Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.12.1993: Benzinklausel
Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.1993 - 5 U 237/92) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
Gründe:
2 Die zulässige Berufung der Streithelferin hat auch in der Sache
Erfolg. Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Klägers ist
verpflichtet, wegen des Brandschadens vom 17.5.1991
Versicherungsschutz zu gewähren.
3 Daß der Erfolg der Klage nicht schon an der Versäumung der Frist
des § 12 Abs. 3 VVG scheitert, hat das Landgericht zutreffend
dargelegt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen im
angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
4 Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer
ist nicht ausgeschlossen nach § 1 der Besonderen Bedingungen der
Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht versichert sind die
Gefahren eines ... Berufes. Hierfür ist erforderlich eine auf Dauer
angelegte Tätigkeit. Vorliegend spricht zwar einiges für die
Annahme, daß der Kläger in der ihm zur Verfügung gestellten
Werkstatthalle mitunter Schwarzarbeit ausgeführt hat. Die Beklagte
hat jedoch nicht genug an konkreten Fakten vorgetragen, die es
erlauben würden, die Tätigkeit des Klägers als dauerhafte, auf
Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit anzusehen (siehe hierzu
z.B. LG Karlsruhe r + s 1992/298). Unter Beruf im vorgenannten
Sinne fallen nicht Nebentätigkeiten, auch wenn der
Versicherungsnehmer dabei berufliche Kenntnisse einsetzt und einen
Nebenverdienst erzielt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die
Tätigkeit, wie erwähnt, auf Dauer angelegt ist (siehe z.B.
Prölss-Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 3 zu § 1 der Besonderen
Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung).
5 Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Erfolg der
Klage auch nicht an der Bestimmung des § 3 der Besonderen
Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht
versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den
Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
6 Zwar mögen zum Gebrauch eines Fahrzeugs grundsätzlich auch
Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz
auswirken, wie z.B. auch Schweißarbeiten (siehe BGH VersR
1990/482), vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß dem
Kläger, falls er überhaupt Eigenbesitzer und nicht etwa nur
Fremdbesitzer im bürgerlich-rechtlichen Sinne gewesen sein sollte
(eher anzunehmen ist letzteres), das Fahrzeug zum einen in erster
Linie nur zur Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten nicht
aber auch zum hiervon unabhängigen Fahren überlassen worden war,
wenngleich er unstreitig befugt war, es für die Dauer der Nachtzeit
aus der Werkstatt zu entfernen und zu seinem Wohnsitz zu
fahren.
7 Zum zweiten - und dies ist für die vorliegende Entscheidung
ausschlaggebend - ist aber der Schaden bei den Schweißarbeiten auch
nicht etwa anläßlich oder in innerem Zusammenhang mit der
Fahrertätigkeit des Klägers entstanden. Ein solcher Zusammenhang
könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Kläger Reparaturen
ausgeführt, d.h. Schweißarbeiten vorgenommen hätte in unmittelbarer
Beziehung zu seiner Tätigkeit als Fahrer. Vorliegend fuhr er aber
nur das Fahrzeug von und zur Werkstatt, um dort die Schweißarbeiten
im Auftrag des Eigentümers durchzuführen. Die Relation ist hier
eine andere. Der Transport, d.h. das Fahren und damit der Gebrauch
des Fahrzeugs war nur "Mittel zum Zweck", um das Fahrzeug überhaupt
zum Gegenstand von Reparaturen machen zu können, nicht umgekehrt:
Die Reparatur diente nicht der Herbeiführung der Fahrbereitschaft
und damit dem Gebrauch des Fahrzeugs (siehe OLG Celle r + s 90/224
f., OLG Nürnberg VersR 1990/79).
8 Die "kleine Benzinklausel" greift somit hier nicht durch.
9 Die Beklagte ist auch nicht wegen Anzeigepflichtverletzung des
Klägers leistungsfrei. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz
durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat nicht die
Überzeugung zu gewinnen, daß der Schadenshergang in der
Schadensanzeige in einer dem Kläger zurechenbaren Weise manipuliert
worden ist.
10 Der Zeuge H. hat in einigermaßen nachvollziehbarer Weise
geschildert, er habe den Schadenshergang so in die Schadensanzeige
aufgenommen, wie der Kläger ihn geschildert habe. Insbesondere hat
der Zeuge wehement in Abrede gestellt, der Kläger habe die Anzeige
blanko unterschrieben und ihm - dem Zeugen - das "richtige
Ausfüllen" überlassen. Auch die auf Vorhalt hin erfolgte Bekundung
des Zeugen, er werde keinen Schadenshergang "passend" machen, weil
er nicht seinen Beruf verlieren wolle, ist jedenfalls plausibel und
nicht von vornherein von der Hand zu weisen.
11 Die Aussage des Zeugen P. ist nicht geeignet, die Aussage H. zu
widerlegen. Zwar hat der Zeuge unter Vorlesen einer Abschrift eines
Telefonmitschnitts bekundet, er habe den Zeugen H. dahin
verstanden, man - das heißt der Zeuge und der Kläger - habe die
Schadensschilderung "frisiert". Unbeschadet der Frage, ob der von
dem Zeugen P. referierte Telefonmitschnitt prozessual überhaupt
verwertbar wäre, ist jedenfalls dessen Inhalt derart konfus,
bruchstückhaft und widersprüchlich, daß er nicht geeignet ist, die
vor dem Senat erfolgte Aussage des Zeugen H. zu widerlegen.
Insbesondere reicht die Formulierung: "Wir haben auf Hobby gemacht"
insoweit angesichts des weiteren Inhalts des Telefonats nicht aus,
um eine manipulierte Schadensschilderung zu belegen.
12 Nach allem war auf die Berufung hin der Klage stattzugeben.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
14 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
15 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:
50.000,- DM.
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