Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.09.1996: Sachverständiger




Das OLG Köln (Beschluss vom 30.09.1996 - 17 W 308/96) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist nicht

begründet.

3 Der Beteiligte zu 1) meint zu Unrecht, er sei wie ein

Sachverständiger zu entschädigen. Anders als das Landgericht

angenommen hat, kommt es allerdings für die Frage, ob eine

Beweisperson als Zeuge oder als Sachverständiger zu entschädigen

ist, nicht entscheidend darauf an, wie sie im Beweisbeschluß, in

Gründe:


der Ladung, in der Sitzungsniederschrift oder in der gerichtlichen

Entscheidung bezeichnet worden ist. Maßgebend ist vielmehr, in

welcher Eigenschaft und zu welchen Beweiszwecken die Beweisperson

tatsächlich herangezogen und/oder vernommen worden ist (vgl. Senat,

Beschluß vom 15. Januar 1987 - 17 W 12/87 - mit zahlreichen

Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier ist der Beteiligte zu 1)

als Zeuge zu der zwischen den Parteien des vorangegangenen

Prozesses streitigen Tatsache benannt worden, daß sich das Fehlen

einer Dampfsperre im Bereich des seinerzeit noch nicht

fertiggestellten Treppenlaufes am Treppenabsatz im ersten

Obergeschoß und an einer Bodenöffnung beim offenen Kamin im

Wohnzimmer des Erdgeschosses des Wohnhauses der Beklagten unschwer

hätte feststellen lassen. In der mit prozeßleitender Verfügung des

Prozeßgerichts vom 2O. September 1995 "vorbereitend gemäß § 273

ZPO" angeordneten Ladung des Beteiligten zu 1) zum Haupttermin vom

26. Oktober 1995 ist das voraussichtliche Beweisthema dahin

formuliert worden, ob "die Klägerin das Fehlen einer Dampfsperre

ohne Zerstörung des Bodenaufbaus vor Verlegung des Parketts" hätte

"erkennen können". Gegenstand der Beweisfrage ist demnach eine

Tatsache gewesen, die der Beteiligte zu 1) anläßlich des von ihm

als Privatgutachter der Haftpflichtversicherung der Streithelferin

der Beklagten am 24. August 1994 durchgeführten Ortstermins selbst

wahrgenommen hat oder doch wahrgenommen haben konnte. Die

Heranziehung des Beteiligten zu 1) erfolgte also nur "zum Beweis

vergangener Tatsachen oder Umstände, zu deren Wahrnehmung eine

besondere Sachkunde erforderlich war" (§ 414 ZPO). Dafür, daß das

Prozeßgericht dem Beteiligten zu 1), zu dessen Vernehmung es nicht

mehr gekommen ist, auch gutachterliche Schlußfolgerungen oder

Wertungen zur Schadensursache oder zum Umfang der Pflichten eines

Parkettlegers, den Untergrund vor Ausführung der

Bodenbelagsarbeiten auf seine Tauglichkeit und Eignung zu

untersuchen, abverlangen wollte oder dies seinerzeit zumindest

erwogen hat, ergeben sich aus den Prozeßakten keine hinreichenden

Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, daß der Beteiligte zu 1) seine

Wahrnehmungen zum damaligen Zustand des Parkettuntergrundes als

privater Sachverständiger getroffen hat, macht ihn nicht auch für

seine ins Auge gefaßte Einvernahme im Prozeß zum

Sachverständigen.

4 Mithin ist davon auszugehen, daß das Landgericht den Beteiligten

zu 1) als sachverständigen Zeugen herangezogen hat. Ein

sachverständiger Zeuge aber steht prozessual und kostenrechtlich

einem Zeugen gleich. Dies folgt aus § 414 ZPO. Dort ist

ausdrücklich bestimmt, daß auf einen sachverständigen Zeugen die

Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung kommen. Es ist

denn auch allgemein anerkannt, daß ein sachverständiger Zeuge wie

ein Zeuge zu entschädigen ist.

5 Der Beteiligte zu 1) muß daher wie jeder andere als

(sachverständiger) Zeuge geladene und/oder vernommene Zeuge

hinnehmen, nach den Entschädigungsgrundsätzen des § 2 ZSEG

abgefunden zu werden. Danach beträgt die Entschädigung für jede

Stunde der versäumten Arbeitszeit 4,OO DM bis 25,OO DM. Ist ein

Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der Zeuge eine nach

dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung. Dafür, daß der

Beteiligte zu 1) durch seine Heranziehung als sachverständiger

Zeuge einen meßbaren Erwerbsverlust erlitten hat, ist nichts

dargetan. Als Architekt und Bausachverständiger gehört der

Beteiligte zu 1) einem Personenkreis an, der in der Lage ist, über

seine Arbeitszeit ganz überwiegend frei zu disponieren, und sie

deshalb im allgemeinen so gestalten wird, daß eine zeitweise durch

außerberufliche Gründe bedingte Abwesenheit keine Einkommenseinbuße

zur Folge hat. Bei einem solchen Zeugen kann folglich nicht ohne

weiteres vermutet werden, daß ihm durch die Wahrnehmung eines

Gerichtstermins ein Verdienstausfall entstanden ist. Hierzu bedarf

es vielmehr der näheren Darlegung von Umständen, die einen

konkreten, der Höhe nach faßbaren Verdienstausfall als

unvermeidliche Folge der Heranziehung des Zeugen zu Beweiszwecken

glaubhaft erscheinen lassen. Derartige Umstände hat der Beteiligte

zu 1) jedoch nicht vorgetragen. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt

sich auch nicht ansatzweise entnehmen, daß dem Beteiligten zu 1)

durch die terminsbedingte Abwesenheit ein Auftrag entgangen oder

ein sonstiger greifbarer wirtschaftlicher Nachteil erwachsen sein

könnte. Die nicht mit einem konkreten Verdienstausfall verbundene

Einbuße, die ein Zeuge durch seine Heranziehung erleidet, sei es,

daß er die deswegen versäumten Arbeiten an anderen Tagen oder doch

außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit nachholen muß, sei es, daß

er hierfür seine Freizeit oder einen Teil seines Urlaubs geopfert

hat, kann nach der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in § 2 Abs. 3

ZSEG ihren Niederschlag gefunden hat, nur nach dem geringsten Satz

entschädigt werden. Hierzu wird ergänzend auf die Gründe des

(Teilabhilfe-) Beschlusses des Einzelrichters der Kammer des

Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§

543 ZPO in entsprechender Anwendung).

6 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren der

Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

(§ 16 Abs. 5 ZSEG).

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