Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 18.12.1996: Entsorgungsfahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.12.1996 - 21 A 7534/95) hat entschieden:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus

bebauten Grundstücks H. straße 55 sowie des südlich gelegenen unbebauten

Nachbargrundstücks (Flurstück ) in I. . Vor den Grundstücken befinden sich auf

einer durch den Bebauungsplan Nr. 112 "H. straße" der Stadt I. als Standort

für Entsorgungscontainer ausgewiesenen Fläche zwei Glas- und ein

Altpapiercontainer des Typs "Grumbach", wobei die zu dem Haus am nächsten

stehenden Container hiervon einen Abstand von 5,20 m bzw. 6,20 m einhalten. Die

Glascontainer sind jeweils mit der Aufschrift "Für Flaschen und Gläser - Nur werktags

von 7.00 bis 20.00 Uhr" versehen. Der Bebauungsplan enthält hinsichtlich der Art der

baulichen Nutzung des Gebietes keine Festsetzungen; der Bereich der H. straße

von der J. straße bis zur Einmündung in die M. Straße ist ausschließlich mit

Wohnhäusern bebaut.

3 Nach vorherigen fernmündlichen Beschwerden forderte die Klägerin mit

Schreiben vom 29. März 1994 die Stadt I. auf, die Container zu entfernen, da

durch deren Benutzung erhebliche Belästigungen in Form von Lärm und

umherfliegendem Abfall verursacht würden. Diese Eingabe ging in die Beratungen

des Bebauungsplans Nr. 112 ein.

4 Mit ihrer am 8. Juni 1994 erhobenen, zunächst gegen die Stadt I. , mit

Schriftsatz vom 4. Juli 1994 gegen den Beklagten gerichteten Klage hat die Klägerin

einen Anspruch auf Beseitigung der Container geltend gemacht, da durch die von

ihnen ausgehenden Geruchs- und Lärmimmissionen ihr Eigentumsrecht verletzt sei

und der wirtschaftliche Wert des Grundstücks erheblich gemindert werde. Die

Einwurfzeiten würden nicht immer eingehalten und Entleerungen fänden teilweise

bereits vor 6.00 Uhr morgens statt. Der Abstand zwischen den Containern und dem

Kinder- bzw. Schlafzimmerfenster betrage lediglich 5,70 m und 7,50 m. Die an der

Grundstücksgrenze befindliche Hecke biete keinen Schutz vor den Immissionen und

solle entfernt werden. Sie - die Klägerin - sei nicht verpflichtet, die Immissionen zu

dulden, da geeignetere Standorte für die Container vorhanden seien, etwa an der

Kreuzung M. Straße, S. weg, H. straße oder 50 m weiter auf der

H. straße in Richtung M. Straße. Der Einwand, dort bestünden keine

hinreichenden Wendemöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, könne dem Recht der Bürger

auf Ruhe und Ungestörtheit nicht entgegengehalten werden. Die Container

behinderten ferner den Zugang zu ihrem unbebauten Grundstück, das aus diesem

Grunde und wegen der Immissionssituation nicht verkäuflich sei.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 den Beklagten zu verurteilen, die in der

H. straße 45 in I. aufgestellten Container für

Glas- und Papierentsorgung zu beseitigen.

7 Der Beklagte hat beantragt,

8 die Klage abzuweisen,

9 und zur Begründung vorgetragen: Nach der Gesamtkonzeption solle in der Stadt

I. ein flächendeckendes Cotainernetz aufgebaut werden, wobei

Cotainerstandorte jeweils einen Einzugsbereich von etwa 500 Einwohnern erfassen

sollten. Danach könne auf einen Standort in der H. straße nicht verzichtet werden.

Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Unzuträglichkeiten seien

zumutbar, zumal die Glascontainer einmal, der Papiercontainer zweimal wöchentlich

geleert würden. Zwar liege der Standort sehr nahe an dem Haus der Klägerin,

mangels geeigneter Alternativen solle jedoch an ihm festgehalten werden. Zu

berücksichtigen sei, daß der Ruhebereich des Hauses sich im rückwärtigen, von der

Straße abgewandten Teil des Grundstücks befinde, das auch noch durch eine Hecke

und Bäume geschützt werde. Die vorgeschlagenen anderen Standorte seien nicht

geeignet, da die dann betroffenen Grundstücke nicht weniger belastet würden als

das klägerische Grundstück. Der Platz an der M. Straße scheide aus, da es

sich um eine Grün- und Wegefläche handele und er keine ausreichend befestigte

Zufahrt für die Entsorgungsfahrzeuge besitze. Der vorgeschlagene Alternativstandort

hinter der evangelischen Kirche komme wegen der zu großen Entfernung nicht in

Betracht und würde Kosten von rund 7.800,00 DM auslösen. Künftig solle der

Standort H. straße nicht mehr vor 9.00 Uhr von Entsorgungsfahrzeugen

angefahren werden. Beschwerden anderer Anlieger wegen Belästigungen durch

Lärm oder Verschmutzung seien nicht bekannt. Die Zufahrt zu dem benachbarten

unbebauten Grundstück sei trotz der Container möglich.

10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das

Bezug genommen wird und das den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20.

November 1995 zugestellt worden ist, abgewiesen.

11 Hiergegen hat die Klägerin am 20. Dezember 1995 Berufung eingelegt und zur

Begründung vorgetragen: Die Benutzung der Container zur Unzeit und die

Verschmutzung durch Papier stellten eine erhebliche Störung dar. Aber auch eine

bestimmungsgemäße Benutzung der Container sei schon mit ihr nicht zumutbaren

Beeinträchtigungen verbunden, zumal auch der vordere Gartenbereich genutzt

werde. Langjährige Mieter des Hauses hätten wegen der Belästigungen

zwischenzeitlich das Mietverhältnis gekündigt. Die Standortauswahl, bei der

Ermessen eingeräumt und fehlerfrei auszuüben sei, sei mangelhaft, weil nicht auf

einen ausreichenden Abstand der Container zu schützenswerten Wohnbereichen

sowie hinreichende Grundstückszugangsmöglichkeit Rücksicht genommen worden

sei und die Betrachtung von Alternativen unterblieben, zumindest aber unzureichend

gewesen sei. Es hätte eingestellt werden müssen, daß inzwischen auch längere

Wege zu Containern in Kauf genommen würden, die H. straße eine Spielstraße

sei und die Belastung von in öffentlichem Eigentum stehenden Flächen vorrangig vor

der von privaten Flächen angezeigt sei. Bei Inanspruchnahme einer Rangierhilfe sei

auch der vorgeschlagene Alternativstandort in der M. Straße für

Entsorgungsfahrzeuge zu erreichen. Die Container könnten auch in der Straße "Am

T. " untergebracht werden, wo sie einen Abstand von 10 m zum nächsten

Wohnhaus einhielten, oder auf dem Gelände am D. weg an der ehemaligen

englischen Schule bzw. am jüdischen Friedhof oder in der H. straße auf der

öffentlichen Verkehrsfläche zwischen den Häusern 43a und 45.

12 Die Klägerin beantragt,

13 das angefochtene Urteil zu ändern und nach

dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Er trägt vor: Da die Hecke vor dem klägerischen Grundstück entfernt worden sei,

habe er die Aufstellung der Container so verändert, daß dem Wohnhaus am

nächsten der Papiercontainer stehe. Der vorgeschlagene Alternativstandort an der

M. Straße komme nicht in Betracht, da er nach den Festsetzungen des

Bebauungsplans Nr. 111 "Nördlich des E. -Hospitals" als Grünfläche

ausgewiesen sei. Ein Standort in der Straße "Am T. " sei nicht geeignet, da er

Kosten von etwa 6.000,00 DM auslöse, von dem dort zu errichtenden Haus nur einen

Abstand von 10 m einhalte und Entsorgungsfahrzeuge nur unter mehrfachem

Zurücksetzen wenden könnten, was nach den Unfallvorschriften der

Berufsgenossenschaft zu vermeiden sei. Der Standort in der D. straße sei nicht

geeignet, da er mit Kosten von etwa 7.800,00 DM verbunden sei, sich in der Nähe

des Kindergartens befinde und die Kinder besonderen Gefahren durch Glasscherben

ausgesetzt würden. Außerdem bestehe die Gefahr der Entstehung von Staus

während der Entleerung. Bei einem Standort zwischen den Häusern 43a und 45 in

der H. straße hielten die Container ebenfalls nur einen Abstand von etwa 9 bis 10

Metern zur nächsten Bebauung ein. Nach dem aktualisierten Standortplan für Depot-

Container habe sich im maßgeblichen Bereich keine Veränderung gegenüber der

Situation im Jahre 1994 ergeben.

