Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.04.1997: Behinderte Verkehrsteilnehmer




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.04.1997 - 1 A 1854/94.PVL) hat entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Am Rathaus der Stadt M. befindet sich ein Parkplatz, der

bisher, von einigen für Dienstfahrzeuge und Behinderte

reservierten Parkplätzen abgesehen, von den Beschäftigten der

Stadt M. sowie Besuchern des Rathauses, eines nahegelegenen

Gründe:


Einkaufszentrums und sonstigen Einrichtungen (Amtsgericht,

Arbeitsamt, Arztpraxen usw.) kostenlos ohne zeitliche

Einschränkung genutzt werden konnte. Das Gelände steht im

Eigentum der Stadt M. .

4 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 erläuterte der

Beteiligte dem Antragsteller das Konzept zur Beeinflussung der

Verkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. und teilte ihm

u. a. mit, es sei beabsichtigt, hinsichtlich des Parkplatzes

am Rathaus folgende Regelungen zu treffen:

5 - gebührenpflichtig über Parkscheinautomaten,

- keine Begrenzung der Parkdauer,

- Ausweisung von neun Behindertenstellplätzen,

- Reservierung einer Ebene im I. -Parkhaus für

Beschäftigte des Rathauses ohne finanzielle oder zeitliche

Bewirtschaftung.

6 In dem Schreiben heißt es sodann weiter: Für alle anderen

Parkflächen, ob städtisch oder privat, solle keine Regelung

getroffen werden. Diese Flächen stünden, soweit öffentlich

zugänglich, ohne zeitliche und finanzielle Beschränkung zur

Verfügung; eine Überwachung und Ahndung durch die Stadt M.

finde nicht statt. Die Beschäftigten des Rathauses seien von

diesen Regelungen insoweit betroffen, daß nicht mehr

kostenfrei am Rathaus geparkt werden könne. Parkmöglichkeiten

bestünden auf den nicht bewirtschafteten Flächen, insbesondere

auf der im I. -Parkhaus reservierten Ebene. Er bitte um

Zustimmung zu dem Konzept für die geplante

Parkraumbewirtschaftung am Rathaus gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1

Nr. 9 LPVG NW.

7 Nach Verlängerung der Frist zur Stellungnahme teilte der

Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 5. Januar 1993

mit, er beabsichtige der Maßnahme nicht zuzustimmen. Daraufhin

erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 26. Februar 1993,

es sei irrtümlich vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts

ausgegangen worden. Ein Mitbestimmungsrecht sei nur gegeben,

wenn Stellplätze auf einem diensteigenen Parkplatz zugewiesen

oder verteilt werden sollten. Bei keiner der zur

Bewirtschaftung vorgesehenen Flächen handele es sich um einen

diensteigenen Parkplatz. Der Antrag auf Zustimmung werde daher

zurückgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1993 teilte der

Beteiligte dem Antragsteller darüber hinaus mit, daß die

ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr durchgeführt

werden solle. Insbesondere wurde die ursprüngliche Absicht,

Parkplätze im I. -Parkhaus für die Beschäftigten zu

reservieren, fallengelassen.

8 Am 1. Juli 1993 beschloß der Rat der Stadt M. eine

Gebührenordnung gemäß § 6 a Abs. 6 StVG. Für die Benutzung des

Parkplatzes am Rathaus wurde sodann folgende Regelung

vorgesehen: Vier Stellplätze auf dem Parkplatz am Rathaus

sollten für Dienstfahrzeuge reserviert und der Öffentlichkeit

nicht zugänglich gemacht werden. Die Straßenverkehrsbehörde

solle darüber hinaus nach Zeichen 314 der

Straßenverkehrsordnung mit Zusatzschild neun

Behindertenstellplätze ausweisen. 150 Stellplätze könnten von

jedermann gebührenfrei, die verbleibenden Stellplätze gegen

eine Parkgebühr von 0,50 DM je halbe Stunde genutzt werden.

