Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 17.04.1997: Behinderte Verkehrsteilnehmer
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.04.1997 - 1 A 1854/94.PVL) hat entschieden:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Am Rathaus der Stadt M. befindet sich ein Parkplatz, der
bisher, von einigen für Dienstfahrzeuge und Behinderte
reservierten Parkplätzen abgesehen, von den Beschäftigten der
Stadt M. sowie Besuchern des Rathauses, eines nahegelegenen
Gründe:
Einkaufszentrums und sonstigen Einrichtungen (Amtsgericht,
Arbeitsamt, Arztpraxen usw.) kostenlos ohne zeitliche
Einschränkung genutzt werden konnte. Das Gelände steht im
Eigentum der Stadt M. .
4 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 erläuterte der
Beteiligte dem Antragsteller das Konzept zur Beeinflussung der
Verkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. und teilte ihm
u. a. mit, es sei beabsichtigt, hinsichtlich des Parkplatzes
am Rathaus folgende Regelungen zu treffen:
5 - gebührenpflichtig über Parkscheinautomaten,
- keine Begrenzung der Parkdauer,
- Ausweisung von neun Behindertenstellplätzen,
- Reservierung einer Ebene im I. -Parkhaus für
Beschäftigte des Rathauses ohne finanzielle oder zeitliche
Bewirtschaftung.
6 In dem Schreiben heißt es sodann weiter: Für alle anderen
Parkflächen, ob städtisch oder privat, solle keine Regelung
getroffen werden. Diese Flächen stünden, soweit öffentlich
zugänglich, ohne zeitliche und finanzielle Beschränkung zur
Verfügung; eine Überwachung und Ahndung durch die Stadt M.
finde nicht statt. Die Beschäftigten des Rathauses seien von
diesen Regelungen insoweit betroffen, daß nicht mehr
kostenfrei am Rathaus geparkt werden könne. Parkmöglichkeiten
bestünden auf den nicht bewirtschafteten Flächen, insbesondere
auf der im I. -Parkhaus reservierten Ebene. Er bitte um
Zustimmung zu dem Konzept für die geplante
Parkraumbewirtschaftung am Rathaus gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1
Nr. 9 LPVG NW.
7 Nach Verlängerung der Frist zur Stellungnahme teilte der
Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 5. Januar 1993
mit, er beabsichtige der Maßnahme nicht zuzustimmen. Daraufhin
erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 26. Februar 1993,
es sei irrtümlich vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts
ausgegangen worden. Ein Mitbestimmungsrecht sei nur gegeben,
wenn Stellplätze auf einem diensteigenen Parkplatz zugewiesen
oder verteilt werden sollten. Bei keiner der zur
Bewirtschaftung vorgesehenen Flächen handele es sich um einen
diensteigenen Parkplatz. Der Antrag auf Zustimmung werde daher
zurückgenommen. Mit Schreiben vom 6. April 1993 teilte der
Beteiligte dem Antragsteller darüber hinaus mit, daß die
ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr durchgeführt
werden solle. Insbesondere wurde die ursprüngliche Absicht,
Parkplätze im I. -Parkhaus für die Beschäftigten zu
reservieren, fallengelassen.
8 Am 1. Juli 1993 beschloß der Rat der Stadt M. eine
Gebührenordnung gemäß § 6 a Abs. 6 StVG. Für die Benutzung des
Parkplatzes am Rathaus wurde sodann folgende Regelung
vorgesehen: Vier Stellplätze auf dem Parkplatz am Rathaus
sollten für Dienstfahrzeuge reserviert und der Öffentlichkeit
nicht zugänglich gemacht werden. Die Straßenverkehrsbehörde
solle darüber hinaus nach Zeichen 314 der
Straßenverkehrsordnung mit Zusatzschild neun
Behindertenstellplätze ausweisen. 150 Stellplätze könnten von
jedermann gebührenfrei, die verbleibenden Stellplätze gegen
eine Parkgebühr von 0,50 DM je halbe Stunde genutzt werden.
