Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.06.1995: Grundloses Bremsen




Das OLG Köln (Urteil vom 23.06.1995 - 19 U 48/95) hat entschieden:

Gründe:


Haftung des Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil dieser

zur Zeit des Unfalles am 5.8.1993 nicht mehr Halter des Pkw,

amtliches Kennzeichen K-CT ..., war. Halter nach § 7 StVG ist

derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat,

wer die Kosten trägt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. Der

Halter muß das Fahrzeug im eigenen Interesse und nicht nur

vorübergehend nutzen. Er kann darüber bestimmen, was damit

geschieht. Nicht maßgeblich ist, wer als Halter beim

Straßenverkehrsamt oder gegenüber der Haftpflichtversicherung

angeben ist; auch das Eigentum ist nicht entscheidend (Geigel, Der

Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., 25. Kap.,Rn. 18; Jagusch/ Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 7 StVG Rn. 14 ). Beim Verkauf

eines Kfz geht die tatsächliche Verfügungsgewalt regelmäßig auf

Dauer mit der Übergabe nach § 929 BGB auf den Erwerber über. Er

trägt ab diesem Zeitpunkt auch die Kosten. Der Erwerber ist daher

der Halter, auch wenn das Fahrzeug noch nicht umgemeldet ist Der

Beklagte zu 1) hat unwidersprochen vorgetragen, daß das Fahrzeug am

11.7.1993 an den früheren Beklagten zu 3) verkauft und übergeben

wurde. Das wird bestätigt durch den Vermerk der Polizei in der

Bußgeldakte, wonach der Beklagte zu 1) schon am 13.7.1993 den

Verkauf dem Straßenverkehrsamt gemeldet hat. Allerdings wird die

Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 PflVG hiervon nicht berührt.

Nach §§ 158 h, 69 VVG tritt der Erwerber des Fahrzeuges in den

Vertrag als neuer Versicherungsnehmer ein. Der Vertrag gilt als

gekündigt, wenn der Erwerber eine anderweitige Versicherung für das

Fahrzeug abschließt. Diese Voraussetzung für den Wegfall ihrer

Haftung hat die Beklagte zu 2) nur unsubstantiiert und ohne

konkrete Fakten behauptet Ein danach grundsätzlich möglicher

Anspruch des Klägers aus §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG scheitert aber

daran, daß der Kläger nicht hat beweisen können, daß der frühere

Beklagte zu 3) als Fahrer des Pkw Volvo ohne zwingenden Grund stark

gebremst hat. Der Kläger ist aufgefahren. Gegen den Auffahrenden

spricht ein Anscheinsbeweis, daß er entweder den notwendigen

Abstand zum Vorausfahrenden nicht eingehalten oder daß er nicht

aufgepaßt hat. Dieser Anscheinsbeweis kann erschüttert werden,

durch die bewiesene Möglichkeit eines atypischen Verlaufs, etwa

wenn der Vorausfahrenden entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne

zwingenden Grund stark gebremst hat. Dafür reicht -entgegen der

Ansicht des Klägers- nicht aus, daß die Möglichkeit besteht, daß

der Andere ohne zwingenden Grund stark gebremst hat, vielmehr muß

der Auffahrende das beweisen (vgl. auch Senat OLG R 1995, 68). Mit

einem verkehrsbedingten starken Bremsen muß ein Kraftfahrer rechnen

und sich hierauf einstellen ( BGH NJW 1987, 1075). Der Senat stimmt

mit dem Landgericht überein, daß jedenfalls nicht festzustellen

ist, daß der frühere Beklagte zu 3) grundlos, d. h. nicht

verkehrsbedingt, stark gebremst hat. Das Landgericht hat dabei zu

Recht darauf abgestellt, daß die vernommenen Zeugen konkrete

Angaben zur Verkehrssituation vor dem Pkw Volvo nicht machen

konnten. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird

insoweit verwiesen. Unstreitig hat sich der Unfall zu einer Zeit

(17.25 Uhr) ereignet, zu der auf der Zoobrücke von regem

Berufsverkehr auszugehen ist. Von daher ist es schon wenig

wahrscheinlich, daß auf der rechten Fahrspur vor dem Volvo keine

weiteren Fahrzeuge gefahren sein sollen, wie der Kläger behauptet.

