Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 31.05.1995: Führerscheinentzug
Das OLG Köln (Urteil vom 31.05.1995 - 2 U 182/94) hat entschieden:
Gründe:
2 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. In einem Vorprozeß
stritten sie darum, ob die Klägerin eine Grenzmauer abreißen durfte
und ob der Beklagte an der - dann neu errichteten - Mauer von ihm
angebrachte Leitungen bzw. Befestigungen entfernen mußte. Kernpunkt
des Streits war die Frage, ob die Mauer vollständig auf dem
Grundstück der Klägerin stand bzw. steht. Der Senat hat mit dem
Beklagte den Abriß dulden und die Befestigungen entfernen mußte,
weil die alte und neue Mauer in vollem Umfang auf dem Grundstück
der Klägerin gestanden habe bzw. stehe.
3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von dem
Beklagten nun Ersatz der Mehrkosten, die durch die aufgrund des
vorgenannten Rechtsstreits eingetretene Verzögerung des Abbruchs
der (alten) Mauer (Anfang 1991 bis Oktober 1991) entstanden sind.
Es geht um den aus der Bauunternehmerrechnung vom 27.12.1991
ersichtlichen Betrag von 13.669,52 DM, von dem die Klägerin Abzüge
von 342,00 DM und 1.203,06 DM gemacht hat. Die Mehrkosten sollen
nach dem Vortrag der Klägerin entstanden sein, weil man an die
abzureißende alte Mauer wegen der im Verlaufe des Streits der
Parteien straßenseitig inzwischen vorgeommenen Bauarbeiten nicht
mehr mit Fahrzeugen heranfahren konnte, so daß der Abbruch von Hand
erledigt werden mußte. Der Beklagte hat das Entstehen von
Mehrkosten in Abrede gestellt.
4 Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage
durch die angefochtene Entscheidung im wesentlichen (bis auf einen
Teil der Zinsen) stattgegeben. Es hat gemeint, aufgrund des
Vorprozesses stehe fest, daß die Klägerin zum Abriß der Mauer
berechtigt gewesen sei. Sie habe ihre von dem Beklagten in Abrede
gestellte Rechtsposition gerichtlich überprüfen lassen dürfen. Da
sich herausgestellt habe, daß der Beklagte der Klägerin ihr Recht
zu Unrecht streitig gemacht habe, hafte er nunmehr gemäß §§ 823
Abs. 2, 1004 BGB für den Verzögerungsschaden. Aufgrund der
Beweisaufnahme stehe fest, daß die Abbrucharbeiten schließlich von
Oktober bis Dezember 1991 durchgeführt worden seien, daß der
Bauunternehmer die vorgelegte Rechnung gestellt habe, daß die
Rechnung bezahlt worden sei und daß die Berechnung von Mehrkosten
gerechtfertigt gewesen sei, weil wegen der fortgeschrittenen
Bauarbeiten keine Großgeräte zum Abbruch mehr hätten eingesetzt
werden können. Aus den Kostenaufstellungen der Klägerin ergebe sich
die Berechtigung der errechneten Beträge. Dagegen habe der Beklagte
nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen.
5 Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter. Er macht insbesondere geltend, es
fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten
Anspruch, auch sei sein Verhalten für die Entstehung dr geltend
gemachten Kosten nicht ursächlich geworden.
6 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den
Ausführungen des Beklagten im einzelnen entgegen.
7 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
8 Die zulässige Berufung ist begründet.
9 Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts
unbegründet.
10 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz
der geltend gemachten Kosten. Die Ausführungen des Landgerichts
überzeugen nach Ansicht des Senats nicht.
11 1) Unklar ist bereits die anfängliche Bemerkung des
Landgerichts, es stehe ,nach dem rechtskräftigen Abschluß" des
Vorprozesses fest, daß die Mauer voll auf dem Grundstück der
Klägerin stehe. Einer Beweisaufnahme zu diesem Punkt oder einer
erneuten Würdigung der im Vorprozeß erhobenen Beweise bedarf es nur
dann nicht, wenn das Ergebnis des Vorprozesses für die vorliegend
zu treffende Entscheidung präjudiziell ist. Präjudiziell können nur
die bejahten Rechtsfolgen sein; einzelne Urteilselemente,
tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen
die Entscheidung(en) im Vorprozeß aufbauten, werden von der
Rechtskraft nicht erfaßt (vgl. nur BGH NJW 1983, 2032 mit weiteren
Nachweisen). Die im Vorprozeß bejahten Rechtsfolgen sind die
Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung der Befestigungen und
zur Duldung des Mauerabrisses. Der in den Urteilen des Landgerichts
und des Senats dafür gegebene Grund, die Mauer befinde sich voll
auf dem Grundstück der Klägerin, nimmt an der Rechtskraftwirkung
nicht teil. Eine solche Wirkung hätte die Klägerin nur mit einer
zusätzlichen (Zwischen-) Feststellungsklage im Vorprozeß
herbeiführen können. Letztlich kommt es darauf aber im Hinblick auf
die Ausführungen zu 2) nicht an.
