Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 01.03.1994: Geschwindigkeitsverstöße




Das OLG Köln (Beschluss vom 01.03.1994 - Ss 15/94 (B)) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen "vorsätz-licher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in

Verbindung mit § 24 StVG und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung

gegen Art. 15 Abs. 2, 7 IWG-VO 3821/85, § 7 c FPersG" zu einem

"Bußgeld in Höhe von 475,00 DM" verurteilt.

4

Gründe:


5 Nach den Feststellungen wurde der

Betroffene als Führer eines Volvo-Lkw am 21. Juli 1992 gegen 14.40

Uhr auf der L ... in S.-M. von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei

stellte sich heraus, daß er das Schaublatt des EG-Kontrollgeräts

vom Vortag, dem 21. Juli 1992, nicht dabei hatte. Ebensowenig

konnte er das Schaublatt für den letzten Tag der Vorwoche, also für

den 17. Juli 1992, vorlegen. Der Betroffene hatte diese

Schaublätter, obwohl sie bei der Fahrt am 22. Juli 1992 mitzuführen

waren, irrtümlich in einem anderen Lkw liegenlassen. Die (spätere)

Auswertung des Schaublatts vom 21. Ju-li 1992, die ein

Polizeibeamter mittels einer Prüf-schablone vornahm, ergab, daß der

Betroffene mit dem Lkw die bauartbedingt zulässige

Höchstgeschwin-digkeit dreimal überschritten hatte: Statt die

höchstzulässigen 80 km/h einzuhalten war er nach Abzug von jeweils

6 km/h Gerätetoleranz (vgl. An-hang I vor VO (EWG) Nr. 3821/85 III

f Nr. 3 b) zwi-schen 14.10 und 14.55 Uhr bis zu 22 km/h, zwischen

15.15 und 16.20 Uhr bis zu 16 km/h und zwischen 16.55 und 18.00 Uhr

bis zu 18 km/h schneller ge-fahren.

6

7 Im Urteil heißt es zu den

Geschwindigkeitsverstößen deutlich:

8

9

10

11 "Da diese Vorgänge zeitlich weit

aus-einander liegen und dazwischen auf dem Schaublatt auch

Anhaltevorgänge vorhan-den sind, ist hier von drei verschiede-nen

Geschwindigkeitsüberschreitungen auszuge-hen. Der Betroffene hat

... mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da es sich hier um jeweils

einen längeren Zeitraum handel-te, in dem ... (er) zwar nicht

einheit-lich die gefahrene Höchstgeschwindigkeit einhielt, ...

jedoch jeweils deutlich über 80 km/h fuhr. Im Hinblick darauf, daß

ein Überschreiten dieser vorgeschrie-benen Höchstgeschwindigkeit am

Tachometer des Lkw's besonders kenntlich gemacht ist und daher dem

Fahrer jeweils stark ins Auge fällt, muß davon ausgegangen werden,

daß der Betroffene, wenn er über einen solch langen Zeitraum nicht

auf den Ta-cho gesehen hat, billigend in Kauf genom-men hat, zu

schnell zu fahren. Hier han-delte es sich keinesfalls um

kurzfristi-ge Überschreitungen, die durch besondere

Verkehrssituationen erforderlich geworden sein könnten."

12

13 Für die Geschwindigkeitsverstöße hat

das Amts-gericht nach den Urteilsgründen Geldbußen von 125,00 DM

sowie zweimal 100,00 DM festgesetzt und für den Verstoß gegen das

Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße von 150,00 DM, insgesamt sind das

475,00 DM.

14

15 Gegen das Urteil richtet sich die

"Rechtsbeschwer-de" des Betroffenen. Er beruft sich auf das

Verfol-gungshindernis der Verwarnung (§ 56 Abs. 4 OWiG) und macht

weiterhin geltend, das Amtsgericht hätte bei den

Geschwindigkeitsverstößen von Tateinheit ausgehen müssen und dafür

nur eine einzige Geldbuße verhängen dürfen (§ 19 Abs. 1 OWiG) unter

Berück-sichtigung des Umstands, daß die

Geschwindigkeits-überschreitungen allesamt außerorts vorgekommen

seien.

16

17 Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete

Eingabe des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf

Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr.

