Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.04.1996: Schreckreaktion




Das OLG Köln (Urteil vom 17.04.1996 - 5 U 175/95) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache

Erfolg.

3 Zwar geht der Senat davon aus, daß die Verabreichung des

Lokalanästhetikums Meaverin indiziert war und auch in der richtigen

Dosierung und unter sachgerechter Verabreichung durchgeführt worden

ist. Gleichwohl ergibt sich eine Haftung des Beklagten daraus, daß

er den Kläger nicht in ausreichendem Maße auf die möglichen Folgen

Gründe:


dieser Injektion und die damit verbundenen weiteren Gefahren

hingewiesen hat und es wegen dieses mangelnden Hinweises letztlich

zum Unfall des Klägers gekommen ist.

4 Wie der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr.

Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 14.06.1995 ausgeführt hat, ist

wirksamer Bestandteil des Mittels Meaverin ein Lokalanästhetikum

Mepivacain, welches zu u.a. auch motorischen (bewegungshemmenden)

Blockaden führt. Wie der Sachverständige weiter dargelegt hat,

führt u.a. auch dieses Mittel bei einer Konzentration von 0,5 % bis

1 % zu sensiblen und bei einer Konzentration von 1 % bis 2 % auch

zu motorischen Ausfällen. An peripheren Nerven und Nervengeflechten

tritt aber schon bei relativ niedrigen Konzentrationen eine

weitergehende Blockade auf. Angesichts der vorliegend eingesetzten

Menge von 15 ml bestehe auch bei streng intramuskulärer Injektion

die Möglichkeit, daß das Lokalanästhetikum über Diffusion

benachbarter anatomischer Strukturen z.B. auch die intervertebral

austretenden Spinalnerven blockiere. Es sei bei der vorliegend

eingesetzten Menge durchaus denkbar, daß durch eine unvollständige

Lähmung die Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen

Bewegung bestehe.

5 Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen war, wie der

Sachverständige auch ausdrücklich bestätigt hat, für den Beklagten

als behandelnden Orthopäden ersichtlich, daß das eingesetzte

Lokalanästhetikum möglicherweise beim Kläger zu kurzfristigen

motorischen Ausfällen führen konnte, woraus zwangsläufig eine

Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers, dies

insbesondere in seiner Funktion als Autofahrer, resultieren

konnte.

6 In Anbetracht dieser aus der angewandten Therapie resultierenden

Gefährdung des Klägers war der Beklagte als behandelnder Arzt

gehalten, den Kläger durch entsprechende Maßnahmen und insbesondere

auch durch eine entsprechende Sicherheitsaufklärung ausreichend zu

informieren und hiergegen abzusichern. Die Sicherheitsaufklärung

dient der Aufklärung und Information des Patienten hinsichtlich

eines therapiegerechten Verhaltens sowie auch hinsichtlich eines

Schutzes vor Risiken aus einer konkreten Behandlung (siehe u.a.

Steffen: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum

Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 126).

7 Zwar hat der Beklagte behauptet und haben in erster Instanz auch

die von ihm benannten Zeuginnen im wesentlichen bekundet, daß der

Beklagte den Kläger nach Setzen der Injektion aufgefordert hat,

noch in der Praxis zu verbleiben, weil er, Beklagter, ihn noch

einmal untersuchen wolle. Ein solcher Hinweis war jedoch nicht

ausreichend, um den Kläger gegen eventuelle Risiken aus der

durchgeführten Behandlung in ausreichender Weise abzusichern.

Vielmehr war vom Beklagten zu verlangen, den Kläger auf die

konkreten möglichen Folgewirkungen der stattgehabten Injektion

hinzuweisen und ihm insbesondere vor Augen zu führen, daß es

kurzfristig infolge der Injektion zu einer Beeinträchtigung seiner

Verkehrstüchtigkeit kommen könne. Nur vor dem Hintergrund einer

solchen Erläuterung und sachlichen Information wäre dem Kläger

ausreichend nachdrücklich vor Augen geführt worden, daß ihm bei

einer sofortigen Entfernung aus der Praxis mit nachfolgender

Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren drohen konnten.

Dies gilt auch dann, wenn der Kläger gemäß eigener Außerung im

Senatstermin sogar einer nicht begründeten Aufforderung, noch in

der Praxis zu verweilen, Folge geleistet hätte.

8 Daß der Beklagte dem Kläger eine dahingehende Aufklärung hat

zuteil werden lassen, hat er selbst nicht behauptet und haben auch

die von ihm benannten Zeuginnen nicht bekundet. Es liegt deshalb

ein Verstoß gegen die dem Beklagten als behandelndem Arzt

obliegende Sicherheitsaufklärung vor, wobei ein solches Versäumnis

einen medizinischen Behandlungsfehler darstellt.

