Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.10.1993: Koaxialkabelverfahren




Das OLG Köln (Beschluss vom 19.10.1993 - Ss 434/93 (B) - 215 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Geschwindigkeit
und
Geschwindigkeit

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3

4

5 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 41, 49 StVO

zu einer Geldbuße von 200,00 DM und zu ei-nem Fahrverbot von 1

Monat verurteilt. Das Amtsge-richt hat folgende Feststellungen

Gründe:


getroffen:

6

7 "Der Betroffene befuhr am 07.01.1993

gegen 00.35 Uhr bis 00.40 Uhr die Bundesautobahn (BAB) zwischen der

Anschlußstelle B und dem Autobahn-kreuz K . Auf der Strecke befand

sich zunächst eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h. Der

Zeuge fuhr in einem nahezu gleichbleibenden Abstand von etwa 100 m

hinter dem Fahrzeug des Betroffenen her. Die Meßstrecke betrug in

dem ersten Teilab-schnitt der Geschwindigkeitsbegrenzung ca. 2.000

m. Auf dem Tacho des Polizeifahrzeuges wurde eine Ge-schwindigkeit

von 180 km/h abgelesen. Der Tacho war am 23.11.1992 justiert

worden.

8

9 In einem weiteren Abschnitt war die

Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt. Die Meßstrecke betrug hier

1.000 m. Bei einem in etwa gleichbleibenden Abstand von wiederum

100 m wurde in dem Polizeifahrzeug eine gefahrene Geschwindigkeit

von 160 km/h abge-lesen."

10

11 Das Amtsgericht hat im Hinblick auf die

Rechtspre-chung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VM 1993 Seite

44) einen Sicherheitsabschlag von 15 % der abgelesenen

Geschwindigkeit vorgenommen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht 1,5

% abgezogen, weil die Messung bei Dunkelheit erfolgte, und weitere

1,5 % abgezogen, weil der nachfahrende Polizeibeam-te den Abstand

nur bei Beginn der Meßstrecke an den Leitpfosten abgeschätzt hat.

Das Amtsgericht ist demgemäß von einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 47,6 km/h im ersten Abschnitt

und 51,2 km/h im zweiten Abschnitt ausgegangen.

12

13 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,

mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der

Sache an das Amtsgericht.

14

15 Die Tatsachenfeststellungen des

angefochtenen Ur-teils sind materiell-rechtlich unvollständig. Das

Urteil enthält keine Feststellungen zur subjekti-ven Tatseite. Das

Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, ohne dies näher

darzulegen und zu be-gründen. Wenn sich - wie in Fällen der

vorliegenden Art - der innere Tatbestand nicht von selbst aus der

Schilderung des äußeren Sachverhalts ergibt, müssen die

Rechtsbegriffe, die den inneren Tatbe-stand betreffen, insbesondere

also der Vorsatz, bei der Darstellung in die entsprechenden

tatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden; es müssen also

Feststellungen zur Vorstellungs- und Willens-seite getroffen werden

(vgl. Senatsentscheidung vom 17.11.1987 - Ss 543/87). An diesen

Feststellungen fehlt es im angefochtenen Urteil. Eine vorsätzli-che

Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich auch nicht ohne weiteres

aus den Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen, da bei einem

Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete

Geschwindigkeits-beschränkung stets die Möglichkeit in Betracht zu

ziehen ist, daß der Betroffene das Verkehrszeichen übersehen

hat.

16

17 Es hätte nicht nur näherer

Feststellungen zur inneren Tatseite bedurft; die Annahme

vorsätzlichen Handelns hätte auch einer Begründung bedurft.

Schlußfolgerungen brauchen zwar nur denkgesetzlich möglich zu sein;

sie dürfen aber nicht auf bloßen Vermutungen beruhen (BGH NStZ

1986, 373). Der Tat-richter muß daher für das Revisions- bzw.

Rechts-beschwerdegericht nachprüfbar darlegen, daß seine

Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwä-gungen beruht

(BGH bei Holtz MDR 1980, 631; stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl.

Senatsentscheidung vom 23.04.1993 - Ss 85/93). Der Tatrichter

verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn er eine

rechts-erhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Er-gebnis

der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige

Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsent-scheidung VRS 80, 34). Diese

Grundsätze gelten auch für die Begründung vorsätzlichen Handelns

(Senats-entscheidung vom 05.08.1988 - Ss 302/88).

18

19 Das Urteil ist darüber hinaus insoweit

unvollstän-dig, als es nicht mitteilt, wie der Betroffene sich

eingelassen hat. In der Rechtsprechung ist allge-mein anerkannt,

daß in den Urteilsgründen in aller Regel mitgeteilt werden muß, ob

und wie der Betrof-fene sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat

(stän-dige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom

16.03.1993 - Ss 74/93 (B); Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 71 Rdnr. 43

m. w. N.).

20

21 Ohne die Wiedergabe der Einlassung im

Urteil ist die Beweiswürdigung nicht überprüfbar und nicht zu

erkennen, ob den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des

Sachverhalts und rechtsfehlerfreie Erwägungen zugrundeliegen.

22

23 Für die neue Hauptverhandlung wird auf

folgendes hingewiesen:

24

25 In der Rechtsprechung der

Oberlandesgerichte herrscht Einigkeit darüber, daß in Fällen, in

de-nen die abgeurteilte Überschreitung der zulässigen

Geschwindigkeit durch eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

und Tachometervergleich ermittelt worden ist, die Feststellungen

des tatrichterlichen Urteils die Nachprüfung zulassen müssen, ob

die Voraussetzungen für eine verwertbare Messung vorla-gen.

Insbesondere muß dem Urteil zu entnehmen sein, wie lange die

Meßstrecke war, wie groß der Abstand war und ob der verwendete

Tachometer binnen Jahres-frist justiert war und welcher

Sicherheitsabschlag vorgenommen wurde (OLG Düsseldorf VRS 67, 129;

OLG Koblenz VRS 70, 38; ständige Senatsrechtsprechung, vgl.

Senatsentscheidung vom 09.07.1992 - Ss 250/92; Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 62 m. w. N.). Wird

die Messung zur Nachtzeit vorgenommen, müssen in der Regel

beson-dere Feststellungen über die Beleuchtungsverhält-nisse und

Orientierungspunkte die Zuverlässigkeit der Messung erkennen

lassen, weil die Einhaltung eines gleichbleibenden Abstands nachts

besonders schwer zu überwachen ist (ständige Senatsrechtspre-chung,

vgl. Senatsentscheidungen vom 07.04.1989 - Ss 134/89 -, vom

05.01.1990 - Ss 661/89 -, vom 16.03.1990 - Ss 117/90 - und vom

09.07.1992 - Ss 250/92). Bei einem Abstand von 100 m kann nicht

ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der vorausfahrende Pkw

des Betroffenen durch die Scheinwerfer des nachfahrenden

Polizeifahrzeugs aufgehellt war und der gleichbleibende Abstand

aus-reichend sicher erfaßt und geschätzt werden konnte (OLG Hamm VM

1993 Nr. 90).

26

27 An diesen Grundsätzen ist festzuhalten,

auch wenn der BGH (Beschluß vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92)

neuerdings die Ansicht vertreten hat, der Tatrich-ter brauche neben

dem angewandten Meßverfahren nur den berücksichtigten Toleranzwert

mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der

Be-weiswürdigung zu ermöglichen. Bei diesen Ausführun-gen des BGH

handelt es sich nicht um die tragenden Gründe der Entscheidung, da

in dem vom BGH - nach Vorlegung durch den Senat - zu entscheidenden

Fall das Amtsgericht rechtsfehlerfrei das Geständnis des

Betroffenen dem Schuldspruch zugrundegelegt hatte. Eine

Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG könnte die Ansicht des BGH

daher nicht begründen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im

Anschluß an die zitierte BGH-Entscheidung künftig geringere

Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn die

Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund einer standardisierten

technischen Messung, z. B. durch Radarmessung oder durch stationäre

Meßanlagen mit Koaxialkabelverfahren, ermittelt worden ist. Bei der

Messung durch Tachometervergleich in einem nachfolgenden oder

vorausfahrenden Fahrzeug handelt es sich jedenfalls nicht um ein

technisches Verfah-ren, bei dem die Messung im wesentlichen im

Ablesen eines technischen Untersuchungsergebnisses besteht. Das

Ablesen des Tachowerts ist bei diesem Meßver-fahren nur ein Teil

der Messung; ebenso wichtig ist die Einhaltung eines

gleichbleibenden Abstands über längere Strecke, da ohne diese

Voraussetzung der Tachowert des Polizeifahrzeugs nichts über die

tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs aus-sagt, dessen

Geschwindigkeit gemessen werden soll. Jedenfalls dieses

Meßverfahren kann nicht mit ande-ren standardisierten technischen

Meßverfahren - wie z. B. bei der Bestimmung des Blutalkohols oder

des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln - ver-glichen werden,

bei denen Fehlerquellen nur zu er-örtern sind, wenn der Einzelfall

dazu Veranlassung gibt. Die Zuverlässigkeit der

Geschwindigkeitsmes-sung durch Tachometervergleich hängt

entscheidend von der Zuverlässigkeit ab, mit der das

Abstands-verhalten über längere Zeit mit bloßem Auge, ohne

technische Hilfsmittel beobachtet worden ist. Um die

Zuverlässigkeit der Beobachtungen des Abstands-verhaltens

beurteilen zu können, bedarf es daher näherer Feststellungen, zumal

der Beweiswert gerade dieses Verfahrens entscheidend von den

jeweiligen Umständen des Einzelfalls - z. B. Straßenführung,

Lichtverhältnisse - abhängt. Darüber hinaus sind auch

Feststellungen zur Justierung des Tachometers notwendig, da hiervon

die Höhe des Sicherheitsabzu-ges abhängt (vgl. Senatsentscheidung

NZV 1991, 202 = VRS 80, 467). Die bloße Angabe des

berücksichtig-ten Toleranzwerts würde dem Rechtsbeschwerdegericht

nicht die Prüfung ermöglichen, ob dieser Wert auch im Hinblick auf

den verwendeten Tachometer aus-reicht.

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