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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 18.12.1996: Entsorgungsfahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.12.1996 - 21 A 7534/95) hat entschieden:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus
bebauten Grundstücks H. straße 55 sowie des südlich gelegenen unbebauten
Nachbargrundstücks (Flurstück ) in I. . Vor den Grundstücken befinden sich auf
einer durch den Bebauungsplan Nr. 112 "H. straße" der Stadt I. als Standort
für Entsorgungscontainer ausgewiesenen Fläche zwei Glas- und ein
Altpapiercontainer des Typs "Grumbach", wobei die zu dem Haus am nächsten
stehenden Container hiervon einen Abstand von 5,20 m bzw. 6,20 m einhalten. Die
Glascontainer sind jeweils mit der Aufschrift "Für Flaschen und Gläser - Nur werktags
von 7.00 bis 20.00 Uhr" versehen. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der
baulichen Nutzung des Gebietes keine Festsetzungen; der Bereich der H. straße
von der J. straße bis zur Einmündung in die M. Straße ist ausschließlich mit
Wohnhäusern bebaut.
3 Nach vorherigen fernmündlichen Beschwerden forderte die Klägerin mit
Schreiben vom 29. März 1994 die Stadt I. auf, die Container zu entfernen, da
durch deren Benutzung erhebliche Belästigungen in Form von Lärm und
umherfliegendem Abfall verursacht würden. Diese Eingabe ging in die Beratungen
des Bebauungsplans Nr. 112 ein.
4 Mit ihrer am 8. Juni 1994 erhobenen, zunächst gegen die Stadt I. , mit
Schriftsatz vom 4. Juli 1994 gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin
einen Anspruch auf Beseitigung der Container geltend gemacht, da durch die von
ihnen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen ihr Eigentumsrecht verletzt sei
und der wirtschaftliche Wert des Grundstücks erheblich gemindert werde. Die
Einwurfzeiten würden nicht immer eingehalten und Entleerungen fänden teilweise
bereits vor 6.00 Uhr morgens statt. Der Abstand zwischen den Containern und dem
Kinder- bzw. Schlafzimmerfenster betrage lediglich 5,70 m und 7,50 m. Die an der
Grundstücksgrenze befindliche Hecke biete keinen Schutz vor den Immissionen und
solle entfernt werden. Sie - die Klägerin - sei nicht verpflichtet, die Immissionen zu
dulden, da geeignetere Standorte für die Container vorhanden seien, etwa an der
Kreuzung M. Straße, S. weg, H. straße oder 50 m weiter auf der
H. straße in Richtung M. Straße. Der Einwand, dort bestünden keine
hinreichenden Wendemöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, könne dem Recht der Bürger
auf Ruhe und Ungestörtheit nicht entgegengehalten werden. Die Container
behinderten ferner den Zugang zu ihrem unbebauten Grundstück, das aus diesem
Grunde und wegen der Immissionssituation nicht verkäuflich sei.
5 Die Klägerin hat beantragt,
6 den Beklagten zu verurteilen, die in der
H. straße 45 in I. aufgestellten Container für
Glas- und Papierentsorgung zu beseitigen.
7 Der Beklagte hat beantragt,
8 die Klage abzuweisen,
9 und zur Begründung vorgetragen: Nach der Gesamtkonzeption solle in der Stadt
I. ein flächendeckendes Cotainernetz aufgebaut werden, wobei
Cotainerstandorte jeweils einen Einzugsbereich von etwa 500 Einwohnern erfassen
sollten. Danach könne auf einen Standort in der H. straße nicht verzichtet werden.
Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Unzuträglichkeiten seien
zumutbar, zumal die Glascontainer einmal, der Papiercontainer zweimal wöchentlich
geleert würden. Zwar liege der Standort sehr nahe an dem Haus der Klägerin,
mangels geeigneter Alternativen solle jedoch an ihm festgehalten werden. Zu
berücksichtigen sei, daß der Ruhebereich des Hauses sich im rückwärtigen, von der
Straße abgewandten Teil des Grundstücks befinde, das auch noch durch eine Hecke
und Bäume geschützt werde. Die vorgeschlagenen anderen Standorte seien nicht
geeignet, da die dann betroffenen Grundstücke nicht weniger belastet würden als
das klägerische Grundstück. Der Platz an der M. Straße scheide aus, da es
sich um eine Grün- und Wegefläche handele und er keine ausreichend befestigte
Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge besitze. Der vorgeschlagene Alternativstandort
hinter der evangelischen Kirche komme wegen der zu großen Entfernung nicht in
Betracht und würde Kosten von rund 7.800,00 DM auslösen. Künftig solle der
Standort H. straße nicht mehr vor 9.00 Uhr von Entsorgungsfahrzeugen
angefahren werden. Beschwerden anderer Anlieger wegen Belästigungen durch
Lärm oder Verschmutzung seien nicht bekannt. Die Zufahrt zu dem benachbarten
unbebauten Grundstück sei trotz der Container möglich.
