Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.11.1993: EG-Kontrollgerät
Das OLG Köln (Beschluss vom 09.11.1993 - Ss 459/93 Z 249 Z) hat entschieden:
Tenor:
1 G r ü n d e
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3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
"wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 7 c FPersG in
Verbindung mit Art. 3, 13, 15 EWG-VO 3821/85" zu einer Geldbuße von
150,-- DM verurteilt.
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5 Nach den Feststellungen befuhr der
Gründe:
Betroffene - ein selbständiger Spediteur - am 04.10.1992 (Sonntag)
die Alte H.straße in A.-N. mit einer Sattelzugma-schine, ohne ein
Schaublatt in das EG-Kontrollgerät eingelegt zu haben.
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7 Der Betroffene hatte sich eingelassen,
er sei mit der Zugmaschine nur zum Tanken gefahren, für diese
Privatfahrt habe er das Kontrollgerät nicht benut-zen müssen.
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9 Das Amtsgericht hat die Auffassung
vertreten, daß EG-Kontrollgerät müsse auch bei Privatfahrten
benutzt werden. Aber selbst wenn man der Rechtsauf-fassung des
Betroffenen folge, könne die Fahrt zum Tanken nicht als Privatfahrt
eingestuft werden, da das Fahren zur Tankstelle am Sonntag dazu
haben dienen sollen, das Fahrzeug am folgenden Tag ge-werblich
nutzen zu können.
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11 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 1
Nr. 1 OWiG). Die hier entscheidungserhebli-che Frage, ob bei der
Fahrt mit einer Zugmaschine sonntags zum Tanken, um - wie dem
Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist - das Fahrzeug am
folgenden Werktag gewerblich nutzen zu können, eine Verpflichtung
zur Benutzung des EG-Kontrollgeräts besteht, ist soweit ersichtlich
noch nicht Gegen-stand obergerichtlicher Rechtsprechung
gewesen.
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13 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keinen
Erfolg.
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15 Nach § 7 c Abs. 1 Nr. 1 FPersG handelt
ordnungswid-rig, wer als Unternehmer oder Fahrer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 das
Kontrollgerät nicht benutzt. Art. 3 Abs. 1 dieser VO bestimmt, daß
das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden muß,
die der Personen- oder Güterbeförderung dienen; ausgenommen sind
u.a. die in Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge. Bei
der hier geführten Zugmaschine handelt es sich jedoch nicht um ein
Fahrzeug im Sinne dieses Ausnahmetatbestandes.
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17 Im vorliegenden Fall kommt nur die
Ausnahme des Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 in Betracht.
Ausgenommen sind danach Fahrzeuge, die zur nichtge-werblichen
Güterbeförderung für private Zwecke ver-wendet werden. Diese
Ausnahme ist hier indes nicht gegeben; das angefochtene Urteil
beruht daher nicht auf der rechtsfehlerhaften Auffassung des
Amtsge-richts, das EG-Kontrollgerät müsse (ausnahmslos) auch bei
privaten Fahrten benutzt werden.
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19 Für die Frage, ob ein Fahrzeug zur
nichtgewerbli-chen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
wird, kommt es nicht auf die generelle Zweckbe-stimmung des
verwendeten Fahrzeugs an (SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 = VRS 78,
144 = NZV 1990, 201 sowie SenE vom 12.10.1990 - Ss 457/90 Z). Eine
derartige Einschränkung kann dem Wortlaut des Ausnahmetatbestandes
des Art. 4 Nr. 12 VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht entnommen werden.
Würde die Vorschrift in diesem Sinne ausgelegt, hätte sie zu-dem
keine praktische Bedeutung, da kaum Fälle vor-stellbar sind, in
denen sie dann Anwendung finden könnte. Die Anschaffung von
Fahrzeugen im Sinne von Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 3820/85
ausschließlich zur gewerblichen Güterbeförderung für private
Zwek-ke wäre völlig unwirtschaftlich und daher schwer-lich denkbar
(SenE vom 17.10.1989 - Ss 315/89 B = VRS 78, 144 = NZV 1990, 201).