9 Der Antragsteller hat am 14. Juli 1993 das vorliegende
Beschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen
Beschluß hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den
Antrag,
10 festzustellen, daß die Veränderung
der bisherigen Parkplätze auf dem
Rathausgrundstück der Mitbestimmung des
Antragstellers nach § 72 Abs. 4 Nr. 9
und nach § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW
unterliegt,
11 mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die
Veränderung der Parkplatzsituation rund um das Rathaus
unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß
§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW. Der Parkplatz rund um das
Rathaus M. sei zwar nicht als öffentliche Verkehrsfläche
gewidmet, unstreitig aber seit jeher der Öffentlichkeit
zugänglich. Damit handele es sich bei dem Parkplatz um eine
öffentliche Verkehrsfläche, hinsichtlich deren Nutzung eine
Regelung, die das Verhalten der Beschäftigten oder die Ordnung
in der Dienststelle betreffe, nie getroffen worden sei. Die
Beschäftigten hätten vielmehr rein tatsächlich Vorteile daraus
gezogen, daß sie die Möglichkeit gehabt hätten,
dienststellennah ihre Fahrzeuge abzustellen. Die Einschränkung
solcher tatsächlichen Möglichkeiten durch eine Regelung der
Parkraumbewirtschaftung, die sich an die Allgemeinheit und als
Teil der Allgemeinheit auch an die Beschäftigten richte,
unterliege nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1
Nr. 9 LPVG NW. Dies gelte insbesondere, soweit der Beteiligte
Stellplätze für Dienstfahrzeuge freihalten wolle. Hinsichtlich
der Sonderregelung zugunsten von Schwerbehinderten handele es
sich nicht um eine Regelung für schwerbehinderte Beschäftigte,
sondern um eine Begünstigung schwerbehinderter
Verkehrsteilnehmer. Bei den Parkplätzen handele es sich auch
nicht um eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW.
Die Abschaffung der tatsächlichen Vorteile einer kostenlosen
Parkraumbenutzung stelle daher keine Auflösung einer
Sozialeinrichtung dar.
12 Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers
am 28. März 1994 zugestellten Beschluß haben diese am 28.
April 1994 Beschwerde eingelegt und letztere am 27. Mai 1994
im wesentlichen wie folgt begründet: Der Parkplatz am Rathaus
stelle eine Sozialeinrichtung iSd § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG NW
dar. Die Benutzung auf dem Parkplatz habe der Beteiligte
mittels seines Hausrechts geregelt. Auch die bloße
Mitbenutzung einer an sich für andere geschaffenen Einrichtung
könne eine Sozialeinrichtung darstellen. Die Einschränkung der
Parkmöglichkeiten stelle eine Regelung der Ordnung in der
Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSd § 72
Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW dar.
13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
14 den angefochtenen Beschluß zu ändern
und seinem erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
15 Der Beteiligte beantragt,
16 die Beschwerde zurückzuweisen.
17 Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und tritt
dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.
18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
20
II.
21 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet
der Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1
LPVG NW, §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne
mündliche Verhandlung.
22 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch
keinen Erfolg.
23 Der Antrag ist zulässig.
24 Für den weiterhin auf den konkreten
personalvertretungsrechtlichen Vorgang bezogenen
Feststellungsantrag besteht das Rechtsschutzinteresse fort,
weil sich die streitgegenständliche Maßnahme nicht in der
Weise erledigt hat, daß sie sich nicht mehr wenigstens
teilweise rückgängig machen ließe. Nur in einem derartigen
Fall müßte zu einem abstrakten Antrag übergegangen werden.
25 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni
1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 =
PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR
1993, 450 = RiA 1994, 94.
26 Die Neuordnung der Benutzung des Parkplatzes am Rathaus ist
zwar vollzogen worden. Die Rechtswirkungen dieser Maßnahme
dauern jedoch an und lassen sich zumindest für die Zukunft
abändern bzw. rückgängig machen.
