Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 14.08.1995: Mofa
Das OLG Köln (Beschluss vom 14.08.1995 - 16 W 42/95) hat entschieden:
Gründe:
2 Die Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen die vorbezeichnete
Entscheidung des Landgerichts, ihm für seine Rechtsverteidigung
keine Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, ist zulässig, sachlich aber
nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zutreffend entschieden,
daß sich der Beklagte zu 2. nicht darauf berufen kann, der Beklagte
zu 1. habe das vom Beklagten zu 2. gehaltene Leichtkraftrad
unbefugt in Gebrauch genommen. Der Beklagte zu 2. muß vielmehr für
den Schaden mit einstehen, den der Beklagte zu 1. bei seinem
Frontalzusammenstoß mit dem PKW des Klägers verursacht hat, § 7
Abs. 3 S. 1 HS 2 StVG.
3 Nach dieser Regelung ist der Halter als Gesamtschuldner mit dem
unbefugten Benutzer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die
Benutzung des Fahrzeuges durch sein Verschulden ermöglicht hat. Ihm
wird in diesem Fall die " Einrede der Schwarzfahrt " genommen.
4 Das Verschulden des Halters ist am Maßstab des § 276 BGB zu
messen. Danach sind an seine Sorgfalt, wie ein Fahrzeug gegen
unbefugte Benutzung zu sichern ist, strenge Anforderungen zu
stellen ( vgl. BGH NJW 1971, 459 ). Diesen ist der Beklagte zu 2.
nicht gerecht geworden. Er hat nicht darlegen können, daß er alle
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte, als er das von
ihm neu aufgebaute und damit schneller gewordene Mofa einer Gruppe
Jugendlicher gezeigt hatte und danach kurzfristig unbeaufsichtigt
ließ. Seine Hinweise, er habe nicht damit gerechnet, daß sich
jemand des Gefährts bemächtigt, und das Abziehen des Zündkabels sei
eine ausreichende Sicherung gewesen, sind beide unerheblich.
5 Ausgangspunkt des Geschehens ist eine besondere Risikosituation.
Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa einer größeren Gruppe von
Jugendlichen vorgeführt. Schon diese Sachlage zwingt zu der vom
Besitzerstolz ein vollständig verändertes, und damit schneller
gebautes Mofa präsentiert, muß er damit rechnen, daß bei seinen
ebenfalls jugendlichen Zuschauern der Wunsch provoziert wird, das
Fahrzeug selbst nutzen zu können. Der Beklagte zu 2. hat sein Mofa
nicht dieser selbst herbeigeführten Gefahrenlage entsprechend
gesichert.
6 Für die unbefugte Nutzung eines KFZ ist mehrfach entschieden,
daß nur derjenige Halter sein Fahrzeug ausreichend sichert, der den
Zündschlüssel abzieht, die Türen verschließt und vorhandene
Sicherungseinrichtungen betätigt ( vgl. BGH NJW 1981, 113 ). Zur
Sicherung von Krafträdern gilt sinngemäß nichts anderes ( vgl. BGH
VersR 59, 179 ). Damit hätte der Beklagte zu 2. im einzelnen und
konkret vortragen müssen, daß und wie er die unbefugte
Inbetriebnahme seines Mofas unmöglich gemacht, daß er sein Gefährt
verschlossen und daß er Sicherungseinrichtungen betätigt hat.
Nichts davon findet sich im Vorbringen des Beklagten zu 2. . Zu
Recht ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, daß der
Beklagte zu 2. alleine mit dem von ihm geschilderten Abziehen des
Zündkabels eine völlig unzureichende Sicherung vorgenommen hat,
weil das Mofa durch einen einfachen Handgriff wieder in Funktion
gebracht werden konnte. Die vom Beklagten zu 2. geschilderte
Situation kann mit dem Fall verglichen werden, daß jemand sein KFZ
mit dem Zündschlüssel im Zündschloß unbeaufsichtigt läßt. Daß dies
nach dem bisher Gesagten mit den Sorgfaltspflichten eines Halters
nicht in Einklang gebracht werden kann, braucht nicht mehr
besonders begründet zu werden. Auch der Höhe nach sind die
Einwendungen des Beklagten zu 2. unbeachtlich. Dazu ist in der
angefochtenen Entscheidung das Nötige gesagt. Dem ist nichts
hinzuzufügen.
7 Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Beklagte zu 2. zu
tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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