10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das
Bezug genommen wird und das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20.
November 1995 zugestellt worden ist, abgewiesen.
11 Hiergegen hat die Klägerin am 20. Dezember 1995 Berufung eingelegt und zur
Begründung vorgetragen: Die Benutzung der Container zur Unzeit und die
Verschmutzung durch Papier stellten eine erhebliche Störung dar. Aber auch eine
bestimmungsgemäße Benutzung der Container sei schon mit ihr nicht zumutbaren
Beeinträchtigungen verbunden, zumal auch der vordere Gartenbereich genutzt
werde. Langjährige Mieter des Hauses hätten wegen der Belästigungen
zwischenzeitlich das Mietverhältnis gekündigt. Die Standortauswahl, bei der
Ermessen eingeräumt und fehlerfrei auszuüben sei, sei mangelhaft, weil nicht auf
einen ausreichenden Abstand der Container zu schützenswerten Wohnbereichen
sowie hinreichende Grundstückszugangsmöglichkeit Rücksicht genommen worden
sei und die Betrachtung von Alternativen unterblieben, zumindest aber unzureichend
gewesen sei. Es hätte eingestellt werden müssen, daß inzwischen auch längere
Wege zu Containern in Kauf genommen würden, die H. straße eine Spielstraße
sei und die Belastung von in öffentlichem Eigentum stehenden Flächen vorrangig vor
der von privaten Flächen angezeigt sei. Bei Inanspruchnahme einer Rangierhilfe sei
auch der vorgeschlagene Alternativstandort in der M. Straße für
Entsorgungsfahrzeuge zu erreichen. Die Container könnten auch in der Straße "Am
T. " untergebracht werden, wo sie einen Abstand von 10 m zum nächsten
Wohnhaus einhielten, oder auf dem Gelände am D. weg an der ehemaligen
englischen Schule bzw. am jüdischen Friedhof oder in der H. straße auf der
öffentlichen Verkehrsfläche zwischen den Häusern 43a und 45.
12 Die Klägerin beantragt,
13 das angefochtene Urteil zu ändern und nach
dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Er trägt vor: Da die Hecke vor dem klägerischen Grundstück entfernt worden sei,
habe er die Aufstellung der Container so verändert, daß dem Wohnhaus am
nächsten der Papiercontainer stehe. Der vorgeschlagene Alternativstandort an der
M. Straße komme nicht in Betracht, da er nach den Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 111 "Nördlich des E. -Hospitals" als Grünfläche
ausgewiesen sei. Ein Standort in der Straße "Am T. " sei nicht geeignet, da er
Kosten von etwa 6.000,00 DM auslöse, von dem dort zu errichtenden Haus nur einen
Abstand von 10 m einhalte und Entsorgungsfahrzeuge nur unter mehrfachem
Zurücksetzen wenden könnten, was nach den Unfallvorschriften der
Berufsgenossenschaft zu vermeiden sei. Der Standort in der D. straße sei nicht
geeignet, da er mit Kosten von etwa 7.800,00 DM verbunden sei, sich in der Nähe
des Kindergartens befinde und die Kinder besonderen Gefahren durch Glasscherben
ausgesetzt würden. Außerdem bestehe die Gefahr der Entstehung von Staus
während der Entleerung. Bei einem Standort zwischen den Häusern 43a und 45 in
der H. straße hielten die Container ebenfalls nur einen Abstand von etwa 9 bis 10
Metern zur nächsten Bebauung ein. Nach dem aktualisierten Standortplan für Depot-
Container habe sich im maßgeblichen Bereich keine Veränderung gegenüber der
Situation im Jahre 1994 ergeben.
17 Der Senat hat Beweis erhoben über die Lage und Umgebung der klägerischen
Grundstücke. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin
wird verwiesen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die
eingereichten Pläne Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20 Die Berufung hat keinen Erfolg.
21 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der allein in Betracht kommende
öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen
unzumutbarer hoheitlich verursachter Immissionen -
22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile
vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197,
199 f., und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -,
BVerwGE 79, 254, 257 f. -
23 nicht zu; die Auswirkungen der Wertstoffsammelcontainer sind ihr zumutbar.
