Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 18.06.1996: Deckungsklage
Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.1996 - 22 U 227/95) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Haftpflichtversicherung
Tenor:
1 T A T B E S T A N D
2
3 Der Kläger zu 1) macht gegen den
Beklagten Ersatzan-sprüche aus einem Brandschaden geltend.
4 Der Kläger zu 1) ist Mieter einer
Werkstatthalle in B., die im Eigentum der B. L. GmbH steht. Am 17.
Mai 1991 kam es in dieser Halle zu einem Brand, bei dem größere
Schäden entstanden sind. Betroffen war auch ein
Gründe:
Fahrzeugersatzteillager der Klägerin zu 2), an die der Kläger zu 1)
den überwiegenden Teil der Halle unterver-mietet hatte und die dort
einen Handel mit Ersatzteilen für X betrieb.
5 Der Beklagte hatte am Brandtage mit
Erlaubnis des Klägers zu 1) in der Halle an einem Kraftfahrzeug
Schweißarbeiten durchgeführt, bei denen das Fahrzeug in Brand
geraten und dadurch weitere Brandschäden in der Halle entstanden
waren.
6 Der Kläger zu 1) machte anschließend
gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Ersatzansprüche
geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 21. November 1991 an den
Kläger zu 1) ihre Eintrittspflicht ab. Der Kläger zu 1) wandte sich
in der Folgezeit wegen des Eintritts der Haftpflichtversicherung an
den Beklagten als Versicherungsnehmer und forderte ihn durch
Schreiben vom 9. Mai 1992 (Bl. 226 f. d. A.) auf, seine
Haftpflichtversicherung gerichtlich auf Versicherungsschutz in
Anspruch zu nehmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und
erwirkte in dem Verfahren 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG Köln
ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.
Dezember 1993, mit dem die Deckungsklage gegen sei-ne
Haftpflichtversicherung zugesprochen wurde. Der Klä-ger zu 1), der
von dem Urteil Kenntnis erhalten hatte, machte daraufhin erneut mit
Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 gegenüber der
Haftpflicht-versicherung des Beklagten Schadensersatz geltend. Am
2. Februar 1994 kam es zu einer Besichtigung des Schadens durch den
Regulierungsbeauftragten der Haft-pflichtversicherung und in der
Folgezeit zu weiteren Gesprächen über eine Schadensregulierung, die
am 15. März 1994 ergebnislos endeten.
7 Die Kläger haben zunächst im Wege des
Mahnverfahrens als Gesamtgläubiger den Beklagten auf Zahlung von
305.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid wurde am 30.
Dezember 1994 beantragt und dem Beklagten am 25. Januar 1995
zugestellt. Auf den Widerspruch des Beklagten ist vom Landgericht
Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1995 anberaumt
worden, in dem die Klage durch Versäumnisurteil gegen beide Kläger
abgewiesen worden ist, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienen waren. Der Kläger zu 1) hat gegen dieses
Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Ein Einspruch der
Klägerin zu 2) ist nicht eingegangen.
8 Der Kläger zu 1) hat mit seiner
Einspruchsschrift einen Schadensersatz von insgesamt 301.616,67 DM
begehrt, der sich teilweise auf ihn selbst entstandene Schäden und
im übrigen auf Schäden des Eigentümers der Halle und der Klägerin
zu 2) bezieht.
9 Der Kläger zu 1) hat behauptet, er habe
dadurch, daß die Klägerin zu 2) wegen des Brandschadens den
Untermietzins zunächst gemindert und dann mit Schreiben vom 4.
September 1991 das Untermietverhältnis fristlos gekündigt habe,
einen Mietausfallschaden von insgesamt 82.786,67 DM erlitten.
Hinsichtlich des Sachschadens an der Halle hat der Kläger zu 1) ein
Schreiben der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 mit der Ermächtigung,
den Gebäudeschaden im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen,
vorgelegt. Der Kläger zu 1) hat diesen Schaden aufgrund eines
Gutachtens des Sachverständigen M. H. vom 10. Juni 1991 mit
63.310,-- DM zuzüglich Gutach-terkosten von 1.053,-- DM beziffert.
Ferner hat der Kläger zu 1) behauptet, die Klägerin zu 2) habe
durch den Brand einen Schaden von insgesamt 154.467,-- DM
er-litten, nämlich 3.000,-- DM durch die Zerstörung einer ihr
gehörenden Kfz.-Bühne und 151.467,-- DM durch To-talverlust ihres
Ersatzteillagers. Er hat insoweit eine schriftliche Vereinbarung
mit der Klägerin zu 2) vom 29. Januar 1995 zu den Akten gereicht,
in der die Klä-gerin zu 2) ihm ihre Ansprüche aus dem Brandschaden
vom 17. Mai 1991 abgetreten hat.
10 Auf den Hinweis des Beklagten, daß der
Feuerversiche-rer der B. L. GmbH dieser bereits einen Betrag von
40.000,-- DM auf den Gebäudeschaden durch Scheck vom 2. Dezember
1992 gezahlt habe, hat der Kläger zu 1) seine Klage in der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 40.000,-- DM
zurückgenommen und entsprechend dieser Teilrücknahme beantragt,
11
12
13 unter Aufhebung des Versäumnisurteils
vom 28. Juni 1995 - Aktenzeichen: 7 0 95/95 - Landgericht Bonn -
den Beklagten zu verurtei-len, an ihn 261.616,67 DM nebst 4 %
Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
14 Der Beklagte hat beantragt,
15
16
17 das Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten.
18 Der Beklagte hat die Einrede der
Verjährung erhoben und im übrigen die geltend gemachten
Ersatzansprüche der Höhe nach bestritten und behauptet, der
Gebäudeschaden der B. L. GmbH sei durch die Versicherungszahlung
von 40.000,-- DM insgesamt reguliert worden.
19 Der Kläger zu 1) hat sich gegenüber der
Einrede der Verjährung auf die Verjährung unterbrechende und
hem-mende Maßnahmen berufen.
20 Durch Urteil vom 2. November 1995, auf
das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das
aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, daß
die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des
Mahnverfahrens gegen den Beklagten bereits abgelaufen gewesen sei.
Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der
Haftpflichtversicherung des Beklagten sei nicht schlüssig
vorgetragen. Die von dem Kläger zu 1) erwähnten
Regulierungsverhandlungen könnten nicht als Anerkenntnis im Sinne
des § 208 BGB von seiten der Haftpflichtversicherung gewertet
werden, da derartige Verhandlungen in der Regel unter
Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt
würden, so daß die hierbei abgegebenen Erklärungen nach dem
Scheitern der Gespräche keine Wirkung mehr hätten. Soweit sich der
Kläger zu 1) auf eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB
berufe, könne lediglich von einer Hemmung von 49 Tagen ausgegangen
werden, die aber nicht ausreiche, um die zeitliche Lücke bis zur
Einleitung des Mahnverfahrens zu schließen.
21 Der Kläger zu 1) hat gegen das ihm am
9. November 1995 zugestellte Urteil am 11. Dezember 1995 (Montag)
Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender
Fristverlängerung mit einem am 11. März 1996 eingegangenen
Schriftsatz begründet.
22 Der Kläger zu 1) wiederholt und ergänzt
sein Vorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Auffassung, daß die
geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei Einleitung des
Mahnverfahrens gegen den Beklagten noch nicht verjährt gewesen
seien, und trägt insoweit ergänzend vor, der Lauf der Verjährung
sei für die Dauer des von dem Beklagten gegen seine
Haftpflichtversicherung geführten Deckungsprozesses gehemmt
gewesen, weil zwischen den Parteien eine Absprache bestanden habe,
den Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) bis zur Klärung der
Frage der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung einstweilen
nicht geltend zu machen. Der Kläger zu 1) beruft sich insoweit auf
sein Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten, das er erstmals in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt und verlesen
hat.