Auch die nochmalige Vernehmung der Ehefrau des Klägers hat kein

abweichendes Ergebnis gebracht. Die Zeugin hat zwar bekundet, vor

dem ,polnischen" Fahrzeug sei kein weiteres Fahrzeug gefahren.

Gleichzeitig hat sie aber bestätigt, daß reger Verkehr sowohl auf

der rechten als auch auf der mittleren Spur geherrscht habe, die

Verkehrslage also auf beiden Spuren gleich gewesen sei. Der Zeuge

K. hat angegeben, auf der mittleren Spur habe flüssiger Verkehr

geherrscht, so daß er dorthin nicht habe ausweichen können, d. h.

also, daß die Spur dicht befahren war. Zudem hat die Zeugin St. vor

dem Landgericht bekundet, daß sie sich nicht mehr genau erinnere,

ob vor dem bremsenden Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug gefahren sei.

Wenn die Zeugin vor dem Senat dagegen angeben hat, daß dort kein

weiteres Fahrzeug gefahren sei, kann das angesichts ihrer Angaben

vor dem Landgericht nicht überzeugen. Die Zeugin hat nicht erklärt,

wieso ihr Erinnerungsvermögen mit weiterem Zeitablauf besser

geworden sein sollte. Soweit der Kläger sich zusätzlich auf das

Zeugnis der Frau K. berufen hat, war diesem Beweisantritt nicht

mehr nachzugehen. Ausweislich der Bußgeldakte, die Gegenstand der

mündlichen Verhandlung war, hat diese Zeugin bei ihrer

schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei erklärt, daß sie zu dem

Vorfall nichts Konkretes sagen könne. Sie habe nur gesehen, daß

kein Stau gewesen sei. Im Hinblick auf diese Angaben der Zeugin

hätte der Kläger näher darlegen müssen, woher die Zeugin nunmehr

doch konkrete Angaben über die Verkehrssituation auf der Spur vor

dem Volvo sollte machen können. Daß kein Stau bestand, ist

unstreitig. Ist aber ein reger Kolonnenverkehr auf der rechten Spur

der Zoobrücke nicht auszuschließen, kann auch nicht als erwiesen

angesehen werden, daß der Beklagte zu 3) grundlos, d.h. ohne

verkehrsbedingte Notwendigkeit gebremst hat. Insbesondere ist dann

nicht auszuschließen, daß er gebremst hat, um seinerseits den

notwendigen Abstand zum Vordermann herzustellen, wie die Beklagten

behaupten. Ein grundloses Bremsen könnte allerdings auch dann

vorliegen, wenn der frühere Beklagte zu 3) das Fahrzeug tatsächlich

bis zum Stillstand abgebremst hätte, denn nach der eigenen

Darstellung der Beklagten bestand jedenfalls keine

Verkehrssituation, die ein Abbremsen des Volvo bis zum Stillstand

erfordert hätte. Ein grundloses Abbremsen kann auch vorliegen, wenn

das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so daß zwar das Bremsen

selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos war (vgl. Geigel,

a.a.O., Kap. 27, Rn. 156). Der Senat hat sich jedoch auch nach

erneuter Vernehmung der Zeugin St. nicht davon überzeugen können,

daß der Pkw Volvo tatsächlich bis zum Stillstand abgebremst wurde.

Die Zeugin hat zwar ein Abbremsen bis zum Stillstand ebenso wie in

erster Instanz bestätigt. Dagegen hat sie bei ihrer schriftlichen

Aussage gegenüber der Polizei nur fünf Tage nach dem Unfall nur

angegeben es sei ,stark" gebremst worden. Ein Bremsen bis zum

Stillstand ist aber ein so wesentlicher und markanter Umstand, daß

zu erwarten war, daß die Zeugin das auch angegeben hätte. Warum das

unterblieben ist, konnte die Zeugin nicht einleuchtend erklären.

Ist das Fahrzeug aber nur ,stark" abgebremst worden, ohne daß das

Ausmaß objektivierbar ist, ergibt sich hieraus allein noch nicht,

daß das grundlos ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit geschah. Dann

bleibt es aber beim Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Ein

Mitverschulden des Gegners hat der Kläger nicht bewiesen, so daß er

für die Folgen des Auffahrunfalles allein haftet. Die

Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige

Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713

ZPO.

2 Beschwer: 13.373,60 DM

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