Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.06.1996: LZA
Das OLG Köln (Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der
Sache selbst Erfolg.
3 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des
Schadensereignisses vom 23.07.1994 aus der für sein Fahrzeug
Peugeot 605, amtliches Kennzeichen , bestehenden Kaskoversicherung
Entschädigung zu leisten.
4 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht
Gründe:
gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht frei. Es steht nicht zur
Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger den Verkehrsunfall, bei
dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt
hat.
5 Allerdings ist der Unfall dadurch verursacht worden, daß der
Kläger, wie er selbst nicht mehr in Abrede stellt, an der
Unfallkreuzung das für ihn maßgebliche Rotlicht der Verkehrsampel
mißachtet hat. Es trifft sodann auch zu, wovon das Landgericht zu
Recht ausgegangen ist, daß die Mißachtung des Rotlichts nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, im
allgemeinen objektiv grob fahrlässig ist und in subjektiver
Hinsicht ein schlechthin unentschuldbares Verhalten im
Straßenverkehr darstellt (vgl. BGH VersR 1992, 1085 = r + s 1992,
292; Senat r + s 1992, 7). Etwas anderes kann aber im Einzelfall
gelten, wenn besondere Umstände den objektiv groben Verkehrsverstoß
in einem milderen Lichte erscheinen lassen und das Verdikt des
schlechthin unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigen. So
liegt der Fall hier.
6 Der Kläger hatte bereits an der Unfallstelle der Polizei
erklärt, er sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren
(Bl. 2 der Beiakte), und dies nochmals in der schriftlichen
Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft bekräftigt (Bl. 31/32
der Beiakte). Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im
Schriftsatz vom 14.06.1995 vortragen lassen, er sei der Meinung
gewesen, daß die Lichtzeichenanlage für ihn grün gezeigt habe (Bl.
37 d.A.). Soweit der Irrtum des Klägers über das Grünlicht seiner
Ampel im ersten Rechtszug in den Schriftsätzen seines
Bevollmächtigten auf das "Entgegenstehen des Sonnenlichts", das ihn
geblendet habe, zurückgeführt wird, handelt es sich allerdings ohne
jeden Zweifel um ein Mißverständnis. Wie der Ermittlungsakte und
der Verkehrsunfallskizze der Polizei klar zu entnehmen war, stand
die Sonne zur Unfallzeit im Rücken des Klägers und schien auf die
Ampelanlage. Dies ist auch durch die Aussage der damals hinter dem
Kläger fahrenden Zeugin S. belegt, die sich im Ermittlungsverfahren
wie folgt geäußert hat (Bl. 18 R der Beiakte): "Da um diese
Tages-/Jahreszeit die Sonne voll in die Ampel scheint und diese,
wie ich aus Erfahrung weiß, somit sehr schlecht zu sehen ist,
achtete ich besonders auf die LZA, die auch auf "rot" umsprang."
Angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse ist es durchaus
nachvollziehbar, daß der Kläger irrtümlich meinte, seine Ampel
zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf
eine Verkehrsampel fällt, hat es tatsächlich bisweilen den
Eindruck, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl es in
Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch an
Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten, wo man dem Irrtum
unterliegt, das Fahrzeug fahre mit Licht. Da es zur Unfallzeit noch
relativ früh am Morgen war (9.45 Uhr Sommerzeit) und es zu den
genannten Lichteffekten erfahrungsgemäß gerade dann kommt, wenn die
Sonne niedrig steht, kann es durchaus sein, daß der Kläger sich in
der Tat hinsichtlich des Ampellichts täuschen ließ, zumal er damals
auch noch nach einem Straßenschild Ausschau hielt. Auch dies hat
die Zeugin S. bestätigt, die bekundet hat, es habe für sie den
Anschein gehabt, als ob der vor ihr befindliche Fahrer eine
bestimmte Straße suchte (Bl. 18 R und Bl. 57 R der Beiakte).
7 Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Klägers, er habe
Grünlicht gesehen, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß
der Kläger aufgrund des Sonnenlichts überhaupt kein Ampellicht
ausmachen konnte und praktisch blind in die Kreuzung hineingefahren
ist. Ein solches Verhalten, bei dem bewußt in Kauf genommen wird,
daß die Ampel auch rot haben könnte, wäre allerdings auch in
subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Die irrtümliche
Annahme, die Ampel zeige grün, rechtfertigt demgegenüber unter den
hier obwaltenden Umständen nach Meinung des Senats doch eine etwas
mildere Beurteilung und verdient noch nicht den Vorwurf des
schlechthin unentschuldbaren, leichtsinnigen
Verkehrsverhaltens.
8 Die Beklagte war nach alledem zur Erbringung der der Höhe nach
unstreitigen Entschädigungsleistung zu verurteilen. Der
Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 284, 286 BGB gleichfalls
begründet.
9 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.
1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Beklagte: 17.159,08 DM.
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