17 Der Senat hat Beweis erhoben über die Lage und Umgebung der klägerischen

Grundstücke. Auf die Niederschrift der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin

wird verwiesen.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakte sowie den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und die

eingereichten Pläne Bezug genommen.

19

Entscheidungsgründe:


20 Die Berufung hat keinen Erfolg.

21 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der allein in Betracht kommende

öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen

unzumutbarer hoheitlich verursachter Immissionen -

22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile

vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Entscheidungen

des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197,

199 f., und vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -,

BVerwGE 79, 254, 257 f. -

23 nicht zu; die Auswirkungen der Wertstoffsammelcontainer sind ihr zumutbar.

24 Der Containeraufstellplatz ist eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1

BImSchG und, da in der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen nicht

aufgeführt, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. In welchem

Maße die von ihm ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind, bestimmt sich nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG.

25 Die Beurteilung, ob die für die Frage der Zumutbarkeit vorrangig zu

betrachtenden von der Containernutzung ausgehenden Geräusche die Schwelle

schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten und nach Art, Ausmaß oder Dauer

geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen

herbeizuführen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und kann nur

unvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden. Sie stellt eine Frage

der Einzelbeurteilung dar und richtet sich nach der durch die Gebietsart und die

tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit,

wobei insbesondere auch wertende Elemente wie die soziale Adäquanz und die

allgemeine Akzeptanz in eine wertende Gesamtbetrachtung im Sinne einer

Güterabwägung einzustellen sind.

26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992

- 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, 165 f.

27 Die Schutzwürdigkeit bemißt sich in Gebieten, in denen - wie hier - ein

Bebauungsplan eine Nutzungsart nicht festsetzt, nach den tatsächlichen

Verhältnissen. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem durch reine Wohnnutzung

geprägten Gebiet, welches grundsätzlich von die Wohnruhe beeinträchtigenden

Lärmquellen freizuhalten ist. Allerdings gehören Wertstoffcontainer ihrer Funktion

gemäß in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung; sie sind in Wohngebieten als

Bestandteil der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung trotz der von ihnen

ausgehenden Geräuschimmissionen grundsätzlich sozialadäquat.

28 Vgl. Urteile des Senats vom 23. September 1994

- 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996

- 21 A 6863/95 - sowie Bayerischer

November 1995 - 20 B 95.436 -, Bayerische

Verwaltungsblätter (BayVBl) 1996, 243, 244 f.

29 Denn mit der Bereitstellung von Sammelbehältern wird die im Rahmen der

Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

- KrW-A/AbfG - (bis zum 5. Oktober 1996: § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des

Abfallgesetzes - AbfG -), § 5 Abs. 2 und 5 des Landesabfallgesetzes - LAbfG -

liegende Pflichtaufgabe wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln.

Über das Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es, Altglas und

andere wiederverwertbare Altmaterialien von sonstigen Abfällen getrennt zu halten

und gesondert zu erfassen. Sie verschaffen so dem Vorrang der stofflichen

Verwertung von Abfällen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a KrW-/AbfG, vormals: § 1a Abs. 2, § 3

Abs. 2 Satz 3 AbfG; §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG) praktische

Geltung, um im Interesse des Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen

Ressourcen und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,

wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf zurückzuführen (vgl. §§ 1, 4 Abs.

1 Nr. 2a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein solches

Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier Ausfüllung der in bezug auf die

organisatorische Ausgestaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen

im einzelnen eingeräumten weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich unter

anderem auf Regelungen darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie

in welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen sind (vgl. § 13 Abs.

1 KrW-/AbfG, §§ 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive

Verwirklichung dieses Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der

Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung der Überlassung der

Altmaterialien an die entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr

beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz der bereitgestellten

Entsorgungsangebote förderlich ist. Hierfür müssen Sammelbehälter in

ausreichender Zahl an von den Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor

allem in räumlicher Nähe zu dem Ort, wo Altmaterialien anfallen, bereitgestellt

werden. Ungeachtet einer Pflicht der Abfallbesitzer zur Überlassung an einem

bestimmten Ort erfordert dies eine Aufstellung von Altglas- und Altpapiercontainern

gerade auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur unsachgemäßen

Entledigung des einzusammelnden Altmaterials ausgeschlossen werden und auf das

tägliche Verhalten der Bevölkerung eingewirkt wird.

