Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 14.01.1997: EG-Kontrollgerät




Das OLG Köln (Beschluss vom 14.01.1997 - Ss 663/96 (B) - 8 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen

Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zur Zahlung

einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.

3 Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:

4 "Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene

mit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in

Richtung O.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr

Gründe:


kontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde

sichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor

gegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf

der Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer

Geschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen."

5 Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

6 "Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der

von dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und

dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom

17.07.1996.

7 Der Verteidiger hat eine

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, hat jedoch

vorgetragen, daß die Diagrammscheibe zum Nachweis einer

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte herangezogen werden

dürfen. Er hat sich dabei auf die "Argumentationshilfe" bezogen,

die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden

ist.

8 Das Gericht vermochte sich dieser

Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Ein Widerspruch gegen die

Sicherstellung der Diagrammscheibe ist zu keinem Zeitpunkt

erfolgt."

9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ein Freispruch

begehrt wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der

Betroffene meint, die in der Polizeikontrolle sichergestellte

Diagrammscheibe dürfe zum Nachweis einer

Geschwindigkeitsübertretung nicht verwertet werden, weil das nach

VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 im EG-Kontrollgerät

eingelegte Schaublatt nur zur Kontrolle der Einhaltung von

Sozialvorschriften (z.B. Einhaltung von Lenkzeiten) diene.

10 Eines näheren Eingehens auf diese Begründung bedarf es

(zunächst) nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge bereits

aus einem anderen Grund (vorläufigen) Erfolg hat. Es führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. §§

353, 354 Abs. 2 StPO).

11 Das angefochtene Urteil hält der materiell-rechtlichen

Nachprüfung nicht stand, weil die Ausführungen zum Tatgeschehen und

zur Beweiswürdigung unvollständig sind.

12 Auch wenn allgemein anerkannt ist, daß an die Urteilsgründe in

Bußgeldverfahren, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,

sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und sich

vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des

täglichen Lebens beziehen, keine übertrieben hohen Anforderungen

gestellt werden dürfen (vgl. BGH St 39, 291 ff. = NJW 93, 3081 =

NZV 93, 485; Senat NZV 94, 78 f.; Senge in Karlsruher Kommentar,

OWiG, § 71 Rn. 106), so müssen sie doch so beschaffen sein, daß dem

Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen

Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. SenE vom 05.11.1996 - Ss

568/96 (Z); Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 71 Rn. 42). Dazu ist bei

der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein

standardisiertes Meßverfahren festgestellt worden ist, neben der

Mitteilung des angewandten Meßverfahrens auch der jeweils

berücksichtigte Toleranzwert mitzuteilen (vgl. SenE NZV 94, 78 =

VRS 86, 316; Beschlüsse vom 09.11.1993 - Ss 416/93, vom 07.06.1994

- Ss 206/94 (Z) und vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z)). Da die

Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden (vgl. dazu

Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Auflage, § 3 Rn. 76 ff.; siehe auch

Löhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 94,

465 ff.) und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert

naturgemäß erheblich voneinander abweichen, ist dabei, um dem

Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu

ermöglichen, allein die Wiedergabe der als erwiesen erachteten

Geschwindigkeit unzureichend (vgl. BGH a.a.O.). Auf die Einhaltung

dieser Mindestanforderungen kann auch bei der

Geschwindigkeitsmessung mittels Auswertung einer Diagrammscheibe

nicht verzichtet werden. Auch bei diesem zuverlässigsten Mittel zur

nachträglichen Geschwindigkeitsermittlung (vgl.

Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 47) muß das Amtsgericht den

in Abzug gebrachten Toleranzwert mitteilen, um dem

Rechtsbeschwerdegericht insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen,

ob die anerkannten Toleranzwerte eingehalten wurden. Dies ist schon

deswegen notwendig, weil insoweit in Rechtsprechung und Literatur

unterschiedliche Toleranzwerte angegeben werden. Während in der

(älteren) Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 459; SenE vom

26.02.1985 - Ss 98/85) zum Ausschluß von Meßungenauigkeiten ein

Sicherheitsabschlag von 3 km/h für ausreichend erachtet wurde, wird

in der Literatur (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33.

Auflage, § 57 a StVZO Rn. 6; Löhle/Beck a.a.O., DAR 94, 477)

einhellig ein Toleranzwert von 6 km/h angegeben. Den zuletzt

genannten Toleranzwert hält nunmehr auch der Senat unter Aufgabe

seiner früheren anderslautenden Rechtsprechung für notwendig,

nachdem der Gesetzgeber, der früher die Eichtoleranz von

EG-Kontrollgeräten und Fahrtschreibern bei plus/minus 3 km/h

angesetzt hatte, die zugelassenen Fehlergrenzen im Anhang I der VO

(EWG) Nr. 3821/85, Ziffer III, f entsprechend neu definiert

hat.

