Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.11.1994: Legalzession




Das OLG Köln (Urteil vom 11.11.1994 - 19 U 57/94) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von

ihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen

Schadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom

3 Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem

Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten ein Verschulden am

Unfallgeschehen nicht nachgewiesen ist. Das ergibt sich aus den im

Strafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den beiden

Gründe:


Sachverständigengutachten (Bl. 17 ff.; 80 ff. u. 61 ff. d.EA.) und

den Bekundungen der Zeugin L.; vielmehr ist davon auszugehen, daß

der Getötete den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er ist,

aus Fahrtrichtung des VN der Beklagten gesehen, links aus dem Wald

kommend bei Dunkelheit seinem Hund auf die Straße nachgelaufen und

hat versucht diesen einzufangen, ohne auf den Verkehr zu achten.

Der VN hat sofort durch Bremsen reagiert, für eine verspätete

Reaktion desselben finden sich, wie der Sachverständige H.

ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte (Bl. 69 d.EA.). Ein

Schuldvorwurf träfe den VN nur dann, wenn festgestellt werden

könnte, daß er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h überschritten hat und bei Einhaltung derselben der Unfall

hätte vermieden werden können. Hiervon ist zwar der Sachverständige

S. ausgegangen, der eine Blockierspur von ca. 26,5 m zugrunde

gelegt und hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h

errechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige H. aber überzeugend

dargelegt, daß sehr unterschiedliche Maße zur Spurzeichnung

vermerkt sind und daß insbesondere die Polizei nur eine

Blockierspurlänge von 20,5 m ausgemessen hat. Legt man sie

zugrunde, gelangt man zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h.

Welche Blockierspurlänge die richtige ist, hat schon im

Strafverfahren nicht geklärt werden können. Weitere

Erkenntnisquellen liegen nicht vor, so daß zu Lasten der Beklagten

nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr VN die

Höchstgeschwindigkeit maßgeblich überschritten und damit den Unfall

schuldhaft mit herbeigeführt hat.

4 Die Klägerin meint unter Berufung auf die Entscheidung des BGH

in NJW 1984, 50 f., der VN habe auf Sicht fahren müssen, so daß er

jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis habe

anhalten können; die Tatsache, daß ihm dies nicht gelungen sei,

spreche für sein Verschulden. Schon der BGH hat aber in der

zitierten Entscheidung und unter Berufung auf seine frühere

Rechtsprechung ausgeführt, daß dies nicht für den Fall gilt, daß

das Hindernis völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. So

liegt es aber hier. Der Getötete "lief ganz schnell" - so die

Zeugin L. vor Gericht (Bl. 124 d.EA.) - oder ging mit

beschleunigtem Schritt (polizeiliche Vernehmung Bl. 46) aus dem

Wald kommend hinter dem Hund in gebückter Haltung über die Fahrspur

der Zeugin und in die des VN. Soweit die Klägerin weiter meint, der

VN habe früher regieren können (Bl. 126 d.A.), widerspricht das den

Feststellungen des Sachverständigen, wonach er unverzüglich

reagiert haben muß. Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei

auch bei 50 km/h nicht sicher, daß die Unfallverletzungen tödlich

gewesen wären, bleibt der Sinn im Dunkeln, da hiervon die Frage des

Verschuldens nicht abhängt, und soweit sie der Meinung ist, die

Gehgeschwindigkeit sei mit 2,5 m/s zu hoch angesetzt, steht dies im

Widerspruch zu der Aussage der Zeugin L. in Verbindung mit dem

Bewegungsdiagramm (Bl. 31 d.EA.); hiernach legt ein Fußgänger im

Alter des Getöteten (20 Jahre) bei schnellem Gehen etwa 2,5 m/s

zurück, ein laufender etwa 4,2 m/s; danach ist die

Gehgeschwindigkeit des Getöteten keinesfalls zu hoch, vielmehr eher

zu tief angesetzt.

5 Es bleibt damit dabei, daß eine Verschuldenshaftung der

Beklagten nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Haftung

aus §§ 7 Abs. 2, 9, 10 StVG, § 254 BGB. Die Beklagte kann, da die

genaue Länge der Blockierspur nicht feststellbar ist, ihrerseits

nicht beweisen, daß die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten

worden ist, der Unfall für ihren VN also unabwendbar war. Bei der

dann im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung liegt

angesichts des groben Verschuldens des Getöteten die vom

Drittel schon an der oberen Grenze; eine höhere Quote kommt auf

keinen Fall in Betracht.

6 Die Klägerin greift die Berechnung des Landgerichts in zwei

Punkten an, sie möchte eine Rechnung über 353,02 DM für

Trauerkleidung anerkannt haben und hält die Anrechnung des ihr

gezahlten Sterbegeldes von 2.100,--DM deshalb für ungerechtfertigt,

weil kein Forderungsübergang stattfinde; hiermit hat sie m.E.

keinen Erfolg.

