Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.10.1997: Einfahren in die Autobahn




Das OLG Köln (Urteil vom 21.10.1997 - 24 U 79/97) hat entschieden:

Tenor:

1

Tatbestand:


2 Der Kläger fordert von den Beklagten - Kraftfahrzeugführer und

-halter sowie Haftpflichtversicherung - Schadensersatz aufgrund

eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage einer 25 %igen Haftung.

3 Am 20. Mai 1994 befuhr der Beklagte zu 1) bei nasser Witterung

(Straßenzustand nach Polizeibericht "feucht") mit einem PKW BMW 520

I (amtliches Kennzeichen MTK-XX XXX) die dritte Fahrspur der BAB 3

Richtung Oberhausen. Zur gleichen Zeit und in gleicher Richtung

befuhr der Kläger mit einem PKW Mercedes 124 (amtliches Kennzeichen

SU-XX XXX) die in einer Rechtskurve mit einem Radius von ca. 60 °

verlaufende Autobahnauffahrt Lohmar. Dabei verlor er die Gewalt

über das Fahrzeug; dieses schleuderte über die Sperrfläche am Ende

der Auffahrt und über sämtliche Fahrspuren der Autobahn. Kurz vor

oder nach seinem Stillstand quer auf der dritten Fahrspur fuhr ihm

der vom Beklagten zu 1) gesteuerte Wagen frontal in die

Fahrerseite. Der Kläger erlitt dabei ein offenes

Schädel-Hirntrauma. Sein heutiger Gesundheitszustand ist in einer

ärztlichen Bescheinigung vom 13. Januar 1997 wie folgt

beschrieben:

4 ##blob##nbsp;

5 "Er leidet infolge eines Unfalls an

einem Zustand nach apallischem Syndrom, Zustand nach

Schädel-Hirntrauma mit Tetraspastik, Sprachstörung, völliger

Beeinträchtigung der mentalen Fähigkeit. Er wird als schwerst

pflegebedürftig zu Hause versorgt..."

6 Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen: Der

Schleudervorgang sei, für ihn unabwendbar, darauf zurückzuführen,

daß die Autobahnauffahrt keinen ausreichend griffigen Straßenbelag

gehabt habe. Den Beklagten zu 1) treffe an dem Unfall ein

Verschulden, weil er seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden

Witterungs- und Straßenverhältnissen angepaßt habe.

7 Die Beklagten haben sich ihrerseits auf die Unabwendbarkeit des

Unfalls für den Beklagten zu 1) berufen. Dieser habe - so haben sie

vorgetragen - die empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h

nicht überschritten, hingegen sei der Kläger mit den von ihm

zugestandenen 80 - 100 km/h erheblich zu schnell gefahren. Im

Anschluß an das vom Landgericht eingeholte Gutachten des

Sachverständigen W. haben sie ergänzend vorgetragen, der Beklagte

zu 1) sei bei Beginn des Schleudervorgangs durch ein auf der

zweiten Fahrspur fahrendes Auto, das er überholt habe, in der Sicht

behindert gewesen.

8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ein Verschulden

des Beklagten zu 1) an dem Unfall für nicht bewiesen erachtet und

einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens mit der

Begründung verneint, die Betriebsgefahr des PKW BMW trete hinter

des PKW Mercedes zurück.

