Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.05.1996: Nötigung
Das OLG Köln (Beschluss vom 28.05.1996 - Ss 439/96) hat entschieden:
Siehe auch
Einlassungen des Angeklagten
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten A. wegen vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Landgericht hat
die Berufung des Angeklagten A. mit der Maßgabe verworfen, daß er
wegen versuchter Nötigung (§§ 240, 22, 23 StGB) mit einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60,00 DM belegt worden ist.
3 Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 6. Oktober 1994
Gründe:
gegen 15.00 Uhr auf dem Gebiet der Stadt B. die Bundesautobahn A..
in Richtung K.. Auf derselben Spur folgte ihm in Überholabsicht der
frühere Mitangeklagte S.. Dieser verkürzte den Abstand zum Wagen
des Angeklagten A. auf weniger als 10 m bei einer Geschwindigkeit
von 170 bis 180 km/h. Um S. zu bedeuten, daß er mehr Abstand halten
solle, hob der Angeklagte A. zwei Finger der Hand und tippte kurz
auf das Bremspedal. Dadurch leuchtete das Bremslicht auf, ohne daß
der Wagen nennenswert abgebremst wurde. S., der ein Bremsmanöver
erwartete, riß das Fahrzeug in Panik nach rechts, kam ins
Schleudern und geriet gegen die Leitplanke, wo der Pkw sich drehte.
Verletzt wurde niemand, jedoch entstand am Wagen des S. ein
Sachschaden in Höhe von etwa 10.000,00 DM.
4 Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten A. als
versuchte Nötigung gewertet. Durch das Antippen des Bremspedals
habe er S. zwingen wollen, sich "zurückfallen" zu lassen und einen
größeren Abstand einzuhalten. Da S. nicht entsprechend der
Erwartung des Angeklagten A. reagiert habe, komme nur ein Versuch
in Betracht. In einer solchen Situation das Bremspedal anzutippen,
um sich den Drängler "vom Hals zu halten", sei verwerflich im Sinne
von § 240 Abs. 2 StGB.
5 Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten A. mit der
Sachrüge.
6 Das Rechtsmittel hat Erfolg.
7 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, der Angeklagte
freizusprechen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt ein
strafbares Verhalten des Angeklagten nach den Feststellungen nicht
vor.
8 Zu Unrecht hat das Landgericht ihn der versuchten Nötigung für
schuldig befunden. Nach § 240 Abs. 1 StGB nötigt, wer einen anderen
mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt. Rechtswidrig ist die
Tat, wenn Gewaltanwendung oder Drohung im Verhältnis zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich einzustufen ist (§ 240 Abs. 2
StGB).
9 Nötigung in Form der Gewaltanwendung kann bei mißbräuchlichem
Einsatz eines Kraftfahrzeugs im fließenden Verkehr durch
behindernde oder bedrängende Fahrweise begangen werden, sofern
diese geeignet ist, einen besonnenen Autofahrer in Sorge und Furcht
zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer)
Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen
(vgl. OLG Köln VRS 67, 224; SenE vom 28.09.1993 - Ss 363/93 -;
Dreher/Tröndle, StGB, 47. Auflage, § 240 Rn. 28 m.w.N.). An diesen
Grundsätzen hat sich durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Gewalt bei Sitzblockaden (NJW 1995,
1141 = NStZ 1995, 275) nichts geändert (vgl. BGH NZV 1995, 325;
Senat NZV 1995, 405; Urteil vom 12. September 1995 - Ss 320/95 -;
OLG Stuttgart, NJW 1995, 2647). Hiernach kann das vordere von zwei
hintereinander fahrenden Kraftfahrzeugen das nachfolgende
insbesondere durch Schneiden, Blockieren oder "Ausbremsen" nötigen
(vgl. Dreher-Tröndle a.a.O.).
10 Daß der Angeklagte A. den ihm folgenden, von S. gelenkten Pkw
beim Ausscheren auf die Überholspur "geschnitten" habe, konnte
nicht festgestellt werden.
11 Das Verbleiben auf der Überholspur der Autobahn vor einem
schnelleren Nachfolgefahrzeug, dem dadurch das Überholen unmöglich
gemacht wird, erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig nur unter
besonderen Umständen bei schikanöser Behinderung (vgl. BGH St. 18,
389; Senat bei Janiszewski NStZ 1989, 258; OLG Düsseldorf NJW 1989,
51; OLG Hamm VRS 57, 347; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Auflage,
§ 240 Rn. 24 m.w.N.). Solche Umstände sind hier jedoch nicht
festgestellt. Eine schikanöse Fahrweise scheidet namentlich dann
aus, wenn das blockierende Fahrzeug - wie im vorliegenden Fall -
eine hohe Eigengeschwindigkeit hat (vgl. OLG Frankfurt VRS 51,
436). Dazu ist im Urteil dargelegt, die Geschwindigkeit des
Angeklagten A. habe mindestens 170 km/h betragen, und er sei selbst
dabei gewesen, andere Fahrzeuge, die sich auf der rechten Spur
befanden, zu überholen. Bei diesen Gegebenheiten ist für die
Annahme, er habe die Überholspur aus Schikane blockiert, um S. am
Überholen zu hindern, kein Raum.
