Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 04.06.1996: LZA




Das OLG Köln (Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat auch in der

Sache selbst Erfolg.

3 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen des

Schadensereignisses vom 23.07.1994 aus der für sein Fahrzeug

Peugeot 605, amtliches Kennzeichen , bestehenden Kaskoversicherung

Entschädigung zu leisten.

4 Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht

Gründe:


gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht frei. Es steht nicht zur

Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger den Verkehrsunfall, bei

dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, grob fahrlässig herbeigeführt

hat.

5 Allerdings ist der Unfall dadurch verursacht worden, daß der

Kläger, wie er selbst nicht mehr in Abrede stellt, an der

Unfallkreuzung das für ihn maßgebliche Rotlicht der Verkehrsampel

mißachtet hat. Es trifft sodann auch zu, wovon das Landgericht zu

Recht ausgegangen ist, daß die Mißachtung des Rotlichts nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, im

allgemeinen objektiv grob fahrlässig ist und in subjektiver

Hinsicht ein schlechthin unentschuldbares Verhalten im

Straßenverkehr darstellt (vgl. BGH VersR 1992, 1085 = r + s 1992,

292; Senat r + s 1992, 7). Etwas anderes kann aber im Einzelfall

gelten, wenn besondere Umstände den objektiv groben Verkehrsverstoß

in einem milderen Lichte erscheinen lassen und das Verdikt des

schlechthin unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigen. So

liegt der Fall hier.

6 Der Kläger hatte bereits an der Unfallstelle der Polizei

erklärt, er sei bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren

(Bl. 2 der Beiakte), und dies nochmals in der schriftlichen

Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft bekräftigt (Bl. 31/32

der Beiakte). Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im

Schriftsatz vom 14.06.1995 vortragen lassen, er sei der Meinung

gewesen, daß die Lichtzeichenanlage für ihn grün gezeigt habe (Bl.

37 d.A.). Soweit der Irrtum des Klägers über das Grünlicht seiner

Ampel im ersten Rechtszug in den Schriftsätzen seines

Bevollmächtigten auf das "Entgegenstehen des Sonnenlichts", das ihn

geblendet habe, zurückgeführt wird, handelt es sich allerdings ohne

jeden Zweifel um ein Mißverständnis. Wie der Ermittlungsakte und

der Verkehrsunfallskizze der Polizei klar zu entnehmen war, stand

die Sonne zur Unfallzeit im Rücken des Klägers und schien auf die

Ampelanlage. Dies ist auch durch die Aussage der damals hinter dem

Kläger fahrenden Zeugin S. belegt, die sich im Ermittlungsverfahren

wie folgt geäußert hat (Bl. 18 R der Beiakte): "Da um diese

Tages-/Jahreszeit die Sonne voll in die Ampel scheint und diese,

wie ich aus Erfahrung weiß, somit sehr schlecht zu sehen ist,

achtete ich besonders auf die LZA, die auch auf "rot" umsprang."

Angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse ist es durchaus

nachvollziehbar, daß der Kläger irrtümlich meinte, seine Ampel

zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf

eine Verkehrsampel fällt, hat es tatsächlich bisweilen den

Eindruck, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl es in

Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch an

Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten, wo man dem Irrtum

unterliegt, das Fahrzeug fahre mit Licht. Da es zur Unfallzeit noch

relativ früh am Morgen war (9.45 Uhr Sommerzeit) und es zu den

genannten Lichteffekten erfahrungsgemäß gerade dann kommt, wenn die

Sonne niedrig steht, kann es durchaus sein, daß der Kläger sich in

der Tat hinsichtlich des Ampellichts täuschen ließ, zumal er damals

auch noch nach einem Straßenschild Ausschau hielt. Auch dies hat

die Zeugin S. bestätigt, die bekundet hat, es habe für sie den

Anschein gehabt, als ob der vor ihr befindliche Fahrer eine

bestimmte Straße suchte (Bl. 18 R und Bl. 57 R der Beiakte).

7 Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Klägers, er habe

Grünlicht gesehen, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß

der Kläger aufgrund des Sonnenlichts überhaupt kein Ampellicht

ausmachen konnte und praktisch blind in die Kreuzung hineingefahren

ist. Ein solches Verhalten, bei dem bewußt in Kauf genommen wird,

daß die Ampel auch rot haben könnte, wäre allerdings auch in

subjektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen. Die irrtümliche

Annahme, die Ampel zeige grün, rechtfertigt demgegenüber unter den

hier obwaltenden Umständen nach Meinung des Senats doch eine etwas

mildere Beurteilung und verdient noch nicht den Vorwurf des

schlechthin unentschuldbaren, leichtsinnigen

Verkehrsverhaltens.

8 Die Beklagte war nach alledem zur Erbringung der der Höhe nach

unstreitigen Entschädigungsleistung zu verurteilen. Der

Zinsanspruch des Klägers ist gemäß §§ 284, 286 BGB gleichfalls

begründet.

9 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.

1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

10 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte: 17.159,08 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum