Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.06.1995: Grundloses Bremsen
Das OLG Köln (Urteil vom 23.06.1995 - 19 U 48/95) hat entschieden:
Gründe:
Haftung des Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil dieser
zur Zeit des Unfalles am 5.8.1993 nicht mehr Halter des Pkw,
amtliches Kennzeichen K-CT ..., war. Halter nach § 7 StVG ist
derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat,
wer die Kosten trägt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der
Halter muß das Fahrzeug im eigenen Interesse und nicht nur
vorübergehend nutzen. Er kann darüber bestimmen, was damit
geschieht. Nicht maßgeblich ist, wer als Halter beim
Straßenverkehrsamt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung
angeben ist; auch das Eigentum ist nicht entscheidend (Geigel, Der
Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., 25. Kap.,Rn. 18; Jagusch/ Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 7 StVG Rn. 14 ). Beim Verkauf
eines Kfz geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig auf
Dauer mit der Übergabe nach § 929 BGB auf den Erwerber über. Er
trägt ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten. Der Erwerber ist daher
der Halter, auch wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet ist Der
Beklagte zu 1) hat unwidersprochen vorgetragen, daß das Fahrzeug am
11.7.1993 an den früheren Beklagten zu 3) verkauft und übergeben
wurde. Das wird bestätigt durch den Vermerk der Polizei in der
Bußgeldakte, wonach der Beklagte zu 1) schon am 13.7.1993 den
Verkauf dem Straßenverkehrsamt gemeldet hat. Allerdings wird die
Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 PflVG hiervon nicht berührt.
Nach §§ 158 h, 69 VVG tritt der Erwerber des Fahrzeuges in den
Vertrag als neuer Versicherungsnehmer ein. Der Vertrag gilt als
gekündigt, wenn der Erwerber eine anderweitige Versicherung für das
Fahrzeug abschließt. Diese Voraussetzung für den Wegfall ihrer
Haftung hat die Beklagte zu 2) nur unsubstantiiert und ohne
konkrete Fakten behauptet Ein danach grundsätzlich möglicher
Anspruch des Klägers aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG scheitert aber
daran, daß der Kläger nicht hat beweisen können, daß der frühere
Beklagte zu 3) als Fahrer des Pkw Volvo ohne zwingenden Grund stark
gebremst hat. Der Kläger ist aufgefahren. Gegen den Auffahrenden
spricht ein Anscheinsbeweis, daß er entweder den notwendigen
Abstand zum Vorausfahrenden nicht eingehalten oder daß er nicht
aufgepaßt hat. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden,
durch die bewiesene Möglichkeit eines atypischen Verlaufs, etwa
wenn der Vorausfahrenden entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne
zwingenden Grund stark gebremst hat. Dafür reicht -entgegen der
Ansicht des Klägers- nicht aus, daß die Möglichkeit besteht, daß
der Andere ohne zwingenden Grund stark gebremst hat, vielmehr muß
der Auffahrende das beweisen (vgl. auch Senat OLG R 1995, 68). Mit
einem verkehrsbedingten starken Bremsen muß ein Kraftfahrer rechnen
und sich hierauf einstellen ( BGH NJW 1987, 1075). Der Senat stimmt
mit dem Landgericht überein, daß jedenfalls nicht festzustellen
ist, daß der frühere Beklagte zu 3) grundlos, d. h. nicht
verkehrsbedingt, stark gebremst hat. Das Landgericht hat dabei zu
Recht darauf abgestellt, daß die vernommenen Zeugen konkrete
Angaben zur Verkehrssituation vor dem Pkw Volvo nicht machen
konnten. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird
insoweit verwiesen. Unstreitig hat sich der Unfall zu einer Zeit
(17.25 Uhr) ereignet, zu der auf der Zoobrücke von regem
Berufsverkehr auszugehen ist. Von daher ist es schon wenig
wahrscheinlich, daß auf der rechten Fahrspur vor dem Volvo keine
weiteren Fahrzeuge gefahren sein sollen, wie der Kläger behauptet.
Auch die nochmalige Vernehmung der Ehefrau des Klägers hat kein
abweichendes Ergebnis gebracht. Die Zeugin hat zwar bekundet, vor
dem ,polnischen" Fahrzeug sei kein weiteres Fahrzeug gefahren.
Gleichzeitig hat sie aber bestätigt, daß reger Verkehr sowohl auf
der rechten als auch auf der mittleren Spur geherrscht habe, die
Verkehrslage also auf beiden Spuren gleich gewesen sei. Der Zeuge
K. hat angegeben, auf der mittleren Spur habe flüssiger Verkehr
geherrscht, so daß er dorthin nicht habe ausweichen können, d. h.
also, daß die Spur dicht befahren war. Zudem hat die Zeugin St. vor
dem Landgericht bekundet, daß sie sich nicht mehr genau erinnere,
ob vor dem bremsenden Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug gefahren sei.
Wenn die Zeugin vor dem Senat dagegen angeben hat, daß dort kein
weiteres Fahrzeug gefahren sei, kann das angesichts ihrer Angaben
vor dem Landgericht nicht überzeugen. Die Zeugin hat nicht erklärt,
wieso ihr Erinnerungsvermögen mit weiterem Zeitablauf besser
geworden sein sollte. Soweit der Kläger sich zusätzlich auf das
Zeugnis der Frau K. berufen hat, war diesem Beweisantritt nicht
mehr nachzugehen. Ausweislich der Bußgeldakte, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, hat diese Zeugin bei ihrer
schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei erklärt, daß sie zu dem
Vorfall nichts Konkretes sagen könne. Sie habe nur gesehen, daß
kein Stau gewesen sei. Im Hinblick auf diese Angaben der Zeugin
hätte der Kläger näher darlegen müssen, woher die Zeugin nunmehr
doch konkrete Angaben über die Verkehrssituation auf der Spur vor
dem Volvo sollte machen können. Daß kein Stau bestand, ist
unstreitig. Ist aber ein reger Kolonnenverkehr auf der rechten Spur
der Zoobrücke nicht auszuschließen, kann auch nicht als erwiesen
angesehen werden, daß der Beklagte zu 3) grundlos, d.h. ohne
verkehrsbedingte Notwendigkeit gebremst hat. Insbesondere ist dann
nicht auszuschließen, daß er gebremst hat, um seinerseits den
notwendigen Abstand zum Vordermann herzustellen, wie die Beklagten
behaupten. Ein grundloses Bremsen könnte allerdings auch dann
vorliegen, wenn der frühere Beklagte zu 3) das Fahrzeug tatsächlich
bis zum Stillstand abgebremst hätte, denn nach der eigenen
Darstellung der Beklagten bestand jedenfalls keine
Verkehrssituation, die ein Abbremsen des Volvo bis zum Stillstand
erfordert hätte. Ein grundloses Abbremsen kann auch vorliegen, wenn
das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen
selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos war (vgl. Geigel,
a.a.O., Kap. 27, Rn. 156). Der Senat hat sich jedoch auch nach
erneuter Vernehmung der Zeugin St. nicht davon überzeugen können,
daß der Pkw Volvo tatsächlich bis zum Stillstand abgebremst wurde.
Die Zeugin hat zwar ein Abbremsen bis zum Stillstand ebenso wie in
erster Instanz bestätigt. Dagegen hat sie bei ihrer schriftlichen
Aussage gegenüber der Polizei nur fünf Tage nach dem Unfall nur
angegeben es sei ,stark" gebremst worden. Ein Bremsen bis zum
Stillstand ist aber ein so wesentlicher und markanter Umstand, daß
zu erwarten war, daß die Zeugin das auch angegeben hätte. Warum das
unterblieben ist, konnte die Zeugin nicht einleuchtend erklären.
Ist das Fahrzeug aber nur ,stark" abgebremst worden, ohne daß das
Ausmaß objektivierbar ist, ergibt sich hieraus allein noch nicht,
daß das grundlos ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit geschah. Dann
bleibt es aber beim Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Ein
Mitverschulden des Gegners hat der Kläger nicht bewiesen, so daß er
für die Folgen des Auffahrunfalles allein haftet. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
2 Beschwer: 13.373,60 DM
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