Es kommt daher auf den Verwendungszweck bei der konkreten einzelnen
Fahrt an (vgl. SenE a.a.O.; vgl. auch OLG Düssel-dorf VRS 78,
312).
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21 Bei dieser Beurteilung ist eine Fahrt
mit Fahrzeu-gen der in Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) 3820/85 genannten Art
allerdings nicht etwa bereits dann als nicht-gewerblichen Zwecken
dienend anzusehen, wenn auf ihr keine Güter befördert werden. Das
ergibt sich bereits aus der VO selbst. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die
VO für die (innergemeinschaftliche) Beförderung im Straßenverkehr.
Wie der Begriffsbestimmung in Art. 1 Nr. 1 zu entnehmen ist,
unterfällt dem Begriff (Straßenverkehr) auch die Fortbewegung
ei-nes zur Personen- oder Güterbeförderung benutzten leeren
Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen. Auch Zugmaschinen sind - wie
der Personen- und Güterbe-förderung dienende "Kraftfahrzeuge" (Art.
1 Nr. 2) - Fahrzeuge im Sinne der VO (EWG) Nr. 3820/85 (Art. 1 Nr.
2 b). Ihre Verwendung zu gewerblichen Zwecken entfällt nicht
bereits dadurch, daß sie ohne Anhän-ger/Sattelanhänger eingesetzt
werden - auch wenn sie in einem solchen Fall (bei Vorliegen
weiterer Voraussetzungen) nicht vom Sonntagsfahrverbot be-troffen
sind (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 30 Abs. 3 StVO;
OLG Düsseldorf NZV 1991, 483).
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23 Die Frage, welcher der in Rede
stehenden Verwen-dungszwecke mit der konkreten einzelnen Fahrt
verfolgt werden, läßt sich demnach nur unter Be-rücksichtigung des
zeitlichen und sachlichen Zusam-menhangs beantworten, in dem die
Fahrt stattfindet (vgl. Erklärung des Bundesministers für Verkehr
zu Art. 4 Nr. 12, bei Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr,
Art. 4 VO (EWG) 3820/85 Anm. 10). Wird die Fahrt im zeitlichen und
sachlichen Rahmen einer selbständigen, nachhaltigen, mit
Ge-winnabsicht unternommenen Betätigung durchgeführt (vgl. zum
Begriff des Gewerbebetriebs: § 1 Abs. 1 GewStDV), erfolgt sie für
gewerbliche Zwecke (vgl. auch Andresen/Winkler, Fahrpersonalgesetz
und Sozialvorschriften für Kraftfahrer, Art. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85
Anm. 12 am Ende). Findet sie außerhalb des Rahmens einer von
Erwerbsstreben bestimmten Tätigkeit statt - also ohne
Gewinnerzielungsab-sicht -, erfolgt sie für private Zwecke (vgl.
SenE a.a.O.; Andresen/Winkler a.a.O.).
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25 Danach erfüllt eine zum Zwecke des
Tankens durchge-führte Fahrt vom Gewerbebetrieb zur Tankstelle und
zurück dann die Voraussetzungen der Ausnahmerege-lung des Art. 4
Nr. 12 VO (EWG) 3820/85, wenn die nächste Fahrt privaten Zwecken
dient, mag sie auch erst am darauffolgenden Tag stattfinden.
Erfolgt diese nächste Fahrt im Rahmen gewerblicher Zwecke, ist die
Fahrt zur Tankstelle als Vorbereitung der gewerblichen Tätigkeit,
als gewerblichen Zwecken dienend anzusehen.
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27 Nach dem Zusammenhang der Gründe diente
die Fahrt des Betroffenen mit der Zugmaschine am Sonntag zur
Tankstelle dazu, das Fahrzeug am folgenden (Werk-)Tag gewerblich
nutzen zu können. Damit erfüllte diese Fahrt nicht den in Rede
stehenden Ausnahme-tatbestand. Der Betroffene hätte auf der Fahrt
zur Tankstelle und auf der Rückfahrt zum Gewerbebetrieb das
Kontrollgerät benutzen müssen.
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29 Da das Urteil auch ansonsten keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt, war die
Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
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31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473
Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
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