9 Der Antragsteller hat am 14. Juli 1993 das vorliegende

Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen

Beschluß hat die Fachkammer für

Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den

Antrag,

10 festzustellen, daß die Veränderung

der bisherigen Parkplätze auf dem

Rathausgrundstück der Mitbestimmung des

Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Nr. 9

und nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW

unterliegt,

11 mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die

Veränderung der Parkplatzsituation rund um das Rathaus

unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß

§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW. Der Parkplatz rund um das

Rathaus M. sei zwar nicht als öffentliche Verkehrsfläche

gewidmet, unstreitig aber seit jeher der Öffentlichkeit

zugänglich. Damit handele es sich bei dem Parkplatz um eine

öffentliche Verkehrsfläche, hinsichtlich deren Nutzung eine

Regelung, die das Verhalten der Beschäftigten oder die Ordnung

in der Dienststelle betreffe, nie getroffen worden sei. Die

Beschäftigten hätten vielmehr rein tatsächlich Vorteile daraus

gezogen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten,

dienststellennah ihre Fahrzeuge abzustellen. Die Einschränkung

solcher tatsächlichen Möglichkeiten durch eine Regelung der

Parkraumbewirtschaftung, die sich an die Allgemeinheit und als

Teil der Allgemeinheit auch an die Beschäftigten richte,

unterliege nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1

Nr. 9 LPVG NW. Dies gelte insbesondere, soweit der Beteiligte

Stellplätze für Dienstfahrzeuge freihalten wolle. Hinsichtlich

der Sonderregelung zugunsten von Schwerbehinderten handele es

sich nicht um eine Regelung für schwerbehinderte Beschäftigte,

sondern um eine Begünstigung schwerbehinderter

Verkehrsteilnehmer. Bei den Parkplätzen handele es sich auch

nicht um eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW.

Die Abschaffung der tatsächlichen Vorteile einer kostenlosen

Parkraumbenutzung stelle daher keine Auflösung einer

Sozialeinrichtung dar.

12 Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers

am 28. März 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 28.

April 1994 Beschwerde eingelegt und letztere am 27. Mai 1994

im wesentlichen wie folgt begründet: Der Parkplatz am Rathaus

stelle eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW

dar. Die Benutzung auf dem Parkplatz habe der Beteiligte

mittels seines Hausrechts geregelt. Auch die bloße

Mitbenutzung einer an sich für andere geschaffenen Einrichtung

könne eine Sozialeinrichtung darstellen. Die Einschränkung der

Parkmöglichkeiten stelle eine Regelung der Ordnung in der

Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSd § 72

Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW dar.

13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

14 den angefochtenen Beschluß zu ändern

und seinem erstinstanzlichen Antrag zu

entsprechen.

15 Der Beteiligte beantragt,

16 die Beschwerde zurückzuweisen.

17 Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und tritt

dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.

18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den

Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

20

II.

21 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet

der Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1

LPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne

mündliche Verhandlung.

22 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch

keinen Erfolg.

23 Der Antrag ist zulässig.

24 Für den weiterhin auf den konkreten

personalvertretungsrechtlichen Vorgang bezogenen

Feststellungsantrag besteht das Rechtsschutzinteresse fort,

weil sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in der

Weise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr wenigstens

teilweise rückgängig machen ließe. Nur in einem derartigen

Fall müßte zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.

25 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni

1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 =

PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR

1993, 450 = RiA 1994, 94.

26 Die Neuordnung der Benutzung des Parkplatzes am Rathaus ist

zwar vollzogen worden. Die Rechtswirkungen dieser Maßnahme

dauern jedoch an und lassen sich zumindest für die Zukunft

abändern bzw. rückgängig machen.

