Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 31.05.1995: Führerscheinentzug




Das OLG Köln (Urteil vom 31.05.1995 - 2 U 182/94) hat entschieden:

Gründe:


2 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem Vorprozeß

stritten sie darum, ob die Klägerin eine Grenzmauer abreißen durfte

und ob der Beklagte an der - dann neu errichteten - Mauer von ihm

angebrachte Leitungen bzw. Befestigungen entfernen mußte. Kernpunkt

des Streits war die Frage, ob die Mauer vollständig auf dem

Grundstück der Klägerin stand bzw. steht. Der Senat hat mit dem

Beklagte den Abriß dulden und die Befestigungen entfernen mußte,

weil die alte und neue Mauer in vollem Umfang auf dem Grundstück

der Klägerin gestanden habe bzw. stehe.

3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem

Beklagten nun Ersatz der Mehrkosten, die durch die aufgrund des

vorgenannten Rechtsstreits eingetretene Verzögerung des Abbruchs

der (alten) Mauer (Anfang 1991 bis Oktober 1991) entstanden sind.

Es geht um den aus der Bauunternehmerrechnung vom 27.12.1991

ersichtlichen Betrag von 13.669,52 DM, von dem die Klägerin Abzüge

von 342,00 DM und 1.203,06 DM gemacht hat. Die Mehrkosten sollen

nach dem Vortrag der Klägerin entstanden sein, weil man an die

abzureißende alte Mauer wegen der im Verlaufe des Streits der

Parteien straßenseitig inzwischen vorgeommenen Bauarbeiten nicht

mehr mit Fahrzeugen heranfahren konnte, so daß der Abbruch von Hand

erledigt werden mußte. Der Beklagte hat das Entstehen von

Mehrkosten in Abrede gestellt.

4 Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage

durch die angefochtene Entscheidung im wesentlichen (bis auf einen

Teil der Zinsen) stattgegeben. Es hat gemeint, aufgrund des

Vorprozesses stehe fest, daß die Klägerin zum Abriß der Mauer

berechtigt gewesen sei. Sie habe ihre von dem Beklagten in Abrede

gestellte Rechtsposition gerichtlich überprüfen lassen dürfen. Da

sich herausgestellt habe, daß der Beklagte der Klägerin ihr Recht

zu Unrecht streitig gemacht habe, hafte er nunmehr gemäß §§ 823

Abs. 2, 1004 BGB für den Verzögerungsschaden. Aufgrund der

Beweisaufnahme stehe fest, daß die Abbrucharbeiten schließlich von

Oktober bis Dezember 1991 durchgeführt worden seien, daß der

Bauunternehmer die vorgelegte Rechnung gestellt habe, daß die

Rechnung bezahlt worden sei und daß die Berechnung von Mehrkosten

gerechtfertigt gewesen sei, weil wegen der fortgeschrittenen

Bauarbeiten keine Großgeräte zum Abbruch mehr hätten eingesetzt

werden können. Aus den Kostenaufstellungen der Klägerin ergebe sich

die Berechtigung der errechneten Beträge. Dagegen habe der Beklagte

nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen.

5 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen

Klageabweisungsantrag weiter. Er macht insbesondere geltend, es

fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten

Anspruch, auch sei sein Verhalten für die Entstehung dr geltend

gemachten Kosten nicht ursächlich geworden.

6 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den

Ausführungen des Beklagten im einzelnen entgegen.

7 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

8 Die zulässige Berufung ist begründet.

9 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts

unbegründet.

10 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz

der geltend gemachten Kosten. Die Ausführungen des Landgerichts

überzeugen nach Ansicht des Senats nicht.

11 1) Unklar ist bereits die anfängliche Bemerkung des

Landgerichts, es stehe ,nach dem rechtskräftigen Abschluß" des

Vorprozesses fest, daß die Mauer voll auf dem Grundstück der

Klägerin stehe. Einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt oder einer

erneuten Würdigung der im Vorprozeß erhobenen Beweise bedarf es nur

dann nicht, wenn das Ergebnis des Vorprozesses für die vorliegend

zu treffende Entscheidung präjudiziell ist. Präjudiziell können nur

die bejahten Rechtsfolgen sein; einzelne Urteilselemente,

tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen

die Entscheidung(en) im Vorprozeß aufbauten, werden von der

Rechtskraft nicht erfaßt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2032 mit weiteren

Nachweisen). Die im Vorprozeß bejahten Rechtsfolgen sind die

Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Befestigungen und

zur Duldung des Mauerabrisses. Der in den Urteilen des Landgerichts

und des Senats dafür gegebene Grund, die Mauer befinde sich voll

auf dem Grundstück der Klägerin, nimmt an der Rechtskraftwirkung

nicht teil. Eine solche Wirkung hätte die Klägerin nur mit einer

zusätzlichen (Zwischen-) Feststellungsklage im Vorprozeß

herbeiführen können. Letztlich kommt es darauf aber im Hinblick auf

die Ausführungen zu 2) nicht an.

