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OLG Köln v. 18.06.1996: Deckungsklage




Das OLG Köln (Urteil vom 18.06.1996 - 22 U 227/95) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
Haftpflichtversicherung

Tenor:

1 T A T B E S T A N D

2

3 Der Kläger zu 1) macht gegen den

Beklagten Ersatzan-sprüche aus einem Brandschaden geltend.

4 Der Kläger zu 1) ist Mieter einer

Werkstatthalle in B., die im Eigentum der B. L. GmbH steht. Am 17.

Mai 1991 kam es in dieser Halle zu einem Brand, bei dem größere

Schäden entstanden sind. Betroffen war auch ein

Gründe:


Fahrzeugersatzteillager der Klägerin zu 2), an die der Kläger zu 1)

den überwiegenden Teil der Halle unterver-mietet hatte und die dort

einen Handel mit Ersatzteilen für X betrieb.

5 Der Beklagte hatte am Brandtage mit

Erlaubnis des Klägers zu 1) in der Halle an einem Kraftfahrzeug

Schweißarbeiten durchgeführt, bei denen das Fahrzeug in Brand

geraten und dadurch weitere Brandschäden in der Halle entstanden

waren.

6 Der Kläger zu 1) machte anschließend

gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten Ersatzansprüche

geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 21. November 1991 an den

Kläger zu 1) ihre Eintrittspflicht ab. Der Kläger zu 1) wandte sich

in der Folgezeit wegen des Eintritts der Haftpflichtversicherung an

den Beklagten als Versicherungsnehmer und forderte ihn durch

Schreiben vom 9. Mai 1992 (Bl. 226 f. d. A.) auf, seine

Haftpflichtversicherung gerichtlich auf Versicherungsschutz in

Anspruch zu nehmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nach und

erwirkte in dem Verfahren 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG Köln

ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.

Dezember 1993, mit dem die Deckungsklage gegen sei-ne

Haftpflichtversicherung zugesprochen wurde. Der Klä-ger zu 1), der

von dem Urteil Kenntnis erhalten hatte, machte daraufhin erneut mit

Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 gegenüber der

Haftpflicht-versicherung des Beklagten Schadensersatz geltend. Am

2. Februar 1994 kam es zu einer Besichtigung des Schadens durch den

Regulierungsbeauftragten der Haft-pflichtversicherung und in der

Folgezeit zu weiteren Gesprächen über eine Schadensregulierung, die

am 15. März 1994 ergebnislos endeten.

7 Die Kläger haben zunächst im Wege des

Mahnverfahrens als Gesamtgläubiger den Beklagten auf Zahlung von

305.000,-- DM in Anspruch genommen. Der Mahnbescheid wurde am 30.

Dezember 1994 beantragt und dem Beklagten am 25. Januar 1995

zugestellt. Auf den Widerspruch des Beklagten ist vom Landgericht

Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1995 anberaumt

worden, in dem die Klage durch Versäumnisurteil gegen beide Kläger

abgewiesen worden ist, weil die Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung

nicht erschienen waren. Der Kläger zu 1) hat gegen dieses

Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Ein Einspruch der

Klägerin zu 2) ist nicht eingegangen.

8 Der Kläger zu 1) hat mit seiner

Einspruchsschrift einen Schadensersatz von insgesamt 301.616,67 DM

begehrt, der sich teilweise auf ihn selbst entstandene Schäden und

im übrigen auf Schäden des Eigentümers der Halle und der Klägerin

zu 2) bezieht.

9 Der Kläger zu 1) hat behauptet, er habe

dadurch, daß die Klägerin zu 2) wegen des Brandschadens den

Untermietzins zunächst gemindert und dann mit Schreiben vom 4.

September 1991 das Untermietverhältnis fristlos gekündigt habe,

einen Mietausfallschaden von insgesamt 82.786,67 DM erlitten.

Hinsichtlich des Sachschadens an der Halle hat der Kläger zu 1) ein

Schreiben der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 mit der Ermächtigung,

den Gebäudeschaden im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen,

vorgelegt. Der Kläger zu 1) hat diesen Schaden aufgrund eines

Gutachtens des Sachverständigen M. H. vom 10. Juni 1991 mit

63.310,-- DM zuzüglich Gutach-terkosten von 1.053,-- DM beziffert.

