Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.11.1994: Legalzession
Das OLG Köln (Urteil vom 11.11.1994 - 19 U 57/94) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie 50 % des von
ihr anläßlich des tödlichen Unfalls ihres Sohnes erlittenen
Schadens von der Beklagten ersetzt haben möchte, statt der vom
3 Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß dem
Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten ein Verschulden am
Unfallgeschehen nicht nachgewiesen ist. Das ergibt sich aus den im
Strafverfahren erhobenen Beweisen, insbesondere den beiden
Gründe:
Sachverständigengutachten (Bl. 17 ff.; 80 ff. u. 61 ff. d.EA.) und
den Bekundungen der Zeugin L.; vielmehr ist davon auszugehen, daß
der Getötete den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er ist,
aus Fahrtrichtung des VN der Beklagten gesehen, links aus dem Wald
kommend bei Dunkelheit seinem Hund auf die Straße nachgelaufen und
hat versucht diesen einzufangen, ohne auf den Verkehr zu achten.
Der VN hat sofort durch Bremsen reagiert, für eine verspätete
Reaktion desselben finden sich, wie der Sachverständige H.
ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte (Bl. 69 d.EA.). Ein
Schuldvorwurf träfe den VN nur dann, wenn festgestellt werden
könnte, daß er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h überschritten hat und bei Einhaltung derselben der Unfall
hätte vermieden werden können. Hiervon ist zwar der Sachverständige
S. ausgegangen, der eine Blockierspur von ca. 26,5 m zugrunde
gelegt und hieraus eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 65 km/h
errechnet hat. Hierzu hat der Sachverständige H. aber überzeugend
dargelegt, daß sehr unterschiedliche Maße zur Spurzeichnung
vermerkt sind und daß insbesondere die Polizei nur eine
Blockierspurlänge von 20,5 m ausgemessen hat. Legt man sie
zugrunde, gelangt man zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h.
Welche Blockierspurlänge die richtige ist, hat schon im
Strafverfahren nicht geklärt werden können. Weitere
Erkenntnisquellen liegen nicht vor, so daß zu Lasten der Beklagten
nicht davon ausgegangen werden kann, daß ihr VN die
Höchstgeschwindigkeit maßgeblich überschritten und damit den Unfall
schuldhaft mit herbeigeführt hat.
4 Die Klägerin meint unter Berufung auf die Entscheidung des BGH
in NJW 1984, 50 f., der VN habe auf Sicht fahren müssen, so daß er
jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis habe
anhalten können; die Tatsache, daß ihm dies nicht gelungen sei,
spreche für sein Verschulden. Schon der BGH hat aber in der
zitierten Entscheidung und unter Berufung auf seine frühere
Rechtsprechung ausgeführt, daß dies nicht für den Fall gilt, daß
das Hindernis völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. So
liegt es aber hier. Der Getötete "lief ganz schnell" - so die
Zeugin L. vor Gericht (Bl. 124 d.EA.) - oder ging mit
beschleunigtem Schritt (polizeiliche Vernehmung Bl. 46) aus dem
Wald kommend hinter dem Hund in gebückter Haltung über die Fahrspur
der Zeugin und in die des VN. Soweit die Klägerin weiter meint, der
VN habe früher regieren können (Bl. 126 d.A.), widerspricht das den
Feststellungen des Sachverständigen, wonach er unverzüglich
reagiert haben muß. Soweit die Klägerin schließlich meint, es sei
auch bei 50 km/h nicht sicher, daß die Unfallverletzungen tödlich
gewesen wären, bleibt der Sinn im Dunkeln, da hiervon die Frage des
Verschuldens nicht abhängt, und soweit sie der Meinung ist, die
Gehgeschwindigkeit sei mit 2,5 m/s zu hoch angesetzt, steht dies im
Widerspruch zu der Aussage der Zeugin L. in Verbindung mit dem
Bewegungsdiagramm (Bl. 31 d.EA.); hiernach legt ein Fußgänger im
Alter des Getöteten (20 Jahre) bei schnellem Gehen etwa 2,5 m/s
zurück, ein laufender etwa 4,2 m/s; danach ist die
Gehgeschwindigkeit des Getöteten keinesfalls zu hoch, vielmehr eher
zu tief angesetzt.
5 Es bleibt damit dabei, daß eine Verschuldenshaftung der
Beklagten nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine Haftung
aus §§ 7 Abs. 2, 9, 10 StVG, § 254 BGB. Die Beklagte kann, da die
genaue Länge der Blockierspur nicht feststellbar ist, ihrerseits
nicht beweisen, daß die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten
worden ist, der Unfall für ihren VN also unabwendbar war. Bei der
dann im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung liegt
angesichts des groben Verschuldens des Getöteten die vom
Drittel schon an der oberen Grenze; eine höhere Quote kommt auf
keinen Fall in Betracht.
6 Die Klägerin greift die Berechnung des Landgerichts in zwei
Punkten an, sie möchte eine Rechnung über 353,02 DM für
Trauerkleidung anerkannt haben und hält die Anrechnung des ihr
gezahlten Sterbegeldes von 2.100,--DM deshalb für ungerechtfertigt,
weil kein Forderungsübergang stattfinde; hiermit hat sie m.E.
keinen Erfolg.