27 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
28 Es fehlt bereits an einer Maßnahme des Beteiligten iSd § 66
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 LPVG NW. Der Beteiligte hat die
streitgegenständliche Neuregelung der Benutzung des
Parkplatzes am Rathaus nicht in seiner Eigenschaft als Leiter
der Stadtverwaltung getroffen, sondern als
Straßenverkehrsbehörde. Denn die Neuregelung der Benutzung des
Parkplatzes am Rathaus ist Teil des Konzepts zur Beeinflussung
der Verkehrsmittelwahl im Zentrum der Stadt M. . Eine
derartige Maßnahme verläßt den dem Personalrat zugewiesenen
innerdienstlichen Bereich. Die Mitbestimmung würde auf die
nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle
erheblichen Einfluß nehmen. Derartige Entscheidungen mit
Außenwirkung sind der Mitbestimmung des Personalrats
entzogen.
29 Vgl. zur Asbestsanierung von
Schulräumen: BVerwG, Beschlüsse vom 2.
Oktober 1995 - 6 P 27.93 -, PersR 1996,
151, 152 und vom 29. Januar 1996 - 6 P
1.93 -, PersR 1996, 280.
30 Hiervon abgesehen sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 72 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW nicht
erfüllt.
31 Nach der zuerst genannten Vorschrift hat der Personalrat in
sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen bei der Einrichtung,
Verwaltung und - nur diese Alternative kommt im vorliegenden
Fall in Betracht - Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform. Unter Sozialeinrichtungen sind
auf Dauer berechnete, organisierte Veranstaltungen zu
verstehen, die von der Verwaltung allein oder mit den
Beschäftigten gemeinsam errichtet werden, um ihnen oder
einzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu lassen. Dabei muß es
sich um eine Einrichtung handeln, die verwaltet werden kann.
Erforderlich ist deshalb ein abgesonderter Teil konkreter
Mittel mit einer gewissen eigenen Organisation.
32 Vgl. Beschluß des Senats vom 6.
November 1985 - CL 21/84 -, RiA 1986,
188, 189.
33 Auch die Möglichkeit der Mitbenutzung einer Einrichtung,
die an sich nicht für die Beschäftigten geschaffen worden ist,
kann eine Sozialeinrichtung darstellen.
34 Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar,
Personalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr.
269.
35 Es fehlt bereits an dem entscheidenden Merkmal für eine
Sozialeinrichtung, der Vorteilsgewährung an Beschäftigte. Denn
die bisherige Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des
Parkplatzes am Rathaus war den Beschäftigten nicht als
Angehörigen der Stadtverwaltung eingeräumt worden, sondern
stand ihnen wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer offen. Unter
diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein Parkplatz
als "ein abgesonderter Teil konkreter Mittel mit einer
gewissen eigenen Organisation" angesehen werden kann.
36 Ob etwas anderes bei einem Beschäftigten zum kostenlosen
Parken zur Verfügung gestellten städtischen Parkhaus gilt,
37 vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 24.
Juni 1993 - HPV TL 490/92 -, PersR
1994, 87
38 kann dahingestellt bleiben, da ein derartiger Fall, nachdem
der Beteiligte nicht mehr beabsichtigt, den Beschäftigten eine
Ebene im Insel-Parkhaus zur Verfügung zu stellen, nicht
vorliegt.
39 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1
Nr. 9 LPVG NW sind nicht erfüllt. Nach der genannten
Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine
gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht,
mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der
Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Bei der
"Ordnung in der Dienststelle" und dem "Verhalten der
Beschäftigten" handelt es sich um einen einheitlichen
Tatbestand, der die Gesamtheit der Regelungen umfaßt, die
einen störungsfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der
Dienststelle gewährleisten sollen.
40 Vgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72
Erl. 65.1.
41 Soweit vier Parkplätze für Dienstfahrzeuge reserviert
werden sollen, handelt es sich nicht um eine Regelung der
Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der
Beschäftigten. Vielmehr hat die Stadt Marl insoweit im
Interesse einer ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von
ihrem Eigentumsrecht Gebrauch gemacht und die vier Parkplätze
der allgemeinen Nutzung entzogen. Im übrigen beziehen sich die
auf das Straßenverkehrsgesetz gestützten Regelungen nicht auf
die Beschäftigten der Stadt M. , sondern auf sämtliche
Verkehrsteilnehmer. Nur in letzterer Eigenschaft sind die
Beschäftigten der Stadt M. mittelbar betroffen. Dies reicht
jedoch nicht aus, um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme
iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW annehmen zu können.
42 Eine Kostenentscheidung entfällt im
personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.
43 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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