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OLG Köln v. 30.09.1996: Sachverständiger
Das OLG Köln (Beschluss vom 30.09.1996 - 17 W 308/96) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht
begründet.
3 Der Beteiligte zu 1) meint zu Unrecht, er sei wie ein
Sachverständiger zu entschädigen. Anders als das Landgericht
angenommen hat, kommt es allerdings für die Frage, ob eine
Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen
ist, nicht entscheidend darauf an, wie sie im Beweisbeschluß, in
Gründe:
der Ladung, in der Sitzungsniederschrift oder in der gerichtlichen
Entscheidung bezeichnet worden ist. Maßgebend ist vielmehr, in
welcher Eigenschaft und zu welchen Beweiszwecken die Beweisperson
tatsächlich herangezogen und/oder vernommen worden ist (vgl. Senat,
Beschluß vom 15. Januar 1987 - 17 W 12/87 - mit zahlreichen
Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier ist der Beteiligte zu 1)
als Zeuge zu der zwischen den Parteien des vorangegangenen
Prozesses streitigen Tatsache benannt worden, daß sich das Fehlen
einer Dampfsperre im Bereich des seinerzeit noch nicht
fertiggestellten Treppenlaufes am Treppenabsatz im ersten
Obergeschoß und an einer Bodenöffnung beim offenen Kamin im
Wohnzimmer des Erdgeschosses des Wohnhauses der Beklagten unschwer
hätte feststellen lassen. In der mit prozeßleitender Verfügung des
Prozeßgerichts vom 2O. September 1995 "vorbereitend gemäß § 273
ZPO" angeordneten Ladung des Beteiligten zu 1) zum Haupttermin vom
26. Oktober 1995 ist das voraussichtliche Beweisthema dahin
formuliert worden, ob "die Klägerin das Fehlen einer Dampfsperre
ohne Zerstörung des Bodenaufbaus vor Verlegung des Parketts" hätte
"erkennen können". Gegenstand der Beweisfrage ist demnach eine
Tatsache gewesen, die der Beteiligte zu 1) anläßlich des von ihm
als Privatgutachter der Haftpflichtversicherung der Streithelferin
der Beklagten am 24. August 1994 durchgeführten Ortstermins selbst
wahrgenommen hat oder doch wahrgenommen haben konnte. Die
Heranziehung des Beteiligten zu 1) erfolgte also nur "zum Beweis
vergangener Tatsachen oder Umstände, zu deren Wahrnehmung eine
besondere Sachkunde erforderlich war" (§ 414 ZPO). Dafür, daß das
Prozeßgericht dem Beteiligten zu 1), zu dessen Vernehmung es nicht
mehr gekommen ist, auch gutachterliche Schlußfolgerungen oder
Wertungen zur Schadensursache oder zum Umfang der Pflichten eines
Parkettlegers, den Untergrund vor Ausführung der
Bodenbelagsarbeiten auf seine Tauglichkeit und Eignung zu
untersuchen, abverlangen wollte oder dies seinerzeit zumindest
erwogen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten keine hinreichenden
Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, daß der Beteiligte zu 1) seine
Wahrnehmungen zum damaligen Zustand des Parkettuntergrundes als
privater Sachverständiger getroffen hat, macht ihn nicht auch für
seine ins Auge gefaßte Einvernahme im Prozeß zum
Sachverständigen.
4 Mithin ist davon auszugehen, daß das Landgericht den Beteiligten
zu 1) als sachverständigen Zeugen herangezogen hat. Ein
sachverständiger Zeuge aber steht prozessual und kostenrechtlich
einem Zeugen gleich. Dies folgt aus § 414 ZPO. Dort ist
ausdrücklich bestimmt, daß auf einen sachverständigen Zeugen die
Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen. Es ist
denn auch allgemein anerkannt, daß ein sachverständiger Zeuge wie
ein Zeuge zu entschädigen ist.
5 Der Beteiligte zu 1) muß daher wie jeder andere als
(sachverständiger) Zeuge geladene und/oder vernommene Zeuge
hinnehmen, nach den Entschädigungsgrundsätzen des § 2 ZSEG
abgefunden zu werden. Danach beträgt die Entschädigung für jede
Stunde der versäumten Arbeitszeit 4,OO DM bis 25,OO DM. Ist ein
Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der Zeuge eine nach
dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung. Dafür, daß der
Beteiligte zu 1) durch seine Heranziehung als sachverständiger
Zeuge einen meßbaren Erwerbsverlust erlitten hat, ist nichts
dargetan. Als Architekt und Bausachverständiger gehört der
Beteiligte zu 1) einem Personenkreis an, der in der Lage ist, über
seine Arbeitszeit ganz überwiegend frei zu disponieren, und sie
deshalb im allgemeinen so gestalten wird, daß eine zeitweise durch
außerberufliche Gründe bedingte Abwesenheit keine Einkommenseinbuße
zur Folge hat. Bei einem solchen Zeugen kann folglich nicht ohne
weiteres vermutet werden, daß ihm durch die Wahrnehmung eines
Gerichtstermins ein Verdienstausfall entstanden ist. Hierzu bedarf
es vielmehr der näheren Darlegung von Umständen, die einen
konkreten, der Höhe nach faßbaren Verdienstausfall als
unvermeidliche Folge der Heranziehung des Zeugen zu Beweiszwecken
glaubhaft erscheinen lassen. Derartige Umstände hat der Beteiligte
zu 1) jedoch nicht vorgetragen. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt
sich auch nicht ansatzweise entnehmen, daß dem Beteiligten zu 1)
durch die terminsbedingte Abwesenheit ein Auftrag entgangen oder
ein sonstiger greifbarer wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sein
könnte. Die nicht mit einem konkreten Verdienstausfall verbundene
Einbuße, die ein Zeuge durch seine Heranziehung erleidet, sei es,
daß er die deswegen versäumten Arbeiten an anderen Tagen oder doch
außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit nachholen muß, sei es, daß
er hierfür seine Freizeit oder einen Teil seines Urlaubs geopfert
hat, kann nach der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 2 Abs. 3
ZSEG ihren Niederschlag gefunden hat, nur nach dem geringsten Satz
entschädigt werden. Hierzu wird ergänzend auf die Gründe des
(Teilabhilfe-) Beschlusses des Einzelrichters der Kammer des
Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§
543 ZPO in entsprechender Anwendung).
6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren der
Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
(§ 16 Abs. 5 ZSEG).
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