12 2) Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe eine
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch, vermag der
Senat nicht zu folgen.
13 a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Die Klägerin stellte die Abbrucharbeiten nach ihrem
Vortrag vorübergehend ein, weil der Beklagte nicht bereit war, die
an der Mauer angebrachten Befestigungen vorübergehend zu entfernen,
und behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück, er
sei also Miteigentümer. Die Klägerin hat geltend gemacht, der
Beklagte sei zu einer Einigung nicht bereit gewesen, sondern habe
sie auf den Rechtsweg verwiesen. Der Beklagte berief sich im
Vorprozeß darauf, er sei von den Abbrucharbeiten überrascht worden.
Er behauptete, die Mauer stehe teilweise auf seinem Grundstück und
stellte dies unter Beweis. Er behauptete zudem, die Anbringung der
Leitungen sei von einem früheren Grundstückseigentümer des
Grundstücks der Klägerin dem früheren Eigentümer seines Grundstücks
gestattet worden; der Beklagte war der Auffassung, dies binde auch
die Klägerin; jedenfalls sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen,
die Verlegung der Leitungen mitten im Winter zu fordern.
14 b) Die Behauptung des Beklagten, er sei Miteigentümer der Mauer,
und die von ihm vertretene Ansicht, die Klägerin müsse die
Anbringung der Befestigungen hinnehmen, stellen weder eine
Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB noch, wie es das
Klägerin im Sinne des § 1004 Absatz 1 BGB dar.
15 Zwar erfordert eine Eigentumsverletzung nicht zwingend einen
Eingriff in die Sachsubstanz. Auch die Beeinträchtigung der
Nutzungsfähigkeit des Eigentums kann eine Eigentumsverletzung sein
(BGH VersR 1977, 965, 966 - Tanklager: Eigentumsverletzung durch
den Verursacher eines Brandes, weil das Nachbargrundstück wegen
akuter Brand- und Explosionsgefahr vorübergehend geräumt werden
mußte -; BGHZ 55, 153, 159 - Fleet: Einsperrung eines Schiffes - ;
BGHZ 63, 203, 206 - Führerscheinentzug: der BGH bejaht hier
Eigentumsverletzung für den Fall amtspflichtwidriger Vorenthaltung
der Fahrzeugpapiere oder Einsperrung eines Kraftfahrzeugs durch vor
einer Garageneinfahrt widerrechtlich durchgeführte Bauarbeiten -;
BGHZ 76, 216, 219 f. - öffentliches Archiv: Eigentumsverletzung
durch den fortgesetzten Diebstahl und die fortgesetzte Veränderung
des Aufbewahrungsortes einzelner Urkunden eines öffentlichen
Archivs; BGHZ 105, 346 = NJW 1989, 707, 708 - Forellenfutter:
Eigentumsverletzung durch den Lieferanten, wenn wegen verdorbenen
Forellenfutters ein behördliches Veräußerunsverbot an den
Fischzüchter ergeht -).
16 Das bloße Bestreiten des Eigentums eines Dritten und die damit
verbundene Inanspruchnahme eines eigenen Rechts an einer Sache
stellt aber keine Eigentumsverletzung dar, wenn der Eigentümer
nicht gehindert ist, trotz der Einwendugen des Widersprechenden mit
seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren. Die bloße Behauptung,
an fremdem Eigetum ein Recht in Anspruch nehmen zu können, stellt
auch tatbestandsmäßig keine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des
§ 1004 BGB dar,selbst wenn sich der Eigentümer (zunächst) von der
Nutzung seines Eigentums abschrecken läßt und sich die geltend
gemachten Ansprüche nachträglich als unberechtigt herausstellen (
Staudinger/ Gursky, 13.Bearbeitung, § 1004 Rn. 30, 33;
Soergel/Mühl, 12.Aufl., § 1004 Rn. 30 jeweils mit weiteren
Nachweisen; abweichend MK-Medicus, 2.Aufl., § 1004 Rn. 24).
Dasselbe gilt für die mit der Rechtsberühmung verbundene Androhung
gerichtlicher Schritte (vgl. BGHZ 20, 169, 171 f.;
Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33; MK-Medicus a.a.O. Rn. 25 verneint
bei Klageerhebung die Rechtswidrigkeit des Eingriffs). Ob die
Behinderung des Eigentümers durch Drohungen tatbestandlich als
Beeinträchtigung des Eigentums angesehen werden kann (vgl. zum
Streitstand Staudinger/Gursky a.a.O. Rn. 33), kann hier
dahinstehen, da ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt; der
Beklagte hat die Klägerin von vornherein auf die Klärung der
Eigentumsfrage auf dem Rechtsweg verwiesen.
17 Der Ansicht des Landgerichts, die Rechtsberühmung des Beklagten
stelle eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 1004 BGB dar, so daß
sich der Ersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1004 BGB ergebe, kann mithin nicht gefolgt werden.