23 Der Kläger zu 1) beantragt,
24
25
26 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;
27
28
29 Sicherheit auch durch Bürgschaft einer
deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen
Sparkasse leisten zu können.
30 Der Beklagte beantragt,
31
die Berufung kostenpflichtig zurückzu-
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33
34
35 weisen;
36
ihm zu gstatten, Sicherheit auch durch
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39
40 die Bürgschaft einer deutschen
Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
41 Der Beklagte tritt der Berufung
entgegen und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines
bisherigen Vorbringens vor, daß zwischen den Parteien kein "pactum
de non petendo" vereinbart worden sei. Er habe gegenüber dem Kläger
zu 1) keinen Zweifel daran gelassen, daß er persönlich zur Zahlung
weder bereit noch in der Lage sei. Weitere Erklärungen habe er
nicht abgegeben. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr ohne sein
Dazutun entschieden, seine vermeintlichen Ansprüche nicht
einzuklagen, bevor die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers
festgestanden habe.
42 Wegen der weiteren Einzelheiten des
Parteivorbringens wird auch die gewechselten Schriftsätze und auf
die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die zur
Information beigezogenen Akten 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG
Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
43 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D
E
44 Die form- und fristgerecht eingelegte
und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache insoweit
Erfolg, als der Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner
eigenen Schäden dem Grunde nach zuzusprechen war.
45 1.
46 Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten
gemäß § 823 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den
Brand in der Werkstatthalle entstanden ist.
47 a)
48 Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1
BGB sind erfüllt. Der Beklagte hat mit seinen Schweißarbeiten den
Brand in der Halle verursacht und damit den Besitz des Klägers zu
1) an dem Gebäude beeinträchtigt. Der Besitz gehört zu den in § 823
Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern. Soweit der Kläger zu 1) einen
Teil der Halle an die Klägerin zu 2) vermietet hatte, war auch sein
mittelbarer Besitz durch § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten
geschützt (BGHZ 32, 194, 204 f.; MK-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823
Rdnr. 126).
49 Nach den Umständen bestehen keine
Zweifel, daß der Beklagte den Brand fahrlässig verursacht hat.
Gerät bei Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in
Brand, so läßt dies regelmäßig den Schluß zu, daß die
Schweißarbeiten nicht mit den erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat
den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch weder bestritten noch Umstände
vorgetragen, die gegen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten
sprechen würden.
50 b)
51 Der Schadensersatzanspruch des Klägers
zu 1) ist nicht verjährt, da die hierfür geltende dreijährige
Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des Mahnverfahrens
Ende Dezember 1994 noch nicht abgelaufen war. Zwar hatte die
Verjährungsfrist unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 17. Mai
1991 mit der Kenntnis des Klägers zu 1) von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen begonnen (§ 852 Abs. 1 BGB) und wäre
an sich in der zweiten Maihälfte 1994 abgelaufen. Sie war aber
gemäß § 202 BGB aufgrund einer Stillhalteabrede (pactum de non
petendo) zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten für etwa
neunzehn Monate gehemmt und damit zu Beginn des Mahnverfahrens
gegen den Beklagten noch nicht beendet.
52 Ein pactum de non petendo kann zwischen
den Parteien auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten
zustandekommen, wenn der Wille beider Seiten erkennbar ist, daß der
Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll.
Dementsprechend kann eine Stillhalteabrede nach den Umständen zu
bejahen sein, wenn nach dem Willen der Parteien zunächst der
Ausgang eines Vorprozesses abgewartet werden soll (BGH, NJW 1993,
1320, 1323 unter V.). Im vorliegenden Fall waren der Kläger zu 1)
und der Beklagte nach den Umständen im Mai 1992 übereingekommen,
daß der Beklagte bis zur Entscheidung seines Deckungsprozesses
gegen die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden
sollte.