1 OWiG) zu werten.

18

19 Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist

gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den

Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 200,00 DM festgesetzt worden

ist. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen

Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße (vgl. BGH NJW 1988, 837; Senat

DAR 1988, 428; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 13). Sind also im Urteil

für mehrere gemäß § 264 StPO prozessual selbständige Taten jeweils

Geldbußen festgesetzt worden, die 200,00 DM nicht übersteigen, so

ist nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet, sondern im Hinblick auf

jede einzel-ne dieser Taten nur der Zulassungsantrag (§ 79 Abs. 2

OWiG). Eine Zusammenrechnung mehrerer Ein-zelgeldbußen von 200,00

DM oder weniger findet dagegen nur statt, wenn prozessual eine Tat

vor-liegt, aber mehrere materiell-rechtlich selbständi-ge

Handlungen im Sinne von § 20 OWiG (vgl. OLG Köln VRS 64, 292;

BayObLG NJW 1986, 2124; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195; VRS 71, 375;

KG wistra 1988, 322; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 15 m.w.N.). Hier

hat das Amtsgericht zwar in der Urteilsformel eine vom Gesetz (§ 20

OWiG) nicht vorgesehene "Gesamt-geldbuße" von 475,00 DM

ausgeworfen. Den Urteils-gründen läßt sich jedoch entnehmen, daß es

von vier selbständigen Handlungen ausgegangen ist, für jede von

ihnen eine Geldbuße unter 200,00 DM verhängt hat und nur durch

Addition der Einzelbeträge (= 125,00 DM + 100,00 DM + 100,00 DM +

150,00 DM) zu einer Summe von 475,00 DM gelangt ist. Ob diese

Handlungen einer prozessualen Tat zuzuordnen sind oder ob sie

mehrere verfahrensrechtlich selbständi-ge Taten bilden, hat das

Rechtsbeschwerdegericht in eigener Verantwortung zu prüfen, ohne an

die Beur-teilung des Tatrichters gebunden zu sein (vgl. KK

OWiG-Steindorf § 79 Rn.13). Liegen der "Gesamtgeld-buße mehrere

Taten im verfahrensrechtlichen Sinne zugrunde, so bedarf es für

jede von ihnen der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde selbst dann,

wenn die "Gesamtgeldbuße" - wie im vorliegenden Fall - höher als

200,00 DM ist, die im einzelnen ausgewiesenen Bußgeldbeträge aber

jeweils unter 200,00 DM liegen (vgl. OLG Hamm VRS 60, 466; KK

OWiG-Steindorf § 79 Rn. 43).

20

21 Entgegen der Auffassung der

Generalstaatsanwalts-chaft und der Verteidigung sind alle vier

Hand-lungen - auch die Geschwindigkeitsverstöße -

ver-fahrensrechtlich selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO.

Soweit es um die fehlenden Schaublätter geht, muß das schon deshalb

gelten, weil diese Zuwiderhandlung erst am Tag nach den angeblichen

Geschwindigkeitsverstößen stattgefunden haben soll. Hier ist schon

der zeitliche Abstand so erheblich, daß man das Vergessen der

Schaublätter am 22. Ju-li 1992 und die

Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Vortag bei natürlicher

Betrachtung nicht als einheitlichen Lebensvorgang empfinden kann

(vgl. Senat VRS 78, 144; BayObLG VM 1990, 5; NStZ 1988, 568;

Göhler, OWiG, 10. Auflage, vor § 59 Rn. 50 m.w.N.). Damit ist gegen

die Verurteilung des Be-troffenen zu 150,00 DM Geldbuße wegen

fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 7 c Abs. 1 Nr. 3 c FPersG nur

der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben.

22

23 Gleiches gilt indes für die dem

Betroffenen zur Last gelegten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen

vom 21. Juli 1992. Jede von ihnen bildet eine selb-ständige

prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Die einzelnen Verstöße

gegen die Geschwindigkeits-begrenzung sind nicht derart miteinander

verknüpft, daß sie als Teile eines geschichtlichen Vorgangs zu

gelten hätten, deren getrennte Würdigung und Handlung als

unnatürliche Aufspaltung eines ein-heitlichen Lebensverhältnisses

betrachtet werden müßte (vgl. BGH St. 23, 141; Senat NZV 1989, 401;

BayObLG VM 1990, 5; Göhler, a.a.O.). Der durch die Täterschaft des

Betroffenen begründete persönliche Zusammenhang genügt dafür

ebensowenig wie die Verletzung desselben Rechtsguts oder die

Verfol-gung eines Gesamtplans (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1980, 394;

Göhler, a.a.O.). Denn mit dem Ende eines bestimmten

Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, ist das

die "Tat" bildende geschichtliche Ereignis in der Regel

abgeschlossen (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; Göhler a.a.O. Rn.

51). Das ist namentlich der Fall, wenn zwischen den einzelnen

Handlungen ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand besteht (vgl.