Auf die Frage, ob § 1004 BGB überhaupt Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB ist, kommt es mithin nicht an (dazu, daß die in den
Kommentaren unkritisch wiedergegebene Bejahung der
Schutzgesetzeigenschaft durch die Rechtsprechung durchaus nicht
zweifelsfrei ist, vgl. BGH VersR 1977, 136, 137).
18 c) Die Frage ist allerdings, ob auf die Rechtsberühmung des
Beklagten abzustellen ist. Unstreitig befanden sich auch an der
alten Mauer die Leitungsbefestigungen des Beklagten und unstreitig
hat die Klägerin die Abrißarbeiten zunächst im Hinblick darauf
eingestellt und den Beklagten aufgefordert, für eine vorübergehende
Abstützung der Leitungen zu sorgen, verbunden mit der Ankündigung,
man könne sich über eine spätere Wiederanbringung der Leitungen
einigen. Die Inanspruchnahme der fremden Mauer zur Anbringung von
Gegenständen stellte aber unzweifelhaft eine Eigentumsverletzung
dar. Indes ist das Vorhandensein der Leitungsbefestigungen für den
hier eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Die Mauer
wurde noch während des Verlaufs des Vorprozesses, noch vor der
Durchführung der Beweisaufnahme zur Eigentumsfrage, tatsächlich
abgerissen, ohne daß der Beklagte für eine Abstützung der Leitungen
gesorgt hatte. Dies wäre auch möglich gewesen, bevor die
Vorderfront des Grundstücks der Klägerin so weit zugebaut war, daß
an die Mauer nicht mehr mit Fahrzeugen herangefahren werden konnte.
Der eigentliche Grund für die vorläufige Einstellung der Arbeiten -
und darauf beruft sich auch die Klägerin - war mithin die
Rechtsberühmung des Beklagten.
19 Im übrigen bestünden - was bereits hier erwähnt sei - auch
Bedenken, insoweit ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu
bejahen. Die Leitungen waren bereits 1974 vom Voreigentümer
angebracht worden, wobei zu Beweis steht, daß dies im gegenseitigen
Einverständnis der Nachbarn geschah. Eine positive
Eigentumsverletzung hat der Beklagte mithin nicht begangen. Eine
schuldhaft begangene Eigentumsverletzung durch Unterlassen ist zu
verneinen, zumal die Klägerin nicht behauptet, der über Jahrzehnte
vorhandene Zustand sei vom Eigentümer ihres Grundstücks je gerügt
worden.
20 d) Selbst wenn man eine tatbestandsmäßig durch die
Rechtsberühmung begangene rechtswidrige Eigentumsverletzung oder
-beeinträchtigung bejahen wollte, so wäre jedenfalls ein
Verschulden des Beklagten, welches Voraussetzung für den Anspruch
aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist, zu verneinen.
21 Die Frage, ob derjenige, der fahrlässig einen falschen
Rechtsstandpunkt einnimmt, von dem sich der Betroffene zunächst
beeindrucken läßt, für Verzögerungsschäden haftet, die sich für den
Betroffenen daraus ergeben, ist nach Ansicht des Senats für die
Fälle einfacher Fahrlässigkeit zu verneinen, wenn nach den
Vorstellungen der Beteiligten die Klärung der Streitfrage im
gerichtlichen Verfahren erfolgen soll.
22 Die Rechtsprechung hat die Haftung dessen, der eine
Auseinandersetzung im staatlich geregelten Gerichtsverfahren sucht,
nur für bestimmte Fallgruppen bejaht. Bei vorsätzlich
sittenwidrigem Verhalten ergibt sich die Haftung schon aus § 826
BGB (vgl. BGHZ 36, 18, 21; BGHZ 74, 9, 13 f.; BGHZ 95, 10, 19).
Anerkannt ist die Haftung auch bei der gewerblichen
Schutzrechtsverwarnung (vgl. dazu Palandt/Thomas, 54.Aufl., § 823
Rn. 25 mit weiteren Nachweisen), doch sind die dazu entwickelten
Grundsätze nicht auf das allgemeine Schadensrecht übertragbar.
23 Im Grundsatz hat die Rechtsprechung aber das ,Recht des
Betreibenden auch auf Irrtum" anerkannt, sofern es um die nur
fahrlässige Fehleinschätzung der Rechtslage geht (BGHZ 74, 9, 15
ff.; 95, 10, 18 ff.). Dem ist zuzustimmen, da sonst das Risiko für
den, der eine Klärung von Streitfragen im staatlich geregelten
gerichtlichen Verfahren herbeiführen will, nicht mehr kalkulierbar
wäre. Schon die Drohung des Gegners mit erheblichen
Schadensersatzansprüchen und die Befürchtung des (vermeintlich)
Berechtigten, sein Recht möglicherweise nicht beweisen zu können,
könnten die freie Entscheidung, den eigenen Standpunkt durch die
Gerichte nachprüfen zu lassen, ernsthaft in Frage stellen. Dies
wäre, insbesondere in Fällen eines erheblichen wirtschaftlichen
Ungleichgewichts der
24 Fortsetzung: 2 U 182/94A Datensatznummer: 1336
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