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OLG Köln v. 05.12.1994: Abmeldekosten




Das OLG Köln (Urteil vom 05.12.1994 - 12 U 75/94) hat entschieden:

Tenor:

1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

2 ##blob##nbsp;

3 Die zulässige Berufung hat nur

teilweise Erfolg.

4 Der Kläger kann gemäß §§ 9, 7 VerbrKrG

in Verbindung mit § 3 HausTWG von der Beklagten Zahlung in Höhe von

4.935,-- DM verlangen.

5 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien

Gründe:


ist das Verbrau-cherkreditgesetz anwendbar, weil es sich bei dem am

13. Mai 1993 zwischen den Parteien zustandegekommenen Kaufvertrag

und dem vom Kläger an das Bankhaus F. ##blob##amp; Co., H., gerichteten

Kreditantrag vom 14. Mai 1993 um ein verbundenes Geschäft im Sinne

von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt.

6 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bildet

ein Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft,

wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide

Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Die

erstgenannte Voraussetzung ist hier unstrei-tig gegeben. Auch das

weitere Tatbestandsmerkmal "der wirtschaftlichen Einheit" ist als

erfüllt anzusehen. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang

der Verkäufer der Beklagten M. und der Kreditvermittler B. bei

Abschluß des Kaufvertrages und bei Beantragung des Kredites durch

den Kläger zusammengewirkt haben. Darauf kommt es für die

Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Denn die Beklagte räumt

ein, daß ihr Verkäufer dem Kläger den Finanzierungsvermittler B.,

den er zufällig gekannt habe, benannt habe. Zwar trifft es zu, daß

nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG das Tatbestandsmerkmal der

wirtschaftlichen Einheit insbesondere dann zu bejahen ist, wenn

sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des

Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Bei § 9 Abs.

1 Satz 2 handelt es sich jedoch nur um ein Regelbeispiel (vgl.

Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/Keßler,

Verbraucherkre-ditgesetz, 1991, § 9 Rdnr. 40). Es ist darüber

hinaus anerkannt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im

Verbraucherkreditgesetz die gleiche Bedeutung hat, wie ihn die

Rechtsprechung auf der Grundlage des frühe-ren Abzahlungsgesetzes

herausgearbeitet hat (vgl. Emme-rich a.a.0. Rdnr. 37; Bülow,

Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 1993, § 9 Rdnr. 23). Ziel der

Gleichstellung des Abzahlungsgeschäftes mit dem verbundenen

Geschäft war es immer, daß der Abzahlungskäufer durch die

Auf-spaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen

Darle-hensvertrag nicht schlechter stehen darf, als wenn der

Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte. Deshalb ist die

"wirtschaftliche Einheit" insbesondere dann zu be-jahen, wenn beide

Verträge derart miteinander verbunden sind, daß keiner ohne den

anderen abgeschlossen worden wäre (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW

1992, 2560). Die Feststellung des Begriffes "wirtschaftliche

Einheit" erfordert, daß objektiv bestimmte Umstände (sogenannte

Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim

Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck

erweckt wird, Verkäufer und Darlehensge-ber stünden ihm gemeinsam

als Vertragspartner gegenüber (BGH a.a.0. m.w.N.).

7 Solche "Verbindungselemente" im Sinne

dieser Rechtspre-chung liegen hier in ausreichender Zahl vor. So

wurden die beiden Verträge zeit- und ortsgleich geschlossen. Der

Kaufvertrag datiert vom 13. Mai 1993 (Bl. 5 d. A.), der

Kreditantrag vom 14. Mai 1993 (Bl. 7 d. A.). Beide Schriftstücke

nehmen darüber hinaus aufeinander Bezug. Im Kaufvertrag heißt es

bezüglich des vom Kläger noch nicht gezahlten Restkaufpreises:

"Finanzierung B.". Der Kreditantrag ist ausdrücklich als

Kraftfahrzeugkre-ditvertrag bezeichnet. In den Einzelangaben wird

das vom Kläger am Tage zuvor gekaufte Kraftfahrzeug näher

beschrieben und aufgeführt, wie der Kläger den Kauf-preis, nämlich

einerseits durch eigene Zahlung in Höhe von 17.000,-- DM und

andererseits durch Finanzierung des Restbetrages mit Hilfe des

beantragten Kredits aufbringen will. Die Zweckbindung der

beantragten Kre-ditaufnahme wird durch die weiter erteilte

Anweisung, den Darlehensbetrag unmittelbar an die Verkäuferin zu

zahlen, besonders deutlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt,

daß die Vereinbarung, wonach der Käufer und Darlehensnehmer zu

keiner Zeit Verfügungsberechtigter des Kreditbetrages wird, und die

sofortige Sicherungs-übereignung des Kaufgegenstandes auf die

finanzierende Bank gewichtige Indizien für das Vorliegen eines

ver-bundenen Geschäftes sind (vgl. BGH NJW 1989, 163; Bü-low,

a.a.0. Rdnr. 24 f.).

8 Soweit die Beklagte geltend macht, daß

sie mit der Bank bzw. mit dem Kreditvermittler B. nicht in

irgendeiner Geschäftsbeziehung stehe, ist das unerheblich, denn

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen

einer solchen (Rahmen-)Vereinbarung als unab-dingbare Voraussetzung

für die Annahme eines finanzier-ten Geschäftes nicht erforderlich

(BGHZ 47, 233 ##blob##lt;237##blob##gt;, WM 1971, 1265; Dauner-Lieb, WM 1991,

Beilage 6, S. 13 f.; Emmerich a.a.0. Rdnr. 30). Danach kann ein

verbun-denes Geschäft sogar dann zu bejahen sein, wenn die

Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Kreditinsti-tut nur

locker und sogar nur einmalig ist (Bülow a.a.0. Rdnr. 24).

9 Der fristgemäße Widerruf des auf

Abschluß des Darle-hensvertrages gerichteten Angebotes des Klägers

durch Anwaltsschreiben vom 18. Mai 1993 hat die Unwirksamkeit des

Kaufvertrages zur Folge (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG). Dem-gemäß kann der

Kläger gemäß § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 HausTWG die von

ihm erbrachten Leistungen zurückverlangen. Ein

Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % gemäß Ziff. V, 5 ihrer

Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen steht der Beklagten demgegenüber

damit nicht zu.

10 Allerdings kann die Beklagte für die

Benutzung des Kraftfahrzeuges für drei Tage gemäß § 3 Abs. 3

HausTWG eine Vergütung in Höhe des üblichen Mietzinses verlan-gen

(BGH NJW 1985, 1544). Dabei mindert sich der übli-che Mietzins um

darin enthaltene Gewinn- und Gemeinko-stenanteile (Bülow § 7 Rdnr.

73; MünchKomm-Ulmer, § 7 VerbrKrG Rdnr. 61). Der Senat macht

insoweit von seiner Schätzungsmöglichkeit nach § 287 ZPO Gebrauch

und bewertet den üblichen Mietzins unter Abzug der Gewinn- und

Gemeinkostenanteile bezüglich des hier dem Kläger überlassenen

Fahrzeuges auf 150,-- DM pro Tag, so daß von der Klageforderung für

drei Tage 450,-- DM in Abzug zu bringen sind.

11 Weitere Gegenansprüche stehen der

Beklagten nicht zu.

12 Die Anmelde-und Abmeldekosten kann der

Beklagte nicht erstattet verlangen. Nach § 3 Abs. 3 HausTWG werden

nur die Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückgewährt, die zu

einer Vermögensmehrung des Kunden geführt haben (vgl. Palandt-Putzo

§ 3, HausTWG, Rdnr. 15). Das ist bei den Anmelde- und Abmeldekosten

nicht der Fall.

13 Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht

der Beklagten nicht zu. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.

Septem-ber 1994 eine Quittung zu der Gerichtsakte gereicht, nach

der er der Beklagten die in seinem Besitz befind-lichen

Fahrzeugschlüssel sowie die Fernbedienung am 4. Juni 1993 übergeben

hat. Hierauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert, so daß dieses

Vorbringen als un-streitig anzusehen ist.

14 Die Zinsentscheidung beruht auf § 291

BGB.

15 Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus den §§ 97, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

16 Streitwert:

17 bis 7. November 1994: 25.385,-- DM ab

dann: 5.385,-- DM.

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