9 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Prozeßziel weiter. Er

rügt, daß das Landgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht

unter dem Gesichtspunkt unaufmerksamer Fahrweise mit der Folge zu

später Wahrnehmung des schleudernden PKW Mercedes oder zu später

Reaktion darauf geprüft habe. Soweit der Sachverständige W. es als

möglich dargestellt habe, daß das "Gefahrensignal" erst in einem

räumlichen Abstand von nur 3,5 m vor dem Kollisionspunkt für den

Beklagten zu 1) erkennbar gewesen sei, beruhe das auf der

theoretisch denkbaren Sichtbehinderung durch andere Fahrzeuge, die

die Beklagten aber nicht substantiiert behauptet hätten. Daher

müsse - ansonsten auf der Grundlage des Gutachtens W. - von einem

Abstand von mindestens 8 m ausgegangen werden. Die Vermeidbarkeit

des Auffahrens ergebe sich auch unter dem von dem Sachverständigen

außer Acht gelassenen zeitlichen Aspekt. Insoweit nimmt der Kläger

auf das Privatgutachten des Sachverständigen D. vom 24. März 1997

Bezug und behauptet, der Zeitraum, in dem das von ihm gesteuerte

Fahrzeug für den Beklagten zu 1) schleudernd erkennbar gewesen sei,

habe mehr als 4 Sekunden, keinesfalls weniger betragen. Daraus

ergebe sich in Verbindung mit dem Rechtssatz, daß ein Kraftfahrer,

der sich einer Anschlußstelle der Autobahn nähere, den gesamten

Bereich der Autobahnauffahrt sorgfältig zu beobachten habe, der

Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen den Beklagen zu 1). Im

übrigen sei davon auszugehen, daß er nach seiner eigenen Einlassung

im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Feststellungen des

Sachverständigen D. mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von

mindestens 170 km/h gefahren sei. Aber selbst die

Richtgeschwindigkeit von 130 km/h sei nach den gegebenen Umständen,

insbesondere angesichts der Feuchtigkeit der Fahrbahn, zu hoch

gewesen. Schließlich wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis der

Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren durch das

10 Der Kläger beantragt,

11 ##blob##nbsp;

12 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils

13 ##blob##nbsp;

14 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4

% Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen,

15 ##blob##nbsp;

16 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente

befristet auf 3 Jahre ab 20. Mai 1994 in Höhe von monatlich 350,00

DM zu zahlen,

17 ##blob##nbsp;

18 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an den Kläger 36.000,00 DM als entgangenen Verdienst

nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1995 zu zahlen,

19 ##blob##nbsp;

20 4. festzustellen, daß die Beklagten als

Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen

und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 1994 zu einem

Anteil von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf

Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und nicht

bereits in den Anträgen zu Ziffer 1. bis 3. enthalten sind.

21 ##blob##nbsp;

22 Die Beklagten beantragen,

23 ##blob##nbsp;

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Sie wiederholen und ergänzen ihr bisheriges Vorbringen und

treten dem Vortrag des Klägers entgegen.

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf das Urteil des Landgerichts, die zur Information beigezogenen

Akten 134 Js 1523/94 StA Bonn sowie die in der Berufungsinstanz

zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

27

Entscheidungsgründe:


28 Das Rechtsmittel ist zulässig, bleibt jedoch erfolglos.

29 I.

30 Der Anspruch auf Schmerzensgeld scheitert mangels schuldhafter

Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1.

31 Soweit allerdings die Beklagten dem Schuldvorwurf gegen den

Beklagten zu 1) damit begegnen, dieser habe die

Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten, gehen sie

von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Der Sachverständige

W. hat hierzu ausgeführt, mangels Feststellung einer Bremsspur des

mit ABS ausgerüsteten PKW BMW sei zwar "streng genommen" eine

höhere Annäherungsgeschwindigkeit als die festgestellte

Kollisionsgeschwindigkeit von 115 km/h nicht nachweisbar. Es sei

aber "plausibel", daß der BMW vorkollisionär bereits

Geschwindigkeit abgebaut habe. Unter Berücksichtigung einer

Standard-Vorbremszeit könne von einer Annäherungsgeschwindigkeit

von 140 - 160 km/h ausgegangen werden. Diese Ausführungen werden

durch die dem Unfallereignis zeitnahen und daher erfahrungsgemäß

besonders zuverlässigen Bekundungen des Beklagten zu 1) und der

Zeugin R. im polizeilichen Ermittlungsverfahren in vollem Umfang

bestätigt. Der Beklagte zu 1) hat etwa 2 Wochen nach dem Unfall den

Vorgang wie folgt geschildert:

32 ##blob##nbsp;

33 "Am 20. Mai 1994 befuhr ich die

Autobahn BAB 3 auf dem äußerst linken von drei Fahrstreifen mit

etwa 140 - 160 km/h. Die Fahrbahn war nach einem vorangegangenen

Regen noch etwas feucht. Ich beabsichtigte, einen mit niedrigerer

Geschwindigkeit fahrenden PKW, der auf der mittleren Fahrspur fuhr,

zu überholen. Plötzlich querte ein PKW...hinter dem auf der

mittleren Fahrbahn fahrenden PKW die gesamte Richtungsfahrbahn

Richtung Mitte (Leitplanke) und kam quer auf dem linken

Fahrstreifen zum Stehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich vom o. g.

Fahrzeug ca. 20 m entfernt und fuhr diesem in die linke Seite".

34 Die schriftliche Aussage der Zeugin R. etwa eine Woche nach dem

Unfall lautet:

35 ##blob##nbsp;

36 "Ich fuhr 120 auf der mittleren Spur.

Straße feucht - es hatte geregnet. Mercedes schleuderte bereits auf

der Auffahrt unkontrolliert über die Autobahn vor mir gegen die

Leitplanke. Kam kaum auf der linken Spur zum Stehen als der BMW

hineinfuhr. Der BMW hatte mich überholt..."

