Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.12.1993: Benzinklausel




Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.1993 - 5 U 237/92) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden

Gründe:


2 Die zulässige Berufung der Streithelferin hat auch in der Sache

Erfolg. Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Klägers ist

verpflichtet, wegen des Brandschadens vom 17.5.1991

Versicherungsschutz zu gewähren.

3 Daß der Erfolg der Klage nicht schon an der Versäumung der Frist

des § 12 Abs. 3 VVG scheitert, hat das Landgericht zutreffend

dargelegt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen im

angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

4 Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer

ist nicht ausgeschlossen nach § 1 der Besonderen Bedingungen der

Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht versichert sind die

Gefahren eines ... Berufes. Hierfür ist erforderlich eine auf Dauer

angelegte Tätigkeit. Vorliegend spricht zwar einiges für die

Annahme, daß der Kläger in der ihm zur Verfügung gestellten

Werkstatthalle mitunter Schwarzarbeit ausgeführt hat. Die Beklagte

hat jedoch nicht genug an konkreten Fakten vorgetragen, die es

erlauben würden, die Tätigkeit des Klägers als dauerhafte, auf

Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit anzusehen (siehe hierzu

z.B. LG Karlsruhe r + s 1992/298). Unter Beruf im vorgenannten

Sinne fallen nicht Nebentätigkeiten, auch wenn der

Versicherungsnehmer dabei berufliche Kenntnisse einsetzt und einen

Nebenverdienst erzielt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die

Tätigkeit, wie erwähnt, auf Dauer angelegt ist (siehe z.B.

Prölss-Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 3 zu § 1 der Besonderen

Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung).

5 Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Erfolg der

Klage auch nicht an der Bestimmung des § 3 der Besonderen

Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht

versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters

oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den

Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

6 Zwar mögen zum Gebrauch eines Fahrzeugs grundsätzlich auch

Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz

auswirken, wie z.B. auch Schweißarbeiten (siehe BGH VersR

1990/482), vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß dem

Kläger, falls er überhaupt Eigenbesitzer und nicht etwa nur

Fremdbesitzer im bürgerlich-rechtlichen Sinne gewesen sein sollte

(eher anzunehmen ist letzteres), das Fahrzeug zum einen in erster

Linie nur zur Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten nicht

aber auch zum hiervon unabhängigen Fahren überlassen worden war,

wenngleich er unstreitig befugt war, es für die Dauer der Nachtzeit

aus der Werkstatt zu entfernen und zu seinem Wohnsitz zu

fahren.

7 Zum zweiten - und dies ist für die vorliegende Entscheidung

ausschlaggebend - ist aber der Schaden bei den Schweißarbeiten auch

nicht etwa anläßlich oder in innerem Zusammenhang mit der

Fahrertätigkeit des Klägers entstanden. Ein solcher Zusammenhang

könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Kläger Reparaturen

ausgeführt, d.h. Schweißarbeiten vorgenommen hätte in unmittelbarer

Beziehung zu seiner Tätigkeit als Fahrer. Vorliegend fuhr er aber

nur das Fahrzeug von und zur Werkstatt, um dort die Schweißarbeiten

im Auftrag des Eigentümers durchzuführen. Die Relation ist hier

eine andere. Der Transport, d.h. das Fahren und damit der Gebrauch

des Fahrzeugs war nur "Mittel zum Zweck", um das Fahrzeug überhaupt

zum Gegenstand von Reparaturen machen zu können, nicht umgekehrt:

Die Reparatur diente nicht der Herbeiführung der Fahrbereitschaft

und damit dem Gebrauch des Fahrzeugs (siehe OLG Celle r + s 90/224

f., OLG Nürnberg VersR 1990/79).

8 Die "kleine Benzinklausel" greift somit hier nicht durch.

9 Die Beklagte ist auch nicht wegen Anzeigepflichtverletzung des

Klägers leistungsfrei. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz

durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat nicht die

Überzeugung zu gewinnen, daß der Schadenshergang in der

Schadensanzeige in einer dem Kläger zurechenbaren Weise manipuliert

worden ist.

10 Der Zeuge H. hat in einigermaßen nachvollziehbarer Weise

geschildert, er habe den Schadenshergang so in die Schadensanzeige

aufgenommen, wie der Kläger ihn geschildert habe. Insbesondere hat

der Zeuge wehement in Abrede gestellt, der Kläger habe die Anzeige

blanko unterschrieben und ihm - dem Zeugen - das "richtige

Ausfüllen" überlassen. Auch die auf Vorhalt hin erfolgte Bekundung

des Zeugen, er werde keinen Schadenshergang "passend" machen, weil

er nicht seinen Beruf verlieren wolle, ist jedenfalls plausibel und

nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

11 Die Aussage des Zeugen P. ist nicht geeignet, die Aussage H. zu

widerlegen. Zwar hat der Zeuge unter Vorlesen einer Abschrift eines

Telefonmitschnitts bekundet, er habe den Zeugen H. dahin

verstanden, man - das heißt der Zeuge und der Kläger - habe die

Schadensschilderung "frisiert". Unbeschadet der Frage, ob der von

dem Zeugen P. referierte Telefonmitschnitt prozessual überhaupt

verwertbar wäre, ist jedenfalls dessen Inhalt derart konfus,

bruchstückhaft und widersprüchlich, daß er nicht geeignet ist, die

vor dem Senat erfolgte Aussage des Zeugen H. zu widerlegen.

Insbesondere reicht die Formulierung: "Wir haben auf Hobby gemacht"

insoweit angesichts des weiteren Inhalts des Telefonats nicht aus,

um eine manipulierte Schadensschilderung zu belegen.

12 Nach allem war auf die Berufung hin der Klage stattzugeben.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

15 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:

50.000,- DM.

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