Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 13.09.1994: Benzinklausel




Das OLG Köln (Urteil vom 13.09.1994 - 9 U 97/94) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten

führt lediglich zu einer Änderung des Urteilstenors (Freistellung

statt Zahlung), hat an- sonsten aber in der Sache selbst keinen

Erfolg.

3 Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte verur- teilt, der

Klägerin aus der bei ihr bestehenden Allgemeinen

Haftpflichtversicherung wegen des Scha- densereignisses vom

Gründe:


18.05.1990 hinsichtlich der vom Geschädigten, Herrn A., geltend

gemachten Scha- densersatzansprüche in Höhe von 17.853,11 DM nebst

Zinsen Versicherungsschutz zu gewähren. Derzeit hat die Beklagte

allerdings lediglich die Klägerin von diesen Verbindlichkeiten

freizustellen, so daß nur dem im zweiten Rechtszug hilfsweise

gestellten Antrag auf Freistellung entsprochen werden kann. Für den

in erster Linie gestellten Zahlungsantrag hat die Klägerin nicht

schlüssig dargetan, daß sie den Geschädigten wegen der betreffenden

Forderungen befriedigt hat. Nur dann hätte sich der Freistel-

lungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl.

Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, Anm. 1 a zu § 149; Späte,

Haftpflichtversicherung, Rn. 20 zu § 3 AHB). Die Klägerin hat zwar

im Termin Belege vorgelegt, aus denen Teilzahlungen in Höhe von

ins- gesamt 21.900,00 DM hervorgehen; jedoch ist nicht ersichtlich

und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, ob

sich diese Zahlungen auf die hier in Rede stehenden Forderungen in

Höhe von 17.853,11 DM beziehen. Die nach dem im Haftpflichtprozeß

geschlossenen Vergleich geschul- dete Summe betrug insgesamt

42.853,11 DM, wovon 30.000,00 DM auf die beschädigte Sonnenbank

ent- fielen. Da dieser Schaden im vorliegenden Rechts- streit nur

mit einem Teilbetrag von 5.000,00 DM zu berücksichtigen ist

(Bearbeitungsschäden sind nur bis zu 5.000,00 DM in den

Versicherungsvertrag einbezogen), können die erbrachten

Teilzahlungen von 21.900,00 DM auch auf den nicht von der Haft-

pflichtversicherung gedeckten Schaden an der Son- nenbank

entfallen.

4 Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht aufgrund der

Bestimmung unter Ziffer I. C.III.1. der dem Versicherungsvertrag

zugrundeliegenden Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen

aus- geschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Haft- pflicht des

Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-

oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des

Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert (sogenannte kleine

Benzin- oder Kraftfahrzeugklausel). Die Voraussetzungen dieser

Bestimmung liegen, wie das Landgericht bereits zutreffend

ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen

zunächst Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), im Streit- fall

nicht vor. Dabei kommt es auf den neuen Vor- trag der Klägerin im

nicht nachgelassenen Schrift- satz vom 29.07.1994 (vgl. allerdings

auch schon ihren Schriftsatz vom 31.05.1991 im Haftpflichtpro- zeß,

Bl. 32/33 der Beiakte), wonach der Geschädigte A. selbst das

Transportfahrzeug angemietet und auch gesteuert hat (mit der Folge,

daß die Klägerin dann schon nicht Eigentümer, Besitzer, Halter oder

Führer des Fahrzeugs war), nicht einmal an. Auch wenn der

Geschäftsführer der Klägerin den angemie- teten LKW selbst

gesteuert gehabt hätte, würde die Benzinklausel nicht eingreifen.

