unabhängig von der Frage

der Aufklärungshilfe einen minder schweren Fall (§ 29 a Abs. 2

BtMG) angenommen hat, wäre bei Anerkennung der Aufklärungshilfe

auch in Ansehung des unerlaubten Besitzes (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2

BtMG) eine weitere Strafrahmenmilderung in Betracht gekommen (vgl.

§ 50 StGB). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Ausnutzung

einer weiteren Milderungsmöglichkeit zur Verhängung einer

geringeren Einzelstrafe geführt hätte.

18 Der Rechtsfolgenausspruch hält nach allem insgesamt der

materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache ist daher

gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung über

die Rechtsfolgen unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze an

die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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