Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 01.03.1994: Geschwindigkeitsverstöße
Das OLG Köln (Beschluss vom 01.03.1994 - Ss 15/94 (B)) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e :
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3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen "vorsätz-licher Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in
Verbindung mit § 24 StVG und wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung
gegen Art. 15 Abs. 2, 7 IWG-VO 3821/85, § 7 c FPersG" zu einem
"Bußgeld in Höhe von 475,00 DM" verurteilt.
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Gründe:
5 Nach den Feststellungen wurde der
Betroffene als Führer eines Volvo-Lkw am 21. Juli 1992 gegen 14.40
Uhr auf der L ... in S.-M. von Polizeibeamten kontrolliert. Dabei
stellte sich heraus, daß er das Schaublatt des EG-Kontrollgeräts
vom Vortag, dem 21. Juli 1992, nicht dabei hatte. Ebensowenig
konnte er das Schaublatt für den letzten Tag der Vorwoche, also für
den 17. Juli 1992, vorlegen. Der Betroffene hatte diese
Schaublätter, obwohl sie bei der Fahrt am 22. Juli 1992 mitzuführen
waren, irrtümlich in einem anderen Lkw liegenlassen. Die (spätere)
Auswertung des Schaublatts vom 21. Ju-li 1992, die ein
Polizeibeamter mittels einer Prüf-schablone vornahm, ergab, daß der
Betroffene mit dem Lkw die bauartbedingt zulässige
Höchstgeschwin-digkeit dreimal überschritten hatte: Statt die
höchstzulässigen 80 km/h einzuhalten war er nach Abzug von jeweils
6 km/h Gerätetoleranz (vgl. An-hang I vor VO (EWG) Nr. 3821/85 III
f Nr. 3 b) zwi-schen 14.10 und 14.55 Uhr bis zu 22 km/h, zwischen
15.15 und 16.20 Uhr bis zu 16 km/h und zwischen 16.55 und 18.00 Uhr
bis zu 18 km/h schneller ge-fahren.
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7 Im Urteil heißt es zu den
Geschwindigkeitsverstößen deutlich:
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11 "Da diese Vorgänge zeitlich weit
aus-einander liegen und dazwischen auf dem Schaublatt auch
Anhaltevorgänge vorhan-den sind, ist hier von drei verschiede-nen
Geschwindigkeitsüberschreitungen auszuge-hen. Der Betroffene hat
... mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da es sich hier um jeweils
einen längeren Zeitraum handel-te, in dem ... (er) zwar nicht
einheit-lich die gefahrene Höchstgeschwindigkeit einhielt, ...
jedoch jeweils deutlich über 80 km/h fuhr. Im Hinblick darauf, daß
ein Überschreiten dieser vorgeschrie-benen Höchstgeschwindigkeit am
Tachometer des Lkw's besonders kenntlich gemacht ist und daher dem
Fahrer jeweils stark ins Auge fällt, muß davon ausgegangen werden,
daß der Betroffene, wenn er über einen solch langen Zeitraum nicht
auf den Ta-cho gesehen hat, billigend in Kauf genom-men hat, zu
schnell zu fahren. Hier han-delte es sich keinesfalls um
kurzfristi-ge Überschreitungen, die durch besondere
Verkehrssituationen erforderlich geworden sein könnten."
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13 Für die Geschwindigkeitsverstöße hat
das Amts-gericht nach den Urteilsgründen Geldbußen von 125,00 DM
sowie zweimal 100,00 DM festgesetzt und für den Verstoß gegen das
Fahrpersonalgesetz eine Geldbuße von 150,00 DM, insgesamt sind das
475,00 DM.
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15 Gegen das Urteil richtet sich die
"Rechtsbeschwer-de" des Betroffenen. Er beruft sich auf das
Verfol-gungshindernis der Verwarnung (§ 56 Abs. 4 OWiG) und macht
weiterhin geltend, das Amtsgericht hätte bei den
Geschwindigkeitsverstößen von Tateinheit ausgehen müssen und dafür
nur eine einzige Geldbuße verhängen dürfen (§ 19 Abs. 1 OWiG) unter
Berück-sichtigung des Umstands, daß die
Geschwindigkeits-überschreitungen allesamt außerorts vorgekommen
seien.
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17 Die als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete
Eingabe des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG als Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr.
