Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.04.1996: Schreckreaktion
Das OLG Köln (Urteil vom 17.04.1996 - 5 U 175/95) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache
Erfolg.
3 Zwar geht der Senat davon aus, daß die Verabreichung des
Lokalanästhetikums Meaverin indiziert war und auch in der richtigen
Dosierung und unter sachgerechter Verabreichung durchgeführt worden
ist. Gleichwohl ergibt sich eine Haftung des Beklagten daraus, daß
er den Kläger nicht in ausreichendem Maße auf die möglichen Folgen
Gründe:
dieser Injektion und die damit verbundenen weiteren Gefahren
hingewiesen hat und es wegen dieses mangelnden Hinweises letztlich
zum Unfall des Klägers gekommen ist.
4 Wie der in erster Instanz beauftragte Sachverständige Prof. Dr.
Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 14.06.1995 ausgeführt hat, ist
wirksamer Bestandteil des Mittels Meaverin ein Lokalanästhetikum
Mepivacain, welches zu u.a. auch motorischen (bewegungshemmenden)
Blockaden führt. Wie der Sachverständige weiter dargelegt hat,
führt u.a. auch dieses Mittel bei einer Konzentration von 0,5 % bis
1 % zu sensiblen und bei einer Konzentration von 1 % bis 2 % auch
zu motorischen Ausfällen. An peripheren Nerven und Nervengeflechten
tritt aber schon bei relativ niedrigen Konzentrationen eine
weitergehende Blockade auf. Angesichts der vorliegend eingesetzten
Menge von 15 ml bestehe auch bei streng intramuskulärer Injektion
die Möglichkeit, daß das Lokalanästhetikum über Diffusion
benachbarter anatomischer Strukturen z.B. auch die intervertebral
austretenden Spinalnerven blockiere. Es sei bei der vorliegend
eingesetzten Menge durchaus denkbar, daß durch eine unvollständige
Lähmung die Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen
Bewegung bestehe.
5 Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen war, wie der
Sachverständige auch ausdrücklich bestätigt hat, für den Beklagten
als behandelnden Orthopäden ersichtlich, daß das eingesetzte
Lokalanästhetikum möglicherweise beim Kläger zu kurzfristigen
motorischen Ausfällen führen konnte, woraus zwangsläufig eine
Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit des Klägers, dies
insbesondere in seiner Funktion als Autofahrer, resultieren
konnte.
6 In Anbetracht dieser aus der angewandten Therapie resultierenden
Gefährdung des Klägers war der Beklagte als behandelnder Arzt
gehalten, den Kläger durch entsprechende Maßnahmen und insbesondere
auch durch eine entsprechende Sicherheitsaufklärung ausreichend zu
informieren und hiergegen abzusichern. Die Sicherheitsaufklärung
dient der Aufklärung und Information des Patienten hinsichtlich
eines therapiegerechten Verhaltens sowie auch hinsichtlich eines
Schutzes vor Risiken aus einer konkreten Behandlung (siehe u.a.
Steffen: Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum
Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Seite 126).
7 Zwar hat der Beklagte behauptet und haben in erster Instanz auch
die von ihm benannten Zeuginnen im wesentlichen bekundet, daß der
Beklagte den Kläger nach Setzen der Injektion aufgefordert hat,
noch in der Praxis zu verbleiben, weil er, Beklagter, ihn noch
einmal untersuchen wolle. Ein solcher Hinweis war jedoch nicht
ausreichend, um den Kläger gegen eventuelle Risiken aus der
durchgeführten Behandlung in ausreichender Weise abzusichern.
Vielmehr war vom Beklagten zu verlangen, den Kläger auf die
konkreten möglichen Folgewirkungen der stattgehabten Injektion
hinzuweisen und ihm insbesondere vor Augen zu führen, daß es
kurzfristig infolge der Injektion zu einer Beeinträchtigung seiner
Verkehrstüchtigkeit kommen könne. Nur vor dem Hintergrund einer
solchen Erläuterung und sachlichen Information wäre dem Kläger
ausreichend nachdrücklich vor Augen geführt worden, daß ihm bei
einer sofortigen Entfernung aus der Praxis mit nachfolgender
Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Gefahren drohen konnten.
Dies gilt auch dann, wenn der Kläger gemäß eigener Außerung im
Senatstermin sogar einer nicht begründeten Aufforderung, noch in
der Praxis zu verweilen, Folge geleistet hätte.
8 Daß der Beklagte dem Kläger eine dahingehende Aufklärung hat
zuteil werden lassen, hat er selbst nicht behauptet und haben auch
die von ihm benannten Zeuginnen nicht bekundet. Es liegt deshalb
ein Verstoß gegen die dem Beklagten als behandelndem Arzt
obliegende Sicherheitsaufklärung vor, wobei ein solches Versäumnis
einen medizinischen Behandlungsfehler darstellt.
