Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.09.1996: Güterkraftverkehr




Das OLG Köln (Beschluss vom 03.09.1996 - Ss 309/96 (B) - 210 B -) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlichen)

Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG

(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu

einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Es hat festgestellt:

3 "Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. Sch. u. Sohn

GmbH & Co. KG. Diese ist...Halterin einer

Sattelzugmaschine...und eines Sattelanhängers...Beide Fahrzeuge

Gründe:


haben ein zulässiges Gesamtgewicht von je 14.000 kg. Mit dem

Sattelanhänger wirbt die Firma für ihre Armaturen... Im Prospekt

heißt es u.a.: 'Hellerleuchtet und vollklimatisiert werden hier die

zahlreichen Armaturserien übersichtlich gezeigt.' Bei einer

Kontrolle am 17.03. 1995 auf der Bundesautobahn A 44...wurde

festgestellt, daß die Firma Sch. mit den vorgenannten Fahrzeugen

als Fahrzeugkombination eine Bundesautobahn benutzte, obwohl nach

dem ABBG...Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden

war..."

4 Der Auffassung des Betroffenen, die Fahrzeugkombination

unterliege nicht der Gebührenpflicht, ist das Amtsgericht nicht

gefolgt. Es hat seinen gegenteiligen Standpunkt folgendermaßen

begründet:

5 "Wie der Betroffene selbst ausführt, dient der Sattelzug der

Beförderung von Ausstellungsgut, nämlich Armaturen, aus der eigenen

Produktion der Firma Sch. zu den diversen Ausstellungsorten. Das

ist Güterkraftverkehr. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß

die Beförderung der Armaturen nur zum Vorzeigen bzw. zum Werben

geschieht. Denn im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 GüKG in Verbindung mit §

1 Nr. 19 Freistellungsverordnung sieht das ABBG für eine solche

Beförderung keine Ausnahme vor. Vielmehr bestätigt gerade diese

Ausnahmeregelung, daß es sich auch bei einer solchen Beförderung um

eine Beförderung von Gütern handelt. Denn sonst wäre sie nicht

notwendig gewesen."

6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Betroffenen mit der Sachrüge.

7 Das Rechtsmittel hat Erfolg.

8 Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum

Freispruch des Betroffenen.

9 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer

vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs im

Sinne von § 1 Abs. 1 ABBG oder als Person, die über den Gebrauch

eines solchen Motorfahrzeugs bestimmt, die Benutzung einer

Bundesautobahn mit diesem Fahrzeug anordnet oder zuläßt, obwohl die

geschuldete Gebühr weder entrichtet noch gestundet worden ist. Der

Verstoß kann mit Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden (§ 4

Abs. 2 ABBG). Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 ABBG für

Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des

Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993. Gemeint

sind danach Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die

ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren

zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12.000 kg (= 12 Tonnen)

beträgt.

10 Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung

bei der Beförderung von Ausstellungsgut in einem Sattelauflieger

als fahrbahrem Ausstellungsraum um Güterkraftverkehr. Das ergibt

sich aus § 4 Abs. 2 GüKG i.V.m. § 1 Nr. 19 Freistellungsverordnung,

wonach die Beförderung in besonders eingerichteten Vorführungswagen

zum ausschließlichen Zwecke der Werbung oder Belehrung von den

Vorschriften des GüKG ausgenommen wird. Die Ausnahmeregelung zeigt,

daß auch jene Beförderung grundsätzlich als Güterkraftverkehr

gelten soll.

11 Nach dem Inbegriff der getroffenen Feststellungen ist die

Fahrzeugkombination jedoch nicht ausschließlich für den

Güterkraftverkehr bestimmt. "Ausschließlich" im Sinne von Art. 2

der Richtlinie bedeutet, daß der alleinige Zweck des Kraftfahrzeugs

oder der Fahrzeugkombination die Güterbeförderung sein muß. Wird

das Kraftfahrzeug dagegen auch oder gar vorwiegend zu anderen

Zwecken als der Güterbeförderung eingesetzt, fällt es weder unter

Art. 2 der Richtlinie noch unter die darauf bezugnehmenden

Vorschriften des ABBG. Das läßt sich auch aus der

Entstehungsgeschichte der Richtlinie und des ABBG ableiten, wonach

die Einführung der Autobahnbenutzungsgebühr in erster Linie der

Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bei den europäischen

Transportunternehmen dienen, also Benutzer betreffen sollte, die

zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Kraftfahrzeuge,

die mangels ausschließlicher Bestimmung für den Güterverkehr nicht

an diesem Wettbewerb teilnehmen und in ihn eingreifen, werden

danach nicht erfaßt. Wäre es die Absicht des Gesetzes gewesen, alle

schweren Kraftfahrzeuge, mit denen hin und wieder Güter befördert

werden, der Gebührenpflicht zu unterwerfen, hätte es der

Beschränkung auf solche Fahrzeuge, die "ausschließlich" dem

Gütertransport dienen, nicht bedurft. In dem Begriff der

"ausschließlichen" Bestimmung für den Güterkraftverkehr liegt

entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das wesentliche

Unterscheidungsmerkmal. Eine Ausnahmeregelung wie in § 1 Nr. 19 der

Freistellungsverordnung für solche Kraftfahrzeuge, die sich nur

gelegentlich mit der Güterbeförderung befassen und sonst einem

anderen Zweck dienen, ist nach dem klaren Wortlaut der hier

einschlägigen Vorschriften nicht erforderlich. Im Gegenteil hätte

es der Gesetzgeber klarstellen müssen, wenn er neben den

"ausschließlich" für die Güterbeförderung eingesetzten

Kraftfahrzeugen auch andere Fahrzeuge, die solche Voraussetzungen

nicht erfüllen, in die Gebührenpflicht hätte einbeziehen

wollen.

12 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender

Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Fahrzeugkombination der Firma

Sch. nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt war.

Zwar wurde und wird damit unter anderem Ausstellungsgut (Armaturen)

von Ort zu Ort befördert, jedoch diente das Fahrzeug in erster

Linie als Ausstellungsraum für die Produkte der Firma. Es leuchtet

ein, daß das Schwergewicht der Bestimmung nicht im Transportbereich

liegt, sondern darin, die Fahrzeugkombination als Ausstellungsraum,

in dem sich die Produkte der Firma Sch. präsentieren lassen, nutzen

zu können. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen

Ausstellungsort ist im Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung

lediglich von untergeordneter Bedeutung und greift in den

Wettbewerb derjenigen Transportunternehmen, die "ausschließlich"

Güterverkehr betreiben, nicht ein.

13 Da für die Fahrzeugkombination der Firma Sch. nach allem keine

Autobahnbenutzungsgebühr nach den Bestimmungen des ABBG entrichtet

zu werden brauchte, war der Betroffene aus Rechtsgründen

freizusprechen.

14 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m.

§ 46 OWiG.

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