Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.10.1997: Einfahren in die Autobahn
Das OLG Köln (Urteil vom 21.10.1997 - 24 U 79/97) hat entschieden:
Tenor:
1
Tatbestand:
2 Der Kläger fordert von den Beklagten - Kraftfahrzeugführer und
-halter sowie Haftpflichtversicherung - Schadensersatz aufgrund
eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage einer 25 %igen Haftung.
3 Am 20. Mai 1994 befuhr der Beklagte zu 1) bei nasser Witterung
(Straßenzustand nach Polizeibericht "feucht") mit einem PKW BMW 520
I (amtliches Kennzeichen MTK-XX XXX) die dritte Fahrspur der BAB 3
Richtung Oberhausen. Zur gleichen Zeit und in gleicher Richtung
befuhr der Kläger mit einem PKW Mercedes 124 (amtliches Kennzeichen
SU-XX XXX) die in einer Rechtskurve mit einem Radius von ca. 60 °
verlaufende Autobahnauffahrt Lohmar. Dabei verlor er die Gewalt
über das Fahrzeug; dieses schleuderte über die Sperrfläche am Ende
der Auffahrt und über sämtliche Fahrspuren der Autobahn. Kurz vor
oder nach seinem Stillstand quer auf der dritten Fahrspur fuhr ihm
der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Wagen frontal in die
Fahrerseite. Der Kläger erlitt dabei ein offenes
Schädel-Hirntrauma. Sein heutiger Gesundheitszustand ist in einer
ärztlichen Bescheinigung vom 13. Januar 1997 wie folgt
beschrieben:
4 ##blob##nbsp;
5 "Er leidet infolge eines Unfalls an
einem Zustand nach apallischem Syndrom, Zustand nach
Schädel-Hirntrauma mit Tetraspastik, Sprachstörung, völliger
Beeinträchtigung der mentalen Fähigkeit. Er wird als schwerst
pflegebedürftig zu Hause versorgt..."
6 Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen: Der
Schleudervorgang sei, für ihn unabwendbar, darauf zurückzuführen,
daß die Autobahnauffahrt keinen ausreichend griffigen Straßenbelag
gehabt habe. Den Beklagten zu 1) treffe an dem Unfall ein
Verschulden, weil er seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden
Witterungs- und Straßenverhältnissen angepaßt habe.
7 Die Beklagten haben sich ihrerseits auf die Unabwendbarkeit des
Unfalls für den Beklagten zu 1) berufen. Dieser habe - so haben sie
vorgetragen - die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
nicht überschritten, hingegen sei der Kläger mit den von ihm
zugestandenen 80 - 100 km/h erheblich zu schnell gefahren. Im
Anschluß an das vom Landgericht eingeholte Gutachten des
Sachverständigen W. haben sie ergänzend vorgetragen, der Beklagte
zu 1) sei bei Beginn des Schleudervorgangs durch ein auf der
zweiten Fahrspur fahrendes Auto, das er überholt habe, in der Sicht
behindert gewesen.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Verschulden
des Beklagten zu 1) an dem Unfall für nicht bewiesen erachtet und
einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens mit der
Begründung verneint, die Betriebsgefahr des PKW BMW trete hinter
des PKW Mercedes zurück.