53 Allerdings hatte der Kläger zu 1) diese
erstmals in seiner Berufungsbegründung erwähnte Übereinkunft
zu-nächst nur pauschal vorgetragen und eine entsprechende
Willensäußerung der Parteien nicht substantiiert. Die erforderliche
nähere Darlegung ist erst in der mündli-chen Verhandlung auf den
Hinweis des Senats durch Vor-lage und Verlesung des Schreibens des
Klägers zu 1) an den Beklagten vom 9. Mai 1992 (Bl. 226, 227 d. A.)
er-folgt.
54 In diesem Schreiben hat der Kläger zu
1) den Beklagten zur Erhebung der Deckungsklage gegen dessen
Haftpflichtversicherer gedrängt und ihn aufgefordert, dafür zu
sorgen, "das Ihnen Versicherungsschutz zugesprochen wird,
anderenfalls ich Sie persönlich haftbar machen muß". Darin lag zwar
kein ausdrückliches Angebot zu einem Stillhalteabkommen; jedoch
wurde aus dem Schreiben für den Beklagten deutlich, daß der Kläger
zu 1) ihn im Fall einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung für
die Dauer des Deckungsprozesses nicht in Anspruch nehmen und ihm
folglich ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht einräumen
wollte. Hierauf ist der Beklagte eingegangen und hat bereits wenige
Tage nach Erhalt des Schreibens vom 9. Mai 1992 die geforderte
Deckungsklage eingereicht und den Kläger zu 1) in der Folgezeit
über Verlauf und Ausgang dieses Prozesses unterrichten lassen.
Damit war zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten eine
Willenseinigung über ein pactum de non petendo zustandegekommen.
Dies wird auch durch ihr anschließendes Verhalten bestätigt, wonach
der Kläger zu 1) alle juristischen Maßnahmen gegen den Beklagten
während der Dauer des Deckungsprozesses zurückstellte und der
Beklagte ihn fortlaufend über den Deckungsprozeß unterrichtete. Der
Lauf der Verjährungsfrist war folglich von Ende Mai 1992 bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Ende Dezember 1993 gehemmt,
so daß die dreijährige Verjährungsfrist bei Einleitung des
Mahnverfahrens noch nicht abgelaufen war.
55 c)
56 Da nach allem der
Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) dem Grunde nach besteht
und infolge des Brandschadens von einem gewissen Mietausfall des
Klägers zu 1) bei seiner Untervermietung der Halle ausgegangen
werden kann, ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO angemessen.
Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zu 1) entstandenen Schadens
ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Um den Parteien
auch insoweit zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten, ist es
sachgerecht, die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur
weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
57 2.
58 Die übrige Klageforderung des Klägers
zu 1), mit der er ausschließlich den Ersatz des Schadens Dritter,
nämlich der Eigentümerin der Halle und - aus abgetretenem Recht -
der Klägerin zu 2) geltend macht, war abzuweisen.
59 a)
60 Soweit der Kläger zu 1) aufgrund einer
entsprechenden Ermächtigung der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 deren
Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend macht, ist seine Klage
zwar zulässig, weil der Kläger zu 1) auch selbst von der B. L. GmbH
für deren Brandschaden haft-bar gemacht wird und er daher ein
rechtsschutzwürdiges Interesse hat, die fremde Forderung
einzuklagen. Die Klage ist aber insoweit unbegründet, da die B. L.
GmbH keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten mehr erheben
kann.
61 Gegenüber diesem Ersatzanspruch kommt
bereits der Ein-wand der Erfüllung in Betracht (§ 362 BGB). Denn
die B. L. GmbH hat in der von ihr unterzeichneten Schaden- und
Entschädigungsberechnung ihres Feuerversicherers vom 10. September
1992 (Bl. 91, 92 d. A.) ausdrücklich er-klärt, daß sie die
ermittelte Schadenshöhe zum Zeitwert von 35.210,-- DM und zum
Neuwert von 40.000,-- DM vor-behaltslos als richtig und für sie
verbindlich anerken-ne. Dies deutet auf einen vollständigen
Ausgleich des Schadens der B. L. GmbH durch die
Versicherungsleistung von 40.000,-- DM hin. Daß der
Halleneigentümerin ein darüber hinausgehender Schaden entstanden
sein könnte, hat der Kläger zu 1) lediglich pauschal behauptet,
je-doch nicht in zulässiger Weise substantiiert und
nach-vollziehbar dargelegt.
