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OLG Köln v. 05.12.1994: Abmeldekosten
Das OLG Köln (Urteil vom 05.12.1994 - 12 U 75/94) hat entschieden:
Tenor:
1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
2 ##blob##nbsp;
3 Die zulässige Berufung hat nur
teilweise Erfolg.
4 Der Kläger kann gemäß §§ 9, 7 VerbrKrG
in Verbindung mit § 3 HausTWG von der Beklagten Zahlung in Höhe von
4.935,-- DM verlangen.
5 Auf das Rechtsverhältnis der Parteien
Gründe:
ist das Verbrau-cherkreditgesetz anwendbar, weil es sich bei dem am
13. Mai 1993 zwischen den Parteien zustandegekommenen Kaufvertrag
und dem vom Kläger an das Bankhaus F. ##blob##amp; Co., H., gerichteten
Kreditantrag vom 14. Mai 1993 um ein verbundenes Geschäft im Sinne
von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt.
6 Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bildet
ein Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft,
wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide
Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Die
erstgenannte Voraussetzung ist hier unstrei-tig gegeben. Auch das
weitere Tatbestandsmerkmal "der wirtschaftlichen Einheit" ist als
erfüllt anzusehen. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang
der Verkäufer der Beklagten M. und der Kreditvermittler B. bei
Abschluß des Kaufvertrages und bei Beantragung des Kredites durch
den Kläger zusammengewirkt haben. Darauf kommt es für die
Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Denn die Beklagte räumt
ein, daß ihr Verkäufer dem Kläger den Finanzierungsvermittler B.,
den er zufällig gekannt habe, benannt habe. Zwar trifft es zu, daß
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG das Tatbestandsmerkmal der
wirtschaftlichen Einheit insbesondere dann zu bejahen ist, wenn
sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Bei § 9 Abs.
1 Satz 2 handelt es sich jedoch nur um ein Regelbeispiel (vgl.
Emmerich in Graf von Westphalen/Emmerich/Keßler,
Verbraucherkre-ditgesetz, 1991, § 9 Rdnr. 40). Es ist darüber
hinaus anerkannt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im
Verbraucherkreditgesetz die gleiche Bedeutung hat, wie ihn die
Rechtsprechung auf der Grundlage des frühe-ren Abzahlungsgesetzes
herausgearbeitet hat (vgl. Emme-rich a.a.0. Rdnr. 37; Bülow,
Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 1993, § 9 Rdnr. 23). Ziel der
Gleichstellung des Abzahlungsgeschäftes mit dem verbundenen
Geschäft war es immer, daß der Abzahlungskäufer durch die
Auf-spaltung des Geschäfts in einen Kauf- und einen
Darle-hensvertrag nicht schlechter stehen darf, als wenn der
Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte. Deshalb ist die
"wirtschaftliche Einheit" insbesondere dann zu be-jahen, wenn beide
Verträge derart miteinander verbunden sind, daß keiner ohne den
anderen abgeschlossen worden wäre (st. Rspr., vgl. z.B. BGH NJW
1992, 2560). Die Feststellung des Begriffes "wirtschaftliche
Einheit" erfordert, daß objektiv bestimmte Umstände (sogenannte
Verbindungselemente) vorliegen und dadurch subjektiv beim
Darlehensnehmer - für den Darlehensgeber erkennbar - der Eindruck
erweckt wird, Verkäufer und Darlehensge-ber stünden ihm gemeinsam
als Vertragspartner gegenüber (BGH a.a.0. m.w.N.).