12 Das willkürliche Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit mit dem
Ziel, den nachfolgenden Fahrzeugführer zu einer Vollbremsung zu
zwingen, erfüllt regelmäßig sowohl den Tatbestand der Nötigung als
auch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b
StGB (vgl. SenE a.a.O. so wie SenE vom 20. April 1990 - Ss 125/90
-; OLG Düsseldorf VRS 82, 121; 77, 280; NZV 1989, 441; bei
Janiszewski NStZ 1987, 401). Hiervon ging noch die Anklageschrift
aus. Das Berufungsgericht hat jedoch gerade kein Abremsen des
Fahrzeugs durch den Angeklagten festgestellt, sondern nur ein
kurzes Antippen des Bremspedals, was lediglich zum Aufleuchten der
Bremslichter führte, nicht aber zu einer Verlangsamung des
Fahrzeugs. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten A. davon
auszugehen, daß dieses Antippen des Bremspedals lediglich dem Zweck
diente, die Aufmerksamkeit des viel zu dicht aufgerückten (und
deshalb wegen versuchter Nötigung verurteilten) Fahrzeugsführers S.
zu erregen und ihm durch diese Demonstration die Gefährlichkeit
seines Verhaltens zu signalisieren. Ob ein derartiger Gebrauch des
Bremslichts als Warnzeichen grundsätzlich erlaubt (so: OLG
Karlsruhe NZV 1991, 234) oder wegen seiner objektiven
Gefährlichkeit verkehrswidrig ist, weil damit beim nachfolgenden
Fahrer Panikreaktionen oder Notbremsungen ausgelöst werden können
(so: OLG Köln VersR 1982, 558, 559), bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Selbst wenn das Aufleuchtenlassen des Bremslichts als
verkehrswidriges Warnzeichen angesehen werden müßte, liegt darin
gleichwohl keine dem starken Abbremsen des Fahrzeugs
gleichzusetzende Nötigungshandlung. Denn das gebremste Fahrzeug
blockiert den nachfolgenden mechanisch in gefahrenträchtiger Weise
und wird deshalb nicht nur als seelischer, sondern auch als
körperlicher Zwang empfunden. Die Wirkung des kurz aufleuchtenden
Bremslichts erschöpft sich dagegen allein in einer psychischen
Zwangswirkung, welche die Schwelle zur Gewaltanwendung noch nicht
überschreitet (vgl. BVerfG a.a.O.). Auch im umgekehrten Fall der
Nötigung durch bedrängendes Auffahren unter gleichzeitiger Abgabe
von Schall- und/oder Lichtzeichen liegt die Gewaltanwendung nicht
in diesen Signalen, sondern im Einsatz des Fahrzeugs. Durch die
Betätigung von Hupe oder Lichthupe wird die vom Fahrzeug ausgehende
körperliche Zwangswirkung lediglich gesteigert.
13 Ebensowenig stellt das Aufleuchtenlassen der Bremslichter sich
als Nötigung in Form der Drohung mit einem empfindlichen Übel dar.
Ob bei Vorgängen im fließenden Verkehr als Nötigungsmittel
grundsätzlich nur Gewaltanwendung durch die bereits ausgeübte
Fahrweise in Betracht kommt (vgl. Senat VRS 83, 339), kann
dahinstehen. Selbst wenn daneben die Drohungsalternative nicht
ausgeschlossen wäre, fehlt es an hinreichenden Feststellungen dazu,
daß der Angeklagte A. durch das Aufleuchtenlassen der Bremslichter
ein reales Bremsmanöver ernsthaft androhen wollte, falls der
nachfolgende Pkw den zu geringen Abstand beibehalte. Eine solche
Drohung liegt überdies fern, weil sich der Angeklagte A. damit vor
allem selbst gefährdet hätte.
14 Hiernach entfällt bereits der Tatbestand der Nötigung. Die
Frage, ob das Verhalten des Angeklagten A. wegen der bedrängenden
Fahrweise des früheren Mitangeklagten S. unter dem Gesichtspunkt
von Notwehr oder Notstand gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen
nicht verwerflich gewesen ist, kann daher unbeantwortet bleiben.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten A. wegen gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) entfällt aus den dargelegten
Gründen gleichermaßen. Ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b
Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur angenommen werden, wenn der Vordermann
absichtlich scharf bremst, um einen Auffahrunfall zu provozieren
oder den nachfolgenden Kraftfahrer zu einer Vollbremsung zu zwingen
(vgl. Dreher/Tröndle a.a.O., § 315 b Rn. 5 a m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
15 Weitergehende, für eine Verurteilung ausreichende Feststellungen
zu Lasten des Angeklagten A. sind von einer neuen Hauptverhandlung
nicht mehr zu erwarten. Deshalb muß unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils auf Freispruch erkannt werden. Soweit im
Verhalten des Angeklagten A. eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1
Abs. 2, 16 StVO erblickt werden könnte, ist jedenfalls
Verfolgungsverjährung eingetreten.
16 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
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