Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.09.1997: Geschwindigkeitsmessung




Das OLG Köln (Beschluss vom 05.09.1997 - Ss 490/97 (B) - 269 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße

von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

3 Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem

Krad am 19. August 1996 gegen 13.47 Uhr in der Ortschaft A. die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 34,5

km/h. Die überhöhte Geschwindigkeit wurde von einem Polizeibeamten,

Gründe:


der mit seinem Privatfahrzeug - ohne justierten Tacho - auf dem Weg

vom Dienst nach Hause war, durch Nachfahren gemessen. In der

Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es u. a.:

4 "....war von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Krades des

Betroffenen von 120 km/h auszugehen. Nach den glaubhaften Angaben

des Zeugen bewegte dieser sein Fahrzeug mit einer konstanten

Gewindigkeit von 120 km/h. Über die Meßstrecke von ca. 500 m

vergrößerte sich der zunächst eingehaltene Abstand von 100 m

stetig. Danach war zumindest von einer gefahrenen Geschwindigkeit

von 120 km/h auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es zur

Überzeugung des Gerichts nicht relevant, daß der Zeuge H.n den

Betroffenen mit seinem Privatfahrzeug und nicht mit einem

Dienstwagen verfolgt hat. Da das Privatfahrzeug keinen justierten

Tacho aufweist, sind vielmehr Toleranzen in angemessenem Ausmaß zu

berücksichtigen. Von dem Skalenendwert des Tachos im Privatfahrzeug

des Zeugen, nämlich 250 km/h, sind 7 %, nämlich 17,5 km/h

abzuziehen. Des weiteren in Abzug zu bringen sind zum Ausgleich

etwaiger Meßungenauigkeiten 15 % der seitens des Zeugen ermittelten

und hier angesetzten Geschwindigkeit von 120 km/h nämlich 18 km/h.

Von der Geschwindigkeit von 120 km/h waren demnach 35,5 km/h

abzuziehen, so daß sich eine anrechenbare Geschwindigkeit von 84,5

km/h ergab."

5 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag

der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen. Die

Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung ergibt

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

6 Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die hier stattgefundene

Geschwindigkeitsmessung nach Nachfahren sei wegen Nichtbeachtung

der Richtlinien "Verkehrssicherungsarbeit der Polizei

Nordrhein-Westfalen" (RdErl. des Innenministers vom 22.05.1996,

MBl. NW 1996, 954 = SMBl. NW 20530) unverwertbar, trifft nicht zu.

Allerdings heißt es in diesen Richtlinien unter lfd. Nummer

3.1:

7 "Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen

grundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber

oder justiertem Tachometer in Betracht."

8 Ein Verstoß gegen eine solche (lediglich) innerdienstliche

Anweisung begründet indes kein Beweisverwertungsverbot (OLG

Oldenburg NZV 1996, 375; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

34. Aufl., StVO § 3 Rn. 57). Ob und in welchem Umfang das Ergebnis

einer Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, hängt im

Bußgeldverfahren davon ab, ob die Messung (ansonsten) korrekt und

damit verläßlich erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).

9 Zum Fall einer von einem Polizeibeamten auf dem Weg zum Dienst

durch Nachfahren mit seinem Privatfahrzeug (ohne justierten Tacho)

durchgeführten Geschwindigkeitsmessung hat der Senat in einer

früheren Entscheidung (Beschluß vom 21.03.1989 - Ss 122/89 B)

folgende Ansicht vertreten:

10 "Es ist nicht rechtsfehlerhaft, den Gesamtabzug zum Ausgleich

von Meßungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen so zu bemessen,

daß von der abgelesenen Geschwindigkeit zunächst 15 % abgesetzt

werden und der verbleibende Wert weiter um den Betrag von 7 % des

Skalenendwerts des Tachos vermindert wird. ....Bedenken gegen die

Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung sind auch nicht deshalb

anzumelden, weil sie mit Hilfe eines Privatfahrzeugs vorgenommen

wurde. Ob die Messung mit einem Dienstfahrzeug der Polizei oder dem

Privatwagen eines Polizeibeamten durchgeführt wird

ist....regelmäßig ohne Bedeutung. Selbst wenn der Privatwagen im

Einzelfall weniger gründlich und regelmäßig gewartet werden sollte,

wird dieser Nachteil durch seine in der Regel deutlich geringere

Nutzung und Beanspruchung wieder ausgeglichen mit der Folge, daß es

keinen überzeugenden Grund gibt, die mit einem Privatfahrzeug

vorgenommene Messung allein wegen des Gesichtspunktes der Wartung

als weniger aussagekräftig oder gar unverwertbar zu

betrachten."

11 An dieser Auffassung hält der Senat - mangels entgegenstehender

Erkenntnisse - auch für den vorliegenden Fall fest. Den

Urteilsgründen ist auch im übrigen zu entnehmen, daß die

Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch

Nachfahren mit Tachometervergleich vorlagen. Die Meßstrecke ("ca.

500 m") war ausreichend lang, zumal sich während der Messung der

Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ("zunächst"

100 m) noch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 80 = VRS

83, 352; vgl. zu allem auch: Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 3 Rn.

62 m.w.N.).

12 Die Verhängung des Fahrverbots ist ebenfalls nicht zu

beanstanden. Ein Verstoß gegen die (o.g.) Richtlinien kann zwar bei

besonderer Fallgestaltung - z.B. bei einer entgegen den Richtlinien

(vgl. lfd. Nr. 1.3) unmittelbar nach einer Ortstafel gemessenen

Geschwindigkeit - einen Tatumstand ergeben, der das Maß der

Pflichtwidrigkeit des Betroffenen so weit herabsetzt, daß die

Verhängung eines Fahrverbots ausscheidet (vgl. OLG Oldenburg NZV

1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496). Eine solche Fallgestaltung ist

hier indes nicht gegeben.

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