27 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

28 Es fehlt bereits an einer Maßnahme des Beteiligten iSd § 66

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Der Beteiligte hat die

streitgegenständliche Neuregelung der Benutzung des

Parkplatzes am Rathaus nicht in seiner Eigenschaft als Leiter

der Stadtverwaltung getroffen, sondern als

Straßenverkehrsbehörde. Denn die Neuregelung der Benutzung des

Parkplatzes am Rathaus ist Teil des Konzepts zur Beeinflussung

der Verkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. . Eine

derartige Maßnahme verläßt den dem Personalrat zugewiesenen

innerdienstlichen Bereich. Die Mitbestimmung würde auf die

nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle

erheblichen Einfluß nehmen. Derartige Entscheidungen mit

Außenwirkung sind der Mitbestimmung des Personalrats

entzogen.

29 Vgl. zur Asbestsanierung von

Schulräumen: BVerwG, Beschlüsse vom 2.

Oktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996,

151, 152 und vom 29. Januar 1996 - 6 P

1.93 -, PersR 1996, 280.

30 Hiervon abgesehen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen

des § 72 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW nicht

erfüllt.

31 Nach der zuerst genannten Vorschrift hat der Personalrat in

sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen bei der Einrichtung,

Verwaltung und - nur diese Alternative kommt im vorliegenden

Fall in Betracht - Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne

Rücksicht auf ihre Rechtsform. Unter Sozialeinrichtungen sind

auf Dauer berechnete, organisierte Veranstaltungen zu

verstehen, die von der Verwaltung allein oder mit den

Beschäftigten gemeinsam errichtet werden, um ihnen oder

einzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu lassen. Dabei muß es

sich um eine Einrichtung handeln, die verwaltet werden kann.

Erforderlich ist deshalb ein abgesonderter Teil konkreter

Mittel mit einer gewissen eigenen Organisation.

32 Vgl. Beschluß des Senats vom 6.

November 1985 - CL 21/84 -, RiA 1986,

188, 189.

33 Auch die Möglichkeit der Mitbenutzung einer Einrichtung,

die an sich nicht für die Beschäftigten geschaffen worden ist,

kann eine Sozialeinrichtung darstellen.

34 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar,

Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr.

269.

35 Es fehlt bereits an dem entscheidenden Merkmal für eine

Sozialeinrichtung, der Vorteilsgewährung an Beschäftigte. Denn

die bisherige Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des

Parkplatzes am Rathaus war den Beschäftigten nicht als

Angehörigen der Stadtverwaltung eingeräumt worden, sondern

stand ihnen wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer offen. Unter

diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein Parkplatz

als "ein abgesonderter Teil konkreter Mittel mit einer

gewissen eigenen Organisation" angesehen werden kann.

36 Ob etwas anderes bei einem Beschäftigten zum kostenlosen

Parken zur Verfügung gestellten städtischen Parkhaus gilt,

37 vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 24.

Juni 1993 - HPV TL 490/92 -, PersR

1994, 87

38 kann dahingestellt bleiben, da ein derartiger Fall, nachdem

der Beteiligte nicht mehr beabsichtigt, den Beschäftigten eine

Ebene im Insel-Parkhaus zur Verfügung zu stellen, nicht

vorliegt.

39 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1

Nr. 9 LPVG NW sind nicht erfüllt. Nach der genannten

Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine

gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht,

mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der

Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der

"Ordnung in der Dienststelle" und dem "Verhalten der

Beschäftigten" handelt es sich um einen einheitlichen

Tatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfaßt, die

einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der

Dienststelle gewährleisten sollen.

40 Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72

Erl. 65.1.

41 Soweit vier Parkplätze für Dienstfahrzeuge reserviert

werden sollen, handelt es sich nicht um eine Regelung der

Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der

Beschäftigten. Vielmehr hat die Stadt Marl insoweit im

Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von

ihrem Eigentumsrecht Gebrauch gemacht und die vier Parkplätze

der allgemeinen Nutzung entzogen. Im übrigen beziehen sich die

auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Regelungen nicht auf

die Beschäftigten der Stadt M. , sondern auf sämtliche

Verkehrsteilnehmer. Nur in letzterer Eigenschaft sind die

Beschäftigten der Stadt M. mittelbar betroffen. Dies reicht

jedoch nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme

iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW annehmen zu können.

42 Eine Kostenentscheidung entfällt im

personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

43 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die

Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

44

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