7 Solche "Verbindungselemente" im Sinne
dieser Rechtspre-chung liegen hier in ausreichender Zahl vor. So
wurden die beiden Verträge zeit- und ortsgleich geschlossen. Der
Kaufvertrag datiert vom 13. Mai 1993 (Bl. 5 d. A.), der
Kreditantrag vom 14. Mai 1993 (Bl. 7 d. A.). Beide Schriftstücke
nehmen darüber hinaus aufeinander Bezug. Im Kaufvertrag heißt es
bezüglich des vom Kläger noch nicht gezahlten Restkaufpreises:
"Finanzierung B.". Der Kreditantrag ist ausdrücklich als
Kraftfahrzeugkre-ditvertrag bezeichnet. In den Einzelangaben wird
das vom Kläger am Tage zuvor gekaufte Kraftfahrzeug näher
beschrieben und aufgeführt, wie der Kläger den Kauf-preis, nämlich
einerseits durch eigene Zahlung in Höhe von 17.000,-- DM und
andererseits durch Finanzierung des Restbetrages mit Hilfe des
beantragten Kredits aufbringen will. Die Zweckbindung der
beantragten Kre-ditaufnahme wird durch die weiter erteilte
Anweisung, den Darlehensbetrag unmittelbar an die Verkäuferin zu
zahlen, besonders deutlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt,
daß die Vereinbarung, wonach der Käufer und Darlehensnehmer zu
keiner Zeit Verfügungsberechtigter des Kreditbetrages wird, und die
sofortige Sicherungs-übereignung des Kaufgegenstandes auf die
finanzierende Bank gewichtige Indizien für das Vorliegen eines
ver-bundenen Geschäftes sind (vgl. BGH NJW 1989, 163; Bü-low,
a.a.0. Rdnr. 24 f.).
8 Soweit die Beklagte geltend macht, daß
sie mit der Bank bzw. mit dem Kreditvermittler B. nicht in
irgendeiner Geschäftsbeziehung stehe, ist das unerheblich, denn
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vorliegen
einer solchen (Rahmen-)Vereinbarung als unab-dingbare Voraussetzung
für die Annahme eines finanzier-ten Geschäftes nicht erforderlich
(BGHZ 47, 233 ##blob##lt;237##blob##gt;, WM 1971, 1265; Dauner-Lieb, WM 1991,
Beilage 6, S. 13 f.; Emmerich a.a.0. Rdnr. 30). Danach kann ein
verbun-denes Geschäft sogar dann zu bejahen sein, wenn die
Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Kreditinsti-tut nur
locker und sogar nur einmalig ist (Bülow a.a.0. Rdnr. 24).
9 Der fristgemäße Widerruf des auf
Abschluß des Darle-hensvertrages gerichteten Angebotes des Klägers
durch Anwaltsschreiben vom 18. Mai 1993 hat die Unwirksamkeit des
Kaufvertrages zur Folge (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG). Dem-gemäß kann der
Kläger gemäß § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 Abs. 1 HausTWG die von
ihm erbrachten Leistungen zurückverlangen. Ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 15 % gemäß Ziff. V, 5 ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen steht der Beklagten demgegenüber
damit nicht zu.
10 Allerdings kann die Beklagte für die
Benutzung des Kraftfahrzeuges für drei Tage gemäß § 3 Abs. 3
HausTWG eine Vergütung in Höhe des üblichen Mietzinses verlan-gen
(BGH NJW 1985, 1544). Dabei mindert sich der übli-che Mietzins um
darin enthaltene Gewinn- und Gemeinko-stenanteile (Bülow § 7 Rdnr.
73; MünchKomm-Ulmer, § 7 VerbrKrG Rdnr. 61). Der Senat macht
insoweit von seiner Schätzungsmöglichkeit nach § 287 ZPO Gebrauch
und bewertet den üblichen Mietzins unter Abzug der Gewinn- und
Gemeinkostenanteile bezüglich des hier dem Kläger überlassenen
Fahrzeuges auf 150,-- DM pro Tag, so daß von der Klageforderung für
drei Tage 450,-- DM in Abzug zu bringen sind.
11 Weitere Gegenansprüche stehen der
Beklagten nicht zu.
12 Die Anmelde-und Abmeldekosten kann der
Beklagte nicht erstattet verlangen. Nach § 3 Abs. 3 HausTWG werden
nur die Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückgewährt, die zu
einer Vermögensmehrung des Kunden geführt haben (vgl. Palandt-Putzo
§ 3, HausTWG, Rdnr. 15). Das ist bei den Anmelde- und Abmeldekosten
nicht der Fall.
13 Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht
der Beklagten nicht zu. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2.
Septem-ber 1994 eine Quittung zu der Gerichtsakte gereicht, nach
der er der Beklagten die in seinem Besitz befind-lichen
Fahrzeugschlüssel sowie die Fernbedienung am 4. Juni 1993 übergeben
hat. Hierauf hat die Beklagte nicht mehr erwidert, so daß dieses
Vorbringen als un-streitig anzusehen ist.
14 Die Zinsentscheidung beruht auf § 291
BGB.
15 Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus den §§ 97, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
16 Streitwert:
17 bis 7. November 1994: 25.385,-- DM ab
dann: 5.385,-- DM.
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