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OLG Köln v. 03.09.1996: Güterkraftverkehr
Das OLG Köln (Beschluss vom 03.09.1996 - Ss 309/96 (B) - 210 B -) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlichen)
Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG
(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu
einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Es hat festgestellt:
3 "Der Betroffene ist Geschäftsführer der Firma H. Sch. u. Sohn
GmbH & Co. KG. Diese ist...Halterin einer
Sattelzugmaschine...und eines Sattelanhängers...Beide Fahrzeuge
Gründe:
haben ein zulässiges Gesamtgewicht von je 14.000 kg. Mit dem
Sattelanhänger wirbt die Firma für ihre Armaturen... Im Prospekt
heißt es u.a.: 'Hellerleuchtet und vollklimatisiert werden hier die
zahlreichen Armaturserien übersichtlich gezeigt.' Bei einer
Kontrolle am 17.03. 1995 auf der Bundesautobahn A 44...wurde
festgestellt, daß die Firma Sch. mit den vorgenannten Fahrzeugen
als Fahrzeugkombination eine Bundesautobahn benutzte, obwohl nach
dem ABBG...Gebühr nicht entrichtet und nicht gestundet worden
war..."
4 Der Auffassung des Betroffenen, die Fahrzeugkombination
unterliege nicht der Gebührenpflicht, ist das Amtsgericht nicht
gefolgt. Es hat seinen gegenteiligen Standpunkt folgendermaßen
begründet:
5 "Wie der Betroffene selbst ausführt, dient der Sattelzug der
Beförderung von Ausstellungsgut, nämlich Armaturen, aus der eigenen
Produktion der Firma Sch. zu den diversen Ausstellungsorten. Das
ist Güterkraftverkehr. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß
die Beförderung der Armaturen nur zum Vorzeigen bzw. zum Werben
geschieht. Denn im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 GüKG in Verbindung mit §
1 Nr. 19 Freistellungsverordnung sieht das ABBG für eine solche
Beförderung keine Ausnahme vor. Vielmehr bestätigt gerade diese
Ausnahmeregelung, daß es sich auch bei einer solchen Beförderung um
eine Beförderung von Gütern handelt. Denn sonst wäre sie nicht
notwendig gewesen."
6 Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen mit der Sachrüge.
7 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
8 Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum
Freispruch des Betroffenen.
9 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b ABBG handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs im
Sinne von § 1 Abs. 1 ABBG oder als Person, die über den Gebrauch
eines solchen Motorfahrzeugs bestimmt, die Benutzung einer
Bundesautobahn mit diesem Fahrzeug anordnet oder zuläßt, obwohl die
geschuldete Gebühr weder entrichtet noch gestundet worden ist. Der
Verstoß kann mit Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden (§ 4
Abs. 2 ABBG). Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 ABBG für
Kraftfahrzeuge im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 93/89/EWG des
Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993. Gemeint
sind danach Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren
zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12.000 kg (= 12 Tonnen)
beträgt.
10 Zwar handelt es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung
bei der Beförderung von Ausstellungsgut in einem Sattelauflieger
als fahrbahrem Ausstellungsraum um Güterkraftverkehr. Das ergibt
sich aus § 4 Abs. 2 GüKG i.V.m. § 1 Nr. 19 Freistellungsverordnung,
wonach die Beförderung in besonders eingerichteten Vorführungswagen
zum ausschließlichen Zwecke der Werbung oder Belehrung von den
Vorschriften des GüKG ausgenommen wird. Die Ausnahmeregelung zeigt,
daß auch jene Beförderung grundsätzlich als Güterkraftverkehr
gelten soll.
11 Nach dem Inbegriff der getroffenen Feststellungen ist die
Fahrzeugkombination jedoch nicht ausschließlich für den
Güterkraftverkehr bestimmt. "Ausschließlich" im Sinne von Art. 2
der Richtlinie bedeutet, daß der alleinige Zweck des Kraftfahrzeugs
oder der Fahrzeugkombination die Güterbeförderung sein muß. Wird
das Kraftfahrzeug dagegen auch oder gar vorwiegend zu anderen
Zwecken als der Güterbeförderung eingesetzt, fällt es weder unter
Art. 2 der Richtlinie noch unter die darauf bezugnehmenden
Vorschriften des ABBG. Das läßt sich auch aus der
Entstehungsgeschichte der Richtlinie und des ABBG ableiten, wonach
die Einführung der Autobahnbenutzungsgebühr in erster Linie der
Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen bei den europäischen
Transportunternehmen dienen, also Benutzer betreffen sollte, die
zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Kraftfahrzeuge,
die mangels ausschließlicher Bestimmung für den Güterverkehr nicht
an diesem Wettbewerb teilnehmen und in ihn eingreifen, werden
danach nicht erfaßt. Wäre es die Absicht des Gesetzes gewesen, alle
schweren Kraftfahrzeuge, mit denen hin und wieder Güter befördert
werden, der Gebührenpflicht zu unterwerfen, hätte es der
Beschränkung auf solche Fahrzeuge, die "ausschließlich" dem
Gütertransport dienen, nicht bedurft. In dem Begriff der
"ausschließlichen" Bestimmung für den Güterkraftverkehr liegt
entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das wesentliche
Unterscheidungsmerkmal. Eine Ausnahmeregelung wie in § 1 Nr. 19 der
Freistellungsverordnung für solche Kraftfahrzeuge, die sich nur
gelegentlich mit der Güterbeförderung befassen und sonst einem
anderen Zweck dienen, ist nach dem klaren Wortlaut der hier
einschlägigen Vorschriften nicht erforderlich. Im Gegenteil hätte
es der Gesetzgeber klarstellen müssen, wenn er neben den
"ausschließlich" für die Güterbeförderung eingesetzten
Kraftfahrzeugen auch andere Fahrzeuge, die solche Voraussetzungen
nicht erfüllen, in die Gebührenpflicht hätte einbeziehen
wollen.
12 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Fahrzeugkombination der Firma
Sch. nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt war.
Zwar wurde und wird damit unter anderem Ausstellungsgut (Armaturen)
von Ort zu Ort befördert, jedoch diente das Fahrzeug in erster
Linie als Ausstellungsraum für die Produkte der Firma. Es leuchtet
ein, daß das Schwergewicht der Bestimmung nicht im Transportbereich
liegt, sondern darin, die Fahrzeugkombination als Ausstellungsraum,
in dem sich die Produkte der Firma Sch. präsentieren lassen, nutzen
zu können. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen
Ausstellungsort ist im Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung
lediglich von untergeordneter Bedeutung und greift in den
Wettbewerb derjenigen Transportunternehmen, die "ausschließlich"
Güterverkehr betreiben, nicht ein.
13 Da für die Fahrzeugkombination der Firma Sch. nach allem keine
Autobahnbenutzungsgebühr nach den Bestimmungen des ABBG entrichtet
zu werden brauchte, war der Betroffene aus Rechtsgründen
freizusprechen.
14 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m.
§ 46 OWiG.
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