30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land

August 1992 - 7 A 2237/91 -, Mitt. NWStGB 1992,

324 f., und die Senatsurteile vom 23. September

1994 - 21 A 443/94 - und vom 26. September 1996

- 21 A 6863/95 -.

31 Auf Annahmen, es würden heute auch längere Wege zu Entsorgungsstellen in

Kauf genommen - wie die Klägerin geltend macht -, braucht sich die

entsorgungspflichtige Körperschaft zur Vermeidung von Risiken nicht

einzulassen.

32 Danach ist davon auszugehen, daß wegen der Sozialadäquanz der Anlage

Wertstoffcontainer nicht bereits dann unzumutbar sind, wenn sich ihre Benutzung auf

die unmittelbare Umgebung nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere

Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der Nachbarn über das

Maß hinausgeht, das typischerweise und zwangsläufig mit ihnen verbunden ist.

33 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996

- 4 B 50.96 -, BayVBl 1996, 634, 635; BayVGH, Urteil

vom 27. November 1995, a.a.O.

34 Dementsprechend sind in einem Wohngebiet sowohl die durch das Einwerfen

von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden und je nach den Umständen des

Einzelfalles nach der Höhe des Schallpegels, den spezifischen Eigenarten der

einzelnen Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, dem überraschenden

impulsartigen Auftreten und der Häufigkeit deutlich bemerkbaren bis sehr lästigen

Geräusche von den hiervon betroffenen Nachbarn ebenso grundsätzlich als mit dem

Wohngebiet verbunden und sozialadäquat hinzunehmen und zumutbar wie auch die

üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von Altglas und Altpapier mit

Kraftfahrzeugen und die Geräusche der Entleerung des in dem Behälter befindlichen

Altglases in einen Lastkraftwagen.

35 Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser grundsätzlichen

Betrachtung. Zwar kann im Hinblick auf den geringen Abstand zwischen dem Altglas-

Behälterstandplatz und dem Wohnhaus der Klägerin von nunmehr 6,20 m davon

ausgegangen werden, daß insbesondere durch den Einwurf von Altglas in die hierfür

vorgesehenen Container deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf die Vorderfront

des Hauses und Teile der Gartenfläche einwirken. Für deren Bewertung kann nicht

maßgeblich auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder

die VDI-Richtlinie 2058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft)

zurückgegriffen werden, da sich eine starre und schematische Anwendung dieser

technischen Regelwerke auf Geräusche verbietet, die von nicht

genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen.

36 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996,

a.a.O.

37 Die danach für die Tageszeit festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine

Wohngebiete von 50 dB(A) und für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) (Nr. 2.321

Buchstaben d) und e) TA Lärm, Nr. 3.3.1. Buchstaben d) und e) der VDI-Richtlinie

2058), beziehen sich auf Beurteilungspegel, die als äquivalente Dauerschallpegel

aus Mittelungspegeln mit Zu- und Abschlägen unter Umrechnung auf einen

Beurteilungszeitraum gebildet werden. Sie erfassen die spezifischen

Störeigenschaften der in unregelmäßigen Abständen über den Tag verteilten,

plötzlich auftretenden und nach Art und Stärke unterschiedlichen

Einzelschallereignisse nicht zutreffend, da die Mittelwerte auf nicht vergleichbare,

weil im wesentlichen gleichbleibende und gleichförmige bzw. kontinuierlich in

regelmäßigen Abständen wiederkehrende Dauergeräusche zugeschnitten sind. Auch

aus der Aussage der VDI-Richtlinie 2058, wonach die Überschreitung des

Richtwertes um mehr als 30 dB(A) am Tage vermieden werden soll, läßt sich keine

absolute Obergrenze im Sinne eines eigenständigen Zumutbarkeitskriteriums

ableiten. Die vorgegebenen Richtwerte geben keinen verbindlichen Maßstab für die

Feststellung der Zumutbarkeit der mit der Benutzung von Wertstoffcontainern

verbundenen Lärmbeeinträchtigungen und haben allenfalls indizielle Bedeutung im

Rahmen einer Gesamtschau aller Zumutbarkeitselemente.

