Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.05.1994: Wandlung (Autokauf)




Das OLG Köln (Urteil vom 19.05.1994 - 7 U 182/93) hat entschieden:

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

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5 Die Klägerin bestellte am 08.01.1991

"per Leasing" einen B. 750 iA mit Sonderausstattungen zum

Ge-samtkaufpreis von 144.049,26 DM. Käuferin war die B.-Leasing

GmbH, die ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten

Gründe:


hat. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.04.1991

ausgeliefert.

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7 Die Klägerin beanstandete bei der

Beklagten mehr-fach Mängel an der Elektronik und der Klimaanlage.

Im Juli 1991 ließ sie das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn

liegengeblieben war, zur Firma H. in K. abschleppen, wo der

Gaspedalwertgeber und das Steuergerät für den elektronischen

Motorleistungs-regler ausgetauscht wurden. Nach weiteren Rügen der

Klägerin baute die Beklagte am 15.02.1992 nochmals einen neuen

Gaspedalwertgeber ein. Mit Schreiben vom 03.04.1992 hielt die

Klägerin ihre Reklamation aufrecht.

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9 Mit ihrer am 21.05.1992 bei Gericht

eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Wandlung

des Kaufvertrags in Anspruch. Sie verlangt die Rückzahlung des

Kaufpreises an die B.-Leasing GmbH unter Anrechnung der von ihr

gezogenen Gebrauchs-vorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des

Fahrzeugs. Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag hat sie eine

Forderung in Höhe von 114.070,00 DM geltend ge-macht. Sie hat

behauptet, die Fahrzeugelektronik weise nach wie vor einen Defekt

auf, der sich beim Gaswegnehmen im Geschwindigkeitsbereich

ober-halb von 80 km/h durch Ruckeln und Lastwechsel-schläge

bemerkbar mache und damit den Fahrkomfort nachhaltig

beeinträchtige. Außerdem bestehe eine Fehlfunktion der Klimaanlage,

die ein Beschlagen der Scheiben sowie Kälte im Bodenbereich

bewirke. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, bei der von

ihr durchgeführten umfangreichen Funktionsüberprüfung des

elektronischen Motorlei-stungsreglers hätten sich keine Mängel

feststellen lassen. Die Verringerung der Motorleistung beim

Zurücknehmen des Gaspedalwertgebers sei "völlig normal". Auch die

Klimaanlage weise keine Mängel auf.

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11 Das Landgericht hat Beweis erhoben

durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T.. Mit

Urteil vom 17.09.1993 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint,

nach den Feststellungen des Sach-verständigen sei das Fahrzeug

fehlerfrei. Das von der Klägerin gerügte Ruckeln sei eine

konstruk-tionsbedingte Auswirkung der durch die Getriebeau-tomatik

gesteuerten Schaltvorgänge. Der dafür ver-antwortliche hydraulische

Drehmomentwandler ent-spreche dem Stand der Technik. Auch die

Klimaanla-ge habe nach den Feststellungen des Sachverständi-gen,

nachdem ein verschmutzter Filter ausgetauscht worden sei,

einwandfrei gearbeitet.

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13 Gegen das ihr am 24.09.1993 zugestellte

Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.10. eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt und diese inner-halb der bis zum

22.12.1993 verlängerten Frist begründet. Sie verfolgt ihr

Wandlungsbegehren weiter. Ihren Zahlungsantrag ermäßigt sie unter

Berücksichtigung weiterer Gebrauchsvorteile auf 108.131,00 DM. Sie

kritisiert die Feststellungen des Sachverständigen T. und stützt

sich auf ein zwischenzeitlich von ihr eingeholtes Privat-gutachten

des Sachverständigenbüros J. und Z. in M. Die Beklagte tritt der

Berufung entgegen. Sie wirft der Klägerin vor, die für die

Erhaltung der Gewährleistungsansprüche vorgeschriebenen

Inspek-tionsintervalle nicht eingehalten zu haben, und beruft sich

auf Verjährung.

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15 Wegen aller näheren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der

gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in

der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf das

Protokoll der Senatssitzung vom 17.03.1994 Bezug genommen.

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17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

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19 Die Berufung ist zulässig, hat in der

Sache aber keinen Erfolg.

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21 Dem angefochtenen Urteil ist im

Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.

Das Landgericht hat aus den Feststellungen des Sachverständigen T.

mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß die von der Klägerin

behaupteten Mängel der Getriebeautomatik und der Klimaanlage nicht

vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffen-den Ausführungen in den

Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im

ihrem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Kern werden die

Feststellungen des Sachverständigen T. auch durch das von der

Klägerin vorgelegte Gutachten der Sachverständigen J. u. Z. und ihr

darauf ge-stütztes Berufungsvorbringen nicht erschüttert.

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23 Dabei geht der Senat zugunsten der

Klägerin davon aus, daß die Sachverständigen J. u. Z. über eine

nicht geringere Sachkompetenz verfügen als der gerichtliche

Sachverständige T. und daß ihre Un-tersuchungsmethoden denjenigen

T.s möglicherweise sogar überlegen sind. Auch haben sie mit ihrem

insgesamt 3-wöchigen Test in die Untersuchung er-heblich mehr Zeit

investiert als der gerichtliche Sachverständige. Das von ihnen

eingesetzte UDS-(Unfall-Daten-Speicher)Gerät, das die

Lastwech-selstöße während der Testfahrten registriert und

aufgezeichnet hat, ermöglicht zweifellos genauere, insbesondere

objektivere Feststellungen als die Untersuchungsmethode des

Sachverständigen T., der sich bei der Bewertung der

Lastwechselvorgänge im wesentlichen auf seine subjektiven Eindrücke

gestützt hat. Die mit dem Gerät erhobenen Befunde rechtfertigen

aber im Ergebnis nicht den Schluß auf das Vorliegen eines

Sachmangels im Sinne des § 459 BGB.

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25 Die Sachverständigen J. u. Z.

unterscheiden bei der Untersuchung der Lastwechselvorgänge drei

kri-tische Phasen, nämlich den Bereich zwischen 80km/h und 100 km/h

bei minimaler Gaspedalbewegung (Zif-fer 4.2, Seite 6), den Bereich

zwischen 80 km/h und 110 km/h nach maximaler Beschleunigung und

anschließender Gaswegnahme bei Landstraßenverkehr (Ziffer 4.3,

Seite 7) und den höheren Geschwindig-keitsbereich um 180 km/h

(Ziffer 4.4, Seite 10). Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, daß die

Last-wechselschläge im erstgenannten Bereich noch to-lerabel sind,

da sie jedenfalls durch gefühlvol-le Gasbehandlung überspielt bzw.

ausgeschaltet werden können, und auch die Störungen im höheren

Geschwindigkeitsbereich um 180 km/h werten sie als bloße

"Komfortbeeinflussung", die durch eine in der Betriebsanleitung

beschriebene Umschaltung der Automatikposition vermieden werden

kann. Dagegen beurteilen sie das Verhalten bei Landstraßenver-kehr

zwischen 80 km/h und 110 km/h als mangelhaft. Dabei haben sie, um

Vergleichskriterien zu erhal-ten, die gleichen Fahrmanöver jeweils

mit zwei anderen Versuchsfahrzeugen, nämlich einem Toyota Camry und

einem Audi 100 durchgeführt. Wurde von einer

Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h (Fahren hinter einem LKW) auf

110 km/h beschleunigt (Über-holen des LKW) und anschließend das Gas

weggenom-men, so kam es in der Verzögerungsphase durch das

Einsetzen der Wandler-Überbrückungskupplung sowohl bei dem B. als

auch bei dem Audi zu Schwingungen, die von den Sachverständigen

"stark bemängelt" werden (Seite 8). Der B. schnitt dabei allerdings

noch besser ab als der Audi 100. Die Sachverstän-digen meinen aber,

der B. müsse "in Anbetracht seiner herausragenden Komfortposition

in der auto-mobilen Oberklasse" kritischer betrachtet werden (Seite

9).

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27 Indessen lassen die Sachverständigen

eine Aus-einandersetzung mit dem nach Ziff. VII 1 der

Verkaufsbedingungen für die rechtliche Beurtei-lung maßgebenden

"Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes" vermissen. Das

erheblich bessere Abschneiden des Toyota kann durch die

unterschiedlichen Motorstärken der Testfahrzeuge wertbedingt sein:

Die maximale Beschleunigung des 300 PS starken B. setzt andere

Antriebskräfte frei als die des Toyota mit 188 PS, so daß auch die

Anforderungen an das Getriebe unterschiedlich sein mögen.