9 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Prozeßziel weiter. Er
rügt, daß das Landgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht
unter dem Gesichtspunkt unaufmerksamer Fahrweise mit der Folge zu
später Wahrnehmung des schleudernden PKW Mercedes oder zu später
Reaktion darauf geprüft habe. Soweit der Sachverständige W. es als
möglich dargestellt habe, daß das "Gefahrensignal" erst in einem
räumlichen Abstand von nur 3,5 m vor dem Kollisionspunkt für den
Beklagten zu 1) erkennbar gewesen sei, beruhe das auf der
theoretisch denkbaren Sichtbehinderung durch andere Fahrzeuge, die
die Beklagten aber nicht substantiiert behauptet hätten. Daher
müsse - ansonsten auf der Grundlage des Gutachtens W. - von einem
Abstand von mindestens 8 m ausgegangen werden. Die Vermeidbarkeit
des Auffahrens ergebe sich auch unter dem von dem Sachverständigen
außer Acht gelassenen zeitlichen Aspekt. Insoweit nimmt der Kläger
auf das Privatgutachten des Sachverständigen D. vom 24. März 1997
Bezug und behauptet, der Zeitraum, in dem das von ihm gesteuerte
Fahrzeug für den Beklagten zu 1) schleudernd erkennbar gewesen sei,
habe mehr als 4 Sekunden, keinesfalls weniger betragen. Daraus
ergebe sich in Verbindung mit dem Rechtssatz, daß ein Kraftfahrer,
der sich einer Anschlußstelle der Autobahn nähere, den gesamten
Bereich der Autobahnauffahrt sorgfältig zu beobachten habe, der
Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen den Beklagen zu 1). Im
übrigen sei davon auszugehen, daß er nach seiner eigenen Einlassung
im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Feststellungen des
Sachverständigen D. mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von
mindestens 170 km/h gefahren sei. Aber selbst die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sei nach den gegebenen Umständen,
insbesondere angesichts der Feuchtigkeit der Fahrbahn, zu hoch
gewesen. Schließlich wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis der
Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren durch das
10 Der Kläger beantragt,
11 ##blob##nbsp;
12 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils
13 ##blob##nbsp;
14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4
% Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen,
15 ##blob##nbsp;
16 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente
befristet auf 3 Jahre ab 20. Mai 1994 in Höhe von monatlich 350,00
DM zu zahlen,
17 ##blob##nbsp;
18 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger 36.000,00 DM als entgangenen Verdienst
nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen,
19 ##blob##nbsp;
20 4. festzustellen, daß die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 1994 zu einem
Anteil von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und nicht
bereits in den Anträgen zu Ziffer 1. bis 3. enthalten sind.
21 ##blob##nbsp;
22 Die Beklagten beantragen,
23 ##blob##nbsp;
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Sie wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen und
treten dem Vortrag des Klägers entgegen.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf das Urteil des Landgerichts, die zur Information beigezogenen
Akten 134 Js 1523/94 StA Bonn sowie die in der Berufungsinstanz
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
28 Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos.
29 I.
30 Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert mangels schuldhafter
Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1.
31 Soweit allerdings die Beklagten dem Schuldvorwurf gegen den
Beklagten zu 1) damit begegnen, dieser habe die
Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten, gehen sie
von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Der Sachverständige
W. hat hierzu ausgeführt, mangels Feststellung einer Bremsspur des
mit ABS ausgerüsteten PKW BMW sei zwar "streng genommen" eine
höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die festgestellte
Kollisionsgeschwindigkeit von 115 km/h nicht nachweisbar. Es sei
aber "plausibel", daß der BMW vorkollisionär bereits
Geschwindigkeit abgebaut habe. Unter Berücksichtigung einer
Standard-Vorbremszeit könne von einer Annäherungsgeschwindigkeit
von 140 - 160 km/h ausgegangen werden. Diese Ausführungen werden
durch die dem Unfallereignis zeitnahen und daher erfahrungsgemäß
besonders zuverlässigen Bekundungen des Beklagten zu 1) und der
Zeugin R. im polizeilichen Ermittlungsverfahren in vollem Umfang
bestätigt. Der Beklagte zu 1) hat etwa 2 Wochen nach dem Unfall den
Vorgang wie folgt geschildert:
32 ##blob##nbsp;
33 "Am 20. Mai 1994 befuhr ich die
Autobahn BAB 3 auf dem äußerst linken von drei Fahrstreifen mit
etwa 140 - 160 km/h. Die Fahrbahn war nach einem vorangegangenen
Regen noch etwas feucht. Ich beabsichtigte, einen mit niedrigerer
Geschwindigkeit fahrenden PKW, der auf der mittleren Fahrspur fuhr,
zu überholen. Plötzlich querte ein PKW...hinter dem auf der
mittleren Fahrbahn fahrenden PKW die gesamte Richtungsfahrbahn
Richtung Mitte (Leitplanke) und kam quer auf dem linken
Fahrstreifen zum Stehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich vom o. g.
Fahrzeug ca. 20 m entfernt und fuhr diesem in die linke Seite".
34 Die schriftliche Aussage der Zeugin R. etwa eine Woche nach dem
Unfall lautet:
35 ##blob##nbsp;
36 "Ich fuhr 120 auf der mittleren Spur.
Straße feucht - es hatte geregnet. Mercedes schleuderte bereits auf
der Auffahrt unkontrolliert über die Autobahn vor mir gegen die
Leitplanke. Kam kaum auf der linken Spur zum Stehen als der BMW
hineinfuhr. Der BMW hatte mich überholt..."