9 Der Kläger hat auch in ausreichender Weise einen

Kausalzusammenhang zwischen der Injektionswirkung im vorbenannten

Sinn und dem nachfolgend stattgehabten Unfall dargetan.

10 Wie bereits erwähnt, hat der erstinstanzliche Sachverständige

ausdrücklich dargelegt, daß bei Injektionen der fraglichen Art die

intervertebral austretenden Spinalnerven blockiert werden können

und es durchaus denkbar ist, daß durch eine unvollständige Lähmung

die Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen

Bewegung besteht. Auch die zeitliche Verzögerung d.h. den

zeitlichen Zwischenraum zwischen der Injektion und dem Bemerken der

Lähmung hat er als erklärlich und nachvollziehbar gewertet und mit

der Verzögerung durch Diffusion und der geringen eingesetzten

Konzentration erklärt. Vor diesem Hintergrund hat er die vom

Meaverin in einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zu einer

kurzfristigen Lähmung des rechten Beins beim Kläger geführt haben

kann, vorbehaltlos bejaht.

11 Zwar ist nicht zu verkennen, daß der vom Kläger verursachte

Auffahrunfall theoretisch auch auf anderen Gründen beruhen kann;

vor dem Hintergrund der vorbenannten Ausführungen des

Sachverständigen und dem Umstand, daß der Kläger sofort nach dem

Unfall, wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.1993 in

der Akte 83 Js 125/94 StA Bonn ergibt, eine Lähmungserscheinung im

Bein erwähnt hat, die ihm ein Bewegen des Beines unmöglich gemacht

habe, spricht jedoch alles dafür, daß vorliegend der Auffahrunfall

des Klägers in der Tat auf einer plötzlich eintretenden

Bewegungsblockade beruhte, die nur auf die Injektion zurückzuführen

gewesen sein kann. In Anbetracht dessen und angesichts des

eindeutig vorliegenden Verstoßes gegen die bereits erwähnte Pflicht

zur Sicherungsaufklärung, die als Behandlungsfehler zu werten ist,

hätte es dem Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür

vorzutragen, daß gleichwohl vorliegend die sofortigen Angaben des

Klägers zu der plötzlichen Lähmungserscheinung unzutreffend waren

und tatsächlich der Auffahrunfall aus anderen Gründen erfolgt ist.

Ein dahingehender Vortrag seitens des Beklagten ist jedoch nicht

erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte lediglich Beweis durch weiteres

Sachverständigengutachten angetreten. Hierzu besteht jedoch keine

Veranlassung, da keine plausiblen Einwände gegen die Richtigkeit

der Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vorgetragen

worden sind und im übrigen ein nunmehr tätiger Sachverständiger

keine weitergehenden Erkenntnisse über den damaligen Zustand des

Klägers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles treffen könnte. Den ihm

obliegenden Kausalitätsgegenbeweis vermag deshalb der Beklagte

nicht zu führen.

12 Der Beklagte haftet demzufolge für die anläßlich des Unfalles

vom 14.12.1993 verursachten Schäden. Diese belaufen sich

ausweislich des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens des

Sachverständigen K. N. auf den zuerkannten Betrag.

13 Insoweit erachtet der Senat es nicht für angängig, zwischen den

Schäden, die aufgrund des ersten Aufpralles und denen, die aufgrund

des unmittelbar nachfolgenden zweiten Aufpralles verursacht worden

sind, zu differenzieren. Zwar mag der zweite Aufprall durch eine

falsche Schreckreaktion des Klägers nach dem ersten Aufprall

verursacht worden sein; auch diese Fehlreaktion beruhte jedoch nach

Überzeugung des erkennenden Gerichts noch in adäquat kausaler Weise

auf den vorbenannten Injektionsfolgen. Angesichts des Alters des

Klägers und der Brisanz der Situation war es nämlich durchaus

naheliegend, daß eine kurzfristige Lähmungserscheinung im rechten

Bein mit hierauf beruhendem Auffahrunfall geeignet war, den hiervon

gänzlich überraschten und geschockten Kläger so in Panik zu

versetzen, daß er nicht mehr in der Lage war, vernünftig und

besonnen zu reagieren. Die Kausalität der Injektionsfolgen für

diese Fehlreaktion ist deshalb noch zu bejahen.

14 Auch die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens zu

Lasten des Klägers erscheint angesichts der konkreten Situation

nicht angängig. Eine unkontrollierte Panikreaktion angesichts einer

gänzlich unerwarteten plötzlichen Lähmungserscheinung in einer

Extremität ist nämlich jedenfalls nicht so fernliegend und

unvernünftig und im übrigen auch, insbesondere bei einem Patienten

vom Alter des Klägers, so wenig steuerbar, daß sie diesem nicht als

Mitverschulden anzulasten ist.

15 Nach allem ist der Beklagte zum Ersatz des vollen Schadens

verpflichtet.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

18 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:

11.147,17 DM

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