Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 14.08.1995: Mofa




Das OLG Köln (Beschluss vom 14.08.1995 - 16 W 42/95) hat entschieden:

Gründe:


2 Die Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen die vorbezeichnete

Entscheidung des Landgerichts, ihm für seine Rechtsverteidigung

keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig, sachlich aber

nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden,

daß sich der Beklagte zu 2. nicht darauf berufen kann, der Beklagte

zu 1. habe das vom Beklagten zu 2. gehaltene Leichtkraftrad

unbefugt in Gebrauch genommen. Der Beklagte zu 2. muß vielmehr für

den Schaden mit einstehen, den der Beklagte zu 1. bei seinem

Frontalzusammenstoß mit dem PKW des Klägers verursacht hat, § 7

Abs. 3 S. 1 HS 2 StVG.

3 Nach dieser Regelung ist der Halter als Gesamtschuldner mit dem

unbefugten Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die

Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht hat. Ihm

wird in diesem Fall die " Einrede der Schwarzfahrt " genommen.

4 Das Verschulden des Halters ist am Maßstab des § 276 BGB zu

messen. Danach sind an seine Sorgfalt, wie ein Fahrzeug gegen

unbefugte Benutzung zu sichern ist, strenge Anforderungen zu

stellen ( vgl. BGH NJW 1971, 459 ). Diesen ist der Beklagte zu 2.

nicht gerecht geworden. Er hat nicht darlegen können, daß er alle

erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, als er das von

ihm neu aufgebaute und damit schneller gewordene Mofa einer Gruppe

Jugendlicher gezeigt hatte und danach kurzfristig unbeaufsichtigt

ließ. Seine Hinweise, er habe nicht damit gerechnet, daß sich

jemand des Gefährts bemächtigt, und das Abziehen des Zündkabels sei

eine ausreichende Sicherung gewesen, sind beide unerheblich.

5 Ausgangspunkt des Geschehens ist eine besondere Risikosituation.

Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa einer größeren Gruppe von

Jugendlichen vorgeführt. Schon diese Sachlage zwingt zu der vom

Besitzerstolz ein vollständig verändertes, und damit schneller

gebautes Mofa präsentiert, muß er damit rechnen, daß bei seinen

ebenfalls jugendlichen Zuschauern der Wunsch provoziert wird, das

Fahrzeug selbst nutzen zu können. Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa

nicht dieser selbst herbeigeführten Gefahrenlage entsprechend

gesichert.

6 Für die unbefugte Nutzung eines KFZ ist mehrfach entschieden,

daß nur derjenige Halter sein Fahrzeug ausreichend sichert, der den

Zündschlüssel abzieht, die Türen verschließt und vorhandene

Sicherungseinrichtungen betätigt ( vgl. BGH NJW 1981, 113 ). Zur

Sicherung von Krafträdern gilt sinngemäß nichts anderes ( vgl. BGH

VersR 59, 179 ). Damit hätte der Beklagte zu 2. im einzelnen und

konkret vortragen müssen, daß und wie er die unbefugte

Inbetriebnahme seines Mofas unmöglich gemacht, daß er sein Gefährt

verschlossen und daß er Sicherungseinrichtungen betätigt hat.

Nichts davon findet sich im Vorbringen des Beklagten zu 2. . Zu

Recht ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß der

Beklagte zu 2. alleine mit dem von ihm geschilderten Abziehen des

Zündkabels eine völlig unzureichende Sicherung vorgenommen hat,

weil das Mofa durch einen einfachen Handgriff wieder in Funktion

gebracht werden konnte. Die vom Beklagten zu 2. geschilderte

Situation kann mit dem Fall verglichen werden, daß jemand sein KFZ

mit dem Zündschlüssel im Zündschloß unbeaufsichtigt läßt. Daß dies

nach dem bisher Gesagten mit den Sorgfaltspflichten eines Halters

nicht in Einklang gebracht werden kann, braucht nicht mehr

besonders begründet zu werden. Auch der Höhe nach sind die

Einwendungen des Beklagten zu 2. unbeachtlich. Dazu ist in der

angefochtenen Entscheidung das Nötige gesagt. Dem ist nichts

hinzuzufügen.

7 Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beklagte zu 2. zu

tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

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