24 Der Containeraufstellplatz ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1
BImSchG und, da in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nicht
aufgeführt, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. In welchem
Maße die von ihm ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG.
25 Die Beurteilung, ob die für die Frage der Zumutbarkeit vorrangig zu
betrachtenden von der Containernutzung ausgehenden Geräusche die Schwelle
schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten und nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
herbeizuführen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann nur
unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden. Sie stellt eine Frage
der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die
tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit,
wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die
allgemeine Akzeptanz in eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer
Güterabwägung einzustellen sind.
26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992
- 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.
27 Die Schutzwürdigkeit bemißt sich in Gebieten, in denen - wie hier - ein
Bebauungsplan eine Nutzungsart nicht festsetzt, nach den tatsächlichen
Verhältnissen. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem durch reine Wohnnutzung
geprägten Gebiet, welches grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden
Lärmquellen freizuhalten ist. Allerdings gehören Wertstoffcontainer ihrer Funktion
gemäß in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung; sie sind in Wohngebieten als
Bestandteil der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung trotz der von ihnen
ausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich sozialadäquat.
28 Vgl. Urteile des Senats vom 23. September 1994
- 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996
- 21 A 6863/95 - sowie Bayerischer
November 1995 - 20 B 95.436 -, Bayerische
Verwaltungsblätter (BayVBl) 1996, 243, 244 f.
29 Denn mit der Bereitstellung von Sammelbehältern wird die im Rahmen der
Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- KrW-A/AbfG - (bis zum 5. Oktober 1996: § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Abfallgesetzes - AbfG -), § 5 Abs. 2 und 5 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -
liegende Pflichtaufgabe wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln.
Über das Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, Altglas und
andere wiederverwertbare Altmaterialien von sonstigen Abfällen getrennt zu halten
und gesondert zu erfassen. Sie verschaffen so dem Vorrang der stofflichen
Verwertung von Abfällen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a KrW-/AbfG, vormals: § 1a Abs. 2, § 3
Abs. 2 Satz 3 AbfG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG) praktische
Geltung, um im Interesse des Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf zurückzuführen (vgl. §§ 1, 4 Abs.
1 Nr. 2a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein solches
Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier Ausfüllung der in bezug auf die
organisatorische Ausgestaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen
im einzelnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich unter
anderem auf Regelungen darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie
in welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen sind (vgl. § 13 Abs.
1 KrW-/AbfG, §§ 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive
Verwirklichung dieses Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der
Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung der Überlassung der
Altmaterialien an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr
beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz der bereitgestellten
Entsorgungsangebote förderlich ist. Hierfür müssen Sammelbehälter in
ausreichender Zahl an von den Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor
allem in räumlicher Nähe zu dem Ort, wo Altmaterialien anfallen, bereitgestellt
werden. Ungeachtet einer Pflicht der Abfallbesitzer zur Überlassung an einem
bestimmten Ort erfordert dies eine Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern
gerade auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur unsachgemäßen
Entledigung des einzusammelnden Altmaterials ausgeschlossen werden und auf das
tägliche Verhalten der Bevölkerung eingewirkt wird.
30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
August 1992 - 7 A 2237/91 -, Mitt. NWStGB 1992,
324 f., und die Senatsurteile vom 23. September
1994 - 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996
- 21 A 6863/95 -.
31 Auf Annahmen, es würden heute auch längere Wege zu Entsorgungsstellen in
Kauf genommen - wie die Klägerin geltend macht -, braucht sich die
entsorgungspflichtige Körperschaft zur Vermeidung von Risiken nicht
einzulassen.
32 Danach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz der Anlage
Wertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar sind, wenn sich ihre Benutzung auf
die unmittelbare Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere
Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das
Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist.
33 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996
- 4 B 50.96 -, BayVBl 1996, 634, 635; BayVGH, Urteil
vom 27. November 1995, a.a.O.
34 Dementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen
von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des
Einzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der
einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden
impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen
Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem
Wohngebiet verbunden und sozialadäquat hinzunehmen und zumutbar wie auch die
üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit
Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen
Altglases in einen Lastkraftwagen.