9 Der Kläger hat auch in ausreichender Weise einen
Kausalzusammenhang zwischen der Injektionswirkung im vorbenannten
Sinn und dem nachfolgend stattgehabten Unfall dargetan.
10 Wie bereits erwähnt, hat der erstinstanzliche Sachverständige
ausdrücklich dargelegt, daß bei Injektionen der fraglichen Art die
intervertebral austretenden Spinalnerven blockiert werden können
und es durchaus denkbar ist, daß durch eine unvollständige Lähmung
die Unmöglichkeit der für einen Bremsvorgang erforderlichen
Bewegung besteht. Auch die zeitliche Verzögerung d.h. den
zeitlichen Zwischenraum zwischen der Injektion und dem Bemerken der
Lähmung hat er als erklärlich und nachvollziehbar gewertet und mit
der Verzögerung durch Diffusion und der geringen eingesetzten
Konzentration erklärt. Vor diesem Hintergrund hat er die vom
Meaverin in einem zeitlichen Abstand von ca. 30 Minuten zu einer
kurzfristigen Lähmung des rechten Beins beim Kläger geführt haben
kann, vorbehaltlos bejaht.
11 Zwar ist nicht zu verkennen, daß der vom Kläger verursachte
Auffahrunfall theoretisch auch auf anderen Gründen beruhen kann;
vor dem Hintergrund der vorbenannten Ausführungen des
Sachverständigen und dem Umstand, daß der Kläger sofort nach dem
Unfall, wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom 14.12.1993 in
der Akte 83 Js 125/94 StA Bonn ergibt, eine Lähmungserscheinung im
Bein erwähnt hat, die ihm ein Bewegen des Beines unmöglich gemacht
habe, spricht jedoch alles dafür, daß vorliegend der Auffahrunfall
des Klägers in der Tat auf einer plötzlich eintretenden
Bewegungsblockade beruhte, die nur auf die Injektion zurückzuführen
gewesen sein kann. In Anbetracht dessen und angesichts des
eindeutig vorliegenden Verstoßes gegen die bereits erwähnte Pflicht
zur Sicherungsaufklärung, die als Behandlungsfehler zu werten ist,
hätte es dem Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür
vorzutragen, daß gleichwohl vorliegend die sofortigen Angaben des
Klägers zu der plötzlichen Lähmungserscheinung unzutreffend waren
und tatsächlich der Auffahrunfall aus anderen Gründen erfolgt ist.
Ein dahingehender Vortrag seitens des Beklagten ist jedoch nicht
erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte lediglich Beweis durch weiteres
Sachverständigengutachten angetreten. Hierzu besteht jedoch keine
Veranlassung, da keine plausiblen Einwände gegen die Richtigkeit
der Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen vorgetragen
worden sind und im übrigen ein nunmehr tätiger Sachverständiger
keine weitergehenden Erkenntnisse über den damaligen Zustand des
Klägers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles treffen könnte. Den ihm
obliegenden Kausalitätsgegenbeweis vermag deshalb der Beklagte
nicht zu führen.
12 Der Beklagte haftet demzufolge für die anläßlich des Unfalles
vom 14.12.1993 verursachten Schäden. Diese belaufen sich
ausweislich des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen K. N. auf den zuerkannten Betrag.
13 Insoweit erachtet der Senat es nicht für angängig, zwischen den
Schäden, die aufgrund des ersten Aufpralles und denen, die aufgrund
des unmittelbar nachfolgenden zweiten Aufpralles verursacht worden
sind, zu differenzieren. Zwar mag der zweite Aufprall durch eine
falsche Schreckreaktion des Klägers nach dem ersten Aufprall
verursacht worden sein; auch diese Fehlreaktion beruhte jedoch nach
Überzeugung des erkennenden Gerichts noch in adäquat kausaler Weise
auf den vorbenannten Injektionsfolgen. Angesichts des Alters des
Klägers und der Brisanz der Situation war es nämlich durchaus
naheliegend, daß eine kurzfristige Lähmungserscheinung im rechten
Bein mit hierauf beruhendem Auffahrunfall geeignet war, den hiervon
gänzlich überraschten und geschockten Kläger so in Panik zu
versetzen, daß er nicht mehr in der Lage war, vernünftig und
besonnen zu reagieren. Die Kausalität der Injektionsfolgen für
diese Fehlreaktion ist deshalb noch zu bejahen.
14 Auch die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens zu
Lasten des Klägers erscheint angesichts der konkreten Situation
nicht angängig. Eine unkontrollierte Panikreaktion angesichts einer
gänzlich unerwarteten plötzlichen Lähmungserscheinung in einer
Extremität ist nämlich jedenfalls nicht so fernliegend und
unvernünftig und im übrigen auch, insbesondere bei einem Patienten
vom Alter des Klägers, so wenig steuerbar, daß sie diesem nicht als
Mitverschulden anzulasten ist.
15 Nach allem ist der Beklagte zum Ersatz des vollen Schadens
verpflichtet.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
18 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Beklagten:
11.147,17 DM
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