12 2) Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe eine

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, vermag der

Senat nicht zu folgen.

13 a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgendem Sachverhalt

auszugehen: Die Klägerin stellte die Abbrucharbeiten nach ihrem

Vortrag vorübergehend ein, weil der Beklagte nicht bereit war, die

an der Mauer angebrachten Befestigungen vorübergehend zu entfernen,

und behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück, er

sei also Miteigentümer. Die Klägerin hat geltend gemacht, der

Beklagte sei zu einer Einigung nicht bereit gewesen, sondern habe

sie auf den Rechtsweg verwiesen. Der Beklagte berief sich im

Vorprozeß darauf, er sei von den Abbrucharbeiten überrascht worden.

Er behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück und

stellte dies unter Beweis. Er behauptete zudem, die Anbringung der

Leitungen sei von einem früheren Grundstückseigentümer des

Grundstücks der Klägerin dem früheren Eigentümer seines Grundstücks

gestattet worden; der Beklagte war der Auffassung, dies binde auch

die Klägerin; jedenfalls sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen,

die Verlegung der Leitungen mitten im Winter zu fordern.

14 b) Die Behauptung des Beklagten, er sei Miteigentümer der Mauer,

und die von ihm vertretene Ansicht, die Klägerin müsse die

Anbringung der Befestigungen hinnehmen, stellen weder eine

Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB noch, wie es das

Klägerin im Sinne des § 1004 Absatz 1 BGB dar.

15 Zwar erfordert eine Eigentumsverletzung nicht zwingend einen

Eingriff in die Sachsubstanz. Auch die Beeinträchtigung der

Nutzungsfähigkeit des Eigentums kann eine Eigentumsverletzung sein

(BGH VersR 1977, 965, 966 - Tanklager: Eigentumsverletzung durch

den Verursacher eines Brandes, weil das Nachbargrundstück wegen

akuter Brand- und Explosionsgefahr vorübergehend geräumt werden

mußte -; BGHZ 55, 153, 159 - Fleet: Einsperrung eines Schiffes - ;

BGHZ 63, 203, 206 - Führerscheinentzug: der BGH bejaht hier

Eigentumsverletzung für den Fall amtspflichtwidriger Vorenthaltung

der Fahrzeugpapiere oder Einsperrung eines Kraftfahrzeugs durch vor

einer Garageneinfahrt widerrechtlich durchgeführte Bauarbeiten -;

BGHZ 76, 216, 219 f. - öffentliches Archiv: Eigentumsverletzung

durch den fortgesetzten Diebstahl und die fortgesetzte Veränderung

des Aufbewahrungsortes einzelner Urkunden eines öffentlichen

Archivs; BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707, 708 - Forellenfutter:

Eigentumsverletzung durch den Lieferanten, wenn wegen verdorbenen

Forellenfutters ein behördliches Veräußerunsverbot an den

Fischzüchter ergeht -).

16 Das bloße Bestreiten des Eigentums eines Dritten und die damit

verbundene Inanspruchnahme eines eigenen Rechts an einer Sache

stellt aber keine Eigentumsverletzung dar, wenn der Eigentümer

nicht gehindert ist, trotz der Einwendugen des Widersprechenden mit

seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Die bloße Behauptung,

an fremdem Eigetum ein Recht in Anspruch nehmen zu können, stellt

auch tatbestandsmäßig keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des

§ 1004 BGB dar,selbst wenn sich der Eigentümer (zunächst) von der

Nutzung seines Eigentums abschrecken läßt und sich die geltend

gemachten Ansprüche nachträglich als unberechtigt herausstellen (

Staudinger/ Gursky, 13.Bearbeitung, § 1004 Rn. 30, 33;

Soergel/Mühl, 12.Aufl., § 1004 Rn. 30 jeweils mit weiteren

Nachweisen; abweichend MK-Medicus, 2.Aufl., § 1004 Rn. 24).

Dasselbe gilt für die mit der Rechtsberühmung verbundene Androhung

gerichtlicher Schritte (vgl. BGHZ 20, 169, 171 f.;

Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33; MK-Medicus a.a.O. Rn. 25 verneint

bei Klageerhebung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs). Ob die

Behinderung des Eigentümers durch Drohungen tatbestandlich als

Beeinträchtigung des Eigentums angesehen werden kann (vgl. zum

Streitstand Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33), kann hier

dahinstehen, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt; der

Beklagte hat die Klägerin von vornherein auf die Klärung der

Eigentumsfrage auf dem Rechtsweg verwiesen.

17 Der Ansicht des Landgerichts, die Rechtsberühmung des Beklagten

stelle eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 1004 BGB dar, so daß

sich der Ersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in

Verbindung mit § 1004 BGB ergebe, kann mithin nicht gefolgt werden.

