Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.09.1997: Geschwindigkeitsmessung
Das OLG Köln (Beschluss vom 05.09.1997 - Ss 490/97 (B) - 269 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße
von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
3 Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem
Krad am 19. August 1996 gegen 13.47 Uhr in der Ortschaft A. die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 34,5
km/h. Die überhöhte Geschwindigkeit wurde von einem Polizeibeamten,
Gründe:
der mit seinem Privatfahrzeug - ohne justierten Tacho - auf dem Weg
vom Dienst nach Hause war, durch Nachfahren gemessen. In der
Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es u. a.:
4 "....war von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Krades des
Betroffenen von 120 km/h auszugehen. Nach den glaubhaften Angaben
des Zeugen bewegte dieser sein Fahrzeug mit einer konstanten
Gewindigkeit von 120 km/h. Über die Meßstrecke von ca. 500 m
vergrößerte sich der zunächst eingehaltene Abstand von 100 m
stetig. Danach war zumindest von einer gefahrenen Geschwindigkeit
von 120 km/h auszugehen. In diesem Zusammenhang ist es zur
Überzeugung des Gerichts nicht relevant, daß der Zeuge H.n den
Betroffenen mit seinem Privatfahrzeug und nicht mit einem
Dienstwagen verfolgt hat. Da das Privatfahrzeug keinen justierten
Tacho aufweist, sind vielmehr Toleranzen in angemessenem Ausmaß zu
berücksichtigen. Von dem Skalenendwert des Tachos im Privatfahrzeug
des Zeugen, nämlich 250 km/h, sind 7 %, nämlich 17,5 km/h
abzuziehen. Des weiteren in Abzug zu bringen sind zum Ausgleich
etwaiger Meßungenauigkeiten 15 % der seitens des Zeugen ermittelten
und hier angesetzten Geschwindigkeit von 120 km/h nämlich 18 km/h.
Von der Geschwindigkeit von 120 km/h waren demnach 35,5 km/h
abzuziehen, so daß sich eine anrechenbare Geschwindigkeit von 84,5
km/h ergab."
5 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist entsprechend dem Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen. Die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung ergibt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
6 Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die hier stattgefundene
Geschwindigkeitsmessung nach Nachfahren sei wegen Nichtbeachtung
der Richtlinien "Verkehrssicherungsarbeit der Polizei
Nordrhein-Westfalen" (RdErl. des Innenministers vom 22.05.1996,
MBl. NW 1996, 954 = SMBl. NW 20530) unverwertbar, trifft nicht zu.
Allerdings heißt es in diesen Richtlinien unter lfd. Nummer
3.1:
7 "Für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren kommen
grundsätzlich nur Polizeifahrzeuge mit geeichtem Fahrtschreiber
oder justiertem Tachometer in Betracht."
8 Ein Verstoß gegen eine solche (lediglich) innerdienstliche
Anweisung begründet indes kein Beweisverwertungsverbot (OLG
Oldenburg NZV 1996, 375; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
34. Aufl., StVO § 3 Rn. 57). Ob und in welchem Umfang das Ergebnis
einer Geschwindigkeitsmessung verwertbar ist, hängt im
Bußgeldverfahren davon ab, ob die Messung (ansonsten) korrekt und
damit verläßlich erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.).
9 Zum Fall einer von einem Polizeibeamten auf dem Weg zum Dienst
durch Nachfahren mit seinem Privatfahrzeug (ohne justierten Tacho)
durchgeführten Geschwindigkeitsmessung hat der Senat in einer
früheren Entscheidung (Beschluß vom 21.03.1989 - Ss 122/89 B)
folgende Ansicht vertreten:
10 "Es ist nicht rechtsfehlerhaft, den Gesamtabzug zum Ausgleich
von Meßungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen so zu bemessen,
daß von der abgelesenen Geschwindigkeit zunächst 15 % abgesetzt
werden und der verbleibende Wert weiter um den Betrag von 7 % des
Skalenendwerts des Tachos vermindert wird. ....Bedenken gegen die
Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung sind auch nicht deshalb
anzumelden, weil sie mit Hilfe eines Privatfahrzeugs vorgenommen
wurde. Ob die Messung mit einem Dienstfahrzeug der Polizei oder dem
Privatwagen eines Polizeibeamten durchgeführt wird
ist....regelmäßig ohne Bedeutung. Selbst wenn der Privatwagen im
Einzelfall weniger gründlich und regelmäßig gewartet werden sollte,
wird dieser Nachteil durch seine in der Regel deutlich geringere
Nutzung und Beanspruchung wieder ausgeglichen mit der Folge, daß es
keinen überzeugenden Grund gibt, die mit einem Privatfahrzeug
vorgenommene Messung allein wegen des Gesichtspunktes der Wartung
als weniger aussagekräftig oder gar unverwertbar zu
betrachten."
11 An dieser Auffassung hält der Senat - mangels entgegenstehender
Erkenntnisse - auch für den vorliegenden Fall fest. Den
Urteilsgründen ist auch im übrigen zu entnehmen, daß die
Voraussetzungen für eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch
Nachfahren mit Tachometervergleich vorlagen. Die Meßstrecke ("ca.
500 m") war ausreichend lang, zumal sich während der Messung der
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ("zunächst"
100 m) noch vergrößert hat (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 80 = VRS
83, 352; vgl. zu allem auch: Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 3 Rn.
62 m.w.N.).
12 Die Verhängung des Fahrverbots ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Ein Verstoß gegen die (o.g.) Richtlinien kann zwar bei
besonderer Fallgestaltung - z.B. bei einer entgegen den Richtlinien
(vgl. lfd. Nr. 1.3) unmittelbar nach einer Ortstafel gemessenen
Geschwindigkeit - einen Tatumstand ergeben, der das Maß der
Pflichtwidrigkeit des Betroffenen so weit herabsetzt, daß die
Verhängung eines Fahrverbots ausscheidet (vgl. OLG Oldenburg NZV
1994, 286; BayObLG NZV 1995, 496). Eine solche Fallgestaltung ist
hier indes nicht gegeben.
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