7 Auf die Trauerkleidung soll sich die Rechnung vom 19.5.1989 (Bl.
42 d.A.) beziehen, die insgesamt 6 Kleidungsstücke aufweist, ohne
daß allerdings -außer einem handschriftlichen Zusatz - erkennbar
wäre, daß es sich um Trauerkleidung handelt. Auffällig ist, daß
diese Rechnung 2 Monate nach dem ersten Kauf von Trauerkleidung
(vgl. Bl. 12/13 Ziff. 1 u. 2) datiert. Hierzu behauptet die
Klägerin, daß habe seinen Grund darin, daß sie sich (zunächst)
weitere Trauerkleidung (über die zuerst gekaufte hinaus) geliehen
und diese Kleidung bis zum Kauf 2 Monate später getragen habe (Bl.
130 d.A.). Das reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus; die
Klägerin hätte spezifizieren müssen, welche Kleidung genau sie von
wem geliehen hatte und durch welche gekauften Kleidungsstücke sie
ersetzt worden ist.
8 Erhalten die Erben Sterbegeld eines
Sozialversicherungsträgers, ist der gesetzliche Übergang des
Schadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 1 SGB X zu beachten (vgl.
BGH VersR 1981, 675; 1986, 698). Kein Übergang und damit keine
Anrechnung soll dagegen stattfinden bei dem nach § 41 BAT gezahlten
Sterbegeld (vgl. BGH VersR 1978, 249). Die Klägerin hat bisher
nicht erläutert, von wem sie das Sterbegeld erhalten hat, dessen
bedarf es aber wohl nicht mehr. Nach der Neuregelung des § 58 SGB V
wird Sterbegeld nur noch für Versicherte gezahlt, die am 1.1.1989
schon versichert waren; nach § 59 SGB V beträgt die Höhe bei
Mitgliedern 2.100,-- DM , bei Familienangehörigen 1.050,-- DM
(vgl. hierzu Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei
Personenschäden, NJW-Schriften 5, 5. Aufl., Rn 461). Da die
Klägerin genau 2.100,-- DM erhalten hat, rechtfertigt sich der
Schluß, daß es sich hierbei um eine Leistung eines
Sozialversicherungsträgers gehandelt hat, auf den der Anspruch als
kongruent kraft Gesetzes übergegangen ist.
9 Nach §§ 1542 RVO, 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf gesetzlichen
Vorschriften beruhender Anspruch eines Versicherten auf Ersatz
seines Schadens insoweit auf den SVT über, als dieser nach der RVO
Leistungen zu gewähren hat. Der Regreß des SVT ist also durch die
Höhe seiner Leistung und durch die Höhe des Schadensersatzanspruchs
des Versicherten begrenzt. Zweck der Legalzession ist es, eine
Doppelentschädigung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zu
vermeiden, ohne den Schädiger zu entlasten (BGH VersR 1984, 1191
m.w.N.). Die Leistung muß der Behebung eines Schadens der gleichen
Art dienen, sie muß in einem inneren Zusammenhang mit dem Schaden
stehen. Leistung des SVT und Schadensersatz müssen demselben Zweck,
nämlich dem Ausgleich ein und derselben Einbuße des Geschädigten
dienen. Diese sachliche Kongruenz ist von der Rechtsprechung für
das Sterbegeld bejaht (BGH VersR 1981, 477 = NJW 1981, 1846;
Wussow/Küppersbusch a.a.O. Rn 452, 522).
10 Nach der in § 116 Abs. 3 SGB X normierten "relativen Theorie"
werden Geschädigter und SVT gleichrangig befriedigt; der SVT erhält
die Haftungsquote aus der übergangsfähigen Leistung, der
Geschädigte die Quote aus der Differenz zwischen Schaden und
Leistung.
11 Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt danach unter
Zugrundelegung ihrer eigenen Aufstellung 24.201,30 DM (24.850,38
abzgl. 353,02 DM Kleidung und abzgl. nicht mehr geltend gemachter
296,-- DM für Fotos). Hieraus ergibt sich folgende Rechnung (vgl.
Wussow/Küppersbusch Rn 495-497):
12 Beerdigungskosten 24.201,30 DM
13 hiervon 1/3 Schadensersatz 8.067,10 DM
14 Leistungen des SVT 2.100,-- DM
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16 "Restschaden" (24.201,30 - 2.100 =) 22.101,30 DM
17 Anspruch der Klägerin (1/3 von 22.101,30) 7.367,10 DM
18 Regreß des SVT nach § 116 SGB (1/3 von 2.100) 700,00 DM
19 Die Berechnung zeigt, daß Beklagte durch die Legalzession nicht
entlastet wird; sie hat insgesamt 8.067,10 DM zu erstatten, davon
allerdings nur 7.367,10 DM an die Klägerin. Zugesprochen hat das
7.367,12 DM; mehr kann die Klägerin nicht beanspruchen.
20 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.
1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das
Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 Beschwer für die Klägerin: 12.277,19 DM
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