Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.11.1996: Bordsteinabsenkung




Das OLG Köln (Beschluss vom 05.11.1996 - Ss 515/96 (Z) - 326 Z -) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12

Abs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von

20,-- DM verurteilt.

3 Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von

10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor

abgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem

verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken

Gründe:


gekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit

heißt es im angefochtenen Urteil:

4 "Der Platz ist mit dem Anfangsschild "Spielstraße"

gekennzeichnet und damit verkehrsberuhigt. Der Gehweg bzw. der

Zugang zum Platz ist abgesenkt, damit Fußgänger bequem den Platz

überqueren können."

5 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der

Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

6 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des materiellen Rechts

zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die

entscheidungserhebliche Frage, was unter "Bordsteinabsenkungen" im

Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO zu verstehen ist, bedarf einer

Klärung durch die Rechtsprechung.

7 Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Amtsgericht.

8 Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 12

Abs. 3 Nr. 9 StVO sind materiell-rechtlich unvollständig.

9 Nach § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO ist das Parken vor

Bordsteinabsenkungen unzulässig. Die Vorschrift ist durch die am

1.7.1992 in Kraft getretene 11. Verordnung zur Änderung der

Straßenverkehrsordnung vom 19.3.1992 (BGBl. I, 678) in § 12 StVO

eingefügt worden. In der Begründung hierzu heißt es (VBl. 1992,

186, zitiert nach Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 12 Rdnr.

13/14):

10 "Städte und Kommunen richten vermehrt sogenannte

Rohlstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten ein, um den

Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern. Diese

Bordsteinabsenkungen werden leider häufig zugeparkt. Mit Ausnahme

der 5-m-Zone an Straßenecken und an Aus- und Einfahrten kann dieses

Parken bisher wegen mangelnder Rechtsgrundlagen nicht geahndet

werden. Es wird daher gefordert, das Parken an allen abgesenkten

Bordsteinen in der StVO zu verbieten."

11 Eine Legaldefinition (Erklärung) des Begriffs

"Bordsteinabsenkungen", der auch in § 10 StVO Verwendung findet,

enthält die StVO nicht. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber

auch aus dem Wortlaut "Absenkung" folgt, daß das Parkverbot nicht

überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein

insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung

ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein

deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben

muß (so zutreffend Hentschel, NJW 1992, 2062; ders. in

Jagusch/Hentschel a.a.O., StVO § 12 Rdnr. 57 a m.N.; vgl. zu allem

auch: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs, Rdnr. 246 a

ff.). Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO

liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke

von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet.

Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der

Bordstein sogar durchgehend niedrig (vgl. Berr/Hauser a.a.O., Rdnr.

246 c), greift diese Vorschrift nicht ein.

12 Den Feststellungen des angefochtenen Urteils läßt sich zu den

für die Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Bordsteinabsenkungen"

maßgeblichen Kriterien nichts Hinreichendes entnehmen. Wie die

Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend

ausgeführt hat, enthält das Urteil keine Feststellungen dazu, ob

hier ein deutlich abgegrenzter und abgesenkter Bereich zum übrigen

Bordsteinverlauf gegeben ist oder ob die Bordsteinabsenkung über

eine längere Strecke verläuft, etwa als niedrige Einfassung eines

Fußgängerwegs rund um den B.-P.

13 Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verstoßes gegen § 12 Abs.

3 Nr. 9 StVO umfaßt schon im Hinblick auf die vom Amtsgericht

angenommene Tateinheit auch den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen

§ 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StVO. Wegen des letztgenannten

Schuldspruchs wird für die neue Hauptverhandlung im übrigen darauf

hingewiesen, daß auch insoweit die Feststellungen die örtlichen

Verhältnisse und den Standort des Pkw des Betroffenen hinreichend

erkennen lassen müssen.

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