Ferner hat der Kläger zu 1) behauptet, die Klägerin zu 2) habe

durch den Brand einen Schaden von insgesamt 154.467,-- DM

er-litten, nämlich 3.000,-- DM durch die Zerstörung einer ihr

gehörenden Kfz.-Bühne und 151.467,-- DM durch To-talverlust ihres

Ersatzteillagers. Er hat insoweit eine schriftliche Vereinbarung

mit der Klägerin zu 2) vom 29. Januar 1995 zu den Akten gereicht,

in der die Klä-gerin zu 2) ihm ihre Ansprüche aus dem Brandschaden

vom 17. Mai 1991 abgetreten hat.

10 Auf den Hinweis des Beklagten, daß der

Feuerversiche-rer der B. L. GmbH dieser bereits einen Betrag von

40.000,-- DM auf den Gebäudeschaden durch Scheck vom 2. Dezember

1992 gezahlt habe, hat der Kläger zu 1) seine Klage in der letzten

mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Höhe von 40.000,-- DM

zurückgenommen und entsprechend dieser Teilrücknahme beantragt,

11

12

13 unter Aufhebung des Versäumnisurteils

vom 28. Juni 1995 - Aktenzeichen: 7 0 95/95 - Landgericht Bonn -

den Beklagten zu verurtei-len, an ihn 261.616,67 DM nebst 4 %

Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15

16

17 das Versäumnisurteil

aufrechtzuerhalten.

18 Der Beklagte hat die Einrede der

Verjährung erhoben und im übrigen die geltend gemachten

Ersatzansprüche der Höhe nach bestritten und behauptet, der

Gebäudeschaden der B. L. GmbH sei durch die Versicherungszahlung

von 40.000,-- DM insgesamt reguliert worden.

19 Der Kläger zu 1) hat sich gegenüber der

Einrede der Verjährung auf die Verjährung unterbrechende und

hem-mende Maßnahmen berufen.

20 Durch Urteil vom 2. November 1995, auf

das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das

aufrechterhalten. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, daß

die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des

Mahnverfahrens gegen den Beklagten bereits abgelaufen gewesen sei.

Ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis der

Haftpflichtversicherung des Beklagten sei nicht schlüssig

vorgetragen. Die von dem Kläger zu 1) erwähnten

Regulierungsverhandlungen könnten nicht als Anerkenntnis im Sinne

des § 208 BGB von seiten der Haftpflichtversicherung gewertet

werden, da derartige Verhandlungen in der Regel unter

Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte geführt

würden, so daß die hierbei abgegebenen Erklärungen nach dem

Scheitern der Gespräche keine Wirkung mehr hätten. Soweit sich der

Kläger zu 1) auf eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB

berufe, könne lediglich von einer Hemmung von 49 Tagen ausgegangen

werden, die aber nicht ausreiche, um die zeitliche Lücke bis zur

Einleitung des Mahnverfahrens zu schließen.

21 Der Kläger zu 1) hat gegen das ihm am

9. November 1995 zugestellte Urteil am 11. Dezember 1995 (Montag)

Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach entsprechender

Fristverlängerung mit einem am 11. März 1996 eingegangenen

Schriftsatz begründet.

22 Der Kläger zu 1) wiederholt und ergänzt

sein Vorbringen vor dem Landgericht. Er ist der Auffassung, daß die

geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei Einleitung des

Mahnverfahrens gegen den Beklagten noch nicht verjährt gewesen

seien, und trägt insoweit ergänzend vor, der Lauf der Verjährung

sei für die Dauer des von dem Beklagten gegen seine

Haftpflichtversicherung geführten Deckungsprozesses gehemmt

gewesen, weil zwischen den Parteien eine Absprache bestanden habe,

den Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) bis zur Klärung der

Frage der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung einstweilen

nicht geltend zu machen. Der Kläger zu 1) beruft sich insoweit auf

sein Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten, das er erstmals in

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt und verlesen

hat.

23 Der Kläger zu 1) beantragt,

24

25

26 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen;

27

28

29 Sicherheit auch durch Bürgschaft einer

deut-schen Großbank, Genossenschaftsbank oder öf-fentlichen

Sparkasse leisten zu können.