37 Der Senat hält es danach für erwiesen, daß der Beklagte zu 1)

mit einem deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo

gefahren ist. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der

Bekundung der Zeugin R. zu. Wenn sie, wie sie ausgesagt hat, 120

km/h fuhr, muß die Geschwindigkeit des sie überholenden PKW BMW

erheblich höher gelegen haben, weil sich sonst nicht erklären

ließe, wie der PKW Mercedes vor dem Wagen der Zeugin über die

Fahrbahn geschleudert und auf der äußersten linken Fahrspur stehend

angestoßen worden sein sollte.

38 Aber auch auf dieser Grundlage läßt sich ein Schuldvorwurf gegen

den Beklagten zu 1) nicht begründen. Die Richtgeschwindigkeit

stellt nach § 1 der Verordnung über die

Autobahn-Richtgeschwindigkeit lediglich eine Empfehlung dar, deren

Nichtbeachtung für sich allein einen Schuldvorwurf nicht begründet

(vgl. BGH NJW 92, 1084, 1085; Jagusch-Hentschel, 34. Auflage, § 3

Rdnr. 55 c). Eine Beachtung oder gar Unterschreitung der

Richtgeschwindigkeit ist auch, jedenfalls auf geraden, breiten

Straßen wie vorliegend, nicht schon deshalb geboten, weil der

Straßenbelag feucht oder naß ist (vgl. Jagusch-Hentschel, § 3 Rdnr.

18).

39 Der Kläger stützt den Schuldvorwurf alternativ auch darauf, daß

der Beklagte zu 1) den Bereich der Autobahnauffahrt nicht

sorgfältig genug beobachtet habe. Auch dies ist aus rechtlichen

Gründen nicht haltbar. Verkehrsteilnehmer auf den durchgehenden

Fahrspuren der Autobahnen haben gemäß § 18 Abs. 3 StVO Vorfahrt.

Sie dürfen darauf vertrauen, daß die an Anschlußstellen anfahrenden

Verkehrsteilnehmer das Vorrecht beachten. Das gilt in erhöhtem Maß

für denjenigen, der auf der Überholspur oder gar auf der äußersten

von mehr als zweispurigen Fahrbahnen fährt. Dieser hat daher

keineswegs die Pflicht, den Bereich der Autobahnauffahrt

"sorgfältig zu beobachten". Eine solche trifft nicht einmal den

Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur; er hat lediglich auf

Fahrzeuge auf dem Beschleunigungsstreifen eine gewisse Rücksicht zu

nehmen, damit sie mit höherer Geschwindigkeit einfahren können

(vgl. Jagusch-Hentschel, § 18 Rdnr. 17). Die Überlegungen des

Klägers hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Erkennbarkeit

des Schleudervorgangs des PKW Mercedes gegen angesichts dessen ins

Leere.

40 2.

41 Der Kläger kann aber auch nicht Ersatz seines materiellen

Schadens beanspruchen. Auf die Unabwendbarkeit des Unfalls können

sich die Beklagten allerdings schon deshalb nicht berufen, weil der

Beklagte zu 1) sich wegen der festgestellten Überschreitung der

Richtgeschwindigkeit nicht als "Idealfahrer" gezeigt hat und den

Nachweis, daß es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem

Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH

a.a.O.), nicht zu führen vermag. Zu Recht hat aber das Landgericht

die Betriebsgefahr des PKW BMW gegen diejenige des PKW Mercedes

völlig zurücktreten lassen. Der Kläger sieht inzwischen selbst ein,

daß er den Schleudervorgang schuldhaft verursacht hat. Vergeblich

versucht er, dies durch die Überlegung zu relativieren, er habe

wegen der geringeren Spurtstärke seines Fahrzeuges "von vornherein

eine relativ hohe Geschwindigkeit" fahren müssen. Ob sein Verhalten

als grob fahrlässig zu werten ist, kann unentschieden bleiben. Denn

schon der schuldhaft verursachte Schleudervorgang als solcher in

Verbindung mit dem plötzlichen Stillstand auf der linken Fahrbahn

stellte eine ganz ungewöhnliche Erhöhung der Betriebsgefahr des von

ihm gelenkten Fahrzeugs dar, hinter der die Betriebsgefahr des PKW

BMW aus Billigkeitsgründen zurücktritt (vgl. für einen ähnlich

gelagerten Fall OLG Celle, VersR 79, 916).

42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

711 ZPO.

43 Streitwert für das Berufungsverfahren = Wert der Beschwer des

Klägers:

44 124.100,00 DM.

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