62 Jedenfalls wäre aber ein eventuell noch
offener Ersatz-anspruch der B. L. GmbH bereits vor Beginn des
Mahnver-fahrens gegen den Beklagten verjährt gewesen. Da sich ihr
Ersatzanspruch ebenfalls nur aus § 823 BGB ergab, galt auch hierfür
die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Diese
Verjährungsfrist begann spätestens Ende Mai 1991, da davon
auszugehen ist, daß die Eigentümerin und Vermieterin der Halle
jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von dem Brandschaden und der
Person des Schadensverursachers Kenntnis erhalten hatte. Die
Verjährungsfrist lief damit spätestens Ende Mai 1994 ab. Umstände,
aus denen sich eine Hemmung oder Unter-brechung der Verjährung des
Anspruchs der Eigentümerin ergeben könnte, hat der Kläger zu 1)
nicht vorgetragen. Sein Schreiben vom 9. Mai 1992 mit dem Angebot
eines pactum de non petendo an den Beklagten bezog sich mangels
abweichender Äußerungen nur auf seinen eigenen
Schadensersatzanspruch. Denn der Kläger zu 1) hat darin weder eine
Erklärung im Namen der B. L. GmbH abgegeben noch vorgetragen, zum
Abschluß eines Stillhalteabkom-mens auch für die Halleneigentümerin
bevollmächtigt gewesen zu sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben
der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 enthält lediglich eine
Er-mächtigung, deren Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen,
und datiert zudem zu einem viel späteren Zeit-punkt, als die
Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
63 b)
64 Auch soweit der Kläger zu 1) einen ihm
abgetretenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) geltend
macht, ist seine Klage unbegründet, da ein solcher Anspruch im
Zeitpunkt der Abtretungsabrede vom 29. Januar 1995 bereits verjährt
war und der Beklagte diese Verjährungseinrede gemäß § 404 BGB auch
dem Kläger zu 1) als Abtretungsempfänger entgegenhalten kann.
65 Da auch für den Anspruch der Klägerin
zu 2) aus § 823 BGB die dreijährige Verjährungsfrist gilt und davon
auszugehen ist, daß sie als Untermieterin eines Teils der Halle
ebenso rasch wie der Kläger zu 1) von dem Schaden und der Person
des Ersatzpflichtigen erfahren hatte, lief die Verjährungsfrist für
ihren Anspruch in der zweiten Maihälfte 1994 ab.
66 Der Kläger zu 1) hat nichts dafür
vorgetragen, daß er sein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten
zugleich im Namen und in Vollmacht der Klägerin zu 2) geschlossen
hat. In seinem Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten ist weder
ausdrücklich noch schlüssig von den Ansprüchen der Klägerin zu 2)
die Rede. Im übrigen hat der Kläger zu 1) auch nicht behauptet, daß
sich eine ihm erteilte Vollmacht, für die Klägerin zu 2) "die
versicherungstechnischen Angelegenheiten abzuwickeln" (vgl. sein
Schreiben vom 30. Dezember 1993 an die Haftpflichtversicherung, Bl.
112 d. A.), auch auf die Befugnis erstreckte, im Namen der Klägerin
zu 2) ein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten zu vereinbaren.
67 Der Kläger zu 1) hat auch keinen
weiteren Sachverhalt vorgetragen, aus dem eine sonstige Hemmung
oder sogar Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs der Klägerin
zu 2) entnommen werden könnte.
