Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 14.01.1997: EG-Kontrollgerät
Das OLG Köln (Beschluss vom 14.01.1997 - Ss 663/96 (B) - 8 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "einer fahrlässigen
Zuwiderhandlung gegen §§ 18, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG" zur Zahlung
einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt.
3 Zur Sache hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
4 "Am 04.01.1996 befuhr der Betroffene
mit einem Omnibus nebst Anhänger die Autobahn 3 in Höhe von S. in
Richtung O.. Er wurde von einer Polizeistreife um 19.30 Uhr
Gründe:
kontrolliert. Die Diagrammscheibe des Fahrzeuges wurde
sichergestellt. Der Angeklagte (Senat: der Betroffene) war zuvor
gegen 18.40 Uhr mit einer Höchstgeschwindigkeit von 112 km/h auf
der Autobahn gefahren, obwohl er lediglich mit einer
Geschwindigkeit von 80 km/h hätte fahren dürfen."
5 Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
6 "Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der
von dem Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen und
dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K. B. vom
17.07.1996.
7 Der Verteidiger hat eine
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, hat jedoch
vorgetragen, daß die Diagrammscheibe zum Nachweis einer
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hätte herangezogen werden
dürfen. Er hat sich dabei auf die "Argumentationshilfe" bezogen,
die als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden
ist.
8 Das Gericht vermochte sich dieser
Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Ein Widerspruch gegen die
Sicherstellung der Diagrammscheibe ist zu keinem Zeitpunkt
erfolgt."
9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ein Freispruch
begehrt wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der
Betroffene meint, die in der Polizeikontrolle sichergestellte
Diagrammscheibe dürfe zum Nachweis einer
Geschwindigkeitsübertretung nicht verwertet werden, weil das nach
VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 im EG-Kontrollgerät
eingelegte Schaublatt nur zur Kontrolle der Einhaltung von
Sozialvorschriften (z.B. Einhaltung von Lenkzeiten) diene.
10 Eines näheren Eingehens auf diese Begründung bedarf es
(zunächst) nicht, weil das Rechtsmittel mit der Sachrüge bereits
aus einem anderen Grund (vorläufigen) Erfolg hat. Es führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG i.V.m. §§
353, 354 Abs. 2 StPO).
11 Das angefochtene Urteil hält der materiell-rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil die Ausführungen zum Tatgeschehen und
zur Beweiswürdigung unvollständig sind.
12 Auch wenn allgemein anerkannt ist, daß an die Urteilsgründe in
Bußgeldverfahren, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,
sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und sich
vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des
täglichen Lebens beziehen, keine übertrieben hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen (vgl. BGH St 39, 291 ff. = NJW 93, 3081 =
NZV 93, 485; Senat NZV 94, 78 f.; Senge in Karlsruher Kommentar,
OWiG, § 71 Rn. 106), so müssen sie doch so beschaffen sein, daß dem
Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen
Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. SenE vom 05.11.1996 - Ss
568/96 (Z); Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 71 Rn. 42). Dazu ist bei
der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch ein
standardisiertes Meßverfahren festgestellt worden ist, neben der
Mitteilung des angewandten Meßverfahrens auch der jeweils
berücksichtigte Toleranzwert mitzuteilen (vgl. SenE NZV 94, 78 =
VRS 86, 316; Beschlüsse vom 09.11.1993 - Ss 416/93, vom 07.06.1994
- Ss 206/94 (Z) und vom 19.11.1996 - Ss 343/96 (Z)). Da die
Zuverlässigkeit der verschiedenen Meßmethoden (vgl. dazu
Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Auflage, § 3 Rn. 76 ff.; siehe auch
Löhle/Beck, Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessungen, DAR 94,
465 ff.) und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert
naturgemäß erheblich voneinander abweichen, ist dabei, um dem
Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu
ermöglichen, allein die Wiedergabe der als erwiesen erachteten
Geschwindigkeit unzureichend (vgl. BGH a.a.O.). Auf die Einhaltung
dieser Mindestanforderungen kann auch bei der
Geschwindigkeitsmessung mittels Auswertung einer Diagrammscheibe
nicht verzichtet werden. Auch bei diesem zuverlässigsten Mittel zur
nachträglichen Geschwindigkeitsermittlung (vgl.
Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 47) muß das Amtsgericht den
in Abzug gebrachten Toleranzwert mitteilen, um dem
Rechtsbeschwerdegericht insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen,
ob die anerkannten Toleranzwerte eingehalten wurden. Dies ist schon
deswegen notwendig, weil insoweit in Rechtsprechung und Literatur
unterschiedliche Toleranzwerte angegeben werden. Während in der
(älteren) Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 459; SenE vom
26.02.1985 - Ss 98/85) zum Ausschluß von Meßungenauigkeiten ein
Sicherheitsabschlag von 3 km/h für ausreichend erachtet wurde, wird
in der Literatur (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33.
Auflage, § 57 a StVZO Rn. 6; Löhle/Beck a.a.O., DAR 94, 477)
einhellig ein Toleranzwert von 6 km/h angegeben. Den zuletzt
genannten Toleranzwert hält nunmehr auch der Senat unter Aufgabe
seiner früheren anderslautenden Rechtsprechung für notwendig,
nachdem der Gesetzgeber, der früher die Eichtoleranz von
EG-Kontrollgeräten und Fahrtschreibern bei plus/minus 3 km/h
angesetzt hatte, die zugelassenen Fehlergrenzen im Anhang I der VO
(EWG) Nr. 3821/85, Ziffer III, f entsprechend neu definiert
hat.