30 Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung kostenpflichtig zurückzu-

32

33

34

35 weisen;

36

ihm zu gstatten, Sicherheit auch durch

37

38

39

40 die Bürgschaft einer deutschen

Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

41 Der Beklagte tritt der Berufung

entgegen und trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines

bisherigen Vorbringens vor, daß zwischen den Parteien kein "pactum

de non petendo" vereinbart worden sei. Er habe gegenüber dem Kläger

zu 1) keinen Zweifel daran gelassen, daß er persönlich zur Zahlung

weder bereit noch in der Lage sei. Weitere Erklärungen habe er

nicht abgegeben. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr ohne sein

Dazutun entschieden, seine vermeintlichen Ansprüche nicht

einzuklagen, bevor die Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers

festgestanden habe.

42 Wegen der weiteren Einzelheiten des

Parteivorbringens wird auch die gewechselten Schriftsätze und auf

die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die zur

Information beigezogenen Akten 10 0 268/92 LG Bonn = 5 U 237/92 OLG

Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

43 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D

E

44 Die form- und fristgerecht eingelegte

und auch im übrigen zulässige Berufung hat in der Sache insoweit

Erfolg, als der Anspruch des Klägers zu 1) auf Ersatz seiner

eigenen Schäden dem Grunde nach zuzusprechen war.

45 1.

46 Der Kläger zu 1) kann von dem Beklagten

gemäß § 823 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den

Brand in der Werkstatthalle entstanden ist.

47 a)

48 Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1

BGB sind erfüllt. Der Beklagte hat mit seinen Schweißarbeiten den

Brand in der Halle verursacht und damit den Besitz des Klägers zu

1) an dem Gebäude beeinträchtigt. Der Besitz gehört zu den in § 823

Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern. Soweit der Kläger zu 1) einen

Teil der Halle an die Klägerin zu 2) vermietet hatte, war auch sein

mittelbarer Besitz durch § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten

geschützt (BGHZ 32, 194, 204 f.; MK-Mertens, BGB, 2. Aufl., § 823

Rdnr. 126).

49 Nach den Umständen bestehen keine

Zweifel, daß der Beklagte den Brand fahrlässig verursacht hat.

Gerät bei Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug dieses Fahrzeug in

Brand, so läßt dies regelmäßig den Schluß zu, daß die

Schweißarbeiten nicht mit den erforderlichen

Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat

den Vorwurf der Fahrlässigkeit auch weder bestritten noch Umstände

vorgetragen, die gegen eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten

sprechen würden.

50 b)

51 Der Schadensersatzanspruch des Klägers

zu 1) ist nicht verjährt, da die hierfür geltende dreijährige

Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einleitung des Mahnverfahrens

Ende Dezember 1994 noch nicht abgelaufen war. Zwar hatte die

Verjährungsfrist unmittelbar nach dem Schadensereignis vom 17. Mai

1991 mit der Kenntnis des Klägers zu 1) von dem Schaden und der

Person des Ersatzpflichtigen begonnen (§ 852 Abs. 1 BGB) und wäre

an sich in der zweiten Maihälfte 1994 abgelaufen. Sie war aber

gemäß § 202 BGB aufgrund einer Stillhalteabrede (pactum de non

petendo) zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten für etwa

neunzehn Monate gehemmt und damit zu Beginn des Mahnverfahrens

gegen den Beklagten noch nicht beendet.

52 Ein pactum de non petendo kann zwischen

den Parteien auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten

zustandekommen, wenn der Wille beider Seiten erkennbar ist, daß der

Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll.

Dementsprechend kann eine Stillhalteabrede nach den Umständen zu

bejahen sein, wenn nach dem Willen der Parteien zunächst der

Ausgang eines Vorprozesses abgewartet werden soll (BGH, NJW 1993,

1320, 1323 unter V.). Im vorliegenden Fall waren der Kläger zu 1)

und der Beklagte nach den Umständen im Mai 1992 übereingekommen,

daß der Beklagte bis zur Entscheidung seines Deckungsprozesses

gegen die Haftpflichtversicherung nicht in Anspruch genommen werden

sollte.