35 Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser grundsätzlichen
Betrachtung. Zwar kann im Hinblick auf den geringen Abstand zwischen dem Altglas-
Behälterstandplatz und dem Wohnhaus der Klägerin von nunmehr 6,20 m davon
ausgegangen werden, daß insbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür
vorgesehenen Container deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf die Vorderfront
des Hauses und Teile der Gartenfläche einwirken. Für deren Bewertung kann nicht
maßgeblich auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder
die VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft)
zurückgegriffen werden, da sich eine starre und schematische Anwendung dieser
technischen Regelwerke auf Geräusche verbietet, die von nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen.
36 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996,
a.a.O.
37 Die danach für die Tageszeit festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine
Wohngebiete von 50 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) (Nr. 2.321
Buchstaben d) und e) TA Lärm, Nr. 3.3.1. Buchstaben d) und e) der VDI-Richtlinie
2058), beziehen sich auf Beurteilungspegel, die als äquivalente Dauerschallpegel
aus Mittelungspegeln mit Zu- und Abschlägen unter Umrechnung auf einen
Beurteilungszeitraum gebildet werden. Sie erfassen die spezifischen
Störeigenschaften der in unregelmäßigen Abständen über den Tag verteilten,
plötzlich auftretenden und nach Art und Stärke unterschiedlichen
Einzelschallereignisse nicht zutreffend, da die Mittelwerte auf nicht vergleichbare,
weil im wesentlichen gleichbleibende und gleichförmige bzw. kontinuierlich in
regelmäßigen Abständen wiederkehrende Dauergeräusche zugeschnitten sind. Auch
aus der Aussage der VDI-Richtlinie 2058, wonach die Überschreitung des
Richtwertes um mehr als 30 dB(A) am Tage vermieden werden soll, läßt sich keine
absolute Obergrenze im Sinne eines eigenständigen Zumutbarkeitskriteriums
ableiten. Die vorgegebenen Richtwerte geben keinen verbindlichen Maßstab für die
Feststellung der Zumutbarkeit der mit der Benutzung von Wertstoffcontainern
verbundenen Lärmbeeinträchtigungen und haben allenfalls indizielle Bedeutung im
Rahmen einer Gesamtschau aller Zumutbarkeitselemente.
38 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, a.a.O.,
und Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.
39 Ungeachtet der danach nur sehr beschränkten Aussagekraft der Vorgaben der
technischen Regelwerke geben die vom Beklagten vorgelegten Ergebnisse
schalltechnischer Messungen an einem Altglascontainer des hier verwandten Typs
im Prüfbericht Nr. 1549.14-92 vom 27. Oktober 1992 auch keine Hinweise dafür, daß
die Lärmimmissionen allein ihrer Stärke wegen vorliegend das Maß des Zumutbaren
überschreiten. Die danach in einem Abstand von einem Meter vor der Einwurföffnung
vorgenommenen Messungen ergaben beim Einwurf in den leeren bzw. teilweise
gefüllten Container mittlere Impulsschalldruckpegel von 69 dB(A) und 73 dB(A) bei
Spitzenwerten von 72 dB(A) bzw. 83 dB(A). Bei einer mehrfachen
Entfernungsverdoppelung ist im Rahmen der Beurteilung von auf die Grundstücke
bzw. das Haus der Klägerin einwirkenden Lärmereignisse von einer nachhaltigen
Abnahme des Schalldruckpegels auszugehen, wie auch der von der
Berichterstatterin im Erörterungstermin unmittelbar vor dem Haus der Klägerin
gewonnene und dem Senat vermittelte Gehörseindruck beim Einwurf von Flaschen
bestätigt hat. Mit einer Überschreitung der nach der VDI-Richtlinie 2058 im reinen
Wohngebiet noch hinzunehmenden Spitzenpegel von 80 dB(A) ist danach nicht zu
rechnen. Daß den Empfehlungen in der vom Beklagten vorgelegten privaten
Broschüre "Schutz vor Lärm - Lärmgeminderte Altglascontainer - Beschaffungs- und
Aufstellungshinweise" hier mit dem festzustellenden Abstand vom Haus der Klägerin
nicht Rechnung getragen wird, ist demgegenüber unerheblich. Den Empfehlungen
kommt ungeachtet der Zweifel, ob die Zielrichtung der darin aufgestellten Maßstäbe
für die von Containern zu Wohnhäusern einzuhaltenden Abstände die hier relevante
Frage der Zumutbarkeit betrifft, kein bindender Aussagegehalt und kein
ausschlaggebendes Gewicht mit der Folge einer der Klägerin günstigeren Bewertung
zu, wenn entsprechende Abstände in einem bebauten Bereich nicht gegeben
sind.
