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OLG Köln v. 13.09.1994: Benzinklausel
Das OLG Köln (Urteil vom 13.09.1994 - 9 U 97/94) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten
führt lediglich zu einer Änderung des Urteilstenors (Freistellung
statt Zahlung), hat an- sonsten aber in der Sache selbst keinen
Erfolg.
3 Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verur- teilt, der
Klägerin aus der bei ihr bestehenden Allgemeinen
Haftpflichtversicherung wegen des Scha- densereignisses vom
Gründe:
18.05.1990 hinsichtlich der vom Geschädigten, Herrn A., geltend
gemachten Scha- densersatzansprüche in Höhe von 17.853,11 DM nebst
Zinsen Versicherungsschutz zu gewähren. Derzeit hat die Beklagte
allerdings lediglich die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten
freizustellen, so daß nur dem im zweiten Rechtszug hilfsweise
gestellten Antrag auf Freistellung entsprochen werden kann. Für den
in erster Linie gestellten Zahlungsantrag hat die Klägerin nicht
schlüssig dargetan, daß sie den Geschädigten wegen der betreffenden
Forderungen befriedigt hat. Nur dann hätte sich der Freistel-
lungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 1 a zu § 149; Späte,
Haftpflichtversicherung, Rn. 20 zu § 3 AHB). Die Klägerin hat zwar
im Termin Belege vorgelegt, aus denen Teilzahlungen in Höhe von
ins- gesamt 21.900,00 DM hervorgehen; jedoch ist nicht ersichtlich
und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, ob
sich diese Zahlungen auf die hier in Rede stehenden Forderungen in
Höhe von 17.853,11 DM beziehen. Die nach dem im Haftpflichtprozeß
geschlossenen Vergleich geschul- dete Summe betrug insgesamt
42.853,11 DM, wovon 30.000,00 DM auf die beschädigte Sonnenbank
ent- fielen. Da dieser Schaden im vorliegenden Rechts- streit nur
mit einem Teilbetrag von 5.000,00 DM zu berücksichtigen ist
(Bearbeitungsschäden sind nur bis zu 5.000,00 DM in den
Versicherungsvertrag einbezogen), können die erbrachten
Teilzahlungen von 21.900,00 DM auch auf den nicht von der Haft-
pflichtversicherung gedeckten Schaden an der Son- nenbank
entfallen.
4 Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht aufgrund der
Bestimmung unter Ziffer I. C.III.1. der dem Versicherungsvertrag
zugrundeliegenden Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
aus- geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Haft- pflicht des
Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert (sogenannte kleine
Benzin- oder Kraftfahrzeugklausel). Die Voraussetzungen dieser
Bestimmung liegen, wie das Landgericht bereits zutreffend
ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
zunächst Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), im Streit- fall
nicht vor. Dabei kommt es auf den neuen Vor- trag der Klägerin im
nicht nachgelassenen Schrift- satz vom 29.07.1994 (vgl. allerdings
auch schon ihren Schriftsatz vom 31.05.1991 im Haftpflichtpro- zeß,
Bl. 32/33 der Beiakte), wonach der Geschädigte A. selbst das
Transportfahrzeug angemietet und auch gesteuert hat (mit der Folge,
daß die Klägerin dann schon nicht Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer des Fahrzeugs war), nicht einmal an. Auch wenn der
Geschäftsführer der Klägerin den angemie- teten LKW selbst
gesteuert gehabt hätte, würde die Benzinklausel nicht eingreifen.
Durch diese Klausel soll die Allgemeine Haftpflichtversicherung von
der speziellen Kfz-Haftpflichtversicherung dergestalt abgegrenzt
werden, daß einerseits Doppelversiche- rungen vermieden werden,
andererseits ein lücken- loser Anschluß der Allgemeinen
Haftpflichtversiche- rung an die Kfz-Haftpflichtversicherung
hergestellt wird (Prölss/Martin, aaO, Privathaftpflichtversi-
cherung Anm. 9 b = S. 1163 unten; Späte, aaO, Rn. 1 zu Teil C IV =
S. 770, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrt- versicherung, 15. Auflage, Rn.
108 zu § 10 AKB). Bei Schadensfällen, die im Zusammenhang mit einem
Kraftfahrzeug stehen, kommt es darauf an, ob es sich um Schäden
handelt, die "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs verursacht worden
sind im Sinne von § 10 Nr. 1 AKB. Im Streitfall ist auch nach
Meinung des Senats der Schaden an der Sonnenbank nicht "durch den
Gebrauch" des Transportfahrzeuges einge- treten. Zwar gehören nach
zutreffender allgemeiner Ansicht auch das Be- und Entladen eines
Fahrzeugs zu seinem Gebrauch (vgl. Prölss/Martin, aaO, Anm. 3 B zu
§ 10 AKB; Späte, aaO, Rn. 14 = S. 776; Stiefel/Hofmann, aaO, Rn.
96; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das allein reicht aber für
die Anwen- dung der Benzinklausel nicht aus. Hinzukommen muß, daß
der Schaden in einem adäquaten Ursachenzusam- menhang mit dem
Gebrauch des Fahrzeugs steht. Dies wiederum setzt voraus, daß das
Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Handlung schon oder noch
beteiligt ist, d. h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah
dafür eingesetzt gewesen ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1977,
418, 419). Dies war vorliegend aber nicht gegeben. Als dem
Geschäfts- führer der Klägerin und seinem Mitarbeiter nach dem
Herunternehmen der Sonnenbank von der zuvor auf Griffhöhe
abgesenkten Ladefläche des LKW diese ent- glitt und zu Boden
stürzte, war der Entladevorgang selbst bereits abgeschlossen und
der Gebrauch des Fahrzeugs beendet. Dies gilt auch dann, wenn man
nicht die spätere Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin im
vorliegenden Rechtsstreit, sondern die Darstellung in der
Schadensanzeige zugrunde- legt, wonach der Geschäftführer der
Klägerin und sein Mitarbeiter nach dem Herunterholen der Sonnen-
bank vom LKW lediglich erst zwei oder drei Seit- wärtsschritte
gemacht hatten, als diese zu Boden fiel. Auch dann hat sich bei dem
Schadensereignis keine typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst
und unmittelbar ausgehende Gefahr mehr verwirklicht und der Schaden
auch nicht seine überwiegende Ursache im Gebrauch des Fahrzeugs
gehabt (vgl. dazu auch die neuere Entscheidung des BGH in Versiche-
rungsrecht 1994, 83 f. = r + s 1994, 2 f.). Typisch in diesem Sinne
wäre es, wenn das Ladegut gerade beim Herunterheben von der
Ladefläche entgleitet. Hier hatten aber der Geschäftsführer der
Klägerin und sein Mitarbeiter die Sonnenbank schon von der
Ladefläche gehoben und in Händen, waren sogar schon ein paar
Seitwärtsschritte gegangen. Dasselbe hätte ebenso nach einem
vorherigen Absetzen, also nach eindeutiger Beendigung des
Entladevorgangs, beim Wiederaufnehmen der Sonnenbank passieren
können. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle, d. h.
Weitertransport ohne und nach vorherigem Absetzen der Ladung, würde
auch zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung
führen. Der- jenige, der aufgrund einer besseren körperlichen
Konstitution oder auch nur rein zufällig das entla- dene Gut ohne
vorheriges Absetzen in einem Zug wei- tertransportieren will, würde
anders behandelt als derjenige, der den Gegenstand zunächst einmal
am Fahrzeug absetzt und ihn dann wieder aufnimmt und fortträgt.
Wenn, wie hier, das Ladegut sich nach dem Herunternehmen von der
Ladefläche schon in Si- cherheit befindet und erst beim
Weitertransport zu Schaden kommt, kann im übrigen auch nicht mehr
von einer überwiegenden Verursachung durch den Gebrauch des
Fahrzeugs gesprochen werden. Das Fahrzeug selbst ist an dem
Schadensereignis auch nicht mehr unmittelbar beteiligt.
5 Die Haftpflicht der Klägerin ist nach alledem nicht durch die
Benzinklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
6 Auch die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch.
Dies ist gleichfalls vom Landgericht im angefochtenen Urteil
bereits im einzelnen zutreffend dargelegt worden, so daß auch hier
in erster Linie zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese
Ausführungen Bezug genommen wird. Der Beklagten kann in ihrer
Auffassung nicht gefolgt werden, daß auch der konkrete
Leistungsanspruch nach § 154 Abs. 1 VVG schon dann verjährt, wenn
die für den einheitlichen Deckungsanspruch, der auf die Gewährung
von Rechtsschutz und generell auf die Befreiung einer
Schadensersatzpflicht ge- richtet ist, maßgebliche Verjährung nicht
recht- zeitig unterbrochen worden ist. Soweit in Lite- ratur und
Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten wird, daß die
Verjährung des einheitli- chen Deckungsanspruches auch den
Befreiungsanspruch ergreift, selbst wenn dieser bei Eintritt der
Verjährung noch nicht einmal fällig ist (vgl. Prölss/Martin, aaO,
Anm. 1 b aa zu § 149; Späte, aaO, Rn. 22 zu § 3 AHB; jeweils mit
Nachweisen zur Rechtsprechung), gilt dies nicht für den Fall, daß
sich der Deckungsanspruch vor seiner Verjährung in einen Anspruch
auf "Entschädigungsleistung" im Sin- ne von § 154 Abs. 1 VVG
umgewandelt hat, d. h. in einen Zahlungsanspruch, sofern der
Versicherungs- nehmer den geschädigten Dritten (befugtermaßen) be-
friedigt hat, oder in einen konkreten, auf eine be- stimmte
Forderung bezogenen Freistellungsanspruch, sofern die Forderung des
Dritten durch rechtskräf- tiges Urteil, durch Anerkenntnis oder
Vergleich festgestellt, der Dritte aber noch nicht befriedigt
worden ist (vgl. auch § 156 Abs. 2 VVG; ferner BGH
Versicherungsrecht 1977, 174, 175). In diesem Falle läuft für den
Zahlungs- oder Freistellungsanspruch eine gesonderte
Verjährungsfrist; erst mit der Umwandlung des einheitlichen
Deckungsanspruchs in einen Anspruch auf Leistung der Entschädigung
gemäß § 154 Abs. 1 VVG kann diese Leistung auch im Sinne von § 12
Abs. 1 Satz 2 VVG "verlangt" werden (vgl. auch Prölss/Martin und
Späte, jeweils am zuletzt angegebenen Ort). Da im Streitfall der
Anspruch des Geschädigten bereits im Dezember 1991 im Rahmen ei-
nes gerichtlichen Vergleichs "festgestellt" worden ist und damit
noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den allgemeinen
Deckungsanspruch, die erst Ende 1992 ablief, begann für den
Freistellungsanspruch die Verjährung mit dem Ende des Jahres 1991
und trat erst mit dem Ablauf des Jahres 1993 ein. Sie ist demnach
durch die Erhebung der vorliegenden Klage im Juli 1993 rechtzeitig
unterbrochen worden.
7 Die Berufung war daher mit der Maßgabe, daß der Te- nor des
angefochtenen Urteils im Sinne eines Frei- stellungsanspruchs
umzuformulieren war, zurückzu- weisen.
8 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko- sten und die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
9 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für
die Beklagte:
10 17.853,11 DM.
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