Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.11.1993: EG-Kontrollgerät




Das OLG Köln (Beschluss vom 09.11.1993 - Ss 459/93 Z 249 Z) hat entschieden:

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

"wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 7 c FPersG in

Verbindung mit Art. 3, 13, 15 EWG-VO 3821/85" zu einer Geldbuße von

150,-- DM verurteilt.

4

5 Nach den Feststellungen befuhr der

Gründe:


Betroffene - ein selbständiger Spediteur - am 04.10.1992 (Sonntag)

die Alte H.straße in A.-N. mit einer Sattelzugma-schine, ohne ein

Schaublatt in das EG-Kontrollgerät eingelegt zu haben.

6

7 Der Betroffene hatte sich eingelassen,

er sei mit der Zugmaschine nur zum Tanken gefahren, für diese

Privatfahrt habe er das Kontrollgerät nicht benut-zen müssen.

8

9 Das Amtsgericht hat die Auffassung

vertreten, daß EG-Kontrollgerät müsse auch bei Privatfahrten

benutzt werden. Aber selbst wenn man der Rechtsauf-fassung des

Betroffenen folge, könne die Fahrt zum Tanken nicht als Privatfahrt

eingestuft werden, da das Fahren zur Tankstelle am Sonntag dazu

haben dienen sollen, das Fahrzeug am folgenden Tag ge-werblich

nutzen zu können.

10

11 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

wird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1

Nr. 1 OWiG). Die hier entscheidungserhebli-che Frage, ob bei der

Fahrt mit einer Zugmaschine sonntags zum Tanken, um - wie dem

Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - das Fahrzeug am

folgenden Werktag gewerblich nutzen zu können, eine Verpflichtung

zur Benutzung des EG-Kontrollgeräts besteht, ist soweit ersichtlich

noch nicht Gegen-stand obergerichtlicher Rechtsprechung

gewesen.

12

13 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen

Erfolg.

14

15 Nach § 7 c Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt

ordnungswid-rig, wer als Unternehmer oder Fahrer vorsätzlich oder

fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 das

Kontrollgerät nicht benutzt. Art. 3 Abs. 1 dieser VO bestimmt, daß

das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muß,

die der Personen- oder Güterbeförderung dienen; ausgenommen sind

u.a. die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge. Bei

der hier geführten Zugmaschine handelt es sich jedoch nicht um ein

Fahrzeug im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes.

16

17 Im vorliegenden Fall kommt nur die

Ausnahme des Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Betracht.

Ausgenommen sind danach Fahrzeuge, die zur nichtge-werblichen

Güterbeförderung für private Zwecke ver-wendet werden. Diese

Ausnahme ist hier indes nicht gegeben; das angefochtene Urteil

beruht daher nicht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung des

Amtsge-richts, das EG-Kontrollgerät müsse (ausnahmslos) auch bei

privaten Fahrten benutzt werden.

18

19 Für die Frage, ob ein Fahrzeug zur

nichtgewerbli-chen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet

wird, kommt es nicht auf die generelle Zweckbe-stimmung des

verwendeten Fahrzeugs an (SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 = VRS 78,

144 = NZV 1990, 201 sowie SenE vom 12.10.1990 - Ss 457/90 Z). Eine

derartige Einschränkung kann dem Wortlaut des Ausnahmetatbestandes

des Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht entnommen werden.

Würde die Vorschrift in diesem Sinne ausgelegt, hätte sie zu-dem

keine praktische Bedeutung, da kaum Fälle vor-stellbar sind, in

denen sie dann Anwendung finden könnte. Die Anschaffung von

Fahrzeugen im Sinne von Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85

ausschließlich zur gewerblichen Güterbeförderung für private

Zwek-ke wäre völlig unwirtschaftlich und daher schwer-lich denkbar

(SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 B = VRS 78, 144 = NZV 1990, 201).

Es kommt daher auf den Verwendungszweck bei der konkreten einzelnen

Fahrt an (vgl. SenE a.a.O.; vgl. auch OLG Düssel-dorf VRS 78,

312).

20

21 Bei dieser Beurteilung ist eine Fahrt

mit Fahrzeu-gen der in Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) 3820/85 genannten Art

allerdings nicht etwa bereits dann als nicht-gewerblichen Zwecken

dienend anzusehen, wenn auf ihr keine Güter befördert werden. Das

ergibt sich bereits aus der VO selbst. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die

VO für die (innergemeinschaftliche) Beförderung im Straßenverkehr.

Wie der Begriffsbestimmung in Art. 1 Nr. 1 zu entnehmen ist,

unterfällt dem Begriff (Straßenverkehr) auch die Fortbewegung

ei-nes zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren

Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Auch Zugmaschinen sind - wie

der Personen- und Güterbe-förderung dienende "Kraftfahrzeuge" (Art.

1 Nr. 2) - Fahrzeuge im Sinne der VO (EWG) Nr. 3820/85 (Art. 1 Nr.

2 b). Ihre Verwendung zu gewerblichen Zwecken entfällt nicht

bereits dadurch, daß sie ohne Anhän-ger/Sattelanhänger eingesetzt

werden - auch wenn sie in einem solchen Fall (bei Vorliegen

weiterer Voraussetzungen) nicht vom Sonntagsfahrverbot be-troffen

sind (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 30 Abs. 3 StVO;

OLG Düsseldorf NZV 1991, 483).

22

23 Die Frage, welcher der in Rede

stehenden Verwen-dungszwecke mit der konkreten einzelnen Fahrt

verfolgt werden, läßt sich demnach nur unter Be-rücksichtigung des

zeitlichen und sachlichen Zusam-menhangs beantworten, in dem die

Fahrt stattfindet (vgl. Erklärung des Bundesministers für Verkehr

zu Art. 4 Nr. 12, bei Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr,

Art. 4 VO (EWG) 3820/85 Anm. 10). Wird die Fahrt im zeitlichen und

sachlichen Rahmen einer selbständigen, nachhaltigen, mit

Ge-winnabsicht unternommenen Betätigung durchgeführt (vgl. zum

Begriff des Gewerbebetriebs: § 1 Abs. 1 GewStDV), erfolgt sie für

gewerbliche Zwecke (vgl. auch Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz

und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85

Anm. 12 am Ende). Findet sie außerhalb des Rahmens einer von

Erwerbsstreben bestimmten Tätigkeit statt - also ohne

Gewinnerzielungsab-sicht -, erfolgt sie für private Zwecke (vgl.

SenE a.a.O.; Andresen/Winkler a.a.O.).

24

25 Danach erfüllt eine zum Zwecke des

Tankens durchge-führte Fahrt vom Gewerbebetrieb zur Tankstelle und

zurück dann die Voraussetzungen der Ausnahmerege-lung des Art. 4

Nr. 12 VO (EWG) 3820/85, wenn die nächste Fahrt privaten Zwecken

dient, mag sie auch erst am darauffolgenden Tag stattfinden.

Erfolgt diese nächste Fahrt im Rahmen gewerblicher Zwecke, ist die

Fahrt zur Tankstelle als Vorbereitung der gewerblichen Tätigkeit,

als gewerblichen Zwecken dienend anzusehen.

26

27 Nach dem Zusammenhang der Gründe diente

die Fahrt des Betroffenen mit der Zugmaschine am Sonntag zur

Tankstelle dazu, das Fahrzeug am folgenden (Werk-)Tag gewerblich

nutzen zu können. Damit erfüllte diese Fahrt nicht den in Rede

stehenden Ausnahme-tatbestand. Der Betroffene hätte auf der Fahrt

zur Tankstelle und auf der Rückfahrt zum Gewerbebetrieb das

Kontrollgerät benutzen müssen.

28

29 Da das Urteil auch ansonsten keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, war die

Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

30

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473

Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

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