7 Auf die Trauerkleidung soll sich die Rechnung vom 19.5.1989 (Bl.

42 d.A.) beziehen, die insgesamt 6 Kleidungsstücke aufweist, ohne

daß allerdings -außer einem handschriftlichen Zusatz - erkennbar

wäre, daß es sich um Trauerkleidung handelt. Auffällig ist, daß

diese Rechnung 2 Monate nach dem ersten Kauf von Trauerkleidung

(vgl. Bl. 12/13 Ziff. 1 u. 2) datiert. Hierzu behauptet die

Klägerin, daß habe seinen Grund darin, daß sie sich (zunächst)

weitere Trauerkleidung (über die zuerst gekaufte hinaus) geliehen

und diese Kleidung bis zum Kauf 2 Monate später getragen habe (Bl.

130 d.A.). Das reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus; die

Klägerin hätte spezifizieren müssen, welche Kleidung genau sie von

wem geliehen hatte und durch welche gekauften Kleidungsstücke sie

ersetzt worden ist.

8 Erhalten die Erben Sterbegeld eines

Sozialversicherungsträgers, ist der gesetzliche Übergang des

Schadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten (vgl.

BGH VersR 1981, 675; 1986, 698). Kein Übergang und damit keine

Anrechnung soll dagegen stattfinden bei dem nach § 41 BAT gezahlten

Sterbegeld (vgl. BGH VersR 1978, 249). Die Klägerin hat bisher

nicht erläutert, von wem sie das Sterbegeld erhalten hat, dessen

bedarf es aber wohl nicht mehr. Nach der Neuregelung des § 58 SGB V

wird Sterbegeld nur noch für Versicherte gezahlt, die am 1.1.1989

schon versichert waren; nach § 59 SGB V beträgt die Höhe bei

Mitgliedern 2.100,-- DM , bei Familienangehörigen 1.050,-- DM

(vgl. hierzu Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei

Personenschäden, NJW-Schriften 5, 5. Aufl., Rn 461). Da die

Klägerin genau 2.100,-- DM erhalten hat, rechtfertigt sich der

Schluß, daß es sich hierbei um eine Leistung eines

Sozialversicherungsträgers gehandelt hat, auf den der Anspruch als

kongruent kraft Gesetzes übergegangen ist.

9 Nach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen

Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz

seines Schadens insoweit auf den SVT über, als dieser nach der RVO

Leistungen zu gewähren hat. Der Regreß des SVT ist also durch die

Höhe seiner Leistung und durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs

des Versicherten begrenzt. Zweck der Legalzession ist es, eine

Doppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu

vermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten (BGH VersR 1984, 1191

m.w.N.). Die Leistung muß der Behebung eines Schadens der gleichen

Art dienen, sie muß in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden

stehen. Leistung des SVT und Schadensersatz müssen demselben Zweck,

nämlich dem Ausgleich ein und derselben Einbuße des Geschädigten

dienen. Diese sachliche Kongruenz ist von der Rechtsprechung für

das Sterbegeld bejaht (BGH VersR 1981, 477 = NJW 1981, 1846;

Wussow/Küppersbusch a.a.O. Rn 452, 522).

10 Nach der in § 116 Abs. 3 SGB X normierten "relativen Theorie"

werden Geschädigter und SVT gleichrangig befriedigt; der SVT erhält

die Haftungsquote aus der übergangsfähigen Leistung, der

Geschädigte die Quote aus der Differenz zwischen Schaden und

Leistung.

11 Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt danach unter

Zugrundelegung ihrer eigenen Aufstellung 24.201,30 DM (24.850,38

abzgl. 353,02 DM Kleidung und abzgl. nicht mehr geltend gemachter

296,-- DM für Fotos). Hieraus ergibt sich folgende Rechnung (vgl.

Wussow/Küppersbusch Rn 495-497):

12 Beerdigungskosten 24.201,30 DM

13 hiervon 1/3 Schadensersatz 8.067,10 DM

14 Leistungen des SVT 2.100,-- DM

15

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16 "Restschaden" (24.201,30 - 2.100 =) 22.101,30 DM

17 Anspruch der Klägerin (1/3 von 22.101,30) 7.367,10 DM

18 Regreß des SVT nach § 116 SGB (1/3 von 2.100) 700,00 DM

19 Die Berechnung zeigt, daß Beklagte durch die Legalzession nicht

entlastet wird; sie hat insgesamt 8.067,10 DM zu erstatten, davon

allerdings nur 7.367,10 DM an die Klägerin. Zugesprochen hat das

7.367,12 DM; mehr kann die Klägerin nicht beanspruchen.

20 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.

1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das

Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

21 Beschwer für die Klägerin: 12.277,19 DM

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