53 Allerdings hatte der Kläger zu 1) diese

erstmals in seiner Berufungsbegründung erwähnte Übereinkunft

zu-nächst nur pauschal vorgetragen und eine entsprechende

Willensäußerung der Parteien nicht substantiiert. Die erforderliche

nähere Darlegung ist erst in der mündli-chen Verhandlung auf den

Hinweis des Senats durch Vor-lage und Verlesung des Schreibens des

Klägers zu 1) an den Beklagten vom 9. Mai 1992 (Bl. 226, 227 d. A.)

er-folgt.

54 In diesem Schreiben hat der Kläger zu

1) den Beklagten zur Erhebung der Deckungsklage gegen dessen

Haftpflichtversicherer gedrängt und ihn aufgefordert, dafür zu

sorgen, "das Ihnen Versicherungsschutz zugesprochen wird,

anderenfalls ich Sie persönlich haftbar machen muß". Darin lag zwar

kein ausdrückliches Angebot zu einem Stillhalteabkommen; jedoch

wurde aus dem Schreiben für den Beklagten deutlich, daß der Kläger

zu 1) ihn im Fall einer Klage gegen die Haftpflichtversicherung für

die Dauer des Deckungsprozesses nicht in Anspruch nehmen und ihm

folglich ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht einräumen

wollte. Hierauf ist der Beklagte eingegangen und hat bereits wenige

Tage nach Erhalt des Schreibens vom 9. Mai 1992 die geforderte

Deckungsklage eingereicht und den Kläger zu 1) in der Folgezeit

über Verlauf und Ausgang dieses Prozesses unterrichten lassen.

Damit war zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten eine

Willenseinigung über ein pactum de non petendo zustandegekommen.

Dies wird auch durch ihr anschließendes Verhalten bestätigt, wonach

der Kläger zu 1) alle juristischen Maßnahmen gegen den Beklagten

während der Dauer des Deckungsprozesses zurückstellte und der

Beklagte ihn fortlaufend über den Deckungsprozeß unterrichtete. Der

Lauf der Verjährungsfrist war folglich von Ende Mai 1992 bis zum

rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens Ende Dezember 1993 gehemmt,

so daß die dreijährige Verjährungsfrist bei Einleitung des

Mahnverfahrens noch nicht abgelaufen war.

55 c)

56 Da nach allem der

Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) dem Grunde nach besteht

und infolge des Brandschadens von einem gewissen Mietausfall des

Klägers zu 1) bei seiner Untervermietung der Halle ausgegangen

werden kann, ist ein Grundurteil nach § 304 ZPO angemessen.

Hinsichtlich der Höhe des dem Kläger zu 1) entstandenen Schadens

ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. Um den Parteien

auch insoweit zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten, ist es

sachgerecht, die Sache insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur

weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

zurückzuverweisen.

57 2.

58 Die übrige Klageforderung des Klägers

zu 1), mit der er ausschließlich den Ersatz des Schadens Dritter,

nämlich der Eigentümerin der Halle und - aus abgetretenem Recht -

der Klägerin zu 2) geltend macht, war abzuweisen.

59 a)

60 Soweit der Kläger zu 1) aufgrund einer

entsprechenden Ermächtigung der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 deren

Ersatzanspruch gegen den Beklagten geltend macht, ist seine Klage

zwar zulässig, weil der Kläger zu 1) auch selbst von der B. L. GmbH

für deren Brandschaden haft-bar gemacht wird und er daher ein

rechtsschutzwürdiges Interesse hat, die fremde Forderung

einzuklagen. Die Klage ist aber insoweit unbegründet, da die B. L.

GmbH keinen Ersatzanspruch gegen den Beklagten mehr erheben

kann.

61 Gegenüber diesem Ersatzanspruch kommt

bereits der Ein-wand der Erfüllung in Betracht (§ 362 BGB). Denn

die B. L. GmbH hat in der von ihr unterzeichneten Schaden- und

Entschädigungsberechnung ihres Feuerversicherers vom 10. September

1992 (Bl. 91, 92 d. A.) ausdrücklich er-klärt, daß sie die

ermittelte Schadenshöhe zum Zeitwert von 35.210,-- DM und zum

Neuwert von 40.000,-- DM vor-behaltslos als richtig und für sie

verbindlich anerken-ne. Dies deutet auf einen vollständigen

Ausgleich des Schadens der B. L. GmbH durch die

Versicherungsleistung von 40.000,-- DM hin. Daß der

Halleneigentümerin ein darüber hinausgehender Schaden entstanden

sein könnte, hat der Kläger zu 1) lediglich pauschal behauptet,

je-doch nicht in zulässiger Weise substantiiert und

nach-vollziehbar dargelegt.