13 Die fehlende Angabe des Toleranzwertes ist vorliegend auch nicht

im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen entbehrlich. Zwar

entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. die oben

zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGH St 39, 291 ff.;

Senat NZV 94, 78 f), daß eine Verurteilung wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung auch allein auf ein Geständnis des

Betroffenen gestützt werden kann. Der angefochtenen Entscheidung

ist jedoch zu entnehmen, daß ein solches Geständnis hier nicht

vorlag. Wenn der den Angeklagten in der Hauptverhandlung

vertretende Verteidiger - wie vom Amtsgericht mitgeteilt - der

Verwertung der sichergestellten Diagrammscheibe widersprochen hat,

so kann dies, auch wenn eine Geschwindigkeitsübertretung nicht

ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist, bei lebensnaher

Betrachtungsweise nicht als Eingeständnis der vorgeworfenen

Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet werden.

14 Da das angefochtene Urteil die notwendigen Angaben zum

Toleranzwert nicht enthält, ist es schon deswegen unvollständig und

unterliegt der Aufhebung. Das Urteil weist aber darüber hinaus auch

noch weitere Unvollständigkeiten auf.

15 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf eine von ihm

angeordnete Sachverständigenbegutachtung gestützt. Ob dies

überhaupt notwendig war oder ob auch die richterliche Sachkunde für

die Auswertung des Schaublattes ausgereicht hätte, was der Senat

bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich über einen längeren

Zeitraum erstrecken, wiederholt anerkannt hat (vgl. Senat VRS 65,

159; Beschluß vom 23.04.1996 - Ss 53/96 (B); vgl. auch OLG

Düsseldorf NZV 90, 360; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 47),

kann hier schon deswegen nicht entschieden werden, weil das

angefochtene Urteil keine Angaben über den Zeitraum der Messung

enthält. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil die

Beauftragung des Sachverständigen zeigt, daß der Amtsrichter dessen

Mithilfe zur Auswertung des Schauplatzes für erforderlich gehalten

hat. In einem solchen Fall ist es jedoch unzureichend, anschließend

nur das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen. Auch wenn

anerkannt ist, daß bei allgemein anerkannten häufig angewandten

Untersuchungsmethoden nur eine eingeschränkte Darlegungspflicht

besteht (vgl. BGH StV 91, 339; Senat VRS 66, 352, Beschluß vom

23.05.1996 - Ss 219/96 - vgl. auch BayObLG DAR 85, 246 (Rüth)) und

in solchen Fällen u.U. sogar die alleinige Mitteilung des

Ergebnisses ausreichen kann (vgl. BGH St 39, 291 ff.), ist

zumindest eine knappe Darstellung der wesentlichen

Anknüpfungstatsachen, der Ausführung des Sachverständigen und der

eigenen Erwägungen des Gerichts (vgl. zu den generell bei der

Bewertung eines Sachverständigengutachten erforderlichen

Darlegungen in einem Strafurteil etwa Hürxthal, in Karlsruher

Kommentar, StPO, § 261 Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen zur

Rspr.), jedenfalls dann unentbehrlich, wenn das Gericht im

Einzelfall - wie hier - selbst zu erkennen gegeben hat, daß ein

solcher einfach gelagerter Sachverhalt nicht zur Entscheidung

anstand.

16 Schließlich ist das angefochtene Urteil auch noch insoweit

unvollständig, als keinerlei Angaben darüber enthalten sind, ob

Fahrgäste in dem von dem Betroffenen gesteuerten Omnibus anwesend

waren, obwohl dies für die Einordnung des Verstoßes in die

Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) (vgl. Anhang zu Nr. 5 BKatV,

Tabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) Buchstabe b))

entscheidend ist.

17 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes

hingewiesen:

18 Entgegen der vom Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung

dargelegten Rechtsauffassung bestehen nach Ansicht des Senats keine

Bedenken gegen die Verwertung der durch die Sicherstellung des

Schaublattes des EG-Kontrollgeräts gewonnenen Erkenntnisse. Es

entspricht vielmehr einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung

(vgl. Senat NZV 94, 292 = VRS 88, 366; Beschlüsse vom 23.04.1996 -

Ss 53/96 (B) und vom 05.11.1996 - Ss 568/96 (Z); OLG Hamm NZV 92,

159 = VRS 82, 235; ZfS 94, 187; OLG Düsseldorf VRS 87, 51 = VM 94,

43; NZV 96, 503 = NStZ RR 96, 376; siehe dazu auch

Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 76 b), daß die

sichergestellte Diagrammscheibe eines nach Artikel 3 I VO (EWG) Nr.

3821/85 vom 20.12.1985 mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten

Fahrzeugs auch daraufhin ausgewertet werden darf, ob der Fahrer

gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum