Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 13.10.1993: Reparaturkosten
Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.1993 - 11 U 79/93) hat entschieden:
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die zulässige Berufung des Klägers, die
insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det
worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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5 Der Kläger ist nicht berechtigt,
weitere 4.619,86 DM bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage
Gründe:
der fiktiven Reparaturkosten zu verlan-gen. Insoweit fehlt es an
der hinreichenden Dar-legung seitens des Klägers, daß sich die von
ihm geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in den Grenzen der
Wirtschaftlichkeit halten. Nach in-zwischen gefestigter
Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (BGH NJW 1976, 1396 ff.;
BGH NJW 1985, 2469 f., BGH NJW 1989, 3009 f.; BGH NJW 1992, 302
ff.) sind folgende Grundsätze zu beachten:
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7 Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall
beschädigt worden, kann der Geschädigte von dem Ersatzpflich-tigen
Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Satz 1 BGB) den
zur Herstellung erforderli-chen Geldbetrag für eine von ihm selbst
veranlaß-te Reparatur verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dabei kommt dem
Geschädigten in bezug auf die Verwendung des ihm zustehenden
Reparaturkostenbetrages Dis-positionsfreiheit zu. Der Geschädigte
kann schon vor Ausführung der Reparatur gem. § 249 Satz 2 BGB den
zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ver-langen. Es steht ihm
frei, ob er den erhaltenen Betrag tatsächlich für die Reparatur
verwendet oder ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert
und das Geld zur Anschaffung eines Er-satzfahrzeuges verwendet oder
dieses anderen Zwek-ken zuführt. Dann aber kann nichts anderes
gelten, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug veräußert,
ehe er die Reparaturkosten erhalten oder zumindest einen
entsprechenden Titel erstrit-ten hat. Der Geschädigte hat
grundsätzlich die Möglichkeit, daß Fahrzeug unrepariert zu
veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch
fiktiven Instandsetzung zu verlangen (vgl. insbe-sondere BGH NJW
1985, 2469, m.w.N.).
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9 Allerdings können ihm die fiktiven
Instandset-zungskosten nicht unbesehen zuerkannt werden. Denn
selbstverständlich gilt auch für die Ersetzungsbe-fugnis des § 249
Satz 2 BGB der schadensrechtliche Grundsatz, daß der Geschädigte
zwar volle Herstel-lung verlangen kann, daß er aber an dem
Schadens-fall nicht verdienen soll (vgl. insbesondere BGH NJW 1989,
3009). Deshalb kann der Geschädigte, wenn er - wie hier der Kläger,
der sein Fahrzeug unstreitig unrepariert veräußert hat - kein
In-teresse an der Reparatur des Fahrzeugs darlegt, auf
Reparaturkostenbasis regelmäßig nur abrechnen, soweit dieser Weg
der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die
Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Für den deswegen
anzu-stellenden Kostenvergleich (vgl. insbesondere BGH NJW 1985,
2469, 2470) sind die Reparaturkosten - vorliegend 18.669,68 DM
brutto - zuzüglich ei-nes trotz Reparatur verbleibenden
Minderwertes - hier 1.250,00 DM - dem Wiederbeschaffungswert des
Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand - hier 25.800,00 DM brutto -
abzüglich des Restwertes - hier 10.500,00 DM - gegenüberzustellen.
In der in NJW 1992, 302/304 abgedruckten Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, daß bei bloß fiktiver
und nicht tatsächlicher Reparatur im Rahmen der anzustellenden
Vergleichs-rechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der
Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.
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11 Weil Reparaturkosten und Minderwert als
Kostenfak-toren auch im Restwert des Unfallwagens zu Buche
schlagen, darf eigentlich die Differenz zwischen
Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht kleiner sein als die
Summe von Reparaturkosten und Min-derwert. Diese Rechnung kann dann
nicht aufgehen, wenn der Restwert Schrottwert erreicht oder diesen
bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines
Unfallwagen Reparaturkosten und Minder-wert aus besonderen Grund
niedriger kalkulieren, erreichen würde (vgl. BGH NJW 1985, 2469,
2470).
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13 Im vorliegenden Fall ist ein
wirtschaftlicher Totalschaden angesichts des vom Kläger erzielten
Verkaufserlöses von 10.500,00 DM für das unrepa-rierte Fahrzeug
nicht anzunehmen, zumal der Sach-verständige B. in seinem Gutachten
vom 25.03.1992, Bl. 6 ff. d.A., dahingehend keinerlei Ausführungen
gemacht sondern lediglich Reparaturkosten, Minder-wert und
Wiederbeschaffungswert ausgeworfen hat, er also ersichtlich einen
wirtschaftlichen Tatal-schaden nichteinmal in Betracht gezogen
hat.
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15 Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden
nicht vor, besteht aber dennoch - wie hier - eine Diskrepanz
zwischen Reparaturkosten und Minderwert einerseits sowie den
Ersatzbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes andererseits, so
ist zu fragen, weshalb gleichwohl die Kosten der Reparatur
anscheinend höher liegen als diejenigen der Ersatzbeschaffung. Dies
muß nicht an einer überzogenen Schätzung der Reparaturkosten oder
des Minderwertes liegen. Es kann auch auf einer die konkreten
Marktgegebenhei-ten vernachlässigenden Unterschätzung des
Wieder-beschaffungswertes oder darauf beruhen, daß der Geschädigte
für den Unfallwagen einen überduch-schnittlichen Erlös aus Gründen
erzielt hat, die mit dem Zustand des Unfallwagens nichts zu tun
haben, gerade deshalb aber auch grundsätzlich dem Schädiger nicht
gut gebracht werden sollen. Es obliegt allerdings dem Geschädigten,
in derartigen Zweifelsfällen darzulegen und zu beweisen, daß sich
die verlangten Reparaturkosten in den Grenzen der
Wirtschaftlichkeit halten. Der Kläger hat indessen hierzu weder in
erster noch in zweiter Instanz hinreichend vorgetragen. Er hat
insoweit lediglich angegeben, daß er für den Unfallwagen einen
überdurchschnittlichen Erlös erzielt habe. Da der Sachverständige
B. in seinem bereits er-wähnten Gutachten keinen Betrag für den
Restwert ausgeworfen hat, hätte der Kläger schon erläutern müssen,
auf welcher sachlichen Grundlage er diese Angabe vom
überdurchschnittlichen Erlös getroffen hat. Der Kläger hat weder
replizierend auf die Berufungserwiderung der Beklagten, die darin
die Unsubstantiiertheit des klägerischen Sachvortrages beanstandet
haben, noch in der mündlichen Verhand-lung von seiten des Gerichts
darauf angesprochen seinen Sachvortrag insoweit ergänzt bzw. zu
ergän-zen vermocht.
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17 Nach allem ist die Berufung des Klägers
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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19 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckba-kreit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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21 Streitwert des Berufungsverfahrens und
Beschwer des Klägers: 4.619,86 DM.
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