62 Jedenfalls wäre aber ein eventuell noch

offener Ersatz-anspruch der B. L. GmbH bereits vor Beginn des

Mahnver-fahrens gegen den Beklagten verjährt gewesen. Da sich ihr

Ersatzanspruch ebenfalls nur aus § 823 BGB ergab, galt auch hierfür

die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB. Diese

Verjährungsfrist begann spätestens Ende Mai 1991, da davon

auszugehen ist, daß die Eigentümerin und Vermieterin der Halle

jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt von dem Brandschaden und der

Person des Schadensverursachers Kenntnis erhalten hatte. Die

Verjährungsfrist lief damit spätestens Ende Mai 1994 ab. Umstände,

aus denen sich eine Hemmung oder Unter-brechung der Verjährung des

Anspruchs der Eigentümerin ergeben könnte, hat der Kläger zu 1)

nicht vorgetragen. Sein Schreiben vom 9. Mai 1992 mit dem Angebot

eines pactum de non petendo an den Beklagten bezog sich mangels

abweichender Äußerungen nur auf seinen eigenen

Schadensersatzanspruch. Denn der Kläger zu 1) hat darin weder eine

Erklärung im Namen der B. L. GmbH abgegeben noch vorgetragen, zum

Abschluß eines Stillhalteabkom-mens auch für die Halleneigentümerin

bevollmächtigt gewesen zu sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben

der B. L. GmbH vom 11. Juli 1995 enthält lediglich eine

Er-mächtigung, deren Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen,

und datiert zudem zu einem viel späteren Zeit-punkt, als die

Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

63 b)

64 Auch soweit der Kläger zu 1) einen ihm

abgetretenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) geltend

macht, ist seine Klage unbegründet, da ein solcher Anspruch im

Zeitpunkt der Abtretungsabrede vom 29. Januar 1995 bereits verjährt

war und der Beklagte diese Verjährungseinrede gemäß § 404 BGB auch

dem Kläger zu 1) als Abtretungsempfänger entgegenhalten kann.

65 Da auch für den Anspruch der Klägerin

zu 2) aus § 823 BGB die dreijährige Verjährungsfrist gilt und davon

auszugehen ist, daß sie als Untermieterin eines Teils der Halle

ebenso rasch wie der Kläger zu 1) von dem Schaden und der Person

des Ersatzpflichtigen erfahren hatte, lief die Verjährungsfrist für

ihren Anspruch in der zweiten Maihälfte 1994 ab.

66 Der Kläger zu 1) hat nichts dafür

vorgetragen, daß er sein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten

zugleich im Namen und in Vollmacht der Klägerin zu 2) geschlossen

hat. In seinem Schreiben vom 9. Mai 1992 an den Beklagten ist weder

ausdrücklich noch schlüssig von den Ansprüchen der Klägerin zu 2)

die Rede. Im übrigen hat der Kläger zu 1) auch nicht behauptet, daß

sich eine ihm erteilte Vollmacht, für die Klägerin zu 2) "die

versicherungstechnischen Angelegenheiten abzuwickeln" (vgl. sein

Schreiben vom 30. Dezember 1993 an die Haftpflichtversicherung, Bl.

112 d. A.), auch auf die Befugnis erstreckte, im Namen der Klägerin

zu 2) ein Stillhalteabkommen mit dem Beklagten zu vereinbaren.

67 Der Kläger zu 1) hat auch keinen

weiteren Sachverhalt vorgetragen, aus dem eine sonstige Hemmung

oder sogar Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs der Klägerin

zu 2) entnommen werden könnte.

