Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.01.1994: Anhalteweg
Das OLG Köln (Urteil vom 19.01.1994 - 11 U 151/93) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der
Beklagte ist dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August
1992 in Höhe von 4.285,31 DM schadensersatzpflichtig.
3 Die Haftungsquote des Beklagten ist ge- mäß § 17 StVG nicht auf
weniger als 2/3 festzu- setzen.
4 Der Fahrer P., für den der Beklagte als Haft- pflichtversicherer
einzutreten hat, hat den Unfall mitverursaccht und mitverschuldet,
Gründe:
indem er durch sein Auffahren auf das vor ihm befindliche Fahr-
zeug seinen Wagen plötzlich und abrupt zum Stehen gebracht und
dadurch im Vergleich zu einem "norma- len" Abbremsen den Anhalteweg
des Klägers verkürzt hat. Entweder war der Sicherheitsabstand von
P. zu gering, oder er ist, wie er ausgesagt hat, zeit- weise
unaufmerksam gewesen. Daß der Anprall des Wagens von P. auf den von
L. recht heftig gewesen ist und zu einer nicht nur geringfügigen
Geschwin- digkeitsverminderung und Verkürzung des Anhalte- wegs
geführt hat, ergibt sich daraus, daß die Po- lizei bei L.
mittelschwere und bei P. starke Schä- den festgestellt hat.
5 Demgegenüber läßt sich nicht feststellen, daß den Kläger ein ins
Gewicht fallendes eigenes Verschul- den trifft. Es ergibt sich
insbesondere nicht schon daraus, daß er seinerseits sein Fahrzeug
nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht hat. Ein Fahrer braucht
seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor
ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem
stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt (vgl. BGH NJW
1987/1075 m.N.). Das ist unabhängig davon, daß nicht erwiesen ist,
daß P. zuvor durch einen Fahrspurwechsel bereits den Sicherheits-
abstand des Klägers verkürzt hatte. Der hierzu angebotene weitere
Beweis braucht nicht erhoben zu werden.
6 Immerhin ist der Kläger trotz allem fast noch rechtzeitig zum
Stehen gekommen. Ihm fehlte zum Anhalten hinter P. nach seiner
Darstellung eine viertel Wagenlänge, nach der von P. eine
halbe.
7 Die vom Beklagten für die Behauptung, der Kläger habe mit dem
Bremsen und Ausweichen begonnen, als P. schon gestanden habe,
benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen. Der Beklagte gibt keine
hinreichend bestimmte Sachverhaltsdarstellung, die Gegenstand einer
Beweisaufnahme sein könnte.
8 Entgegen seinem jetzigen Vorbringen hat er im ersten Rechtszug
im Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 nur vorgetragen, das Fahrzeug
von P. habe bereits gestanden, bevor der Kläger auf dieses Fahrzeug
aufgefahren sei. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht auf den
Wagen von P. aufgefahren ist, sondern an der Leitplanke zum Stehen
gekommen ist, ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit und auch
nicht streitig, daß P. eher zum Stehen gekommen ist als der
Kläger.
9 Das neue Vorbringen ist zu unbestimmt und wider- sprüchlich.
Wenn die Fahrer P. und L. überhaupt etwas von dem wahrgenommen
haben sollten, was sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens hinter
ihnen ereignet hat, so könnte jedenfalls nur eine Ver- minderung
der Geschwindigkeit des Klägers und eine Ausweichbewegung erkennbar
geworden sein. Es wird nichts darüber vorgetragen, wo P. sich
befunden hat, als der Kläger die Bremsleuchten der vor ihm
befindlichen Fahrzeuge wahrnehmen konnte und dar- auf reagieren
mußte. Es ist insbesondere nicht er- sichtlich, welche Strecke P.
nach dem Beginn sei- nes Bremsmanövers bis zum Anprall noch
zurückge- legt hat.
10 Andererseits behauptet der Beklagte, vor dem Abbremsen habe der
Abstand des Wagens des Klägers zu dem von P. nur 10 m betragen, was
jede Annahme ausschließt, er habe erst nach dem Auffahren von P.
verspätet reagiert. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der Kläger
beinahe noch hinter P. zum Stehen gekommen. Zu den
Geschwindigkeiten und Ab- ständen sind genaue Feststellungen nicht
möglich. Auch sonst sind keine den Kläger belastenden be- sonderen
Umstände erwiesen.
11 Daß er nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall für ihn
unabwendbar gewesen ist, hat das Landgericht angemessen
berücksichtigt. Mit Recht hat es bei der Abwägung darauf
abgestellt, daß P. die primäre Unfallursache gesetzt hat.
12 Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe sind unbegründet. Die
Polizei hat festgestellt, daß die gesamte linke Fahrzeugseite
leicht beschädigt war. Im Gutachten vom 20. August 1992 sind auch
nicht etwa ein schwerer Frontschaden und Beschädigungen der linken
Schlußleuchte und der Kofferraumklappe erfaßt. Diese Bereiche sind
nur bei den Montageko- sten genannt, nicht bei den Ersatzteilen und
den Lackierkosten.
13 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB.
Bezüglich des weitergehenden Ausspru- ches ist das landgerichtliche
Urteil durch Klage- rücknahme unwirksam geworden.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die
geringfügige Ermäßigung des Zinsanspruchs führt entsprechend § 92
Abs. 2 ZPO nicht zu einer Belastung des Klägers mit Kosten. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
15 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:
4.285,31 DM.
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