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OLG Köln v. 19.05.1994: Wandlung (Autokauf)
Das OLG Köln (Urteil vom 19.05.1994 - 7 U 182/93) hat entschieden:
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
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5 Die Klägerin bestellte am 08.01.1991
"per Leasing" einen B. 750 iA mit Sonderausstattungen zum
Ge-samtkaufpreis von 144.049,26 DM. Käuferin war die B.-Leasing
GmbH, die ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten
Gründe:
hat. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 15.04.1991
ausgeliefert.
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7 Die Klägerin beanstandete bei der
Beklagten mehr-fach Mängel an der Elektronik und der Klimaanlage.
Im Juli 1991 ließ sie das Fahrzeug, nachdem es auf der Autobahn
liegengeblieben war, zur Firma H. in K. abschleppen, wo der
Gaspedalwertgeber und das Steuergerät für den elektronischen
Motorleistungs-regler ausgetauscht wurden. Nach weiteren Rügen der
Klägerin baute die Beklagte am 15.02.1992 nochmals einen neuen
Gaspedalwertgeber ein. Mit Schreiben vom 03.04.1992 hielt die
Klägerin ihre Reklamation aufrecht.
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9 Mit ihrer am 21.05.1992 bei Gericht
eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Wandlung
des Kaufvertrags in Anspruch. Sie verlangt die Rückzahlung des
Kaufpreises an die B.-Leasing GmbH unter Anrechnung der von ihr
gezogenen Gebrauchs-vorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs. Mit ihrem zuletzt gestellten Antrag hat sie eine
Forderung in Höhe von 114.070,00 DM geltend ge-macht. Sie hat
behauptet, die Fahrzeugelektronik weise nach wie vor einen Defekt
auf, der sich beim Gaswegnehmen im Geschwindigkeitsbereich
ober-halb von 80 km/h durch Ruckeln und Lastwechsel-schläge
bemerkbar mache und damit den Fahrkomfort nachhaltig
beeinträchtige. Außerdem bestehe eine Fehlfunktion der Klimaanlage,
die ein Beschlagen der Scheiben sowie Kälte im Bodenbereich
bewirke. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, bei der von
ihr durchgeführten umfangreichen Funktionsüberprüfung des
elektronischen Motorlei-stungsreglers hätten sich keine Mängel
feststellen lassen. Die Verringerung der Motorleistung beim
Zurücknehmen des Gaspedalwertgebers sei "völlig normal". Auch die
Klimaanlage weise keine Mängel auf.
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11 Das Landgericht hat Beweis erhoben
durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T.. Mit
Urteil vom 17.09.1993 hat es die Klage abgewiesen. Es hat gemeint,
nach den Feststellungen des Sach-verständigen sei das Fahrzeug
fehlerfrei. Das von der Klägerin gerügte Ruckeln sei eine
konstruk-tionsbedingte Auswirkung der durch die Getriebeau-tomatik
gesteuerten Schaltvorgänge. Der dafür ver-antwortliche hydraulische
Drehmomentwandler ent-spreche dem Stand der Technik. Auch die
Klimaanla-ge habe nach den Feststellungen des Sachverständi-gen,
nachdem ein verschmutzter Filter ausgetauscht worden sei,
einwandfrei gearbeitet.
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13 Gegen das ihr am 24.09.1993 zugestellte
Urteil hat die Klägerin mit einem am 22.10. eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese inner-halb der bis zum
22.12.1993 verlängerten Frist begründet. Sie verfolgt ihr
Wandlungsbegehren weiter. Ihren Zahlungsantrag ermäßigt sie unter
Berücksichtigung weiterer Gebrauchsvorteile auf 108.131,00 DM. Sie
kritisiert die Feststellungen des Sachverständigen T. und stützt
sich auf ein zwischenzeitlich von ihr eingeholtes Privat-gutachten
des Sachverständigenbüros J. und Z. in M. Die Beklagte tritt der
Berufung entgegen. Sie wirft der Klägerin vor, die für die
Erhaltung der Gewährleistungsansprüche vorgeschriebenen
Inspek-tionsintervalle nicht eingehalten zu haben, und beruft sich
auf Verjährung.
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15 Wegen aller näheren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der
gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in
der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf das
Protokoll der Senatssitzung vom 17.03.1994 Bezug genommen.
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17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
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19 Die Berufung ist zulässig, hat in der
Sache aber keinen Erfolg.
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21 Dem angefochtenen Urteil ist im
Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.
Das Landgericht hat aus den Feststellungen des Sachverständigen T.
mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß die von der Klägerin
behaupteten Mängel der Getriebeautomatik und der Klimaanlage nicht
vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffen-den Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im
ihrem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Kern werden die
Feststellungen des Sachverständigen T. auch durch das von der
Klägerin vorgelegte Gutachten der Sachverständigen J. u. Z. und ihr
darauf ge-stütztes Berufungsvorbringen nicht erschüttert.
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23 Dabei geht der Senat zugunsten der
Klägerin davon aus, daß die Sachverständigen J. u. Z. über eine
nicht geringere Sachkompetenz verfügen als der gerichtliche
Sachverständige T. und daß ihre Un-tersuchungsmethoden denjenigen
T.s möglicherweise sogar überlegen sind. Auch haben sie mit ihrem
insgesamt 3-wöchigen Test in die Untersuchung er-heblich mehr Zeit
investiert als der gerichtliche Sachverständige. Das von ihnen
eingesetzte UDS-(Unfall-Daten-Speicher)Gerät, das die
Lastwech-selstöße während der Testfahrten registriert und
aufgezeichnet hat, ermöglicht zweifellos genauere, insbesondere
objektivere Feststellungen als die Untersuchungsmethode des
Sachverständigen T., der sich bei der Bewertung der
Lastwechselvorgänge im wesentlichen auf seine subjektiven Eindrücke
gestützt hat. Die mit dem Gerät erhobenen Befunde rechtfertigen
aber im Ergebnis nicht den Schluß auf das Vorliegen eines
Sachmangels im Sinne des § 459 BGB.
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25 Die Sachverständigen J. u. Z.
unterscheiden bei der Untersuchung der Lastwechselvorgänge drei
kri-tische Phasen, nämlich den Bereich zwischen 80km/h und 100 km/h
bei minimaler Gaspedalbewegung (Zif-fer 4.2, Seite 6), den Bereich
zwischen 80 km/h und 110 km/h nach maximaler Beschleunigung und
anschließender Gaswegnahme bei Landstraßenverkehr (Ziffer 4.3,
Seite 7) und den höheren Geschwindig-keitsbereich um 180 km/h
(Ziffer 4.4, Seite 10). Dabei kommen sie zu dem Ergebnis, daß die
Last-wechselschläge im erstgenannten Bereich noch to-lerabel sind,
da sie jedenfalls durch gefühlvol-le Gasbehandlung überspielt bzw.
ausgeschaltet werden können, und auch die Störungen im höheren
Geschwindigkeitsbereich um 180 km/h werten sie als bloße
"Komfortbeeinflussung", die durch eine in der Betriebsanleitung
beschriebene Umschaltung der Automatikposition vermieden werden
kann. Dagegen beurteilen sie das Verhalten bei Landstraßenver-kehr
zwischen 80 km/h und 110 km/h als mangelhaft. Dabei haben sie, um
Vergleichskriterien zu erhal-ten, die gleichen Fahrmanöver jeweils
mit zwei anderen Versuchsfahrzeugen, nämlich einem Toyota Camry und
einem Audi 100 durchgeführt. Wurde von einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h (Fahren hinter einem LKW) auf
110 km/h beschleunigt (Über-holen des LKW) und anschließend das Gas
weggenom-men, so kam es in der Verzögerungsphase durch das
Einsetzen der Wandler-Überbrückungskupplung sowohl bei dem B. als
auch bei dem Audi zu Schwingungen, die von den Sachverständigen
"stark bemängelt" werden (Seite 8). Der B. schnitt dabei allerdings
noch besser ab als der Audi 100. Die Sachverstän-digen meinen aber,
der B. müsse "in Anbetracht seiner herausragenden Komfortposition
in der auto-mobilen Oberklasse" kritischer betrachtet werden (Seite
9).
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27 Indessen lassen die Sachverständigen
eine Aus-einandersetzung mit dem nach Ziff. VII 1 der
Verkaufsbedingungen für die rechtliche Beurtei-lung maßgebenden
"Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes" vermissen. Das
erheblich bessere Abschneiden des Toyota kann durch die
unterschiedlichen Motorstärken der Testfahrzeuge wertbedingt sein:
Die maximale Beschleunigung des 300 PS starken B. setzt andere
Antriebskräfte frei als die des Toyota mit 188 PS, so daß auch die
Anforderungen an das Getriebe unterschiedlich sein mögen.