38 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996, a.a.O.,

und Urteil vom 29. April 1988, a.a.O.

39 Ungeachtet der danach nur sehr beschränkten Aussagekraft der Vorgaben der

technischen Regelwerke geben die vom Beklagten vorgelegten Ergebnisse

schalltechnischer Messungen an einem Altglascontainer des hier verwandten Typs

im Prüfbericht Nr. 1549.14-92 vom 27. Oktober 1992 auch keine Hinweise dafür, daß

die Lärmimmissionen allein ihrer Stärke wegen vorliegend das Maß des Zumutbaren

überschreiten. Die danach in einem Abstand von einem Meter vor der Einwurföffnung

vorgenommenen Messungen ergaben beim Einwurf in den leeren bzw. teilweise

gefüllten Container mittlere Impulsschalldruckpegel von 69 dB(A) und 73 dB(A) bei

Spitzenwerten von 72 dB(A) bzw. 83 dB(A). Bei einer mehrfachen

Entfernungsverdoppelung ist im Rahmen der Beurteilung von auf die Grundstücke

bzw. das Haus der Klägerin einwirkenden Lärmereignisse von einer nachhaltigen

Abnahme des Schalldruckpegels auszugehen, wie auch der von der

Berichterstatterin im Erörterungstermin unmittelbar vor dem Haus der Klägerin

gewonnene und dem Senat vermittelte Gehörseindruck beim Einwurf von Flaschen

bestätigt hat. Mit einer Überschreitung der nach der VDI-Richtlinie 2058 im reinen

Wohngebiet noch hinzunehmenden Spitzenpegel von 80 dB(A) ist danach nicht zu

rechnen. Daß den Empfehlungen in der vom Beklagten vorgelegten privaten

Broschüre "Schutz vor Lärm - Lärmgeminderte Altglascontainer - Beschaffungs- und

Aufstellungshinweise" hier mit dem festzustellenden Abstand vom Haus der Klägerin

nicht Rechnung getragen wird, ist demgegenüber unerheblich. Den Empfehlungen

kommt ungeachtet der Zweifel, ob die Zielrichtung der darin aufgestellten Maßstäbe

für die von Containern zu Wohnhäusern einzuhaltenden Abstände die hier relevante

Frage der Zumutbarkeit betrifft, kein bindender Aussagegehalt und kein

ausschlaggebendes Gewicht mit der Folge einer der Klägerin günstigeren Bewertung

zu, wenn entsprechende Abstände in einem bebauten Bereich nicht gegeben

sind.

40 Der Beklagte hat in Bezug auf die Wertstoffcontainer hinreichend auf das

Ruhebedürfnis der Nachbarschaft Rücksicht genommen. Dem gesteigerten

Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der Nachtzeit und an Sonn- und

Feiertagen tragen die Benutzungshinweise auf den Containern Rechnung. Die zur

Verhinderung erheblicher Lärmbelästigungen zu übende Rücksichtnahme gebietet

indes nicht, losgelöst von sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der

Effizienz der Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden

Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen günstigsten Standort auszuwählen. Die

Grenze zur erheblichen Belästigung ist unter solchen Umständen erst dann

überschritten, wenn die Belastungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten

den unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein bei

vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten Benutzerkreis greifbar weniger

belästigender Standort zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung

und ermessensfehlerfreie Auswahl ist mit dem Kriterium der Zumutbarkeit nicht

verbunden.

41 Vgl. Senatsurteil vom 26. September 1996 -

21 A 6863/95 -, S. 13.

42 Eine besondere örtliche Situation, in der die individuelle Schutzwürdigkeit der

betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der übrigen zu

beachtenden Belange übersteigt, ist bei der Klägerin nicht gegeben. Der streitige

Standort liegt in einem Wohngebiet, in dem sich naturgemäß ein Bedarf für solche

Wertstoffsammelbehälter ergibt, und fügt sich ausweislich des vom Beklagten

vorgelegten Standortplans in das Netz der über das Stadtgebiet verteilten

Aufstellungsorte ein. Danach und aufgrund der auch von der Klägerin vorgetragenen

hohen Inanspruchnahme der Container ist eine Überversorgung und damit

Entbehrlichkeit des streitigen Standortes nicht ersichtlich. Er bietet auch keinen über

das übliche Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine

mißbräuchliche Inanspruchnahme der Wertstoffcontainer. Dabei ist davon

auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der Inanspruchnahme wie etwa das

mutwillige Erzeugen von unnötig starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim

Glaseinwurf, das Anfahren und die Benutzung der Container außerhalb der

zulässigen Benutzungszeiten oder das Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund

besonderer Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von

Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung in Frage zu

stellen. Denn die Gefahr von Störungen durch rechtswidriges Verhalten der Benutzer

ist öffentlichen Einrichtungen, die wie hier ohne gesondertes Zulassungsverfahren

jederzeit ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht unterliegen,

immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer verursachte Belästigungen der

Umgebung berühren die Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der

Benutzungsordnung vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene

Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit bei einer

wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung

erweist.

43 Vgl. OVG NW, Urteile vom 16. September 1985

- 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697, 698 f., und

Senatsurteil vom 26. September 1996, -

21 A 6863/95 -; BayVGH, Urteil vom 27. November

1995, a.a.O. S. 246.

44 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort vor dem Haus der Klägerin ist gut

einsehbar und unterliegt daher mehr als in Randlage gelegene Containerstandorte in

besonderer Weise der sozialen Kontrolle. Gelegentliches rücksichtsloses Verhalten

Einzelner, wie etwa das von der Klägerin beklagte Verbringen von Papier auf ihr

Grundstück, kann weder am streitigen noch an anderen Standorten gänzlich

ausgeschlossen werden und ist kein Grund, auf den Standort um den Preis weiterer

Wege für die ordnungsgemäß handelnden Benutzer und geringerer Akzeptanz des

im Interesse des Umweltschutzes liegenden Sammelsystems zum Zwecke der

Verwertung zu verzichten.

45 Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind der Klägerin auch

nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit eines geeigneteren und greifbar

weniger belästigenden Standorts unzumutbar, weil ein solcher nicht mit

vergleichbarer Attraktivität für den Benutzerkreis und daraus folgender Akzeptanz

vorhanden ist. An den vorgeschlagenen Standorten in der Straße "Am T. " und

in der "M. Straße" besteht für Entsorgungsfahrzeuge keine Möglichkeit der

Weiterfahrt und ist ein Wenden nur bei zu vermeidendem mehrfachen Zurücksetzen

möglich. Eine Umsetzung würde hier ebenso wie an dem vorgeschlagenen Standort

zwischen den Häusern "H. straße" 43a und 45 lediglich zu einer Verlagerung der

Geräuschbelästigung führen, nicht aber zu einer insgesamt störungsärmeren

Entsorgung für Altglas und Altpapier. Gegen den ferner vorgeschlagenen Standort

am "D. weg" sprechen neben den vom Beklagten aufgrund der Nähe zum

Kindergarten angenommenen Gefahren und der verkehrlichen Situation die

Verschlechterung der Entsorgungssituation in der H. straße und die Nähe zu den

Standorten am "G. Weg" und am E. Krankenhaus. Solche Standorte, die

andere Anlieger gleichermaßen oder stärker als die Klägerin belasten, erhöhte

Gefahren bei der Benutzung und Entleerung mit sich bringen oder zur

Verschlechterung der Entsorgungssituation führen, sind nicht geeigneter. Führt

danach die Überprüfung zur Annahme der Zumutbarkeit der Immissionen, bleibt für

eine Ermessensüberprüfung kein Raum.

46 Hinsichtlich des unbebauten Grundstücks der Klägerin ergeben sich keine

anderen Gesichtspunkte, da der Zugang hierzu gewährleistet ist und sich dessen

Situation jedenfalls nicht ungünstiger darstellt als die des bebauten Grundstücks.

Selbst wenn das Grundstück tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - wegen

der Attraktivitätseinbuße durch den Containerstandort - erschwert verkäuflich sein

sollte, so handelt es sich hierbei aus den dargelegten Gründen nicht um einen

erheblichen und unzumutbaren Nachteil.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in

§ 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

49

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