Durch diese Klausel soll die Allgemeine Haftpflichtversicherung von

der speziellen Kfz-Haftpflichtversicherung dergestalt abgegrenzt

werden, daß einerseits Doppelversiche- rungen vermieden werden,

andererseits ein lücken- loser Anschluß der Allgemeinen

Haftpflichtversiche- rung an die Kfz-Haftpflichtversicherung

hergestellt wird (Prölss/Martin, aaO, Privathaftpflichtversi-

cherung Anm. 9 b = S. 1163 unten; Späte, aaO, Rn. 1 zu Teil C IV =

S. 770, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrt- versicherung, 15. Auflage, Rn.

108 zu § 10 AKB). Bei Schadensfällen, die im Zusammenhang mit einem

Kraftfahrzeug stehen, kommt es darauf an, ob es sich um Schäden

handelt, die "durch den Gebrauch" des Fahrzeugs verursacht worden

sind im Sinne von § 10 Nr. 1 AKB. Im Streitfall ist auch nach

Meinung des Senats der Schaden an der Sonnenbank nicht "durch den

Gebrauch" des Transportfahrzeuges einge- treten. Zwar gehören nach

zutreffender allgemeiner Ansicht auch das Be- und Entladen eines

Fahrzeugs zu seinem Gebrauch (vgl. Prölss/Martin, aaO, Anm. 3 B zu

§ 10 AKB; Späte, aaO, Rn. 14 = S. 776; Stiefel/Hofmann, aaO, Rn.

96; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das allein reicht aber für

die Anwen- dung der Benzinklausel nicht aus. Hinzukommen muß, daß

der Schaden in einem adäquaten Ursachenzusam- menhang mit dem

Gebrauch des Fahrzeugs steht. Dies wiederum setzt voraus, daß das

Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Handlung schon oder noch

beteiligt ist, d. h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah

dafür eingesetzt gewesen ist (vgl. BGH Versicherungsrecht 1977,

418, 419). Dies war vorliegend aber nicht gegeben. Als dem

Geschäfts- führer der Klägerin und seinem Mitarbeiter nach dem

Herunternehmen der Sonnenbank von der zuvor auf Griffhöhe

abgesenkten Ladefläche des LKW diese ent- glitt und zu Boden

stürzte, war der Entladevorgang selbst bereits abgeschlossen und

der Gebrauch des Fahrzeugs beendet. Dies gilt auch dann, wenn man

nicht die spätere Schilderung des Vorgangs durch die Klägerin im

vorliegenden Rechtsstreit, sondern die Darstellung in der

Schadensanzeige zugrunde- legt, wonach der Geschäftführer der

Klägerin und sein Mitarbeiter nach dem Herunterholen der Sonnen-

bank vom LKW lediglich erst zwei oder drei Seit- wärtsschritte

gemacht hatten, als diese zu Boden fiel. Auch dann hat sich bei dem

Schadensereignis keine typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst

und unmittelbar ausgehende Gefahr mehr verwirklicht und der Schaden

auch nicht seine überwiegende Ursache im Gebrauch des Fahrzeugs

gehabt (vgl. dazu auch die neuere Entscheidung des BGH in Versiche-

rungsrecht 1994, 83 f. = r + s 1994, 2 f.). Typisch in diesem Sinne

wäre es, wenn das Ladegut gerade beim Herunterheben von der

Ladefläche entgleitet. Hier hatten aber der Geschäftsführer der

Klägerin und sein Mitarbeiter die Sonnenbank schon von der

Ladefläche gehoben und in Händen, waren sogar schon ein paar

Seitwärtsschritte gegangen. Dasselbe hätte ebenso nach einem

vorherigen Absetzen, also nach eindeutiger Beendigung des

Entladevorgangs, beim Wiederaufnehmen der Sonnenbank passieren

können. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fälle, d. h.

Weitertransport ohne und nach vorherigem Absetzen der Ladung, würde

auch zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung

führen. Der- jenige, der aufgrund einer besseren körperlichen

Konstitution oder auch nur rein zufällig das entla- dene Gut ohne

vorheriges Absetzen in einem Zug wei- tertransportieren will, würde

anders behandelt als derjenige, der den Gegenstand zunächst einmal

am Fahrzeug absetzt und ihn dann wieder aufnimmt und fortträgt.