Unabhängig davon sagt ein zweiter (oder dritter) Platz bei einem

Testvergleich von in einer Wagenklasse konkurrierenden Fahrzeugen

nichts über einen Mangel im Rechtsinn aus. Bei der Fülle denkbarer

Tests in den unterschiedlichsten Teilbereichen von

Fahrereigenschaften und Komfort wird jeder Fahrzeugtyp eine

spezifische Schwäche im Vergleich zum gerade Testbesten haben.

Zudem deutet das noch schlechtere Ergebnis für den Audi daraufhin,

daß die fraglichen Lastwechselre-aktionen in einem technischen

Grenzbereich liegen, der sich der Beurteilung nach allgemein

gültigen Standards noch entzieht. Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon

deshalb mit einem Fehler im Sinne des § 459 BGB behaftet, wenn bei

der Auswahl der Ma-terialien und Systeme nicht jeweils die

allerneue-sten technischen Entwicklungen berücksichtigt sind (vgl.

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 274). Vom

gegenteiligen Standpunkt aus wäre ein großer Teil der von den

Herstellern angebo-tenen Fahrzeuge von vornherein als fehlerhaft

einzustufen und damit nicht mehr verkäuflich. Denn die Forderung,

jede Neuentwicklung müsse bei den Herstellern umgehend Eingang in

die Produktion finden, ist bei der Vielfalt der Technik, mit der

ein modernes Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, aus praktischen Gründen

unerfüllbar. Das gilt auch für Fahrzeuge der oberen und der

Luxusklasse. Auch diese können nicht in allen Belangen

Maximalfor-derungen gerecht werden. Ein objektiv begründetes

Urteil, das die Getriebeautomatik des B. dem Stand der Technik

nicht entspricht, kann dem Gutachten der Sachverständigen J. u. Z.

nicht entnommen werden. Der von ihnen monierte Schwachpunkt zeigt

sich unter einer simulierten Extrembelastung ("kick-down-Test") und

ist von dem Kläger zuvor in dieser Form auch nicht bemerkt,

jedenfalls nicht gerügt worden. Er hat vielmehr bemängelt, ein

"normales Fahren" auf langer Strecke und Autobahn-fahrten seien

nicht möglich (GA 69, 137). Diese Behauptung wird auch in

dem Gutachten der Sachver-ständigen J. u. Z. nicht bestätigt.

Soweit sie auf S. 9 ausführen, das Lastwechselschlagen wirke sich

deshalb unangenehm, weil der Fahrer "in dieser ruhigen Fahrphase"

nicht mit einem derartigen Ruck rechnet, ist das angesichts der

Besonderheiten des "kick-down-Tests" nicht nachvollziehbar.

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29 Entsprechendes gilt für die angeblichen

Mängel der Klimaanlage. Dazu stellen die Sachverständigen J. u. Z.

zwar einerseits fest, daß die Anlage im so-genannten

Automatik-Betrieb im Fußbodenbereich zu geringe Wirkung hat und es

zu einer "Unterkühlung der Füße" kommen läßt (Seite 16),

andererseits bescheinigen sie dem Hersteller bei der Entwick-lung

der Automatik aber "viel Sorgfalt" und rügen letztlich nur zu

komplexe Regelungsmöglichkeiten (Seite 17). Daß die Anlage damit

nicht dem Stand der Technik entspricht, bringen die

Sachverständi-gen nicht zum Ausdruck.

30 ##blob##nbsp;

31 Ob es auf einem Mangel beruht, daß bei

den Testfahrten der Sachverstänndigen am 17.11.1993 die

elektronische Motor-Leistungsregelung (EML) ausfiel, kann im

Ergebnis dahinstehen. Insoweit greift jedenfalls die Einrede der

Verjährung durch. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß

dieser Mangel vor Ablauf der 12-monatigen Ge-währleistungsfrist

aufgetreten und von ihr gerügt worden ist. Vielmehr spricht alles

dafür, daß der fragliche Defekt bei dem von der Klägerin mit

Schriftsatz vom 29.10.1992 berichteten Vorfall vom 21.10.1992 zum

ersten Mal in Erscheinung getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die

Verjährung be-reits eingetreten.

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33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

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35 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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37 Berufungsstreitwert und Wert der

Beschwer: 108.131,00 DM.

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