13 Die fehlende Angabe des Toleranzwertes ist vorliegend auch nicht
im Hinblick auf die Einlassung des Betroffenen entbehrlich. Zwar
entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. die oben
zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGH St 39, 291 ff.;
Senat NZV 94, 78 f), daß eine Verurteilung wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung auch allein auf ein Geständnis des
Betroffenen gestützt werden kann. Der angefochtenen Entscheidung
ist jedoch zu entnehmen, daß ein solches Geständnis hier nicht
vorlag. Wenn der den Angeklagten in der Hauptverhandlung
vertretende Verteidiger - wie vom Amtsgericht mitgeteilt - der
Verwertung der sichergestellten Diagrammscheibe widersprochen hat,
so kann dies, auch wenn eine Geschwindigkeitsübertretung nicht
ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist, bei lebensnaher
Betrachtungsweise nicht als Eingeständnis der vorgeworfenen
Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet werden.
14 Da das angefochtene Urteil die notwendigen Angaben zum
Toleranzwert nicht enthält, ist es schon deswegen unvollständig und
unterliegt der Aufhebung. Das Urteil weist aber darüber hinaus auch
noch weitere Unvollständigkeiten auf.
15 Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf eine von ihm
angeordnete Sachverständigenbegutachtung gestützt. Ob dies
überhaupt notwendig war oder ob auch die richterliche Sachkunde für
die Auswertung des Schaublattes ausgereicht hätte, was der Senat
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken, wiederholt anerkannt hat (vgl. Senat VRS 65,
159; Beschluß vom 23.04.1996 - Ss 53/96 (B); vgl. auch OLG
Düsseldorf NZV 90, 360; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 47),
kann hier schon deswegen nicht entschieden werden, weil das
angefochtene Urteil keine Angaben über den Zeitraum der Messung
enthält. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil die
Beauftragung des Sachverständigen zeigt, daß der Amtsrichter dessen
Mithilfe zur Auswertung des Schauplatzes für erforderlich gehalten
hat. In einem solchen Fall ist es jedoch unzureichend, anschließend
nur das Ergebnis eines Gutachtens zu übernehmen. Auch wenn
anerkannt ist, daß bei allgemein anerkannten häufig angewandten
Untersuchungsmethoden nur eine eingeschränkte Darlegungspflicht
besteht (vgl. BGH StV 91, 339; Senat VRS 66, 352, Beschluß vom
23.05.1996 - Ss 219/96 - vgl. auch BayObLG DAR 85, 246 (Rüth)) und
in solchen Fällen u.U. sogar die alleinige Mitteilung des
Ergebnisses ausreichen kann (vgl. BGH St 39, 291 ff.), ist
zumindest eine knappe Darstellung der wesentlichen
Anknüpfungstatsachen, der Ausführung des Sachverständigen und der
eigenen Erwägungen des Gerichts (vgl. zu den generell bei der
Bewertung eines Sachverständigengutachten erforderlichen
Darlegungen in einem Strafurteil etwa Hürxthal, in Karlsruher
Kommentar, StPO, § 261 Rn. 32 mit zahlreichen Nachweisen zur
Rspr.), jedenfalls dann unentbehrlich, wenn das Gericht im
Einzelfall - wie hier - selbst zu erkennen gegeben hat, daß ein
solcher einfach gelagerter Sachverhalt nicht zur Entscheidung
anstand.
16 Schließlich ist das angefochtene Urteil auch noch insoweit
unvollständig, als keinerlei Angaben darüber enthalten sind, ob
Fahrgäste in dem von dem Betroffenen gesteuerten Omnibus anwesend
waren, obwohl dies für die Einordnung des Verstoßes in die
Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) (vgl. Anhang zu Nr. 5 BKatV,
Tabelle 1 a (Geschwindigkeitsüberschreitungen) Buchstabe b))
entscheidend ist.
17 Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
18 Entgegen der vom Betroffenen in seiner Beschwerdebegründung
dargelegten Rechtsauffassung bestehen nach Ansicht des Senats keine
Bedenken gegen die Verwertung der durch die Sicherstellung des
Schaublattes des EG-Kontrollgeräts gewonnenen Erkenntnisse. Es
entspricht vielmehr einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung
(vgl. Senat NZV 94, 292 = VRS 88, 366; Beschlüsse vom 23.04.1996 -
Ss 53/96 (B) und vom 05.11.1996 - Ss 568/96 (Z); OLG Hamm NZV 92,
159 = VRS 82, 235; ZfS 94, 187; OLG Düsseldorf VRS 87, 51 = VM 94,
43; NZV 96, 503 = NStZ RR 96, 376; siehe dazu auch
Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 3 Rn. 76 b), daß die
sichergestellte Diagrammscheibe eines nach Artikel 3 I VO (EWG) Nr.
3821/85 vom 20.12.1985 mit einem Kontrollgerät ausgerüsteten
Fahrzeugs auch daraufhin ausgewertet werden darf, ob der Fahrer
gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.
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