Auf die Frage, ob § 1004 BGB überhaupt Schutzgesetz im Sinne des §

823 Abs. 2 BGB ist, kommt es mithin nicht an (dazu, daß die in den

Kommentaren unkritisch wiedergegebene Bejahung der

Schutzgesetzeigenschaft durch die Rechtsprechung durchaus nicht

zweifelsfrei ist, vgl. BGH VersR 1977, 136, 137).

18 c) Die Frage ist allerdings, ob auf die Rechtsberühmung des

Beklagten abzustellen ist. Unstreitig befanden sich auch an der

alten Mauer die Leitungsbefestigungen des Beklagten und unstreitig

hat die Klägerin die Abrißarbeiten zunächst im Hinblick darauf

eingestellt und den Beklagten aufgefordert, für eine vorübergehende

Abstützung der Leitungen zu sorgen, verbunden mit der Ankündigung,

man könne sich über eine spätere Wiederanbringung der Leitungen

einigen. Die Inanspruchnahme der fremden Mauer zur Anbringung von

Gegenständen stellte aber unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung

dar. Indes ist das Vorhandensein der Leitungsbefestigungen für den

hier eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Die Mauer

wurde noch während des Verlaufs des Vorprozesses, noch vor der

Durchführung der Beweisaufnahme zur Eigentumsfrage, tatsächlich

abgerissen, ohne daß der Beklagte für eine Abstützung der Leitungen

gesorgt hatte. Dies wäre auch möglich gewesen, bevor die

Vorderfront des Grundstücks der Klägerin so weit zugebaut war, daß

an die Mauer nicht mehr mit Fahrzeugen herangefahren werden konnte.

Der eigentliche Grund für die vorläufige Einstellung der Arbeiten -

und darauf beruft sich auch die Klägerin - war mithin die

Rechtsberühmung des Beklagten.

19 Im übrigen bestünden - was bereits hier erwähnt sei - auch

Bedenken, insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu

bejahen. Die Leitungen waren bereits 1974 vom Voreigentümer

angebracht worden, wobei zu Beweis steht, daß dies im gegenseitigen

Einverständnis der Nachbarn geschah. Eine positive

Eigentumsverletzung hat der Beklagte mithin nicht begangen. Eine

schuldhaft begangene Eigentumsverletzung durch Unterlassen ist zu

verneinen, zumal die Klägerin nicht behauptet, der über Jahrzehnte

vorhandene Zustand sei vom Eigentümer ihres Grundstücks je gerügt

worden.

20 d) Selbst wenn man eine tatbestandsmäßig durch die

Rechtsberühmung begangene rechtswidrige Eigentumsverletzung oder

-beeinträchtigung bejahen wollte, so wäre jedenfalls ein

Verschulden des Beklagten, welches Voraussetzung für den Anspruch

aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist, zu verneinen.

21 Die Frage, ob derjenige, der fahrlässig einen falschen

Rechtsstandpunkt einnimmt, von dem sich der Betroffene zunächst

beeindrucken läßt, für Verzögerungsschäden haftet, die sich für den

Betroffenen daraus ergeben, ist nach Ansicht des Senats für die

Fälle einfacher Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn nach den

Vorstellungen der Beteiligten die Klärung der Streitfrage im

gerichtlichen Verfahren erfolgen soll.

22 Die Rechtsprechung hat die Haftung dessen, der eine

Auseinandersetzung im staatlich geregelten Gerichtsverfahren sucht,

nur für bestimmte Fallgruppen bejaht. Bei vorsätzlich

sittenwidrigem Verhalten ergibt sich die Haftung schon aus § 826

BGB (vgl. BGHZ 36, 18, 21; BGHZ 74, 9, 13 f.; BGHZ 95, 10, 19).

Anerkannt ist die Haftung auch bei der gewerblichen

Schutzrechtsverwarnung (vgl. dazu Palandt/Thomas, 54.Aufl., § 823

Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), doch sind die dazu entwickelten

Grundsätze nicht auf das allgemeine Schadensrecht übertragbar.

23 Im Grundsatz hat die Rechtsprechung aber das ,Recht des

Betreibenden auch auf Irrtum" anerkannt, sofern es um die nur

fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage geht (BGHZ 74, 9, 15

ff.; 95, 10, 18 ff.). Dem ist zuzustimmen, da sonst das Risiko für

den, der eine Klärung von Streitfragen im staatlich geregelten

gerichtlichen Verfahren herbeiführen will, nicht mehr kalkulierbar

wäre. Schon die Drohung des Gegners mit erheblichen

Schadensersatzansprüchen und die Befürchtung des (vermeintlich)

Berechtigten, sein Recht möglicherweise nicht beweisen zu können,

könnten die freie Entscheidung, den eigenen Standpunkt durch die

Gerichte nachprüfen zu lassen, ernsthaft in Frage stellen. Dies

wäre, insbesondere in Fällen eines erheblichen wirtschaftlichen

Ungleichgewichts der

24 Fortsetzung: 2 U 182/94A Datensatznummer: 1336

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