40 Der Beklagte hat in Bezug auf die Wertstoffcontainer hinreichend auf das
Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rücksicht genommen. Dem gesteigerten
Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und
Feiertagen tragen die Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. Die zur
Verhinderung erheblicher Lärmbelästigungen zu übende Rücksichtnahme gebietet
indes nicht, losgelöst von sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der
Effizienz der Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden
Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort auszuwählen. Die
Grenze zur erheblichen Belästigung ist unter solchen Umständen erst dann
überschritten, wenn die Belastungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten
den unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei
vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger
belästigender Standort zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung
und ermessensfehlerfreie Auswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht
verbunden.
41 Vgl. Senatsurteil vom 26. September 1996 -
21 A 6863/95 -, S. 13.
42 Eine besondere örtliche Situation, in der die individuelle Schutzwürdigkeit der
betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu
beachtenden Belange übersteigt, ist bei der Klägerin nicht gegeben. Der streitige
Standort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für solche
Wertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt sich ausweislich des vom Beklagten
vorgelegten Standortplans in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten
Aufstellungsorte ein. Danach und aufgrund der auch von der Klägerin vorgetragenen
hohen Inanspruchnahme der Container ist eine Überversorgung und damit
Entbehrlichkeit des streitigen Standortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über
das übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine
mißbräuchliche Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. Dabei ist davon
auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa das
mutwillige Erzeugen von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim
Glaseinwurf, das Anfahren und die Benutzung der Container außerhalb der
zulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund
besonderer Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von
Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung in Frage zu
stellen. Denn die Gefahr von Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer
ist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne gesondertes Zulassungsverfahren
jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen,
immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der
Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der
Benutzungsordnung vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene
Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer
wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung
erweist.
43 Vgl. OVG NW, Urteile vom 16. September 1985
- 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697, 698 f., und
Senatsurteil vom 26. September 1996, -
21 A 6863/95 -; BayVGH, Urteil vom 27. November
1995, a.a.O. S. 246.
44 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort vor dem Haus der Klägerin ist gut
einsehbar und unterliegt daher mehr als in Randlage gelegene Containerstandorte in
besonderer Weise der sozialen Kontrolle. Gelegentliches rücksichtsloses Verhalten
Einzelner, wie etwa das von der Klägerin beklagte Verbringen von Papier auf ihr
Grundstück, kann weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich
ausgeschlossen werden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis weiterer
Wege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und geringerer Akzeptanz des
im Interesse des Umweltschutzes liegenden Sammelsystems zum Zwecke der
Verwertung zu verzichten.
45 Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind der Klägerin auch
nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar
weniger belästigenden Standorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit
vergleichbarer Attraktivität für den Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz
vorhanden ist. An den vorgeschlagenen Standorten in der Straße "Am T. " und
in der "M. Straße" besteht für Entsorgungsfahrzeuge keine Möglichkeit der
Weiterfahrt und ist ein Wenden nur bei zu vermeidendem mehrfachen Zurücksetzen
möglich. Eine Umsetzung würde hier ebenso wie an dem vorgeschlagenen Standort
zwischen den Häusern "H. straße" 43a und 45 lediglich zu einer Verlagerung der
Geräuschbelästigung führen, nicht aber zu einer insgesamt störungsärmeren
Entsorgung für Altglas und Altpapier. Gegen den ferner vorgeschlagenen Standort
am "D. weg" sprechen neben den vom Beklagten aufgrund der Nähe zum
Kindergarten angenommenen Gefahren und der verkehrlichen Situation die
Verschlechterung der Entsorgungssituation in der H. straße und die Nähe zu den
Standorten am "G. Weg" und am E. Krankenhaus. Solche Standorte, die
andere Anlieger gleichermaßen oder stärker als die Klägerin belasten, erhöhte
Gefahren bei der Benutzung und Entleerung mit sich bringen oder zur
Verschlechterung der Entsorgungssituation führen, sind nicht geeigneter. Führt
danach die Überprüfung zur Annahme der Zumutbarkeit der Immissionen, bleibt für
eine Ermessensüberprüfung kein Raum.
46 Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks der Klägerin ergeben sich keine
anderen Gesichtspunkte, da der Zugang hierzu gewährleistet ist und sich dessen
Situation jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als die des bebauten Grundstücks.
Selbst wenn das Grundstück tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - wegen
der Attraktivitätseinbuße durch den Containerstandort - erschwert verkäuflich sein
sollte, so handelt es sich hierbei aus den dargelegten Gründen nicht um einen
erheblichen und unzumutbaren Nachteil.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in
§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
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