Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.01.1994: Anhalteweg




Das OLG Köln (Urteil vom 19.01.1994 - 11 U 151/93) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Der

Beklagte ist dem Kläger wegen des Verkehrsunfalles vom 14. August

1992 in Höhe von 4.285,31 DM schadensersatzpflichtig.

3 Die Haftungsquote des Beklagten ist ge- mäß § 17 StVG nicht auf

weniger als 2/3 festzu- setzen.

4 Der Fahrer P., für den der Beklagte als Haft- pflichtversicherer

einzutreten hat, hat den Unfall mitverursaccht und mitverschuldet,

Gründe:


indem er durch sein Auffahren auf das vor ihm befindliche Fahr-

zeug seinen Wagen plötzlich und abrupt zum Stehen gebracht und

dadurch im Vergleich zu einem "norma- len" Abbremsen den Anhalteweg

des Klägers verkürzt hat. Entweder war der Sicherheitsabstand von

P. zu gering, oder er ist, wie er ausgesagt hat, zeit- weise

unaufmerksam gewesen. Daß der Anprall des Wagens von P. auf den von

L. recht heftig gewesen ist und zu einer nicht nur geringfügigen

Geschwin- digkeitsverminderung und Verkürzung des Anhalte- wegs

geführt hat, ergibt sich daraus, daß die Po- lizei bei L.

mittelschwere und bei P. starke Schä- den festgestellt hat.

5 Demgegenüber läßt sich nicht feststellen, daß den Kläger ein ins

Gewicht fallendes eigenes Verschul- den trifft. Es ergibt sich

insbesondere nicht schon daraus, daß er seinerseits sein Fahrzeug

nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht hat. Ein Fahrer braucht

seinen Abstand im allgemeinen nicht danach zu bemessen, daß der vor

ihm befindliche Wagen durch ein Auffahren und demgemäß mit einem

stark verkürzten Anhalteweg zum Stehen kommt (vgl. BGH NJW

1987/1075 m.N.). Das ist unabhängig davon, daß nicht erwiesen ist,

daß P. zuvor durch einen Fahrspurwechsel bereits den Sicherheits-

abstand des Klägers verkürzt hatte. Der hierzu angebotene weitere

Beweis braucht nicht erhoben zu werden.

6 Immerhin ist der Kläger trotz allem fast noch rechtzeitig zum

Stehen gekommen. Ihm fehlte zum Anhalten hinter P. nach seiner

Darstellung eine viertel Wagenlänge, nach der von P. eine

halbe.

7 Die vom Beklagten für die Behauptung, der Kläger habe mit dem

Bremsen und Ausweichen begonnen, als P. schon gestanden habe,

benannten Zeugen sind nicht zu vernehmen. Der Beklagte gibt keine

hinreichend bestimmte Sachverhaltsdarstellung, die Gegenstand einer

Beweisaufnahme sein könnte.

8 Entgegen seinem jetzigen Vorbringen hat er im ersten Rechtszug

im Schriftsatz vom 1. Dezember 1992 nur vorgetragen, das Fahrzeug

von P. habe bereits gestanden, bevor der Kläger auf dieses Fahrzeug

aufgefahren sei. Abgesehen davon, daß der Kläger nicht auf den

Wagen von P. aufgefahren ist, sondern an der Leitplanke zum Stehen

gekommen ist, ist es jedoch eine Selbstverständlichkeit und auch

nicht streitig, daß P. eher zum Stehen gekommen ist als der

Kläger.

9 Das neue Vorbringen ist zu unbestimmt und wider- sprüchlich.

Wenn die Fahrer P. und L. überhaupt etwas von dem wahrgenommen

haben sollten, was sich im Zeitpunkt des Unfallgeschehens hinter

ihnen ereignet hat, so könnte jedenfalls nur eine Ver- minderung

der Geschwindigkeit des Klägers und eine Ausweichbewegung erkennbar

geworden sein. Es wird nichts darüber vorgetragen, wo P. sich

befunden hat, als der Kläger die Bremsleuchten der vor ihm

befindlichen Fahrzeuge wahrnehmen konnte und dar- auf reagieren

mußte. Es ist insbesondere nicht er- sichtlich, welche Strecke P.

nach dem Beginn sei- nes Bremsmanövers bis zum Anprall noch

zurückge- legt hat.

10 Andererseits behauptet der Beklagte, vor dem Abbremsen habe der

Abstand des Wagens des Klägers zu dem von P. nur 10 m betragen, was

jede Annahme ausschließt, er habe erst nach dem Auffahren von P.

verspätet reagiert. Wie schon ausgeführt worden ist, ist der Kläger

beinahe noch hinter P. zum Stehen gekommen. Zu den

Geschwindigkeiten und Ab- ständen sind genaue Feststellungen nicht

möglich. Auch sonst sind keine den Kläger belastenden be- sonderen

Umstände erwiesen.

11 Daß er nicht den Beweis erbracht hat, daß der Unfall für ihn

unabwendbar gewesen ist, hat das Landgericht angemessen

berücksichtigt. Mit Recht hat es bei der Abwägung darauf

abgestellt, daß P. die primäre Unfallursache gesetzt hat.

12 Die Einwendungen des Beklagten zur Höhe sind unbegründet. Die

Polizei hat festgestellt, daß die gesamte linke Fahrzeugseite

leicht beschädigt war. Im Gutachten vom 20. August 1992 sind auch

nicht etwa ein schwerer Frontschaden und Beschädigungen der linken

Schlußleuchte und der Kofferraumklappe erfaßt. Diese Bereiche sind

nur bei den Montageko- sten genannt, nicht bei den Ersatzteilen und

den Lackierkosten.

13 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 BGB.

Bezüglich des weitergehenden Ausspru- ches ist das landgerichtliche

Urteil durch Klage- rücknahme unwirksam geworden.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die

geringfügige Ermäßigung des Zinsanspruchs führt entsprechend § 92

Abs. 2 ZPO nicht zu einer Belastung des Klägers mit Kosten. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus

§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15 Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Beklagten:

4.285,31 DM.

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