37 Der Senat hält es danach für erwiesen, daß der Beklagte zu 1)
mit einem deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo
gefahren ist. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der
Bekundung der Zeugin R. zu. Wenn sie, wie sie ausgesagt hat, 120
km/h fuhr, muß die Geschwindigkeit des sie überholenden PKW BMW
erheblich höher gelegen haben, weil sich sonst nicht erklären
ließe, wie der PKW Mercedes vor dem Wagen der Zeugin über die
Fahrbahn geschleudert und auf der äußersten linken Fahrspur stehend
angestoßen worden sein sollte.
38 Aber auch auf dieser Grundlage läßt sich ein Schuldvorwurf gegen
den Beklagten zu 1) nicht begründen. Die Richtgeschwindigkeit
stellt nach § 1 der Verordnung über die
Autobahn-Richtgeschwindigkeit lediglich eine Empfehlung dar, deren
Nichtbeachtung für sich allein einen Schuldvorwurf nicht begründet
(vgl. BGH NJW 92, 1084, 1085; Jagusch-Hentschel, 34. Auflage, § 3
Rdnr. 55 c). Eine Beachtung oder gar Unterschreitung der
Richtgeschwindigkeit ist auch, jedenfalls auf geraden, breiten
Straßen wie vorliegend, nicht schon deshalb geboten, weil der
Straßenbelag feucht oder naß ist (vgl. Jagusch-Hentschel, § 3 Rdnr.
18).
39 Der Kläger stützt den Schuldvorwurf alternativ auch darauf, daß
der Beklagte zu 1) den Bereich der Autobahnauffahrt nicht
sorgfältig genug beobachtet habe. Auch dies ist aus rechtlichen
Gründen nicht haltbar. Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden
Fahrspuren der Autobahnen haben gemäß § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt.
Sie dürfen darauf vertrauen, daß die an Anschlußstellen anfahrenden
Verkehrsteilnehmer das Vorrecht beachten. Das gilt in erhöhtem Maß
für denjenigen, der auf der Überholspur oder gar auf der äußersten
von mehr als zweispurigen Fahrbahnen fährt. Dieser hat daher
keineswegs die Pflicht, den Bereich der Autobahnauffahrt
"sorgfältig zu beobachten". Eine solche trifft nicht einmal den
Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur; er hat lediglich auf
Fahrzeuge auf dem Beschleunigungsstreifen eine gewisse Rücksicht zu
nehmen, damit sie mit höherer Geschwindigkeit einfahren können
(vgl. Jagusch-Hentschel, § 18 Rdnr. 17). Die Überlegungen des
Klägers hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Erkennbarkeit
des Schleudervorgangs des PKW Mercedes gegen angesichts dessen ins
Leere.
40 2.
41 Der Kläger kann aber auch nicht Ersatz seines materiellen
Schadens beanspruchen. Auf die Unabwendbarkeit des Unfalls können
sich die Beklagten allerdings schon deshalb nicht berufen, weil der
Beklagte zu 1) sich wegen der festgestellten Überschreitung der
Richtgeschwindigkeit nicht als "Idealfahrer" gezeigt hat und den
Nachweis, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem
Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH
a.a.O.), nicht zu führen vermag. Zu Recht hat aber das Landgericht
die Betriebsgefahr des PKW BMW gegen diejenige des PKW Mercedes
völlig zurücktreten lassen. Der Kläger sieht inzwischen selbst ein,
daß er den Schleudervorgang schuldhaft verursacht hat. Vergeblich
versucht er, dies durch die Überlegung zu relativieren, er habe
wegen der geringeren Spurtstärke seines Fahrzeuges "von vornherein
eine relativ hohe Geschwindigkeit" fahren müssen. Ob sein Verhalten
als grob fahrlässig zu werten ist, kann unentschieden bleiben. Denn
schon der schuldhaft verursachte Schleudervorgang als solcher in
Verbindung mit dem plötzlichen Stillstand auf der linken Fahrbahn
stellte eine ganz ungewöhnliche Erhöhung der Betriebsgefahr des von
ihm gelenkten Fahrzeugs dar, hinter der die Betriebsgefahr des PKW
BMW aus Billigkeitsgründen zurücktritt (vgl. für einen ähnlich
gelagerten Fall OLG Celle, VersR 79, 916).
42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
43 Streitwert für das Berufungsverfahren = Wert der Beschwer des
Klägers:
44 124.100,00 DM.
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