Wenn, wie hier, das Ladegut sich nach dem Herunternehmen von der

Ladefläche schon in Si- cherheit befindet und erst beim

Weitertransport zu Schaden kommt, kann im übrigen auch nicht mehr

von einer überwiegenden Verursachung durch den Gebrauch des

Fahrzeugs gesprochen werden. Das Fahrzeug selbst ist an dem

Schadensereignis auch nicht mehr unmittelbar beteiligt.

5 Die Haftpflicht der Klägerin ist nach alledem nicht durch die

Benzinklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

6 Auch die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch.

Dies ist gleichfalls vom Landgericht im angefochtenen Urteil

bereits im einzelnen zutreffend dargelegt worden, so daß auch hier

in erster Linie zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese

Ausführungen Bezug genommen wird. Der Beklagten kann in ihrer

Auffassung nicht gefolgt werden, daß auch der konkrete

Leistungsanspruch nach § 154 Abs. 1 VVG schon dann verjährt, wenn

die für den einheitlichen Deckungsanspruch, der auf die Gewährung

von Rechtsschutz und generell auf die Befreiung einer

Schadensersatzpflicht ge- richtet ist, maßgebliche Verjährung nicht

recht- zeitig unterbrochen worden ist. Soweit in Lite- ratur und

Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten wird, daß die

Verjährung des einheitli- chen Deckungsanspruches auch den

Befreiungsanspruch ergreift, selbst wenn dieser bei Eintritt der

Verjährung noch nicht einmal fällig ist (vgl. Prölss/Martin, aaO,

Anm. 1 b aa zu § 149; Späte, aaO, Rn. 22 zu § 3 AHB; jeweils mit

Nachweisen zur Rechtsprechung), gilt dies nicht für den Fall, daß

sich der Deckungsanspruch vor seiner Verjährung in einen Anspruch

auf "Entschädigungsleistung" im Sin- ne von § 154 Abs. 1 VVG

umgewandelt hat, d. h. in einen Zahlungsanspruch, sofern der

Versicherungs- nehmer den geschädigten Dritten (befugtermaßen) be-

friedigt hat, oder in einen konkreten, auf eine be- stimmte

Forderung bezogenen Freistellungsanspruch, sofern die Forderung des

Dritten durch rechtskräf- tiges Urteil, durch Anerkenntnis oder

Vergleich festgestellt, der Dritte aber noch nicht befriedigt

worden ist (vgl. auch § 156 Abs. 2 VVG; ferner BGH

Versicherungsrecht 1977, 174, 175). In diesem Falle läuft für den

Zahlungs- oder Freistellungsanspruch eine gesonderte

Verjährungsfrist; erst mit der Umwandlung des einheitlichen

Deckungsanspruchs in einen Anspruch auf Leistung der Entschädigung

gemäß § 154 Abs. 1 VVG kann diese Leistung auch im Sinne von § 12

Abs. 1 Satz 2 VVG "verlangt" werden (vgl. auch Prölss/Martin und

Späte, jeweils am zuletzt angegebenen Ort). Da im Streitfall der

Anspruch des Geschädigten bereits im Dezember 1991 im Rahmen ei-

nes gerichtlichen Vergleichs "festgestellt" worden ist und damit

noch vor Ablauf der Verjährungsfrist für den allgemeinen

Deckungsanspruch, die erst Ende 1992 ablief, begann für den

Freistellungsanspruch die Verjährung mit dem Ende des Jahres 1991

und trat erst mit dem Ablauf des Jahres 1993 ein. Sie ist demnach

durch die Erhebung der vorliegenden Klage im Juli 1993 rechtzeitig

unterbrochen worden.

7 Die Berufung war daher mit der Maßgabe, daß der Te- nor des

angefochtenen Urteils im Sinne eines Frei- stellungsanspruchs

umzuformulieren war, zurückzu- weisen.

8 Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Ko- sten und die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,

713 ZPO.

9 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für

die Beklagte:

10 17.853,11 DM.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum