Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.10.1993: Reparaturkosten




Das OLG Köln (Urteil vom 13.10.1993 - 11 U 79/93) hat entschieden:

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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3 Die zulässige Berufung des Klägers, die

insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det

worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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5 Der Kläger ist nicht berechtigt,

weitere 4.619,86 DM bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage

Gründe:


der fiktiven Reparaturkosten zu verlan-gen. Insoweit fehlt es an

der hinreichenden Dar-legung seitens des Klägers, daß sich die von

ihm geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in den Grenzen der

Wirtschaftlichkeit halten. Nach in-zwischen gefestigter

Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (BGH NJW 1976, 1396 ff.;

BGH NJW 1985, 2469 f., BGH NJW 1989, 3009 f.; BGH NJW 1992, 302

ff.) sind folgende Grundsätze zu beachten:

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7 Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall

beschädigt worden, kann der Geschädigte von dem Ersatzpflich-tigen

Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Satz 1 BGB) den

zur Herstellung erforderli-chen Geldbetrag für eine von ihm selbst

veranlaß-te Reparatur verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dabei kommt dem

Geschädigten in bezug auf die Verwendung des ihm zustehenden

Reparaturkostenbetrages Dis-positionsfreiheit zu. Der Geschädigte

kann schon vor Ausführung der Reparatur gem. § 249 Satz 2 BGB den

zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ver-langen. Es steht ihm

frei, ob er den erhaltenen Betrag tatsächlich für die Reparatur

verwendet oder ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert

und das Geld zur Anschaffung eines Er-satzfahrzeuges verwendet oder

dieses anderen Zwek-ken zuführt. Dann aber kann nichts anderes

gelten, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug veräußert,

ehe er die Reparaturkosten erhalten oder zumindest einen

entsprechenden Titel erstrit-ten hat. Der Geschädigte hat

grundsätzlich die Möglichkeit, daß Fahrzeug unrepariert zu

veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch

fiktiven Instandsetzung zu verlangen (vgl. insbe-sondere BGH NJW

1985, 2469, m.w.N.).

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9 Allerdings können ihm die fiktiven

Instandset-zungskosten nicht unbesehen zuerkannt werden. Denn

selbstverständlich gilt auch für die Ersetzungsbe-fugnis des § 249

Satz 2 BGB der schadensrechtliche Grundsatz, daß der Geschädigte

zwar volle Herstel-lung verlangen kann, daß er aber an dem

Schadens-fall nicht verdienen soll (vgl. insbesondere BGH NJW 1989,

3009). Deshalb kann der Geschädigte, wenn er - wie hier der Kläger,

der sein Fahrzeug unstreitig unrepariert veräußert hat - kein

In-teresse an der Reparatur des Fahrzeugs darlegt, auf

Reparaturkostenbasis regelmäßig nur abrechnen, soweit dieser Weg

der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die

Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Für den deswegen

anzu-stellenden Kostenvergleich (vgl. insbesondere BGH NJW 1985,

2469, 2470) sind die Reparaturkosten - vorliegend 18.669,68 DM

brutto - zuzüglich ei-nes trotz Reparatur verbleibenden

Minderwertes - hier 1.250,00 DM - dem Wiederbeschaffungswert des

Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand - hier 25.800,00 DM brutto -

abzüglich des Restwertes - hier 10.500,00 DM - gegenüberzustellen.

In der in NJW 1992, 302/304 abgedruckten Entscheidung hat der

Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, daß bei bloß fiktiver

und nicht tatsächlicher Reparatur im Rahmen der anzustellenden

Vergleichs-rechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der

Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.

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11 Weil Reparaturkosten und Minderwert als

Kostenfak-toren auch im Restwert des Unfallwagens zu Buche

schlagen, darf eigentlich die Differenz zwischen

Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht kleiner sein als die

Summe von Reparaturkosten und Min-derwert. Diese Rechnung kann dann

nicht aufgehen, wenn der Restwert Schrottwert erreicht oder diesen

bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines

Unfallwagen Reparaturkosten und Minder-wert aus besonderen Grund

niedriger kalkulieren, erreichen würde (vgl. BGH NJW 1985, 2469,

2470).

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13 Im vorliegenden Fall ist ein

wirtschaftlicher Totalschaden angesichts des vom Kläger erzielten

Verkaufserlöses von 10.500,00 DM für das unrepa-rierte Fahrzeug

nicht anzunehmen, zumal der Sach-verständige B. in seinem Gutachten

vom 25.03.1992, Bl. 6 ff. d.A., dahingehend keinerlei Ausführungen

gemacht sondern lediglich Reparaturkosten, Minder-wert und

Wiederbeschaffungswert ausgeworfen hat, er also ersichtlich einen

wirtschaftlichen Tatal-schaden nichteinmal in Betracht gezogen

hat.

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15 Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden

nicht vor, besteht aber dennoch - wie hier - eine Diskrepanz

zwischen Reparaturkosten und Minderwert einerseits sowie den

Ersatzbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes andererseits, so

ist zu fragen, weshalb gleichwohl die Kosten der Reparatur

anscheinend höher liegen als diejenigen der Ersatzbeschaffung. Dies

muß nicht an einer überzogenen Schätzung der Reparaturkosten oder

des Minderwertes liegen. Es kann auch auf einer die konkreten

Marktgegebenhei-ten vernachlässigenden Unterschätzung des

Wieder-beschaffungswertes oder darauf beruhen, daß der Geschädigte

für den Unfallwagen einen überduch-schnittlichen Erlös aus Gründen

erzielt hat, die mit dem Zustand des Unfallwagens nichts zu tun

haben, gerade deshalb aber auch grundsätzlich dem Schädiger nicht

gut gebracht werden sollen. Es obliegt allerdings dem Geschädigten,

in derartigen Zweifelsfällen darzulegen und zu beweisen, daß sich

die verlangten Reparaturkosten in den Grenzen der

Wirtschaftlichkeit halten. Der Kläger hat indessen hierzu weder in

erster noch in zweiter Instanz hinreichend vorgetragen. Er hat

insoweit lediglich angegeben, daß er für den Unfallwagen einen

überdurchschnittlichen Erlös erzielt habe. Da der Sachverständige

B. in seinem bereits er-wähnten Gutachten keinen Betrag für den

Restwert ausgeworfen hat, hätte der Kläger schon erläutern müssen,

auf welcher sachlichen Grundlage er diese Angabe vom

überdurchschnittlichen Erlös getroffen hat. Der Kläger hat weder

replizierend auf die Berufungserwiderung der Beklagten, die darin

die Unsubstantiiertheit des klägerischen Sachvortrages beanstandet

haben, noch in der mündlichen Verhand-lung von seiten des Gerichts

darauf angesprochen seinen Sachvortrag insoweit ergänzt bzw. zu

ergän-zen vermocht.

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17 Nach allem ist die Berufung des Klägers

mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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19 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckba-kreit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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21 Streitwert des Berufungsverfahrens und

Beschwer des Klägers: 4.619,86 DM.

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