1 OWiG) zu werten.
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19 Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG ist
gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn gegen den
Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 200,00 DM festgesetzt worden
ist. Gemeint ist damit die für eine Tat im verfahrensrechtlichen
Sinn (§ 264 StPO) verhängte Geldbuße (vgl. BGH NJW 1988, 837; Senat
DAR 1988, 428; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 13). Sind also im Urteil
für mehrere gemäß § 264 StPO prozessual selbständige Taten jeweils
Geldbußen festgesetzt worden, die 200,00 DM nicht übersteigen, so
ist nicht die Rechtsbeschwerde eröffnet, sondern im Hinblick auf
jede einzel-ne dieser Taten nur der Zulassungsantrag (§ 79 Abs. 2
OWiG). Eine Zusammenrechnung mehrerer Ein-zelgeldbußen von 200,00
DM oder weniger findet dagegen nur statt, wenn prozessual eine Tat
vor-liegt, aber mehrere materiell-rechtlich selbständi-ge
Handlungen im Sinne von § 20 OWiG (vgl. OLG Köln VRS 64, 292;
BayObLG NJW 1986, 2124; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195; VRS 71, 375;
KG wistra 1988, 322; KK OWiG-Steindorf § 79 Rn. 15 m.w.N.). Hier
hat das Amtsgericht zwar in der Urteilsformel eine vom Gesetz (§ 20
OWiG) nicht vorgesehene "Gesamt-geldbuße" von 475,00 DM
ausgeworfen. Den Urteils-gründen läßt sich jedoch entnehmen, daß es
von vier selbständigen Handlungen ausgegangen ist, für jede von
ihnen eine Geldbuße unter 200,00 DM verhängt hat und nur durch
Addition der Einzelbeträge (= 125,00 DM + 100,00 DM + 100,00 DM +
150,00 DM) zu einer Summe von 475,00 DM gelangt ist. Ob diese
Handlungen einer prozessualen Tat zuzuordnen sind oder ob sie
mehrere verfahrensrechtlich selbständi-ge Taten bilden, hat das
Rechtsbeschwerdegericht in eigener Verantwortung zu prüfen, ohne an
die Beur-teilung des Tatrichters gebunden zu sein (vgl. KK
OWiG-Steindorf § 79 Rn.13). Liegen der "Gesamtgeld-buße mehrere
Taten im verfahrensrechtlichen Sinne zugrunde, so bedarf es für
jede von ihnen der Zu-lassung der Rechtsbeschwerde selbst dann,
wenn die "Gesamtgeldbuße" - wie im vorliegenden Fall - höher als
200,00 DM ist, die im einzelnen ausgewiesenen Bußgeldbeträge aber
jeweils unter 200,00 DM liegen (vgl. OLG Hamm VRS 60, 466; KK
OWiG-Steindorf § 79 Rn. 43).
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21 Entgegen der Auffassung der
Generalstaatsanwalts-chaft und der Verteidigung sind alle vier
Hand-lungen - auch die Geschwindigkeitsverstöße -
ver-fahrensrechtlich selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO.
Soweit es um die fehlenden Schaublätter geht, muß das schon deshalb
gelten, weil diese Zuwiderhandlung erst am Tag nach den angeblichen
Geschwindigkeitsverstößen stattgefunden haben soll. Hier ist schon
der zeitliche Abstand so erheblich, daß man das Vergessen der
Schaublätter am 22. Ju-li 1992 und die
Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Vortag bei natürlicher
Betrachtung nicht als einheitlichen Lebensvorgang empfinden kann
(vgl. Senat VRS 78, 144; BayObLG VM 1990, 5; NStZ 1988, 568;
Göhler, OWiG, 10. Auflage, vor § 59 Rn. 50 m.w.N.). Damit ist gegen
die Verurteilung des Be-troffenen zu 150,00 DM Geldbuße wegen
fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 7 c Abs. 1 Nr. 3 c FPersG nur
der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben.
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23 Gleiches gilt indes für die dem
Betroffenen zur Last gelegten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen
vom 21. Juli 1992. Jede von ihnen bildet eine selb-ständige
prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO. Die einzelnen Verstöße
gegen die Geschwindigkeits-begrenzung sind nicht derart miteinander
verknüpft, daß sie als Teile eines geschichtlichen Vorgangs zu
gelten hätten, deren getrennte Würdigung und Handlung als
unnatürliche Aufspaltung eines ein-heitlichen Lebensverhältnisses
betrachtet werden müßte (vgl. BGH St. 23, 141; Senat NZV 1989, 401;
BayObLG VM 1990, 5; Göhler, a.a.O.). Der durch die Täterschaft des
Betroffenen begründete persönliche Zusammenhang genügt dafür
ebensowenig wie die Verletzung desselben Rechtsguts oder die
Verfol-gung eines Gesamtplans (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1980, 394;
Göhler, a.a.O.). Denn mit dem Ende eines bestimmten
Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, ist das
die "Tat" bildende geschichtliche Ereignis in der Regel
abgeschlossen (vgl. Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; Göhler a.a.O. Rn.
51). Das ist namentlich der Fall, wenn zwischen den einzelnen
Handlungen ein nicht unerheblicher zeitlicher Abstand besteht (vgl.
BayObLG a.a.O.). Hier lagen die einzelnen
Geschwindigkeitsüber-schreitungen etwa 30/35 Minuten auseinander
und waren den Feststellungen zufolge durch "Anhaltevor-gänge"
unterbrochen. Da die Verstöße hiernach räum-lich und zeitlich genau
abgrenzbar sind, handelt es sich um verfahrensrechtlich
selbständige Taten mit der Folge, daß auch insoweit nur der Antrag
auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben ist, weil die
festgesetzten Einzelgeldbußen jeweils unter 200,00 DM liegen.
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25 Das Rechtsmittel des Betroffenen ist
daher als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in bezug auf
alle vier abgeurteilten Taten aufzufassen.
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27 Die Zulassung dieser Rechtsbeschwerde
ist indes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche-rung
einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen Versagung des
rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt
keine Veranlas-sung, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbe-stimmungen des materiellen Rechts oder des
Ver-fahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechts-schöpferisch
auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der
Rechtssprechung entgegenzuwir-ken (vgl. BGH VRS 40, 134, 137).
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29 Nach § 80 Abs. 5 OWiG sind
Verfahrenshindernisse, zu denen nach § 56 Abs. 4 OWiG auch das
Verfol-gungshindernis der wirksamen Verwarnung gehört (vgl. OLG
Hamm VRS 54, 134; Göhler a.a.O. § 56 Rn. 44 a), im
Zulassungsverfahren unbeachtlich, wenn sie bereits vor Erlaß des
erstinstanzlichen Urteils vorgelegen haben sollen und der
Rechtsfeh-ler des Urteils u.a. gerade darin erblickt wird, daß sie
nicht bereits dort beachtet worden sind (vgl. BGH St. 36, 59 = JR
1989, 258; Göhler a.a.O. § 80 Rn. 23 m.w.N.). Etwas anderes kommt
nur in Betracht, soweit es wegen einer das Verfahrenshin-dernis
betreffenden Rechtsfrage geboten ist, die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, um hierzu ein klären-des Wort zu sprechen (vgl. OLG
Hamm NStZ 1988, 137; Göhler a.a.O. §80 Rn. 24 m.w.N.). Danach kann
das vom Betroffenen geltend gemachte Verfolgungshinder-nis der
Verwarnung schon deshalb keine Berücksich-tigung finden, weil es
jedenfalls nicht nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils
eingetreten ist und auch keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen
auf-deckt, zumal sich aus den Feststellungen zweifels-frei ergibt,
daß mangels Zahlung eines gegebenen Falls angebotenen
Verwarnungsgeldes ohnehin keine wirksame Verwarnung vorliegen kann
(vgl. OLG Hamm a.a.O.; KK OWiG Wache § 56 Rn. 19).
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31 Die Beweiswürdigung muß auch im
Bußgeldverfahren so beschaffen sein, daß sie dem
Rechtsbeschwerdege-richt die rechtliche Überprüfung, insbesondere
im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze, ermöglicht (vgl. OLG Köln, VRS 74, 210, 212; VM
1988, 55; Göhler a.a.O. § 71 Rn. 43 m.w.N.). Soweit der
Eventual-vorsatz des Betroffenen bei den Geschwindigkeits-verstößen
damit begründet wird, daß er zwar nicht ständig die festgestellte
Höchstgeschwindigkeiten eingehalten habe, aber doch jeweils
deutlich über 80 km/h gefahren sei, ist diese Würdigung
unvoll-ständig, weil übersehen wird, daß es in subjektiver Hinsicht
auf die festgestellten Spitzengeschwin-digkeiten, deren Zeitdauer
nicht näher bestimmt ist und die ebensogut auf Unachtsamkeit
beruhen könnten, ankommt, nicht aber auf die pauschale Erwägung,
der Betroffene sei "jeweils deutlich über 80 km/h" gefahren. Zur
Auswertung des EG-Kontroll-gerät-Schaublatts, die ein geeignetes
Beweismittel zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschrei-tungen
ist (vgl. OLG Hamm NZV 1992, 159), bedarf es bei längerer
Fahrstrecke nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. OLG
Köln, VRS 65, 159; OLG Düsseldorf NZV 1990, 360; OLG Hamm a.a.O.),
wohl aber bei Geschwindigkeitsänderungen binnen kurzer Zeit und
Strecke (vgl. Senat NZV 1990, 201; DAR 1990, 109;
Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufla-ge, § 57 a StVZO Rn. 6 m.w.N.).
Belastend verwerte-te Verkehrszentralregister-Eintragungen sind im
Ur-teil so anzugeben, daß das Rechtsbeschwerdgericht Tilgung oder
Tilgungsreife prüfen kann (vgl. SenE vom 19. November 1993 - Ss
490/93 (B) -; ständige Senatsrechtsprechung).
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33 Soweit das Amtsgerichts die
vorstehenden Grundsätze nicht in vollem Umfang beachtet hat, kommen
indes nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die ei-ne
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.
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