Unabhängig davon sagt ein zweiter (oder dritter) Platz bei einem
Testvergleich von in einer Wagenklasse konkurrierenden Fahrzeugen
nichts über einen Mangel im Rechtsinn aus. Bei der Fülle denkbarer
Tests in den unterschiedlichsten Teilbereichen von
Fahrereigenschaften und Komfort wird jeder Fahrzeugtyp eine
spezifische Schwäche im Vergleich zum gerade Testbesten haben.
Zudem deutet das noch schlechtere Ergebnis für den Audi daraufhin,
daß die fraglichen Lastwechselre-aktionen in einem technischen
Grenzbereich liegen, der sich der Beurteilung nach allgemein
gültigen Standards noch entzieht. Ein Kraftfahrzeug ist nicht schon
deshalb mit einem Fehler im Sinne des § 459 BGB behaftet, wenn bei
der Auswahl der Ma-terialien und Systeme nicht jeweils die
allerneue-sten technischen Entwicklungen berücksichtigt sind (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 274). Vom
gegenteiligen Standpunkt aus wäre ein großer Teil der von den
Herstellern angebo-tenen Fahrzeuge von vornherein als fehlerhaft
einzustufen und damit nicht mehr verkäuflich. Denn die Forderung,
jede Neuentwicklung müsse bei den Herstellern umgehend Eingang in
die Produktion finden, ist bei der Vielfalt der Technik, mit der
ein modernes Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, aus praktischen Gründen
unerfüllbar. Das gilt auch für Fahrzeuge der oberen und der
Luxusklasse. Auch diese können nicht in allen Belangen
Maximalfor-derungen gerecht werden. Ein objektiv begründetes
Urteil, das die Getriebeautomatik des B. dem Stand der Technik
nicht entspricht, kann dem Gutachten der Sachverständigen J. u. Z.
nicht entnommen werden. Der von ihnen monierte Schwachpunkt zeigt
sich unter einer simulierten Extrembelastung ("kick-down-Test") und
ist von dem Kläger zuvor in dieser Form auch nicht bemerkt,
jedenfalls nicht gerügt worden. Er hat vielmehr bemängelt, ein
"normales Fahren" auf langer Strecke und Autobahn-fahrten seien
nicht möglich (GA 69, 137). Diese Behauptung wird auch in
dem Gutachten der Sachver-ständigen J. u. Z. nicht bestätigt.
Soweit sie auf S. 9 ausführen, das Lastwechselschlagen wirke sich
deshalb unangenehm, weil der Fahrer "in dieser ruhigen Fahrphase"
nicht mit einem derartigen Ruck rechnet, ist das angesichts der
Besonderheiten des "kick-down-Tests" nicht nachvollziehbar.
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29 Entsprechendes gilt für die angeblichen
Mängel der Klimaanlage. Dazu stellen die Sachverständigen J. u. Z.
zwar einerseits fest, daß die Anlage im so-genannten
Automatik-Betrieb im Fußbodenbereich zu geringe Wirkung hat und es
zu einer "Unterkühlung der Füße" kommen läßt (Seite 16),
andererseits bescheinigen sie dem Hersteller bei der Entwick-lung
der Automatik aber "viel Sorgfalt" und rügen letztlich nur zu
komplexe Regelungsmöglichkeiten (Seite 17). Daß die Anlage damit
nicht dem Stand der Technik entspricht, bringen die
Sachverständi-gen nicht zum Ausdruck.
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31 Ob es auf einem Mangel beruht, daß bei
den Testfahrten der Sachverstänndigen am 17.11.1993 die
elektronische Motor-Leistungsregelung (EML) ausfiel, kann im
Ergebnis dahinstehen. Insoweit greift jedenfalls die Einrede der
Verjährung durch. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß
dieser Mangel vor Ablauf der 12-monatigen Ge-währleistungsfrist
aufgetreten und von ihr gerügt worden ist. Vielmehr spricht alles
dafür, daß der fragliche Defekt bei dem von der Klägerin mit
Schriftsatz vom 29.10.1992 berichteten Vorfall vom 21.10.1992 zum
ersten Mal in Erscheinung getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die
Verjährung be-reits eingetreten.
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33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
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35 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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37 Berufungsstreitwert und Wert der
Beschwer: 108.131,00 DM.
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