Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.11.1996: Bordsteinabsenkung
Das OLG Köln (Beschluss vom 05.11.1996 - Ss 515/96 (Z) - 326 Z -) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12
Abs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von
20,-- DM verurteilt.
3 Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von
10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor
abgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem
verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken
Gründe:
gekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit
heißt es im angefochtenen Urteil:
4 "Der Platz ist mit dem Anfangsschild "Spielstraße"
gekennzeichnet und damit verkehrsberuhigt. Der Gehweg bzw. der
Zugang zum Platz ist abgesenkt, damit Fußgänger bequem den Platz
überqueren können."
5 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der
Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
6 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts
zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die
entscheidungserhebliche Frage, was unter "Bordsteinabsenkungen" im
Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu verstehen ist, bedarf einer
Klärung durch die Rechtsprechung.
7 Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Amtsgericht.
8 Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12
Abs. 3 Nr. 9 StVO sind materiell-rechtlich unvollständig.
9 Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor
Bordsteinabsenkungen unzulässig. Die Vorschrift ist durch die am
1.7.1992 in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung vom 19.3.1992 (BGBl. I, 678) in § 12 StVO
eingefügt worden. In der Begründung hierzu heißt es (VBl. 1992,
186, zitiert nach Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 12 Rdnr.
13/14):
10 "Städte und Kommunen richten vermehrt sogenannte
Rohlstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten ein, um den
Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern. Diese
Bordsteinabsenkungen werden leider häufig zugeparkt. Mit Ausnahme
der 5-m-Zone an Straßenecken und an Aus- und Einfahrten kann dieses
Parken bisher wegen mangelnder Rechtsgrundlagen nicht geahndet
werden. Es wird daher gefordert, das Parken an allen abgesenkten
Bordsteinen in der StVO zu verbieten."
11 Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs
"Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet,
enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber
auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, daß das Parkverbot nicht
überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein
insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung
ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein
deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben
muß (so zutreffend Hentschel, NJW 1992, 2062; ders. in
Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 57 a m.N.; vgl. zu allem
auch: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a
ff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO
liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke
von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet.
Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der
Bordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr.
246 c), greift diese Vorschrift nicht ein.
12 Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich zu den
für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bordsteinabsenkungen"
maßgeblichen Kriterien nichts Hinreichendes entnehmen. Wie die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend
ausgeführt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob
hier ein deutlich abgegrenzter und abgesenkter Bereich zum übrigen
Bordsteinverlauf gegeben ist oder ob die Bordsteinabsenkung über
eine längere Strecke verläuft, etwa als niedrige Einfassung eines
Fußgängerwegs rund um den B.-P.
13 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.
3 Nr. 9 StVO umfaßt schon im Hinblick auf die vom Amtsgericht
angenommene Tateinheit auch den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen
§ 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StVO. Wegen des letztgenannten
Schuldspruchs wird für die neue Hauptverhandlung im übrigen darauf
hingewiesen, daß auch insoweit die Feststellungen die örtlichen
Verhältnisse und den Standort des Pkw des Betroffenen hinreichend
erkennen lassen müssen.
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