68 Zwar hätte die Haftpflichtversicherung
des Beklagten aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ein die
Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis abgeben (BGH, VersR 1964,
1200) oder durch Verhandlungen mit der Klägerin zu 2) eine Hemmung
der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB bewirken können. Es ist aber
bereits nicht dargelegt, ob auf die kurz nach dem Brand an die
Haftpflichtversicherung gerichtete Schadensmeldung von dieser
Versicherung überhaupt mit der Klägerin zu 2) oder zumindest mit
dem Kläger zu 1) als Vertreter der Klägerin zu 2)
Regulierungsverhandlungen über deren Ersatzansprüche aufgenommen
worden waren und wie lange diese gegebenenfalls gedauert haben. Der
Kläger zu 1) hat lediglich dargetan, daß er selbst sich mit
Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 an die
Haftplichtversicherung des Beklagten gewandt hat und es daraufhin
zu Regulierungsgesprächen mit ihm gekommen ist. Dagegen hat er
nicht näher vorgetragen, daß die Haftpflichtversicherung bei diesen
Gesprächen auch über die Regulierung des Ersatzanspruchs der
Klägerin zu 2) verhandelt hat. Jedenfalls endeten die
Regulierungsgespräche bereits am 15. März 1994, so daß eine etwa
zugunsten der Klägerin zu 2) eingetretene Hemmung der Verjährung
jedenfalls zu kurz gewesen wäre, um den Ablauf der Verjährung bis
zum Beginn des Mahnverfahrens gegen den Beklagten
hinauszuschieben.
69 Ein die Verjährung unterbrechendes
Anerkenntnis des Ersatzanspruchs der Klägerin zu 2) durch die
Haftpflichtversicherung des Beklagten scheidet schon deshalb aus,
weil nicht vorgetragen ist, daß die dem Kläger zu 1) mündlich
vorgeschlagene Regulierungssumme auch den der Klägerin zu 2)
entstandenen Schaden umfassen sollte. Im übrigen könnte auch nicht
ohne nähere Darlegung angenommen werden, daß der mündlich geäußerte
Regulierungsvorschlag bereits verbindlich sein sollte und zugleich
als Anerkenntnis gemeint war, da üblicherweise in solchen Fällen
bei der Versicherung noch eine abschließende interne Klärung mit
einem schriftlichen Bescheid erfolgt. Ebensowenig ist dargelegt, ob
die vorgetragenen mündlichen Erklärungen, die der Kläger zu 1) als
Anerkenntnis wertet, von entsprechend bevollmächtigten Vertretern
der Haftpflichtversicherung abgegeben worden sind, was auch bei
einem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB erforderlich wäre (vgl.
Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 208 Rdnr. 6 m.w.N.). Letztlich
kann dies jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn in dem
mündlichen Regulierungsvorschlag ein Anerkenntnis im Sinne des §
208 BGB läge, dieses nach dem Scheitern der
Regulierungsverhandlungen zwischen dem Kläger zu 1) und der
Haftpflichtversicherung keine Wirkung mehr hätte (RG, WarnRspr.
1933 Nr. 146; BGH, WM 1970, 548, 549; OLG Hamm, VersR 1982, 806;
Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 4).
70 3.
71 Die Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfah-rens beruht auf § 97. Dem Kläger zu 1) waren gemäß
§ 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auch insoweit
aufzuerlegen, als er mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat. Denn der
Kläger zu 1) hat allein aufgrund seines Vorbringens zur
Vereinbarung eines Stillhalteab-kommens mit dem Beklagten teilweise
obsiegt, das er je-doch bereits vor dem Landgericht geltend machen
konnte. Ohne dieses neue Vorbringen war das Urteil das
Land-gerichts zutreffend, da ein eventuelles Anerkenntnis der
Haftpflichtversicherung des Beklagten - wie ausge-führt - nach dem
Scheitern der Regulierungsverhandlun-gen keine Wirkungen mehr
hatte.
72 Die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens in erster Instanz obliegt dem Landgericht, da diese
Entscheidung von der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach
zuerkannten Ersatzforderung des Klägers zu 1) abhängt.
73 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
74 Streitwert für das Berufungsverfahren:
261.616,67 DM.
75 Urteilbeschwer: jeweils über 60.000,-- DM.
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