68 Zwar hätte die Haftpflichtversicherung

des Beklagten aufgrund ihrer Regulierungsvollmacht ein die

Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis abgeben (BGH, VersR 1964,

1200) oder durch Verhandlungen mit der Klägerin zu 2) eine Hemmung

der Verjährung gemäß § 852 Abs. 2 BGB bewirken können. Es ist aber

bereits nicht dargelegt, ob auf die kurz nach dem Brand an die

Haftpflichtversicherung gerichtete Schadensmeldung von dieser

Versicherung überhaupt mit der Klägerin zu 2) oder zumindest mit

dem Kläger zu 1) als Vertreter der Klägerin zu 2)

Regulierungsverhandlungen über deren Ersatzansprüche aufgenommen

worden waren und wie lange diese gegebenenfalls gedauert haben. Der

Kläger zu 1) hat lediglich dargetan, daß er selbst sich mit

Schreiben vom 30. Dezember 1993 und 26. Januar 1994 an die

Haftplichtversicherung des Beklagten gewandt hat und es daraufhin

zu Regulierungsgesprächen mit ihm gekommen ist. Dagegen hat er

nicht näher vorgetragen, daß die Haftpflichtversicherung bei diesen

Gesprächen auch über die Regulierung des Ersatzanspruchs der

Klägerin zu 2) verhandelt hat. Jedenfalls endeten die

Regulierungsgespräche bereits am 15. März 1994, so daß eine etwa

zugunsten der Klägerin zu 2) eingetretene Hemmung der Verjährung

jedenfalls zu kurz gewesen wäre, um den Ablauf der Verjährung bis

zum Beginn des Mahnverfahrens gegen den Beklagten

hinauszuschieben.

69 Ein die Verjährung unterbrechendes

Anerkenntnis des Ersatzanspruchs der Klägerin zu 2) durch die

Haftpflichtversicherung des Beklagten scheidet schon deshalb aus,

weil nicht vorgetragen ist, daß die dem Kläger zu 1) mündlich

vorgeschlagene Regulierungssumme auch den der Klägerin zu 2)

entstandenen Schaden umfassen sollte. Im übrigen könnte auch nicht

ohne nähere Darlegung angenommen werden, daß der mündlich geäußerte

Regulierungsvorschlag bereits verbindlich sein sollte und zugleich

als Anerkenntnis gemeint war, da üblicherweise in solchen Fällen

bei der Versicherung noch eine abschließende interne Klärung mit

einem schriftlichen Bescheid erfolgt. Ebensowenig ist dargelegt, ob

die vorgetragenen mündlichen Erklärungen, die der Kläger zu 1) als

Anerkenntnis wertet, von entsprechend bevollmächtigten Vertretern

der Haftpflichtversicherung abgegeben worden sind, was auch bei

einem Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB erforderlich wäre (vgl.

Palandt-Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 208 Rdnr. 6 m.w.N.). Letztlich

kann dies jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn in dem

mündlichen Regulierungsvorschlag ein Anerkenntnis im Sinne des §

208 BGB läge, dieses nach dem Scheitern der

Regulierungsverhandlungen zwischen dem Kläger zu 1) und der

Haftpflichtversicherung keine Wirkung mehr hätte (RG, WarnRspr.

1933 Nr. 146; BGH, WM 1970, 548, 549; OLG Hamm, VersR 1982, 806;

Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdnr. 4).

70 3.

71 Die Entscheidung über die Kosten des

Berufungsverfah-rens beruht auf § 97. Dem Kläger zu 1) waren gemäß

§ 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auch insoweit

aufzuerlegen, als er mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat. Denn der

Kläger zu 1) hat allein aufgrund seines Vorbringens zur

Vereinbarung eines Stillhalteab-kommens mit dem Beklagten teilweise

obsiegt, das er je-doch bereits vor dem Landgericht geltend machen

konnte. Ohne dieses neue Vorbringen war das Urteil das

Land-gerichts zutreffend, da ein eventuelles Anerkenntnis der

Haftpflichtversicherung des Beklagten - wie ausge-führt - nach dem

Scheitern der Regulierungsverhandlun-gen keine Wirkungen mehr

hatte.

72 Die Entscheidung über die Kosten des

Verfahrens in erster Instanz obliegt dem Landgericht, da diese

Entscheidung von der Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach

zuerkannten Ersatzforderung des Klägers zu 1) abhängt.

73 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

74 Streitwert für das Berufungsverfahren:

261.616,67 DM.

75 Urteilbeschwer: jeweils über 60.000,-- DM.

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