BayObLG a.a.O.). Hier lagen die einzelnen

Geschwindigkeitsüber-schreitungen etwa 30/35 Minuten auseinander

und waren den Feststellungen zufolge durch "Anhaltevor-gänge"

unterbrochen. Da die Verstöße hiernach räum-lich und zeitlich genau

abgrenzbar sind, handelt es sich um verfahrensrechtlich

selbständige Taten mit der Folge, daß auch insoweit nur der Antrag

auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben ist, weil die

festgesetzten Einzelgeldbußen jeweils unter 200,00 DM liegen.

24

25 Das Rechtsmittel des Betroffenen ist

daher als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in bezug auf

alle vier abgeurteilten Taten aufzufassen.

26

27 Die Zulassung dieser Rechtsbeschwerde

ist indes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche-rung

einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des

rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt

keine Veranlas-sung, Leitsätze für die Auslegung von

Gesetzesbe-stimmungen des materiellen Rechts oder des

Ver-fahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechts-schöpferisch

auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der

Rechtssprechung entgegenzuwir-ken (vgl. BGH VRS 40, 134, 137).

28

29 Nach § 80 Abs. 5 OWiG sind

Verfahrenshindernisse, zu denen nach § 56 Abs. 4 OWiG auch das

Verfol-gungshindernis der wirksamen Verwarnung gehört (vgl. OLG

Hamm VRS 54, 134; Göhler a.a.O. § 56 Rn. 44 a), im

Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie bereits vor Erlaß des

erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben sollen und der

Rechtsfeh-ler des Urteils u.a. gerade darin erblickt wird, daß sie

nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. BGH St. 36, 59 = JR

1989, 258; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 23 m.w.N.). Etwas anderes kommt

nur in Betracht, soweit es wegen einer das Verfahrenshin-dernis

betreffenden Rechtsfrage geboten ist, die Rechtsbeschwerde

zuzulassen, um hierzu ein klären-des Wort zu sprechen (vgl. OLG

Hamm NStZ 1988, 137; Göhler a.a.O. §80 Rn. 24 m.w.N.). Danach kann

das vom Betroffenen geltend gemachte Verfolgungshinder-nis der

Verwarnung schon deshalb keine Berücksich-tigung finden, weil es

jedenfalls nicht nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils

eingetreten ist und auch keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen

auf-deckt, zumal sich aus den Feststellungen zweifels-frei ergibt,

daß mangels Zahlung eines gegebenen Falls angebotenen

Verwarnungsgeldes ohnehin keine wirksame Verwarnung vorliegen kann

(vgl. OLG Hamm a.a.O.; KK OWiG Wache § 56 Rn. 19).

30

31 Die Beweiswürdigung muß auch im

Bußgeldverfahren so beschaffen sein, daß sie dem

Rechtsbeschwerdege-richt die rechtliche Überprüfung, insbesondere

im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine

Erfahrungssätze, ermöglicht (vgl. OLG Köln, VRS 74, 210, 212; VM

1988, 55; Göhler a.a.O. § 71 Rn. 43 m.w.N.). Soweit der

Eventual-vorsatz des Betroffenen bei den Geschwindigkeits-verstößen

damit begründet wird, daß er zwar nicht ständig die festgestellte

Höchstgeschwindigkeiten eingehalten habe, aber doch jeweils

deutlich über 80 km/h gefahren sei, ist diese Würdigung

unvoll-ständig, weil übersehen wird, daß es in subjektiver Hinsicht

auf die festgestellten Spitzengeschwin-digkeiten, deren Zeitdauer

nicht näher bestimmt ist und die ebensogut auf Unachtsamkeit

beruhen könnten, ankommt, nicht aber auf die pauschale Erwägung,

der Betroffene sei "jeweils deutlich über 80 km/h" gefahren. Zur

Auswertung des EG-Kontroll-gerät-Schaublatts, die ein geeignetes

Beweismittel zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschrei-tungen

ist (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 159), bedarf es bei längerer

Fahrstrecke nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. OLG

Köln, VRS 65, 159; OLG Düsseldorf NZV 1990, 360; OLG Hamm a.a.O.),

wohl aber bei Geschwindigkeitsänderungen binnen kurzer Zeit und

Strecke (vgl. Senat NZV 1990, 201; DAR 1990, 109;

Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufla-ge, § 57 a StVZO Rn. 6 m.w.N.).

Belastend verwerte-te Verkehrszentralregister-Eintragungen sind im

Ur-teil so anzugeben, daß das Rechtsbeschwerdgericht Tilgung oder

Tilgungsreife prüfen kann (vgl. SenE vom 19. November 1993 - Ss

490/93 (B) -; ständige Senatsrechtsprechung).

32

33 Soweit das Amtsgerichts die

vorstehenden Grundsätze nicht in vollem Umfang beachtet hat, kommen

indes nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die ei-ne

Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.

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