Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.10.1993: Koaxialkabelverfahren
Das OLG Köln (Beschluss vom 19.10.1993 - Ss 434/93 (B) - 215 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit
Tenor:
1 G r ü n d e
2
3
4
5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO
zu einer Geldbuße von 200,00 DM und zu ei-nem Fahrverbot von 1
Monat verurteilt. Das Amtsge-richt hat folgende Feststellungen
Gründe:
getroffen:
6
7 "Der Betroffene befuhr am 07.01.1993
gegen 00.35 Uhr bis 00.40 Uhr die Bundesautobahn (BAB) zwischen der
Anschlußstelle B und dem Autobahn-kreuz K . Auf der Strecke befand
sich zunächst eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h. Der
Zeuge fuhr in einem nahezu gleichbleibenden Abstand von etwa 100 m
hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her. Die Meßstrecke betrug in
dem ersten Teilab-schnitt der Geschwindigkeitsbegrenzung ca. 2.000
m. Auf dem Tacho des Polizeifahrzeuges wurde eine Ge-schwindigkeit
von 180 km/h abgelesen. Der Tacho war am 23.11.1992 justiert
worden.
8
9 In einem weiteren Abschnitt war die
Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Die Meßstrecke betrug hier
1.000 m. Bei einem in etwa gleichbleibenden Abstand von wiederum
100 m wurde in dem Polizeifahrzeug eine gefahrene Geschwindigkeit
von 160 km/h abge-lesen."
10
11 Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die
Rechtspre-chung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VM 1993 Seite
44) einen Sicherheitsabschlag von 15 % der abgelesenen
Geschwindigkeit vorgenommen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht 1,5
% abgezogen, weil die Messung bei Dunkelheit erfolgte, und weitere
1,5 % abgezogen, weil der nachfahrende Polizeibeam-te den Abstand
nur bei Beginn der Meßstrecke an den Leitpfosten abgeschätzt hat.
Das Amtsgericht ist demgemäß von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 47,6 km/h im ersten Abschnitt
und 51,2 km/h im zweiten Abschnitt ausgegangen.
12
13 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,
mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der
Sache an das Amtsgericht.
14
15 Die Tatsachenfeststellungen des
angefochtenen Ur-teils sind materiell-rechtlich unvollständig. Das
Urteil enthält keine Feststellungen zur subjekti-ven Tatseite. Das
Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, ohne dies näher
darzulegen und zu be-gründen. Wenn sich - wie in Fällen der
vorliegenden Art - der innere Tatbestand nicht von selbst aus der
Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die
Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbe-stand betreffen, insbesondere
also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden
tatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also
Feststellungen zur Vorstellungs- und Willens-seite getroffen werden
(vgl. Senatsentscheidung vom 17.11.1987 - Ss 543/87). An diesen
Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Eine vorsätzli-che
Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres
aus den Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen, da bei einem
Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete
Geschwindigkeits-beschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu
ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen
hat.
16
17 Es hätte nicht nur näherer
Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft; die Annahme
vorsätzlichen Handelns hätte auch einer Begründung bedurft.
Schlußfolgerungen brauchen zwar nur denkgesetzlich möglich zu sein;
sie dürfen aber nicht auf bloßen Vermutungen beruhen (BGH NStZ
1986, 373). Der Tat-richter muß daher für das Revisions- bzw.
Rechts-beschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine
Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwä-gungen beruht
(BGH bei Holtz MDR 1980, 631; stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senatsentscheidung vom 23.04.1993 - Ss 85/93). Der Tatrichter
verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine
rechts-erhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Er-gebnis
der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsent-scheidung VRS 80, 34). Diese
Grundsätze gelten auch für die Begründung vorsätzlichen Handelns
(Senats-entscheidung vom 05.08.1988 - Ss 302/88).
18
19 Das Urteil ist darüber hinaus insoweit
unvollstän-dig, als es nicht mitteilt, wie der Betroffene sich
eingelassen hat. In der Rechtsprechung ist allge-mein anerkannt,
daß in den Urteilsgründen in aller Regel mitgeteilt werden muß, ob
und wie der Betrof-fene sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat
(stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom
16.03.1993 - Ss 74/93 (B); Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rdnr. 43
m. w. N.).
20
21 Ohne die Wiedergabe der Einlassung im
Urteil ist die Beweiswürdigung nicht überprüfbar und nicht zu
erkennen, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des
Sachverhalts und rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrundeliegen.
22
23 Für die neue Hauptverhandlung wird auf
folgendes hingewiesen:
24
25 In der Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in
de-nen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen
Geschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
und Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen
des tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob
die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorla-gen.
Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die
Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete
Tachometer binnen Jahres-frist justiert war und welcher
Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf VRS 67, 129;
OLG Koblenz VRS 70, 38; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senatsentscheidung vom 09.07.1992 - Ss 250/92; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 m. w. N.). Wird
die Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel
beson-dere Feststellungen über die Beleuchtungsverhält-nisse und
Orientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen
lassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts
besonders schwer zu überwachen ist (ständige Senatsrechtspre-chung,
vgl. Senatsentscheidungen vom 07.04.1989 - Ss 134/89 -, vom
05.01.1990 - Ss 661/89 -, vom 16.03.1990 - Ss 117/90 - und vom
09.07.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der vorausfahrende Pkw
des Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfahrenden
Polizeifahrzeugs aufgehellt war und der gleichbleibende Abstand
aus-reichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte (OLG Hamm VM
1993 Nr. 90).
26
27 An diesen Grundsätzen ist festzuhalten,
auch wenn der BGH (Beschluß vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92)
neuerdings die Ansicht vertreten hat, der Tatrich-ter brauche neben
dem angewandten Meßverfahren nur den berücksichtigten Toleranzwert
mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der
Be-weiswürdigung zu ermöglichen. Bei diesen Ausführun-gen des BGH
handelt es sich nicht um die tragenden Gründe der Entscheidung, da
in dem vom BGH - nach Vorlegung durch den Senat - zu entscheidenden
Fall das Amtsgericht rechtsfehlerfrei das Geständnis des
Betroffenen dem Schuldspruch zugrundegelegt hatte. Eine
Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG könnte die Ansicht des BGH
daher nicht begründen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im
Anschluß an die zitierte BGH-Entscheidung künftig geringere
Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn die
Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund einer standardisierten
technischen Messung, z. B. durch Radarmessung oder durch stationäre
Meßanlagen mit Koaxialkabelverfahren, ermittelt worden ist. Bei der
Messung durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden oder
vorausfahrenden Fahrzeug handelt es sich jedenfalls nicht um ein
technisches Verfah-ren, bei dem die Messung im wesentlichen im
Ablesen eines technischen Untersuchungsergebnisses besteht. Das
Ablesen des Tachowerts ist bei diesem Meßver-fahren nur ein Teil
der Messung; ebenso wichtig ist die Einhaltung eines
gleichbleibenden Abstands über längere Strecke, da ohne diese
Voraussetzung der Tachowert des Polizeifahrzeugs nichts über die
tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus-sagt, dessen
Geschwindigkeit gemessen werden soll. Jedenfalls dieses
Meßverfahren kann nicht mit ande-ren standardisierten technischen
Meßverfahren - wie z. B. bei der Bestimmung des Blutalkohols oder
des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln - ver-glichen werden,
bei denen Fehlerquellen nur zu er-örtern sind, wenn der Einzelfall
dazu Veranlassung gibt. Die Zuverlässigkeit der
Geschwindigkeitsmes-sung durch Tachometervergleich hängt
entscheidend von der Zuverlässigkeit ab, mit der das
Abstands-verhalten über längere Zeit mit bloßem Auge, ohne
technische Hilfsmittel beobachtet worden ist. Um die
Zuverlässigkeit der Beobachtungen des Abstands-verhaltens
beurteilen zu können, bedarf es daher näherer Feststellungen, zumal
der Beweiswert gerade dieses Verfahrens entscheidend von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls - z. B. Straßenführung,
Lichtverhältnisse - abhängt. Darüber hinaus sind auch
Feststellungen zur Justierung des Tachometers notwendig, da hiervon
die Höhe des Sicherheitsabzu-ges abhängt (vgl. Senatsentscheidung
NZV 1991, 202 = VRS 80, 467). Die bloße Angabe des
berücksichtig-ten Toleranzwerts würde dem Rechtsbeschwerdegericht
nicht die Prüfung ermöglichen, ob dieser Wert auch im Hinblick auf
den verwendeten Tachometer aus-reicht.
- nach oben -